TE Vwgh Beschluss 1988/9/7 88/18/0248

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.1988
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;

Norm

B-VG Art133 Z1;
StGG Art5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1989/7, 432;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Dr. Ronald RAST, Rechtsanwalt in Wien I, Lugeck 1/5/17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. März 1988, Zl. MA 70-10/2220/87/Str, betreffend Übertretung des KFG 1967, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Dr. Ronald RAST, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Lugeck 1/5/17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. März 1988, Zl. MA 70-10/2220/87/Str, betreffend Übertretung des KFG 1967, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde wurde die Beschwerdeführerin mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. März 1988 schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges auf mündliches Verlangen der Behörde vom 25. Juni 1987, bis spätestens 29. Juni 1987 anzugeben, wer das genannte Fahrzeug in Wien I, Seilerstätte 19, abgestellt habe, sodaß es sich am 6. Mai 1987, umNach dem Vorbringen in der Beschwerde wurde die Beschwerdeführerin mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. März 1988 schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges auf mündliches Verlangen der Behörde vom 25. Juni 1987, bis spätestens 29. Juni 1987 anzugeben, wer das genannte Fahrzeug in Wien römisch eins, Seilerstätte 19, abgestellt habe, sodaß es sich am 6. Mai 1987, um

23.35 Uhr dort befunden habe, keine Auskunft erteilt zu haben. Wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG sei über sie eine Geldstrafe von S 2.000,-- verhängt worden.23.35 Uhr dort befunden habe, keine Auskunft erteilt zu haben. Wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG sei über sie eine Geldstrafe von S 2.000,-- verhängt worden.

Nach der diesbezüglichen Erklärung in der Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin durch die in der angefochtenen Entscheidung über sie verhängte Geldstrafe in ihrem Recht auf Eigentum verletzt.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juli 1988 wurde die Beschwerdeführerin u.a. aufgefordert, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) bestimmt zu bezeichnen.Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juli 1988 wurde die Beschwerdeführerin u.a. aufgefordert, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) bestimmt zu bezeichnen.

In der fristgerecht wieder vorgelegten Beschwerde blieb die Bezeichnung des Beschwerdepunktes unverändert und es findet sich hiezu folgender Vermerk: "Wiedervorlage nach Verbesserung, wobei darauf hingewiesen wird, daß bereits in der Urschrift eine Verletzung des Eigentumsrechtes behauptet wurde."

Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG im Zusammenhalt mit Art. 144 B-VG entscheidet der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit eine einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden behauptet wird, während der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden erkennt, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungegesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet. Bei. dem von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde als verletzt behaupteten Eigentumsrecht handelt es sich zufolge Art. 5 Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG im Zusammenhalt mit Artikel 144, B-VG entscheidet der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit eine einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden behauptet wird, während der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden erkennt, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungegesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet. Bei. dem von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde als verletzt behaupteten Eigentumsrecht handelt es sich zufolge Artikel 5, Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht.

Die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, in der ausschließlich die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes behauptet wird, wobei der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG in seiner Prüfungsbefugnis auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerdepunkt beschränkt ist, fällt somit nicht in die Zuständigkeit dieses Gerichtshofes.Die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, in der ausschließlich die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes behauptet wird, wobei der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG in seiner Prüfungsbefugnis auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerdepunkt beschränkt ist, fällt somit nicht in die Zuständigkeit dieses Gerichtshofes.

Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Wien, am 7. September 1988Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Wien, am 7. September 1988

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180248.X00

Im RIS seit

28.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten