TE Vwgh Beschluss 1988/9/14 88/13/0045

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Veröffentlicht am 14.09.1988
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Index

VwGG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §243
BAO §299 Abs1
BAO §299 Abs2
BAO §302 Abs1
VwGG §26 Abs1 Z1
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 302 heute
  2. BAO § 302 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 302 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 302 gültig von 01.01.2003 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 302 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  6. BAO § 302 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  7. BAO § 302 gültig von 18.07.1987 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  8. BAO § 302 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro und Dr. Drexler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, in der Beschwerdesache der AE in W, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in Wien I, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. November 1987, GZ GA 4-2173/87, betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1985 gemäß § 299 Abs. 2 BAO, Beschluß gefaßt gefaßt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro und Dr. Drexler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, in der Beschwerdesache der AE in W, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. November 1987, GZ GA 4-2173/87, betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1985 gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO, Beschluß gefaßt gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der auf Grund der abgegebenen Erklärung erlassene Einkommensteuerbescheid 1985 vom 2. Dezember 1986 wurde der Beschwerdeführerin, wie sich aus ihren Ausführungen in der Beschwerde ergibt, am 4. Dezember 1986 zugestellt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. November 1987 hat die belangte Behörde den genannten erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 299 Abs. 2 BAO aufgehoben. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zu eigenen Handen zugestellt. Laut dem im Verwaltungsakt befindlichen Rückschein erfolgte der erste Zustellversuch am 3. Dezember 1987 und der zweite Zustellversuch unter Zurücklassung einer Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle am 4. Dezember 1987. Die Abholfrist begann mit 5. Dezember 1987.Der auf Grund der abgegebenen Erklärung erlassene Einkommensteuerbescheid 1985 vom 2. Dezember 1986 wurde der Beschwerdeführerin, wie sich aus ihren Ausführungen in der Beschwerde ergibt, am 4. Dezember 1986 zugestellt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. November 1987 hat die belangte Behörde den genannten erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO aufgehoben. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zu eigenen Handen zugestellt. Laut dem im Verwaltungsakt befindlichen Rückschein erfolgte der erste Zustellversuch am 3. Dezember 1987 und der zweite Zustellversuch unter Zurücklassung einer Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle am 4. Dezember 1987. Die Abholfrist begann mit 5. Dezember 1987.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, welche am 25. Februar 1988 an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben wurde. In dieser Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, die in Rede stehende Aufhebung des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 1985 sei "entgegen der abgelaufenen Frist des § 302 Abs. 1 BAO erfolgt"; denn der genannte Bescheid sei am 4. Dezember 1986 zugestellt worden, sodaß die Rechtsmittelfrist am 5. Jänner 1987 abgelaufen sei. Spätestens ab diesem Zeitpunkt - "wenn nicht schon mit der materiellen Rechtskraft am 4. Dezember 1986" - sei "die Jahresfrist des § 302 Abs. 1" BAO gelaufen. Der angefochtene Aufhebungsbescheid sei der Beschwerdeführerin erst am 27. Jänner 1988 zugestellt worden, "während derartige Maßnahmen nach § 299 Abs. 2 BAO nur bis allenfalls 5. Jänner 1988 zulässig gewesen wären".Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, welche am 25. Februar 1988 an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben wurde. In dieser Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, die in Rede stehende Aufhebung des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 1985 sei "entgegen der abgelaufenen Frist des Paragraph 302, Absatz eins, BAO erfolgt"; denn der genannte Bescheid sei am 4. Dezember 1986 zugestellt worden, sodaß die Rechtsmittelfrist am 5. Jänner 1987 abgelaufen sei. Spätestens ab diesem Zeitpunkt - "wenn nicht schon mit der materiellen Rechtskraft am 4. Dezember 1986" - sei "die Jahresfrist des Paragraph 302, Absatz eins, BAO gelaufen. Der angefochtene Aufhebungsbescheid sei der Beschwerdeführerin erst am 27. Jänner 1988 zugestellt worden, "während derartige Maßnahmen nach Paragraph 299, Absatz 2, BAO nur bis allenfalls 5. Jänner 1988 zulässig gewesen wären".

