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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1989/7, 432;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Dr. Ronald RAST, Rechtsanwalt in Wien I, Lugeck 1/5/17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. März 1988, Zl. MA 70-10/2220/87/Str, betreffend Übertretung des KFG 1967, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Dr. Ronald RAST, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Lugeck 1/5/17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. März 1988, Zl. MA 70-10/2220/87/Str, betreffend Übertretung des KFG 1967, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde wurde die Beschwerdeführerin mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. März 1988 schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges auf mündliches Verlangen der Behörde vom 25. Juni 1987, bis spätestens 29. Juni 1987 anzugeben, wer das genannte Fahrzeug in Wien I, Seilerstätte 19, abgestellt habe, sodaß es sich am 6. Mai 1987, umNach dem Vorbringen in der Beschwerde wurde die Beschwerdeführerin mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. März 1988 schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges auf mündliches Verlangen der Behörde vom 25. Juni 1987, bis spätestens 29. Juni 1987 anzugeben, wer das genannte Fahrzeug in Wien römisch eins, Seilerstätte 19, abgestellt habe, sodaß es sich am 6. Mai 1987, um
23.35 Uhr dort befunden habe, keine Auskunft erteilt zu haben. Wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG sei über sie eine Geldstrafe von S 2.000,-- verhängt worden.23.35 Uhr dort befunden habe, keine Auskunft erteilt zu haben. Wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG sei über sie eine Geldstrafe von S 2.000,-- verhängt worden.
Nach der diesbezüglichen Erklärung in der Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin durch die in der angefochtenen Entscheidung über sie verhängte Geldstrafe in ihrem Recht auf Eigentum verletzt.
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juli 1988 wurde die Beschwerdeführerin u.a. aufgefordert, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) bestimmt zu bezeichnen.Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juli 1988 wurde die Beschwerdeführerin u.a. aufgefordert, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) bestimmt zu bezeichnen.
In der fristgerecht wieder vorgelegten Beschwerde blieb die Bezeichnung des Beschwerdepunktes unverändert und es findet sich hiezu folgender Vermerk: "Wiedervorlage nach Verbesserung, wobei darauf hingewiesen wird, daß bereits in der Urschrift eine Verletzung des Eigentumsrechtes behauptet wurde."
Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG im Zusammenhalt mit Art. 144 B-VG entscheidet der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit eine einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden behauptet wird, während der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden erkennt, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungegesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet. Bei. dem von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde als verletzt behaupteten Eigentumsrecht handelt es sich zufolge Art. 5 Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG im Zusammenhalt mit Artikel 144, B-VG entscheidet der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit eine einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden behauptet wird, während der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden erkennt, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungegesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet. Bei. dem von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde als verletzt behaupteten Eigentumsrecht handelt es sich zufolge Artikel 5, Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht.
Die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, in der ausschließlich die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes behauptet wird, wobei der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG in seiner Prüfungsbefugnis auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerdepunkt beschränkt ist, fällt somit nicht in die Zuständigkeit dieses Gerichtshofes.Die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, in der ausschließlich die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes behauptet wird, wobei der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG in seiner Prüfungsbefugnis auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerdepunkt beschränkt ist, fällt somit nicht in die Zuständigkeit dieses Gerichtshofes.
Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Wien, am 7. September 1988Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Wien, am 7. September 1988
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180248.X00Im RIS seit
28.08.2006Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012