Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
FinStrG §138 Abs2 lita;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989/127;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde des JH, vertreten durch Dr. Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, Ernest-Thun-Straße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 11. März 1988, Zl. 138-GA 6- DWi/86, betreffend Finanzvergehen der Verzollungsumgehung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte das Zollamt Salzburg gegenüber der P Speditions- und Transportgesellschaft m.b.H. in S mit dem in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 4. Mai 1985 ausgesprochen, daß sich die am 16. November 1984 eingelagerten 350 Karton HiFi-Geräte nicht mehr im Zollager befinden und der Nachweis einer rechtmäßigen Auslagerung nicht erbracht worden sei. Gemäß § 99 Abs. 3 iVm § 3 Abs. 2 ZollG sei die genannte Gesellschaft verpflichtet, für die auf die Lagerware entfallenden Eingangsabgaben Ersatz für Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Außenhandelsförderungsbeitrag in der Höhe von insgesamt 179.169,-- S zu leisten.Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte das Zollamt Salzburg gegenüber der P Speditions- und Transportgesellschaft m.b.H. in S mit dem in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 4. Mai 1985 ausgesprochen, daß sich die am 16. November 1984 eingelagerten 350 Karton HiFi-Geräte nicht mehr im Zollager befinden und der Nachweis einer rechtmäßigen Auslagerung nicht erbracht worden sei. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, ZollG sei die genannte Gesellschaft verpflichtet, für die auf die Lagerware entfallenden Eingangsabgaben Ersatz für Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Außenhandelsförderungsbeitrag in der Höhe von insgesamt 179.169,-- S zu leisten.
In dem anschließenden sachgleichen Finanzstrafverfahren wurde der Beschwerdeführer nach mündlicher Verhandlung mit Erkenntnis des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 21. Jänner 1986 des Finanzvergehens der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt, weil er am 16. Dezember 1984 als verantwortlicher Angestellter und zwar als Betriebsleiter des Zolleigenlagers der P Speditions- und Transportgesellschaft m.b.H., die am 16. November 1984 von der genannten Gesellschaft zur Abfertigung im gebundenen Verkehr durch Einlagerung ins Zollager im Wege der Freilagerung gemäß § 103 Abs. 4 ZollG beantragten 350 Karton HiFi-Geräte, auf welche Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt 179.169,-- S entfielen, fahrlässig unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen habe. Wegen dieses Finanzvergehens verhängte die Finanzstrafbehörde erster Instanz über den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 3 FinStrG eine Geldstrafe von 20.000,-- S (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage).In dem anschließenden sachgleichen Finanzstrafverfahren wurde der Beschwerdeführer nach mündlicher Verhandlung mit Erkenntnis des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 21. Jänner 1986 des Finanzvergehens der Verzollungsumgehung nach Paragraph 36, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt, weil er am 16. Dezember 1984 als verantwortlicher Angestellter und zwar als Betriebsleiter des Zolleigenlagers der P Speditions- und Transportgesellschaft m.b.H., die am 16. November 1984 von der genannten Gesellschaft zur Abfertigung im gebundenen Verkehr durch Einlagerung ins Zollager im Wege der Freilagerung gemäß Paragraph 103, Absatz 4, ZollG beantragten 350 Karton HiFi-Geräte, auf welche Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt 179.169,-- S entfielen, fahrlässig unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen habe. Wegen dieses Finanzvergehens verhängte die Finanzstrafbehörde erster Instanz über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 36, Absatz 3, FinStrG eine Geldstrafe von 20.000,-- S (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage).
