Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Degischer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde des Dr. WS in W, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien 1, Seilerstätte 22, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 16. Februar 1988, Zl. MA 70- 12/385/87, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Degischer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde des Dr. WS in W, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien 1, Seilerstätte 22, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 16. Februar 1988, Zl. MA 70- 12/385/87, betreffend Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7, der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit über Vorstellung ergangenem Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 9. Bezirk vom 17. Februar 1987 wurden dem Beschwerdeführer Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung des für ihn zugelassenen Fahrzeuges Marke F, Kennzeichennummer W X, gemäß § 89a Abs. 7 und 7a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zur Zahlung vorgeschrieben. Die Entfernung sei am 30. April 1985 um 11.30 Uhr von Wien 9, Berggasse 18, erfolgt. Das Kraftfahrzeug sei insofern verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesen, daß es ohne Abstand zum voranparkenden Pkw aufgestellt gewesen sei, welcher Pkw wieder knapp vor einer mit vier Pfählen ausgestatteten Baumscheibe geparkt gewesen sei, was für den Lenker dieses Fahrzeuges das Wegfahren unmöglich gemacht habe. Die Behörde folge, was die Feststellungen über die Abstände anlange, der Darstellung des meldungslegenden Sicherheitswachebeamten, nicht aber der anderslautenden Darstellung mehrerer Zeugen.Mit über Vorstellung ergangenem Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 9. Bezirk vom 17. Februar 1987 wurden dem Beschwerdeführer Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung des für ihn zugelassenen Fahrzeuges Marke F, Kennzeichennummer W römisch zehn, gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7 und 7 a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zur Zahlung vorgeschrieben. Die Entfernung sei am 30. April 1985 um 11.30 Uhr von Wien 9, Berggasse 18, erfolgt. Das Kraftfahrzeug sei insofern verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesen, daß es ohne Abstand zum voranparkenden Pkw aufgestellt gewesen sei, welcher Pkw wieder knapp vor einer mit vier Pfählen ausgestatteten Baumscheibe geparkt gewesen sei, was für den Lenker dieses Fahrzeuges das Wegfahren unmöglich gemacht habe. Die Behörde folge, was die Feststellungen über die Abstände anlange, der Darstellung des meldungslegenden Sicherheitswachebeamten, nicht aber der anderslautenden Darstellung mehrerer Zeugen.
Über die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid entschied der Berufungssenat der Stadt Wien am 16. Februar 1988 dahin, daß die Berufung als unbegründet abgewiesen werde. Die Berufungsbehörde traf Feststellungen, die vornehmlich aus dem wörtlichen Zitat von Ermittlungsergebnissen (dem Bericht des meldungslegenden Sicherheitswachebeamten vom 17. Juni 1985, seiner Zeugenaussage und der Aussage zweier weiterer Zeugen) bestanden und führte danach aus, es sei "zunächst einmal ausschlaggebend, wie groß die Abstände zwischen Baumscheibe und Pkw des Aufforderers und zwischen den beiden Pkws selbst" gewesen sei. Sodann folgte die Wiedergabe einander widersprechender Zeugenaussagen über die Abstände. Sodann wurde ausgeführt, gehe man nun von den beiden Extremwerten aus, nämlich von einem Abstand von 15 cm zur Baumscheibe und von etwa 10 cm zwischen den beiden Fahrzeugen, so seien im günstigsten Fall 25 cm für ein Ausparkmanöver zur Verfügung gestanden, welcher Abstand keinesfalls ausreichen könne. Vom Aufforderer könne weder verlangt noch erwartet werden, im Zuge des Ausparkmanövers auf die Baumscheibe zu fahren und dadurch eine Beschädigung der Bereifung seines Fahrzeuges zu riskieren. Auf Grund der Ausführungen "sämtlicher vernommener Zeugen" hinsichtlich der Tiefenabstände erachte die Behörde die Verkehrsbeeinträchtigung als erwiesen, weshalb die Entfernung des Fahrzeuges zu Recht erfolgt sei. Die beantragte Einvernahme der Kinder des Beschwerdeführers betreffe ein unentscheidendes Beweisthema.