In der Gegenschrift beantragt die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Hiezu führt sie aus, daß die Abholfrist hinsichtlich des angefochtenen Bescheides am 5. Dezember 1987 begonnen habe und die Zustellung mit diesem Tag als erfolgt gelte, da eine Abwesenheit der Beschwerdeführerin von der Abgabestelle der belangten Behörde nicht bekannt gewesen sei und im übrigen auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht werde. Im Hinblick auf die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche im Streitfall bereits am 5. Dezember 1987 begonnen habe, sei davon auszugehen, daß die vorliegende Beschwerde verspätet eingebracht worden sei.

Der in der Beschwerde "ohne nähere Begründung" angeführte Zustelltermin (27. Jänner 1988) "kann nur dadurch erklärt werden, daß erst am 21. Jänner 1988 dem Finanzamt ... die Zustellvollmacht gleichzeitig mit dem Ersuchen übermittelt worden ist, eine Kopie des Aufhebungsbescheides an den Zustellungsbevollmächtigten zu übermitteln". Laut Amtsvermerk vom 25. Jänner 1988 habe das Finanzamt diesem Begehren entsprochen. Aus dem betreffenden Zustellnachweis ergebe sich, daß die genannte Kopie am 27. Jänner 1988 von der Hausverwaltung übernommen worden sei.

Mit Schriftsatz vom 1. Juli 1988 brachte hierauf die Beschwerdeführerin vor, sie sei "zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht in Wien ortsanwesend" gewesen, weil sie sich in der Zeit vom 1. bis 8. Dezember 1987 auf Schiurlaub in Kitzbühel befunden habe. Überdies sei es unrichtig, daß von ihr der angefochtene Bescheid vom 9. Dezember 1987 "beim Postamt behoben worden sein soll".

Gegen diese Ausführungen replizierte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 23.August 1988, daß, da im Streitfall, wie bereits in der Gegenschrift ausgeführt, "die Abholfrist am 5. Dezember 1987 begonnen hat, und die Sendung am 9. Dezember 1987 behoben worden ist, ... die Zustellung wirksam erfolgt" sei.

Zu der Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei unrichtig, daß sie die betreffende Sendung am 9. Dezember 1987 beim Postamt Wien behoben habe, werde ausgeführt, daß die belangte Behörde dieses Amt gemäß § 158 BAO "um Übersendung eines Hinterlegungsduplikates ersucht" habe. Das Postamt habe hierauf entsprechende Kopien übermittelt. Aus der Empfangsbestätigung sei nun ersichtlich, "daß die Beschwerdeführerin AE am 9. Dezember 1987 den gegenständlichen Aufhebungsbescheid persönlich erhalten hat".Zu der Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei unrichtig, daß sie die betreffende Sendung am 9. Dezember 1987 beim Postamt Wien behoben habe, werde ausgeführt, daß die belangte Behörde dieses Amt gemäß Paragraph 158, BAO "um Übersendung eines Hinterlegungsduplikates ersucht" habe. Das Postamt habe hierauf entsprechende Kopien übermittelt. Aus der Empfangsbestätigung sei nun ersichtlich, "daß die Beschwerdeführerin AE am 9. Dezember 1987 den gegenständlichen Aufhebungsbescheid persönlich erhalten hat".

Diesem Schriftsatz schloß die belangte Behörde Fotokopien der betreffenden "Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes" sowie der entsprechenden Empfangsbestätigung an. Aus dieser ergibt sich, daß AE - im Gegensatz zu ihren Ausführungen - der angefochtene Bescheid am 9. Dezember 1987 zugekommen ist.

