TE Vwgh Erkenntnis 1988/9/7 88/18/0030

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

AVG §59 Abs1 impl;
GBefG 1952 §16 Abs1 Z6;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde des FJ in O, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr. Ludwig Druml, Bambergergasse 10, Villach, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 5. Februar 1987, Zl. 8V-830/5/86, betreffend Übertretungen der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.866,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 5. Februar 1987 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug für schuldig erkannt, er habe 1) am 19. Juni 1985 bis gegen 13.30 Uhr mit dem Sattelkraftfahrzeug K-nnn.nnn und K-nn.nn1 auf der Kärntner Straße B 83 auf der Wegstrecke zwischen der Baustelle des Verschiebebahnhofes Fürnitz und der Schotterentnahmestelle im Bereich der so genannten "Werda" nahe Arnoldstein mit dem Lenker BM einen Schottertransport und 2) am 12. Juli 1985 bis gegen 12.00 Uhr mit demselben Sattelkraftfahrzeug zwischen der Schottergrube Kleinsattel und der Baustelle des Verschiebebahnhofes Fürnitz insgesamt fünf Fuhren Schottertransporte gegen Entgelt durchgeführt; er habe somit dadurch jeweils das konzessionierte Gewerbe der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gewerbsmäßig ausgeübt, ohne im Besitz der erforderlichen Konzession gewesen zu sein. Er habe hiedurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 366 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 130 III Gewerbeordnung 1973 und § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Z. 6 und § 3 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz (GBefG), und zwar zu 1) und zu 2). Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 366 Abs. 1 Z. 2 Gewerbeordnung 1973 und § 16 Abs. 2 GBefG zu 1) und 2) eine Geldstrafe von je S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe je sieben Tage), verhängt.Mit dem gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ergangenen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 5. Februar 1987 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug für schuldig erkannt, er habe 1) am 19. Juni 1985 bis gegen 13.30 Uhr mit dem Sattelkraftfahrzeug K-nnn.nnn und K-nn.nn1 auf der Kärntner Straße B 83 auf der Wegstrecke zwischen der Baustelle des Verschiebebahnhofes Fürnitz und der Schotterentnahmestelle im Bereich der so genannten "Werda" nahe Arnoldstein mit dem Lenker BM einen Schottertransport und 2) am 12. Juli 1985 bis gegen 12.00 Uhr mit demselben Sattelkraftfahrzeug zwischen der Schottergrube Kleinsattel und der Baustelle des Verschiebebahnhofes Fürnitz insgesamt fünf Fuhren Schottertransporte gegen Entgelt durchgeführt; er habe somit dadurch jeweils das konzessionierte Gewerbe der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gewerbsmäßig ausgeübt, ohne im Besitz der erforderlichen Konzession gewesen zu sein. Er habe hiedurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 130, römisch drei Gewerbeordnung 1973 und Paragraph 16, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 3, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz (GBefG), und zwar zu 1) und zu 2). Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1973 und Paragraph 16, Absatz 2, GBefG zu 1) und 2) eine Geldstrafe von je S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe je sieben Tage), verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Beschwerdepunkt ist der Umstand der Bestrafung des Beschwerdeführers in beiden Fällen.

Mit Beschluss vom 13. Juni 1988 gab der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seine vorläufige Rechtsansicht im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG wie folgt bekannt:Mit Beschluss vom 13. Juni 1988 gab der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seine vorläufige Rechtsansicht im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG wie folgt bekannt:

Die Heranziehung des § 366 Abs. 1 Z. 2 Gewerbeordnung 1973 als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a lit. b VStG 1950 und unter Bezugnahme auf § 130 III Gewerbeordnung 1973 scheint unbedenklich; ebenso die Bezugnahme auf § 16 Abs. 2 GBefG hinsichtlich der verhängten Mindeststrafe von je S 5.000,--; auch die Bezugnahme auf die Administrativvorschrift des § 3 Abs. 1 GBefG, enthaltend das Gebot, dass gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden darf, scheint unbedenklich. Bedenklich scheint die Heranziehung des § 16 Abs. 1 Z. 6 GBefG mit dem Wortlaut:Die Heranziehung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1973 als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 und unter Bezugnahme auf Paragraph 130, römisch drei Gewerbeordnung 1973 scheint unbedenklich; ebenso die Bezugnahme auf Paragraph 16, Absatz 2, GBefG hinsichtlich der verhängten Mindeststrafe von je S 5.000,--; auch die Bezugnahme auf die Administrativvorschrift des Paragraph 3, Absatz eins, GBefG, enthaltend das Gebot, dass gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden darf, scheint unbedenklich. Bedenklich scheint die Heranziehung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, GBefG mit dem Wortlaut:

"Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1973 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer ...."Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1973 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer ....

6. andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält." 6. andere als die in Ziffer eins bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält."

Nun könnte zwar daran gedacht werden, dass unter die erwähnten Gebote das des § 3 Abs. 1 GBefG fällt; andererseits muss erwogen werden, dass die Strafbestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 6 GBefG im Absatz 2 dieses Paragraphen nicht genannt ist, so daß für eine Übertretung nach der erstgenannten Gesetzesstelle keine Vorschrift über eine Mindeststrafe von S 5.000,-- besteht.Nun könnte zwar daran gedacht werden, dass unter die erwähnten Gebote das des Paragraph 3, Absatz eins, GBefG fällt; andererseits muss erwogen werden, dass die Strafbestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, GBefG im Absatz 2 dieses Paragraphen nicht genannt ist, so daß für eine Übertretung nach der erstgenannten Gesetzesstelle keine Vorschrift über eine Mindeststrafe von S 5.000,-- besteht.

Zwei Umstände begründen den Zweifel des Verwaltungsgerichtshofes daran, ob durch ein und dieselbe Tat sowohl § 366 Abs. 1 Z. 2 Gewerbeordnung 1973 als auch § 16 Abs. 1 Z. 6 GBefG verletzt werden kann:Zwei Umstände begründen den Zweifel des Verwaltungsgerichtshofes daran, ob durch ein und dieselbe Tat sowohl Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1973 als auch Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, GBefG verletzt werden kann:

Erstens die Subsidiaritätsklausel in den Eingangsworten des § 16 Abs. 1 GBefG "Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1973 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen ....", ferner aber der Umstand, dass für eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 2 Gewerbeordnung 1973 gemäß § 16 Abs. 2 GBefG eine Mindeststrafe von S 5.000,-- festgesetzt ist, für Übertretungen nach § 16 Abs. 1 Z. 6 GBefG hingegen nicht. Daher dürfte es sich bei den beiden Übertretungstatbeständen um verschiedene verletzte Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 44a lit. b VStG 1950 handeln. Die Rechte des Beschwerdeführers könnten dadurch verletzt sein, dass sein Verhalten außer dem § 366 Abs. 1 Z. 2 Gewerbeordnung 1973 auch dem § 16 Abs. 1 Z. 6 GBefG unterstellt worden ist.Erstens die Subsidiaritätsklausel in den Eingangsworten des Paragraph 16, Absatz eins, GBefG "Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1973 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen ....", ferner aber der Umstand, dass für eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1973 gemäß Paragraph 16, Absatz 2, GBefG eine Mindeststrafe von S 5.000,-- festgesetzt ist, für Übertretungen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, GBefG hingegen nicht. Daher dürfte es sich bei den beiden Übertretungstatbeständen um verschiedene verletzte Verwaltungsvorschriften im Sinne des Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 handeln. Die Rechte des Beschwerdeführers könnten dadurch verletzt sein, dass sein Verhalten außer dem Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1973 auch dem Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, GBefG unterstellt worden ist.

Der Beschwerdeführer erklärte in einer schriftlichen Stellungnahme, er sehe sich nunmehr auch darin in seinen Rechten verletzt, dass sein Verhalten außer dem § 366 Abs. 1 Z. 2 Gewerbeordnung 1973 auch dem § 16 Abs. 1 Z. 6 GBefG unterstellt worden sei.Der Beschwerdeführer erklärte in einer schriftlichen Stellungnahme, er sehe sich nunmehr auch darin in seinen Rechten verletzt, dass sein Verhalten außer dem Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1973 auch dem Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, GBefG unterstellt worden sei.

