TE Vwgh Beschluss 1988/9/20 88/04/0122

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGG §26 Abs3 impl;
VwGG §45 Abs2;
VwGG §61 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
ZPO §73 Abs2;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. ZPO § 73 heute
  2. ZPO § 73 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 73 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 73 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/04/0123

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag.Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Anträge der X-Gesellschaft m.b.H. in B, auf Wiederaufnahme der mit Beschluß vom 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0146, und mit Beschluß vom 19. Jänner 1988, Zl. 87/04/0177, abgeschlossenen Verfahren, den Beschluss

Spruch

gefasst:

Gemäß § 45 VwGG werden die Anträge auf Wiederaufnahme der mit Beschluß vom 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0146, und mit Beschluß vom 19. Jänner 1988, Zl. 87/04/0177, abgeschlossenen Verfahren zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 45, VwGG werden die Anträge auf Wiederaufnahme der mit Beschluß vom 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0146, und mit Beschluß vom 19. Jänner 1988, Zl. 87/04/0177, abgeschlossenen Verfahren zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsätzen vom 23. Mai 1988 stellte die Beschwerdeführerin die Anträge auf Wiederaufnahme der im Spruch genannten Verfahren.

Mit Verfügungen vom 31. Mai 1988 wurden der Beschwerdeführerin diese Anträge gemäß § 62 VwGG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG 1950 zur Behebung des Mangels der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes unter Setzung einer zweiwöchigen Frist und mit dem Beifügen zurückgestellt, bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde der Antrag nicht mehr berücksichtigt. Diese Verfügungen wurden der Beschwerdeführerin am 9. Juni 1988 zugestellt.Mit Verfügungen vom 31. Mai 1988 wurden der Beschwerdeführerin diese Anträge gemäß Paragraph 62, VwGG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 zur Behebung des Mangels der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes unter Setzung einer zweiwöchigen Frist und mit dem Beifügen zurückgestellt, bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde der Antrag nicht mehr berücksichtigt. Diese Verfügungen wurden der Beschwerdeführerin am 9. Juni 1988 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 16. Juni 1988 stellte die Beschwerdeführerin in beiden Verfahren den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diesen Anträgen hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 22. Juni 1988 nicht stattgegeben. Diese Beschlüsse wurden der Beschwerdeführerin am 1. Juli 1988 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 22. Juli 1988 gab die Beschwerdeführerin bekannt, der Ausschuß der OÖ Rechtsanwaltskammer habe Dr. Peter Pfarl zum Vertreter gemäß § 10 Abs. 3 RAO in den fraglichen Verfahren bestellt und er ersuche, die in Rede stehenden Wiederaufnahmsanträge "zur neuerlichen Einbringung" zurückzustellen.Mit Schriftsatz vom 22. Juli 1988 gab die Beschwerdeführerin bekannt, der Ausschuß der OÖ Rechtsanwaltskammer habe Dr. Peter Pfarl zum Vertreter gemäß Paragraph 10, Absatz 3, RAO in den fraglichen Verfahren bestellt und er ersuche, die in Rede stehenden Wiederaufnahmsanträge "zur neuerlichen Einbringung" zurückzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Wiederaufnahmsanträge wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Gemäß § 45 Abs. 2 VwGG ist der Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGG ist der Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

Nach § 24 Abs. 2 VwGG müssen Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.Nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGG müssen Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.

Zufolge der gemäß § 62 Abs. 1 VwGG hier anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG 1950 ist die Behebung von Formgebrechen von Amts wegen zu veranlassen. Hiezu kann dem Einschreiter die Behebung des Formgebrechens mit der Wirkung aufgetragen werden, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Zufolge der gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG hier anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 ist die Behebung von Formgebrechen von Amts wegen zu veranlassen. Hiezu kann dem Einschreiter die Behebung des Formgebrechens mit der Wirkung aufgetragen werden, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Im vorliegenden Fall wurde die der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 31. Mai 1988 gesetzte zweiwöchige Frist zwar in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 73 Abs. 2 ZPO (§ 61 Abs. 1 VwGG) durch die Zustellung der hg. Beschlüsse vom 22. Juni 1988 mit der Wirkung unterbrochen, daß die volle zweiwöchige Frist von neuem zu laufen begann. Im Hinblick auf die am 1. Juli 1988 erfolgte Zustellung dieser Beschlüsse endete diese Frist jedoch bereits am 15. Juli 1988.Im vorliegenden Fall wurde die der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 31. Mai 1988 gesetzte zweiwöchige Frist zwar in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 73, Absatz 2, ZPO (Paragraph 61, Absatz eins, VwGG) durch die Zustellung der hg. Beschlüsse vom 22. Juni 1988 mit der Wirkung unterbrochen, daß die volle zweiwöchige Frist von neuem zu laufen begann. Im Hinblick auf die am 1. Juli 1988 erfolgte Zustellung dieser Beschlüsse endete diese Frist jedoch bereits am 15. Juli 1988.

Da somit die der Beschwerdeführerin mit den Verfügungen vom 31. Mai 1988 gesetzte Frist zur Verbesserung ihrer Wiederaufnahmsanträge fruchtlos verstrich, waren diese Wiederaufnahmsanträge gemäß § 62 VwGG und § 13 Abs. 3 AVG 1950 zurückzuweisen.Da somit die der Beschwerdeführerin mit den Verfügungen vom 31. Mai 1988 gesetzte Frist zur Verbesserung ihrer Wiederaufnahmsanträge fruchtlos verstrich, waren diese Wiederaufnahmsanträge gemäß Paragraph 62, VwGG und Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 zurückzuweisen.

Wien, am 20. September 1988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040122.X00

Im RIS seit

13.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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