Eine Fotokopie des Schreibens der belangten Behörde vom 23. August 1988 sowie der angeschlossenen Beilagen wurden dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme übermittelt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt nach § 26 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG sechs Wochen. Sie beginnt nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Nach § 21 Abs. 1 Zustellgesetz dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden. Kann die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden, so ist der Empfänger gemäß § 21 Abs. 2 leg. cit. schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. ... Zur angegebenen Zeit ist ein, - zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach § 17 zu hinterlegen.Nach Paragraph 21, Absatz eins, Zustellgesetz dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden. Kann die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden, so ist der Empfänger gemäß Paragraph 21, Absatz 2, leg. cit. schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. ... Zur angegebenen Zeit ist ein, - zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach Paragraph 17, zu hinterlegen.

Die hinterlegte Sendung ist gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinn des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an den der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.Die hinterlegte Sendung ist gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an den der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Gemäß § 302 Abs. 1 BAO sind, abgesehen von den Fällen des § 209a Abs. 2 Maßnahmen gemäß den §§ 293, 293a, 294, 295, 298 und 299 Abs. 4 nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist und Maßnahmen gemäß § 299 Abs. 1 und 2 nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zulässig.Gemäß Paragraph 302, Absatz eins, BAO sind, abgesehen von den Fällen des Paragraph 209 a, Absatz 2, Maßnahmen gemäß den Paragraphen 293, 293 a, 294, 295, 298 und 299 Absatz 4, nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist und Maßnahmen gemäß Paragraph 299, Absatz eins und 2 nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zulässig.

Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Wien 1980, Seite 719 f und die dort zitierte hg. Judikatur) ist, da die Bundesabgabenordnung grundsätzlich gegen jeden erstinstanzlichen Bescheid - auch wenn mit ihm den Parteianträgen vollinhaltlich stattgegeben wird - ein Rechtsmittel einräumt, davon auszugehen, daß durch einen solchen Bescheid jedenfalls eine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt wird. Wenn auch gegen einen erstinstanzlichen Bescheid ein Rechtsmittel nicht erhoben wird, beginnt die Jahresfrist gemäß § 302 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Maßnahmen nach § 299 Abs. 1 und 2 leg. cit. erst mit Ablauf der ungenützten Rechtsmittelfrist zu laufen.Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung vergleiche Stoll, Bundesabgabenordnung, Wien 1980, Seite 719 f und die dort zitierte hg. Judikatur) ist, da die Bundesabgabenordnung grundsätzlich gegen jeden erstinstanzlichen Bescheid - auch wenn mit ihm den Parteianträgen vollinhaltlich stattgegeben wird - ein Rechtsmittel einräumt, davon auszugehen, daß durch einen solchen Bescheid jedenfalls eine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt wird. Wenn auch gegen einen erstinstanzlichen Bescheid ein Rechtsmittel nicht erhoben wird, beginnt die Jahresfrist gemäß Paragraph 302, Absatz eins, BAO hinsichtlich der Maßnahmen nach Paragraph 299, Absatz eins und 2 leg. cit. erst mit Ablauf der ungenützten Rechtsmittelfrist zu laufen.

Im Beschwerdefall steht nicht in Streit, daß der Einkommensteuerbescheid 1985 der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 1986 zugestellt wurde und die Rechtsmittelfrist gegen denselben daher am Montag, dem 5. Jänner 1987 ablief. Mit diesem Datum begann, folgt man der oben dargelegten Ansicht von Lehre und Rechtsprechung, von welcher abzugehen der Gerichtshof keine Veranlassung sieht, die Jahresfrist gemäß § 302 Abs. 1 BAO betreffend Maßnahmen nach § 299 Abs. 2 leg. cit. - eine solche wurde von der belangten Behörde gesetzt - zu laufen.Im Beschwerdefall steht nicht in Streit, daß der Einkommensteuerbescheid 1985 der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 1986 zugestellt wurde und die Rechtsmittelfrist gegen denselben daher am Montag, dem 5. Jänner 1987 ablief. Mit diesem Datum begann, folgt man der oben dargelegten Ansicht von Lehre und Rechtsprechung, von welcher abzugehen der Gerichtshof keine Veranlassung sieht, die Jahresfrist gemäß Paragraph 302, Absatz eins, BAO betreffend Maßnahmen nach Paragraph 299, Absatz 2, leg. cit. - eine solche wurde von der belangten Behörde gesetzt - zu laufen.