Die belangte Behörde erklärte in einer schriftlichen Stellungnahme, sie habe dem Beschwerdeführer keineswegs die Begehung jeweils zweier Verwaltungsübertretungen durch die zu 1) und 2) genannten Tathandlungen zum Vorwurf gemacht; es sei auch darauf verwiesen, dass § 3 Abs. 1 GBefG von § 16 Abs. 2 leg. cit. ausdrücklich nicht umfasst werde und auch im § 16 Abs. 1 Z. 1 bis 5 GBefG nicht enthalten sei. Daher sei die Zitierung des § 16 Abs. 1 Z. 6 GBefG notwendig gewesen, um über den Generaltatbestand des § 366 Abs. 1 Z. 2 Gewerbeordnung 1973 auf den verletzten Spezialtatbestand des § 3 Abs. 1 GBefG zu verweisen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides stehe daher mit dem Gesetz in Einklang.Die belangte Behörde erklärte in einer schriftlichen Stellungnahme, sie habe dem Beschwerdeführer keineswegs die Begehung jeweils zweier Verwaltungsübertretungen durch die zu 1) und 2) genannten Tathandlungen zum Vorwurf gemacht; es sei auch darauf verwiesen, dass Paragraph 3, Absatz eins, GBefG von Paragraph 16, Absatz 2, leg. cit. ausdrücklich nicht umfasst werde und auch im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 GBefG nicht enthalten sei. Daher sei die Zitierung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, GBefG notwendig gewesen, um über den Generaltatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1973 auf den verletzten Spezialtatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, GBefG zu verweisen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides stehe daher mit dem Gesetz in Einklang.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof erhebt seine vorläufige Rechtsansicht nunmehr zu seiner endgültigen. Es geht nicht darum, dass der Beschwerdeführer durch die zu 1) und 2) genannten Tathandlungen jeweils zwei Verwaltungsübertretungen verwirklicht haben sollte - dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 13. Juni 1988 nicht angenommen. Es geht vielmehr darum, dass unter der verletzten Verwaltungsvorschrift nach § 44a lit. b VStG 1950 unter anderem eine solche aufscheint, die durch die als erwiesen angenommene Tat nicht verletzt wurde. Der Beschuldigte hat aber ein Recht darauf, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint (vgl. Erkenntnis vom 26. Jänner 1983, Zl. 82/03/0274, 0275 und die darin zitierte weitere Rechtsprechung). Auch das weitere Argument der belangten Behörde ist verfehlt: § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 ist für sich eine verletzte Verwaltungsvorschrift, die ihren Inhalt durch den Verweis auf den Begriff des konzessionierten Gewerbes (§ 5 Z. 2 Gewerbeordnung 1973) erhält. Dass aber die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ein solches Gewerbe darstellt, ist im § 3 Abs. 1 GBefG ausgesprochen. Es bedurfte daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht des Zitates des § 16 Abs. 1 Z. 6. GBefG.Der Verwaltungsgerichtshof erhebt seine vorläufige Rechtsansicht nunmehr zu seiner endgültigen. Es geht nicht darum, dass der Beschwerdeführer durch die zu 1) und 2) genannten Tathandlungen jeweils zwei Verwaltungsübertretungen verwirklicht haben sollte - dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 13. Juni 1988 nicht angenommen. Es geht vielmehr darum, dass unter der verletzten Verwaltungsvorschrift nach Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 unter anderem eine solche aufscheint, die durch die als erwiesen angenommene Tat nicht verletzt wurde. Der Beschuldigte hat aber ein Recht darauf, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint vergleiche , Erkenntnis vom 26. Jänner 1983, Zl. 82/03/0274, 0275 und die darin zitierte weitere Rechtsprechung). Auch das weitere Argument der belangten Behörde ist verfehlt: Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973 ist für sich eine verletzte Verwaltungsvorschrift, die ihren Inhalt durch den Verweis auf den Begriff des konzessionierten Gewerbes (Paragraph 5, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1973) erhält. Dass aber die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ein solches Gewerbe darstellt, ist im Paragraph 3, Absatz eins, GBefG ausgesprochen. Es bedurfte daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht des Zitates des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, GBefG.

Der angefochtene Bescheid erweist sich schon allein aus diesem Grunde mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass es des Eingehens auf die weiteren geltend gemachten Beschwerdegründe bedurfte.Der angefochtene Bescheid erweist sich schon allein aus diesem Grunde mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war, ohne dass es des Eingehens auf die weiteren geltend gemachten Beschwerdegründe bedurfte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff insbesondere 59 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Wien, am 7. September 1988Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff insbesondere 59 Absatz eins, VwGG, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243. Wien, am 7. September 1988

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180030.X00

Im RIS seit

22.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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