Die Finanzlandesdirektion für Salzburg als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz gab mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 11. März 1988 der Berufung des Beschwerdeführers, in der er die Annahme, er habe das Tatbild der Verzollungsumgehung verwirklicht, bekämpfte und hiezu vortrug, die Auslagerung und damit die zollrechtliche Stellungspflicht sei, wie durch die beantragte Einvernahme des Zeugen RE leicht hätte festgestellt werden können, in den selbständigen Verantwortungsbereich des Lagermeisters AO gefallen, keine Folge. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und Verwaltungsgeschehens, soweit für die Beschwerde von Relevanz, ausgeführt, bei der Beurteilung der dem Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Sorgfaltspflicht sei zu bedenken, daß ihm als Betriebsleiter der P Speditions- und Transportgesellschaft m.b.H., der auch für das Zolleigenlager dieser Gesellschaft verantwortlich zeichne und daher laufend mit "Zollangelegenheiten" konfrontiert sei, Zweifel darüber hätten aufkommen müssen, Waren, für die ein Abfertigungsnachweis nicht vorgelegen sei, auslagern zu lassen. Aus der Aktenlage sei ersichtlich, daß der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens diese ihm anvertraute Verantwortung einerseits auf die ihm übergeordnete Importabteilung, anderseits auf den Lagermeister AO bzw. dessen Mitarbeiter RE abzuwälzen versucht habe. Bemerkt werde dazu, daß die zeitnahe gemachten Aussagen eines Verdächtigen erfahrungsgemäß der Wahrheit am ehesten entsprechen, zumal die erste Vernehmung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1984 also unmittelbar nach dem Vorfall vorgenommen worden sei. Im Zuge dieser Vernehmung habe der Beschwerdeführer unter anderem seine Position als Leiter des Zolleigenlagers bestätigt und darauf hingewiesen, daß ihm die Überwachung der ein- und ausgehenden Waren anvertraut gewesen sei. Obwohl vom Beschwerdeführer in seiner Berufungsschrift in Abrede gestellt werde, von irgendwelchen Absprachen mit dem Registerführer Inspektor S bezüglich der Usancen bei der Auslagerung von Waren aus dem Zolleigenlager gewußt zu haben, habe er diesbezüglich bei seiner Vernehmung am 11. Dezember 1984 folgendes ausgeführt: "Im Zuge der Hektik in meinem Arbeitsbereich an diesem Freitag und der Dringlichkeit des Auftrages, habe ich es übersehen, beim Zollbeamten Rücksprache zu halten, ob die Ware zollamtlich bereits ordnungsgemäß abgefertigt ist und ob diese bereits ausgeliefert werden kann." In der Berufungsschrift werde nunmehr vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt, daß es die Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe unterlassen habe, zum Beweis seiner Schuldlosigkeit den Angestellten RE als Zeugen zu vernehmen, zumal dieser unmittelbar mit der zollmäßigen Erledigung betraut sei. Die belangte Behörde sehe in dieser Unterlassung vor allem deshalb keinen Verfahrensmangel, weil dieser Zeuge nur möglicherweise bestätigen hätte können, daß eine Verzollung nicht durchgeführt worden sei. Dieser Einwand vermöge jedoch den Beschwerdeführer nicht dahingehend zu exculpieren, daß er sich als verantwortlicher Betriebsleiter nicht selbst davon überzeugt habe, ob eine zollrechtliche Abfertigung tatsächlich durchgeführt worden sei oder nicht. Darüberhinaus belaste sich der Beschwerdeführer selbst mit seinem Hinweis auf die 26-jährige Tätigkeit als Lagerleiter im Speditionsbereich. Gerade auf Grund dieser Erfahrung müßte das Unrechtsbewußtsein des Beschwerdeführers in zollrechtlichen Belangen besonders ausgeprägt sein und es wäre daher in seiner Verantwortung gelegen, für einen rechtmäßigen Ablauf Sorge zu tragen. Der Beschwerdeführer könne auch nichts für die Sache gewinnen, wenn er behaupte, daß bei der P Speditions- und Transportgesellschaft m.b.H. auch nicht zollhängige Waren freigelagert worden waren, denn umsomehr hätte er darauf achten müssen, welche Waren ausgelagert werden. Aus den vorstehenden Erwägungen ergäbe sich nicht nur die Unhaltbarkeit sämtlicher Berufungseinwände, sondern auch, daß der Beschwerdeführer mit einer augenscheinlichen Gleichgültigkeit betreffend die Zollvorschriften vorgegangen sei, die einem bedingten vorsätzlichen Handeln zumindest sehr nahe kommen. Das Erkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz