Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/04/0123Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag.Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Anträge der X-Gesellschaft m.b.H. in B, auf Wiederaufnahme der mit Beschluß vom 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0146, und mit Beschluß vom 19. Jänner 1988, Zl. 87/04/0177, abgeschlossenen Verfahren, den Beschluss
Spruch
gefasst:
Gemäß § 45 VwGG werden die Anträge auf Wiederaufnahme der mit Beschluß vom 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0146, und mit Beschluß vom 19. Jänner 1988, Zl. 87/04/0177, abgeschlossenen Verfahren zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 45, VwGG werden die Anträge auf Wiederaufnahme der mit Beschluß vom 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0146, und mit Beschluß vom 19. Jänner 1988, Zl. 87/04/0177, abgeschlossenen Verfahren zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsätzen vom 23. Mai 1988 stellte die Beschwerdeführerin die Anträge auf Wiederaufnahme der im Spruch genannten Verfahren.
Mit Verfügungen vom 31. Mai 1988 wurden der Beschwerdeführerin diese Anträge gemäß § 62 VwGG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG 1950 zur Behebung des Mangels der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes unter Setzung einer zweiwöchigen Frist und mit dem Beifügen zurückgestellt, bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde der Antrag nicht mehr berücksichtigt. Diese Verfügungen wurden der Beschwerdeführerin am 9. Juni 1988 zugestellt.Mit Verfügungen vom 31. Mai 1988 wurden der Beschwerdeführerin diese Anträge gemäß Paragraph 62, VwGG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 zur Behebung des Mangels der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes unter Setzung einer zweiwöchigen Frist und mit dem Beifügen zurückgestellt, bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde der Antrag nicht mehr berücksichtigt. Diese Verfügungen wurden der Beschwerdeführerin am 9. Juni 1988 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 16. Juni 1988 stellte die Beschwerdeführerin in beiden Verfahren den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diesen Anträgen hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 22. Juni 1988 nicht stattgegeben. Diese Beschlüsse wurden der Beschwerdeführerin am 1. Juli 1988 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 22. Juli 1988 gab die Beschwerdeführerin bekannt, der Ausschuß der OÖ Rechtsanwaltskammer habe Dr. Peter Pfarl zum Vertreter gemäß § 10 Abs. 3 RAO in den fraglichen Verfahren bestellt und er ersuche, die in Rede stehenden Wiederaufnahmsanträge "zur neuerlichen Einbringung" zurückzustellen.Mit Schriftsatz vom 22. Juli 1988 gab die Beschwerdeführerin bekannt, der Ausschuß der OÖ Rechtsanwaltskammer habe Dr. Peter Pfarl zum Vertreter gemäß Paragraph 10, Absatz 3, RAO in den fraglichen Verfahren bestellt und er ersuche, die in Rede stehenden Wiederaufnahmsanträge "zur neuerlichen Einbringung" zurückzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Wiederaufnahmsanträge wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Gemäß § 45 Abs. 2 VwGG ist der Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGG ist der Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
Nach § 24 Abs. 2 VwGG müssen Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.Nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGG müssen Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.
Zufolge der gemäß § 62 Abs. 1 VwGG hier anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG 1950 ist die Behebung von Formgebrechen von Amts wegen zu veranlassen. Hiezu kann dem Einschreiter die Behebung des Formgebrechens mit der Wirkung aufgetragen werden, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Zufolge der gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG hier anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 ist die Behebung von Formgebrechen von Amts wegen zu veranlassen. Hiezu kann dem Einschreiter die Behebung des Formgebrechens mit der Wirkung aufgetragen werden, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Im vorliegenden Fall wurde die der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 31. Mai 1988 gesetzte zweiwöchige Frist zwar in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 73 Abs. 2 ZPO (§ 61 Abs. 1 VwGG) durch die Zustellung der hg. Beschlüsse vom 22. Juni 1988 mit der Wirkung unterbrochen, daß die volle zweiwöchige Frist von neuem zu laufen begann. Im Hinblick auf die am 1. Juli 1988 erfolgte Zustellung dieser Beschlüsse endete diese Frist jedoch bereits am 15. Juli 1988.Im vorliegenden Fall wurde die der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 31. Mai 1988 gesetzte zweiwöchige Frist zwar in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 73, Absatz 2, ZPO (Paragraph 61, Absatz eins, VwGG) durch die Zustellung der hg. Beschlüsse vom 22. Juni 1988 mit der Wirkung unterbrochen, daß die volle zweiwöchige Frist von neuem zu laufen begann. Im Hinblick auf die am 1. Juli 1988 erfolgte Zustellung dieser Beschlüsse endete diese Frist jedoch bereits am 15. Juli 1988.
Da somit die der Beschwerdeführerin mit den Verfügungen vom 31. Mai 1988 gesetzte Frist zur Verbesserung ihrer Wiederaufnahmsanträge fruchtlos verstrich, waren diese Wiederaufnahmsanträge gemäß § 62 VwGG und § 13 Abs. 3 AVG 1950 zurückzuweisen.Da somit die der Beschwerdeführerin mit den Verfügungen vom 31. Mai 1988 gesetzte Frist zur Verbesserung ihrer Wiederaufnahmsanträge fruchtlos verstrich, waren diese Wiederaufnahmsanträge gemäß Paragraph 62, VwGG und Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 zurückzuweisen.
Wien, am 20. September 1988
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040122.X00Im RIS seit
13.10.2006Zuletzt aktualisiert am
12.09.2016