Der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid 1985 betreffend die Beschwerdeführerin gemäß § 299 Abs. 2 BAO aufgehoben hat, wurde, wie sich aus dem unbestrittenen Vorbringen in der Gegenschrift in Übereinstimmung mit dem im Verwaltungsakt befindlichen diesbezüglichen Rückschein ergibt, nach Durchführung der entsprechenden Zustellversuche im Sinne des § 21 Abs. 2 Zustellgesetz gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. - mit dem Beginn der Abholfrist 5. Dezember 1987 - hinterlegt.Der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid 1985 betreffend die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO aufgehoben hat, wurde, wie sich aus dem unbestrittenen Vorbringen in der Gegenschrift in Übereinstimmung mit dem im Verwaltungsakt befindlichen diesbezüglichen Rückschein ergibt, nach Durchführung der entsprechenden Zustellversuche im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, Zustellgesetz gemäß Paragraph 17, Absatz 3, leg. cit. - mit dem Beginn der Abholfrist 5. Dezember 1987 - hinterlegt.

Wenn man nun den Ausführungen der Beschwerdeführerin folgt, daß sie wegen ihrer Abwesenheit von der Abgabestelle bis 8. Dezember 1987 nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, so bleibt doch im Hinblick auf die dem Gerichtshof in Fotokopie vorliegende Empfangsbestätigung vom 9. Dezember 1987, die Tatsache bestehen, daß die Beschwerdeführerin an diesem Tag den angefochtenen. Bescheid vom 30. November 1987, GZ GA 4-2173/87, erhalten hat und jedenfalls damit die Zustellung desselben wirksam wurde.

Der Umstand, daß mit Eingabe vom 20. Jänner 1988 an das zuständige Finanzamt die Hausverwalterin H eine von der Beschwerdeführerin an sie erteilte Zustellungsvollmacht vorlegte und gleichzeitig ersuchte, ihr eine "Kopie" des angefochtenen Bescheides zuzusenden, worauf diese Zusendung sodann am 27. Jänner 1988 erfolgte, ist für die Lösung des vorliegenden Rechtsstreites ohne Bedeutung.

Ist nun davon auszugehen, daß der angefochtene Bescheid, wie bereits oben ausgeführt, ordnungsgemäß am 9. Dezember 1987 an die Beschwerdeführerin zugestellt wurde, hat dies zur Folge, daß einerseits die Jahresfrist gemäß § 302 Abs. 1 BAO im Beschwerdefall - entgegen den diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerdeführerin - gewahrt erscheint und andererseits die Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 26 Abs. 1 VwGG am Mittwoch, dem 20. Jänner 1988 endete. Da die vorliegende Beschwerde aber erst am 25. Februar 1988 zur Post gegeben wurde, wurde sie im Hinblick auf die Fristbestimmung der letztangeführten Gesetzesstelle verspätet eingebracht, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.Ist nun davon auszugehen, daß der angefochtene Bescheid, wie bereits oben ausgeführt, ordnungsgemäß am 9. Dezember 1987 an die Beschwerdeführerin zugestellt wurde, hat dies zur Folge, daß einerseits die Jahresfrist gemäß Paragraph 302, Absatz eins, BAO im Beschwerdefall - entgegen den diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerdeführerin - gewahrt erscheint und andererseits die Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG am Mittwoch, dem 20. Jänner 1988 endete. Da die vorliegende Beschwerde aber erst am 25. Februar 1988 zur Post gegeben wurde, wurde sie im Hinblick auf die Fristbestimmung der letztangeführten Gesetzesstelle verspätet eingebracht, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 243/1985.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 14. September 1988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988130045.X00

Im RIS seit

14.09.1988

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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