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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/04/0115 88/04/0117 88/04/0116Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Anträge des HS in B, auf Wiederaufnahme der mit den Erkenntnissen vom 15. Dezember 1987, Zl. 87/04/0087, 15. Dezember 1987, Zl. 87/04/0090, 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0113, und 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0114, abgeschlossenen Verfahren, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 45 VwGG werden die Anträge auf Wiederaufnahme der mit den Erkenntnissen vom 15. Dezember 1987, Z1. 87/04/0087, 15. Dezember 1987, Zl. 87/04/0090, 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0113, und 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0114, abgeschlossenen Verfahren zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 45, VwGG werden die Anträge auf Wiederaufnahme der mit den Erkenntnissen vom 15. Dezember 1987, Z1. 87/04/0087, 15. Dezember 1987, Zl. 87/04/0090, 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0113, und 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0114, abgeschlossenen Verfahren zurückgewiesen.
Begründung
Mit gleichlautenden Anträgen vom 16. Mai 1988 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der im Spruch genannten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Mit Verfügungen jeweils vom 26. Mai 1988 wurden dem Beschwerdeführer diese Anträge gemäß § 62 VwGG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG 1950 zur Behebung des Mangels der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes zurückgestellt und es wurde ihm gleichzeitig zur Behebung des Mangels eine Frist von zwei Wochen mit der Rechtsfolge eingeräumt, daß bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag nicht mehr berücksichtigt werde. Diese Verfügungen wurden dem Beschwerdeführer am 3. Juni 1988 zugestellt.Mit Verfügungen jeweils vom 26. Mai 1988 wurden dem Beschwerdeführer diese Anträge gemäß Paragraph 62, VwGG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 zur Behebung des Mangels der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes zurückgestellt und es wurde ihm gleichzeitig zur Behebung des Mangels eine Frist von zwei Wochen mit der Rechtsfolge eingeräumt, daß bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag nicht mehr berücksichtigt werde. Diese Verfügungen wurden dem Beschwerdeführer am 3. Juni 1988 zugestellt.
Mit am 17. Juni 1988 zur Post gegebenem Antrag begehrte der Antragsteller in sämtlichen Verfahren die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1988 ist diesen Anträgen im Hinblick auf § 61 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO nicht Folge gegeben worden. Diese Beschlüsse wurden dem Antragsteller am 1. Juli 1988 zugestellt.Mit am 17. Juni 1988 zur Post gegebenem Antrag begehrte der Antragsteller in sämtlichen Verfahren die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1988 ist diesen Anträgen im Hinblick auf Paragraph 61, VwGG und Paragraph 63, Absatz eins, ZPO nicht Folge gegeben worden. Diese Beschlüsse wurden dem Antragsteller am 1. Juli 1988 zugestellt.
Mit dem am 25. Juli 1988 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schreiben vom 22. Juli 1988 teilte der Beschwerdeführer mit, der Ausschuß der OÖ Rechtsanwaltskammer habe mit Beschluß vom 13. Juli 1988 Dr. Peter Pfarl zum Vertreter gemäß § 10 Abs. 3 RAO bestellt, weshalb er ersuche, die in Rede stehenden Wiederaufnahmsanträge "zur neuerlichen Einbringung" zurückzustellen.Mit dem am 25. Juli 1988 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schreiben vom 22. Juli 1988 teilte der Beschwerdeführer mit, der Ausschuß der OÖ Rechtsanwaltskammer habe mit Beschluß vom 13. Juli 1988 Dr. Peter Pfarl zum Vertreter gemäß Paragraph 10, Absatz 3, RAO bestellt, weshalb er ersuche, die in Rede stehenden Wiederaufnahmsanträge "zur neuerlichen Einbringung" zurückzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die genannten Wiederaufnahmsanträge wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Gemäß § 45 Abs. 2 VwGG ist der Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGG ist der Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
Zufolge § 24 Abs. 2 VwGG müssen Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.Zufolge Paragraph 24, Absatz 2, VwGG müssen Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.
Zufolge der gemäß § 62 Abs. 1 VwGG hier anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG 1950 ist die Behebung von Formgebrechen von Amts wegen zu veranlassen. Die Behebung der Formgebrechen kann dem Einschreiter mit der Wirkung aufgetragen werden, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Ansuchen als ursprünglich richtig eingebracht.Zufolge der gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG hier anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 ist die Behebung von Formgebrechen von Amts wegen zu veranlassen. Die Behebung der Formgebrechen kann dem Einschreiter mit der Wirkung aufgetragen werden, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Ansuchen als ursprünglich richtig eingebracht.
Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer, wie oben dargestellt, seine Anträge auf Wiederaufnahme der genannten Verfahren unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zurückgestellt. Diese Frist wurde in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 73 Abs. 2 ZPO (§ 61 Abs. 1 VwGG) zwar mit der Zustellung der hg. Beschlüsse vom 22. Juni 1988, mit denen den Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben wurde, mit der Wirkung unterbrochen, daß damit die 14-tägige Frist von neuem zu laufen begann. Sie endete jedoch im Hinblick auf die am 1. Juli 1988 erfolgte Zustellung dieser Beschlüsse an den Beschwerdeführer am 15. Juli 1988. Daran vermochte mangels entsprechender gesetzlicher Bestimmung die erst am 13. Juli 1988 erfolgte Bestellung eines Rechtsanwaltes gemäß § 10 Abs. 3 RAO nichts zu ändern.Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer, wie oben dargestellt, seine Anträge auf Wiederaufnahme der genannten Verfahren unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zurückgestellt. Diese Frist wurde in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 73, Absatz 2, ZPO (Paragraph 61, Absatz eins, VwGG) zwar mit der Zustellung der hg. Beschlüsse vom 22. Juni 1988, mit denen den Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben wurde, mit der Wirkung unterbrochen, daß damit die 14-tägige Frist von neuem zu laufen begann. Sie endete jedoch im Hinblick auf die am 1. Juli 1988 erfolgte Zustellung dieser Beschlüsse an den Beschwerdeführer am 15. Juli 1988. Daran vermochte mangels entsprechender gesetzlicher Bestimmung die erst am 13. Juli 1988 erfolgte Bestellung eines Rechtsanwaltes gemäß Paragraph 10, Absatz 3, RAO nichts zu ändern.
Da sohin die dem Beschwerdeführer eingeräumte Frist zur Behebung der den in Rede stehenden Wiederaufnahmeanträgen anhaftenden Mängeln fruchtlos verstrich, waren diese Anträge zufolge § 62 Abs. 1 VwGG und § 13 Abs. 3 AVG 1950 zurückzuweisen.Da sohin die dem Beschwerdeführer eingeräumte Frist zur Behebung der den in Rede stehenden Wiederaufnahmeanträgen anhaftenden Mängeln fruchtlos verstrich, waren diese Anträge zufolge Paragraph 62, Absatz eins, VwGG und Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 zurückzuweisen.
Wien, am 20. September 1988
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040114.X00Im RIS seit
13.10.2006Zuletzt aktualisiert am
12.09.2016