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen "Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens" und Rechtswidrigkeit des Inhalts erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 89a Abs. 2 und 2a StVO in der am 30. April 1985 geltenden Fassung der 10. Novelle, BGBl. Nr. 174/1983, hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes auf der Straße, insbesondere eines stehenden Fahrzeuges, ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn dadurch der Verkehr beeinträchtigt wird. Eine solche Verkehrsbeeinträchtigung ist insbesondere gegeben, wenn der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Omnibus ist, am Vorbeifahren oder Wegfahren gehindert ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. Erkenntnis vom 19. Februar 1986, Zl. 85/18/0333, und die darin zitierte weitere Rechtsprechung) berechtigt nicht jede Verkehrsbeeinträchtigung schlechthin zur Entfernung eines Fahrzeuges, sondern, sofern nicht § 89a Abs. 2a StVO in einzelnen Buchstaben etwas anderes bestimmt, nur der Umstand, daß ein anderes Fahrzeug gehindert, nicht bloß behindert, wird. Was die Frage des Wegfahrens des Lenkers eines anderen Fahrzeuges anlangt, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 23 Abs. 1 StVO (Gebot an den Fahrzeuglenker, das Fahrzeug zum HaltenNach Paragraph 89 a, Absatz 2 und 2 a StVO in der am 30. April 1985 geltenden Fassung der 10. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1983,, hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes auf der Straße, insbesondere eines stehenden Fahrzeuges, ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn dadurch der Verkehr beeinträchtigt wird. Eine solche Verkehrsbeeinträchtigung ist insbesondere gegeben, wenn der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Omnibus ist, am Vorbeifahren oder Wegfahren gehindert ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , z.B. Erkenntnis vom 19. Februar 1986, Zl. 85/18/0333, und die darin zitierte weitere Rechtsprechung) berechtigt nicht jede Verkehrsbeeinträchtigung schlechthin zur Entfernung eines Fahrzeuges, sondern, sofern nicht Paragraph 89 a, Absatz 2 a, StVO in einzelnen Buchstaben etwas anderes bestimmt, nur der Umstand, daß ein anderes Fahrzeug gehindert, nicht bloß behindert, wird. Was die Frage des Wegfahrens des Lenkers eines anderen Fahrzeuges anlangt, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 23, Absatz eins, StVO (Gebot an den Fahrzeuglenker, das Fahrzeug zum Halten
oder Parken so aufzustellen, daß .... kein Lenker eines anderen
Fahrzeuges .... am Wegfahren gehindert wird) im Erkenntnis vom
13. Februar 1987, Zl. 86/18/0251, ausgesprochen, es werde darauf abzustellen sein, daß ein durchschnittlich ausgebildeter und geschickter Fahrzeuglenker ohne komplizierte Lenkmanöver unter größerem Zeitaufwand - worunter freilich ein kurzes zwei- bis dreimaliges Reversieren nicht zu verstehen sein werde - seine Fahrt fortsetzen könne. Daher könnte eine ganz kurzfristige und durch einfache Fahrmanöver zu behebende Hinderung eines anderen Lenkers den Tatbestand noch nicht herstellen.
Der Verwaltungsgerichtshof überträgt diese Grundsätze auch auf die hier zu lösende Frage, ob der Aufforderer R sein Fahrzeug ohne größeren Zeitaufwand und ohne komplizierte Fahrmanöver hätte von seinem Abstellplatz entfernen können, und zwar trotz des zur Verfügung stehenden geringen Abstandes einerseits zur durch Pfähle gesicherten Baumscheibe, andererseits zum Fahrzeug des Beschwerdeführers.
Während die Behörde erster Instanz noch eindeutig feststellte, zwischen den beiden Fahrzeugen sei kein Abstand gewesen, das Fahrzeug des Aufforderers R sei knapp vor den Pfählen der Baumscheibe gestanden, ging die Berufungsbehörde von der Annahme aus, vor dem Fahrzeug des R seien 15 cm und hinter diesem Fahrzeug seien 10 cm zum Ausparken zur Verfügung gestanden. Der Verwaltungsgerichtshof kann aus eigenem die Frage, ob bei solchen Abständen ein Ausparken durch einfaches Fahrmanöver, allenfalls mit zwei bis dreimaligem Reversieren, möglich sei, nicht beantworten, zumal der Abstand der Fahrzeuge zum Fahrbahnrand und damit die Möglichkeit, das Lenkrad mehr oder weniger stark einzuschlagen, nicht feststeht. Auch die belangte Behörde konnte nicht schlüssig dartun, warum die von ihr angenommenen Abstände "für ein Ausparkmanöver keinesfalls ausreichen können."