stelle daher nach Auffassung der belangten Behörde schon in sich selbst eine äußerst rechtsfreundliche Entscheidung dar, wobei auch die verhängte Geldstrafe (20.000,-- S bei einem Strafrahmen von 179.169,-- S) inhaltlich einem "Gnadenerweis" gleichkomme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, nicht wegen des ihm angelasteten Finanzvergehens für schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, die Begehung des Deliktes durch ihn sei deshalb ausgeschlossen, weil er nicht Gewahrsamsinhaber im Sinne des § 48 Abs. 1 ZollG und daher nicht zur Stellung der streitverfangenen Ware verpflichtet gewesen sei. Im Rahmen der Organisation der P Speditions- und Transportgesellschaft m.b.H. fielen zwar der Fuhrpark und das Zolleigenlager in seinen Verantwortungsbereich. Hinsichtlich der streitverfangenen Waren habe er jedoch niemals Gewahrsame erlangen können, weil er von der Freilagerung nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Von dieser habe nur der Mitarbeiter des Lagermeisters, RE, Kenntnis gehabt, der zwar als Zeuge namhaft gemacht, jedoch von der belangten Behörde nicht einvernommen worden sei. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, nicht wegen des ihm angelasteten Finanzvergehens für schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, die Begehung des Deliktes durch ihn sei deshalb ausgeschlossen, weil er nicht Gewahrsamsinhaber im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, ZollG und daher nicht zur Stellung der streitverfangenen Ware verpflichtet gewesen sei. Im Rahmen der Organisation der P Speditions- und Transportgesellschaft m.b.H. fielen zwar der Fuhrpark und das Zolleigenlager in seinen Verantwortungsbereich. Hinsichtlich der streitverfangenen Waren habe er jedoch niemals Gewahrsame erlangen können, weil er von der Freilagerung nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Von dieser habe nur der Mitarbeiter des Lagermeisters, RE, Kenntnis gehabt, der zwar als Zeuge namhaft gemacht, jedoch von der belangten Behörde nicht einvernommen worden sei. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.
In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer der Verzollungsumgehung gemäß dem auf die im § 35 Abs. 1 FinStrG bezeichnete Tat verweisenden § 36 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt wurde. Dieses Finanzvergehen begeht also, wer eingangsabgabepflichtige Waren fahrlässig unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzieht.In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer der Verzollungsumgehung gemäß dem auf die im Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG bezeichnete Tat verweisenden Paragraph 36, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt wurde. Dieses Finanzvergehen begeht also, wer eingangsabgabepflichtige Waren fahrlässig unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzieht.
Bei Auslegung des gemäß dem § 35 Abs. 1 FinStrGBei Auslegung des gemäß dem Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG
rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales "(wer) ....... dem
Zollverfahren entzieht" ist auf § 46 ZollG Bedacht zu nehmen. Diese Bestimmung findet sich im IV. Hauptstück dieses Gesetzes, das mit dem Wort "Zollverfahren" überschrieben ist. Nach der Anordnung des § 46 Abs. 1 ZollG wird grundsätzlich jede Ware, die über die Zollgrenze eintritt, zollhängig und unterliegt dem Zollverfahren. Der Durchführung des Zollverfahrens dient die Zollabfertigung (§ 47 Abs. 2 ZollG). Es werden dabei folgende Zollverfahren unterschieden (§ 47 Abs. 1 ZollG):Zollverfahren entzieht" ist auf Paragraph 46, ZollG Bedacht zu nehmen. Diese Bestimmung findet sich im römisch vier. Hauptstück dieses Gesetzes, das mit dem Wort "Zollverfahren" überschrieben ist. Nach der Anordnung des Paragraph 46, Absatz eins, ZollG wird grundsätzlich jede Ware, die über die Zollgrenze eintritt, zollhängig und unterliegt dem Zollverfahren. Der Durchführung des Zollverfahrens dient die Zollabfertigung (Paragraph 47, Absatz 2, ZollG). Es werden dabei folgende Zollverfahren unterschieden (Paragraph 47, Absatz eins, ZollG):
a) Abfertigung zum freien Verkehr durch Verzollung oder Freischreibung,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160076.X00Im RIS seit
08.09.1988Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019