Index
Arbeitsrecht - ArbVGNorm
ArbVG §141 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des Betriebsrates des Landeskrankenhauses X in R, vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler, Rechtsanwalt in Feldkirch, Hirschgraben 37, gegen den Bescheid der Schlichtungsstelle am Sitz des Landesgerichtes Feldkirch vom 17. März 1988, Zl. Schl 1/87 (mitbeteiligte Partei: Land Vorarlberg), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des Betriebsrates des Landeskrankenhauses römisch zehn in R, vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler, Rechtsanwalt in Feldkirch, Hirschgraben 37, gegen den Bescheid der Schlichtungsstelle am Sitz des Landesgerichtes Feldkirch vom 17. März 1988, Zl. Schl 1/87 (mitbeteiligte Partei: Land Vorarlberg), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.020,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die über Antrag der mitbeteiligten Partei am Sitz des Landesgerichtes Feldkirch eingerichtete Schlichtungsstelle durch ihren Vorsitzenden Dr. AD und die Beisitzer Dr. HK, AK, EE und ES in einer Regelungsstreitigkeit eine Entscheidung, gegen die kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 146 Abs. 2 letzter Satz ArbVG).Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die über Antrag der mitbeteiligten Partei am Sitz des Landesgerichtes Feldkirch eingerichtete Schlichtungsstelle durch ihren Vorsitzenden Dr. AD und die Beisitzer Dr. HK, AK, EE und ES in einer Regelungsstreitigkeit eine Entscheidung, gegen die kein Rechtsmittel zulässig ist (Paragraph 146, Absatz 2, letzter Satz ArbVG).
Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle sind, soweit nicht besonderes angeordnet ist, die für das Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt geltenden Vorschriften anzuwenden (§ 146 Abs. 3 ArbVG).Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle sind, soweit nicht besonderes angeordnet ist, die für das Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt geltenden Vorschriften anzuwenden (Paragraph 146, Absatz 3, ArbVG).
Gemäß dem die Errichtung und Zusammensetzung des Bundeseinigungsamtes regelnden § 141 Abs. 4 ArbVG ist hinsichtlich der Erfordernisse der Bestellung der Mitglieder § 24 ASGG sinngemäß anzuwenden. Gemäß Z. 4 der zuletzt genannten Vorschrift dürfen zu fachkundigen Laienrichtern nur Personen gewählt werden, die die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.Gemäß dem die Errichtung und Zusammensetzung des Bundeseinigungsamtes regelnden Paragraph 141, Absatz 4, ArbVG ist hinsichtlich der Erfordernisse der Bestellung der Mitglieder Paragraph 24, ASGG sinngemäß anzuwenden. Gemäß Ziffer 4, der zuletzt genannten Vorschrift dürfen zu fachkundigen Laienrichtern nur Personen gewählt werden, die die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.
§ 161 Abs. 1 Z. 7 ArbVG ermächtigt den Bundesminister für Soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen durch Verordnung näher zu regeln. Auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung bestimmt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 30. Juli 1987, BGBl. Nr. 444, im § 5 die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle und Bestellung der Mitglieder. Nach Abs. 4 zweiter Satz des zuletzt genannten Paragraphen muß der aus dem Kreis der im Betrieb bzw. Unternehmen Beschäftigten namhaft gemachte zweite Beisitzer eigenberechtigt sein und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.Paragraph 161, Absatz eins, Ziffer 7, ArbVG ermächtigt den Bundesminister für Soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen durch Verordnung näher zu regeln. Auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung bestimmt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 30. Juli 1987, Bundesgesetzblatt , Nr. 444, im Paragraph 5, die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle und Bestellung der Mitglieder. Nach Absatz 4, zweiter Satz des zuletzt genannten Paragraphen muß der aus dem Kreis der im Betrieb bzw. Unternehmen Beschäftigten namhaft gemachte zweite Beisitzer eigenberechtigt sein und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist, soweit im Arbeitsverfassungsgesetz nicht anderes bestimmt wird, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden (§ 12 der genannten Verordnung).Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist, soweit im Arbeitsverfassungsgesetz nicht anderes bestimmt wird, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden (Paragraph 12, der genannten Verordnung).
Der Beschwerdeführer macht in der vorliegenden Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, daß die von den mitbeteiligten Parteien namhaft gemachte Beisitzerin AK deutsche Staatsgehörige sei.Der Beschwerdeführer macht in der vorliegenden Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, daß die von den mitbeteiligten Parteien namhaft gemachte Beisitzerin AK deutsche Staatsgehörige sei.
Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift unter Anschluß einer Stellungnahme der genannten Beisitzerin vom 16. Juni 1988 ausführt, ist diese tatsächlich deutsche Staatsbürgerin. Dies wird auch von der Mitbeteiligten ausdrücklich zugestanden. Dem Vorbringen der belangten Behörde und der Mitbeteiligten, daß die deutsche Staatsbürgerschaft der genannten Beisitzerin dem Beschwerdeführer seit Jahren bekannt habe sein müssen, kommt keine rechtserhebliche Bedeutung zu.
Gemäß § 68 Abs. 4 lit. a AVG 1950 bewirkt die unrichtige Zusammensetzung einer Kollegialbehörde die Nichtigkeit des von ihr erlassenen Bescheides. Ein Kollegialorgan, das nicht in der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, ist als unzuständige Behörde im Sinn des § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG anzusehen (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 1975, Slg. N.F. Nr. 8782/A, und vom 11. März 1983, Slg. N.F. Nr. 5767/F). Dieser Aufhebungsgrund ist, auch wenn er nicht vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden ist, von Amts wegen aufzugreifen.Gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG 1950 bewirkt die unrichtige Zusammensetzung einer Kollegialbehörde die Nichtigkeit des von ihr erlassenen Bescheides. Ein Kollegialorgan, das nicht in der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, ist als unzuständige Behörde im Sinn des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG anzusehen vergleiche , Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 1975, Slg. N.F. Nr. 8782/A, und vom 11. März 1983, Slg. N.F. Nr. 5767/F). Dieser Aufhebungsgrund ist, auch wenn er nicht vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden ist, von Amts wegen aufzugreifen.
Da die Unzuständigkeit der belangten Behörde von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen war, konnte durch die Unterlassung der Geltendmachung der Unzuständigkeit durch den Beschwerdeführer - selbst bei Kenntnis des Ausschlusses der Beisitzerin mangels österreichischer Staatsbürgerschaft - die Zuständigkeit der Behörde nicht begründet werden (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1968, Slg. N.F. Nr. 7319/A, und vom 21. November 1969, Slg. N.F. Nr. 7669/A). Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdegründe einzugehen.Da die Unzuständigkeit der belangten Behörde von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen war, konnte durch die Unterlassung der Geltendmachung der Unzuständigkeit durch den Beschwerdeführer - selbst bei Kenntnis des Ausschlusses der Beisitzerin mangels österreichischer Staatsbürgerschaft - die Zuständigkeit der Behörde nicht begründet werden vergleiche , Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1968, Slg. N.F. Nr. 7319/A, und vom 21. November 1969, Slg. N.F. Nr. 7669/A). Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdegründe einzugehen.
Der angefochtene Bescheid mußte sohin gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG der Aufhebung verfallen. Ein Ausspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigte sich damit.Der angefochtene Bescheid mußte sohin gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG der Aufhebung verfallen. Ein Ausspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigte sich damit.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 20. Juli 1988
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010138.X00Im RIS seit
11.08.2022Zuletzt aktualisiert am
11.08.2022