Somit liegt in der Unterlassung der Vornahme einer Stellprobe unter Einhaltung der von der belangten Behörde angenommenen Abstände ein wesentlicher Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen mußte. Die belangte Behörde hat auch nicht dargetan, warum sie den wiederholten Beweisanträgen des Beschwerdeführers (Schriftsatz vom 23. Oktober 1986 sowie Berufung) auf Durchführung einer Stellprobe nicht nachgekommen ist.
Zu Recht ist die belangte Behörde dem Beweisantrag auf Vernehmung der beiden Kinder des Beschwerdeführers nicht gefolgt, weil es nach dem derzeitigen Stand des Verwaltungsverfahrens unentscheidend ist, ob nun der Aufforderer R die Wahrheit sagte oder nicht - ging doch selbst die Berufungsbehörde, was die Abstände vor und hinter dem Fahrzeug des R anlangt, nicht von seinen Angaben aus.
Die Einstellung des gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretungen nach § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 3 lit. b StVO eingeleiteten Strafverfahrens mit Aktenvermerk vom 11. November 1985 vermochte für die Verwaltungsbehörde keine Bindungswirkung dahin erzeugen, daß sie im Kostenvorschreibungsverfahren nicht dennoch den einen oder den anderen Tatbestand als erwiesen annehmen durfte (vgl. Erkenntnis vom 9. März 1984, Zl. 82/02/0238).Die Einstellung des gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 23, Absatz eins und Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, StVO eingeleiteten Strafverfahrens mit Aktenvermerk vom 11. November 1985 vermochte für die Verwaltungsbehörde keine Bindungswirkung dahin erzeugen, daß sie im Kostenvorschreibungsverfahren nicht dennoch den einen oder den anderen Tatbestand als erwiesen annehmen durfte vergleiche , Erkenntnis vom 9. März 1984, Zl. 82/02/0238).
Ob ein Fahrzeuglenker schließlich bei einem einem anderen Fahrzeuglenker zur Verfügung stehenden Abstand von 25 cm zum Ausparken "von Anfang an damit rechnen mußte, daß dem Aufforderer ein Wegfahren mit seinem Fahrzeug infolge der Abstellung des Fahrzeuges" des Beschwerdeführers nicht möglich sein konnte, ist die von der belangten Behörde zu klärende Tatfrage. Da diese Tatfrage nicht mängelfrei geklärt wurde, kann in ihrer vorläufigen Lösung durch die Berufungsbehörde keine wesentliche Aktenwidrigkeit im Sinn des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG erblickt werden.Ob ein Fahrzeuglenker schließlich bei einem einem anderen Fahrzeuglenker zur Verfügung stehenden Abstand von 25 cm zum Ausparken "von Anfang an damit rechnen mußte, daß dem Aufforderer ein Wegfahren mit seinem Fahrzeug infolge der Abstellung des Fahrzeuges" des Beschwerdeführers nicht möglich sein konnte, ist die von der belangten Behörde zu klärende Tatfrage. Da diese Tatfrage nicht mängelfrei geklärt wurde, kann in ihrer vorläufigen Lösung durch die Berufungsbehörde keine wesentliche Aktenwidrigkeit im Sinn des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, VwGG erblickt werden.
Der angefochtene Bescheid war aus den weiter oben aufgezeigten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war aus den weiter oben aufgezeigten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Das Mehrbegehren an Ersatz von Bundesstempel war abzuweisen, weil an diesen nur S 240,-- für die Beschwerde in zwei Ausfertigungen, S 120,-- für die Vollmachtsurkunde und S 90,-- für den in einfacher Ausfertigung vorzulegenden angefochtenen Bescheid erforderlich waren. Wien, am 7. September 1988Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243. Das Mehrbegehren an Ersatz von Bundesstempel war abzuweisen, weil an diesen nur S 240,-- für die Beschwerde in zwei Ausfertigungen, S 120,-- für die Vollmachtsurkunde und S 90,-- für den in einfacher Ausfertigung vorzulegenden angefochtenen Bescheid erforderlich waren. Wien, am 7. September 1988
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180093.X00Im RIS seit
24.08.2006Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018