Index
L69313 Wasserversorgung Schongebiet Niederösterreich;Norm
TrinkwasserschongebietsV NÖ 1976;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde l.) des JG und 2.) der LG, beide in W, beide vertreten durch DDr. Peter Klein, Rechtsanwalt in Wien III, Fasangasse 49, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Oktober 1987, Zl. 510.985/02-I5/87, betreffend Abweisung eines Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde l.) des JG und 2.) der LG, beide in W, beide vertreten durch DDr. Peter Klein, Rechtsanwalt in Wien römisch drei, Fasangasse 49, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Oktober 1987, Zl. 510.985/02-I5/87, betreffend Abweisung eines Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen zu gleichen Teilen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 28. Dezember 1979 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich als Wasserrechtsbehörde erster Instanz das Ansuchen der Beschwerdeführer um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Naßbaggerung auf den Parzellen Nr. 1642, 1643, 1644, 1645/1 und 1645/2, alle KG. X, gemäß §§ 104 lit. a, 105 lit. e und 106 WRG 1959 als unzulässig ab.Mit Bescheid vom 28. Dezember 1979 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich als Wasserrechtsbehörde erster Instanz das Ansuchen der Beschwerdeführer um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Naßbaggerung auf den Parzellen Nr. 1642, 1643, 1644, 1645/1 und 1645/2, alle KG. römisch zehn, gemäß Paragraphen 104, Litera a,, 105 Litera e und 106 WRG 1959 als unzulässig ab.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführer gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 23. März 1981 Folge und hob den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 auf. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, die Behörde erster Instanz habe lediglich festgestellt, daß die geplante Naßbaggerung in dem von der "Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Juni 1976, LGBl. 6900/53-0, zur Sicherung der zukünftigen Trinkwasserversorgung aus dem Grundwasser im Bereich von Teilen der Gemeinde Stadt Traismauer, Zwentendorf an der Donau und Sitzenberg - Reidling" erfaßten Gebiet zu liegen komme. Feststellungen darüber, ob die geplante Naßbaggerung dem Zweck dieser Schongebietsverordnung und insbesondere deren § 5 widerspreche, habe die belangte Behörde unterlassen. Ebenso habe sie Feststellungen über eine konkrete Gefährdung bestehender oder geplanter Wasserversorgungsanlagen nicht getroffen bzw. nicht angegeben, wo sich solche Anlagen befänden oder geplant seien. Ein Nachweis dafür, daß das Vorhaben als unzweifelhaft aus öffentlichen Rücksichten unzulässig anzusehen wäre, sei sohin nicht erbracht worden.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführer gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 23. März 1981 Folge und hob den erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 auf. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, die Behörde erster Instanz habe lediglich festgestellt, daß die geplante Naßbaggerung in dem von der "Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Juni 1976, LGBl. 6900/53-0, zur Sicherung der zukünftigen Trinkwasserversorgung aus dem Grundwasser im Bereich von Teilen der Gemeinde Stadt Traismauer, Zwentendorf an der Donau und Sitzenberg - Reidling" erfaßten Gebiet zu liegen komme. Feststellungen darüber, ob die geplante Naßbaggerung dem Zweck dieser Schongebietsverordnung und insbesondere deren Paragraph 5, widerspreche, habe die belangte Behörde unterlassen. Ebenso habe sie Feststellungen über eine konkrete Gefährdung bestehender oder geplanter Wasserversorgungsanlagen nicht getroffen bzw. nicht angegeben, wo sich solche Anlagen befänden oder geplant seien. Ein Nachweis dafür, daß das Vorhaben als unzweifelhaft aus öffentlichen Rücksichten unzulässig anzusehen wäre, sei sohin nicht erbracht worden.
In der Folge führte der Landeshauptmann von Niederösterreich über das Ansuchen der Beschwerdeführer um Naßbaggerung sowie über ein weiteres Ansuchen um Trockenbaggerung auf den Parzellen Nr. 1642 und 1643, beide KG. X, eine wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung durch und erteilte bescheidmäßig die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung der beantragten Trockenbaggerung. Hinsichtlich des Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung für die beabsichtigte Naßbaggerung stellten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 1983 einen auf § 73 AVG 1950 gestützten Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Dieser erließ nach Einleitung des Vorverfahrens über eine von den Beschwerdeführern am 21. Juli 1987 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführer den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. Oktober 1987, mit dem im Spruchabschnitt I dem Devolutionsantrag der Beschwerdeführer gemäß § 73 AVG 1950 stattgegeben, im Spruchabschnitt II aber das Ansuchen um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Durchführung einer Naßbaggerung auf den angeführten Parzellen gemäß den §§ 32 Abs. 2 lit. c, 35, 105 und 111 WRG 1959 in Verbindung mit § 5 der angeführten Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich als unzulässig abgewiesen wurde. Unter Zugrundelegung mehrfach eingeholter Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen und des Ergebnisses der vom Landeshauptmann von Niederösterreich am 22. Juni 1982 durchgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, daß bei Realisierung des Naßbaggerungsvorhabens der Beschwerdeführer das öffentliche Interesse an einer zukünftigen Wasserversorgung in diesem Gebiet verletzt würde. Die von einer Naßbaggerung ausgehende Gefährdung des Grundwassers könne auch nicht durch Auferlegung von Bedingungen und Vorschreibung bestimmter Maßnahmen ausgeschaltet werden. Vor allem könne an der Tatsache, daß durch die Naßbaggerung das Grundwasser freigelegt werde, durch Vorschreibungen nichts geändert werden. Der Anregung der Beschwerdeführer, den Ostteil des Schongebietes, in dem sich konsenslose Naßbaggerungen befänden, und wo die Naßbaggerung der Beschwerdeführer geplant sei, aus der Schongebietsverordnung auszuklammern, habe nicht gefolgt werden können, weil einerseits der belangten Behörde in dieser Hinsicht eine Zuständigkeit nicht zukomme und andererseits eine derartige Ausklammerung im Hinblick auf eine erforderliche Sanierung der derzeitigen Verhältnisse nicht anzustreben sei.In der Folge führte der Landeshauptmann von Niederösterreich über das Ansuchen der Beschwerdeführer um Naßbaggerung sowie über ein weiteres Ansuchen um Trockenbaggerung auf den Parzellen Nr. 1642 und 1643, beide KG. römisch zehn, eine wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung durch und erteilte bescheidmäßig die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung der beantragten Trockenbaggerung. Hinsichtlich des Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung für die beabsichtigte Naßbaggerung stellten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 1983 einen auf Paragraph 73, AVG 1950 gestützten Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Dieser erließ nach Einleitung des Vorverfahrens über eine von den Beschwerdeführern am 21. Juli 1987 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführer den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. Oktober 1987, mit dem im Spruchabschnitt römisch eins dem Devolutionsantrag der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 73, AVG 1950 stattgegeben, im Spruchabschnitt römisch zwei aber das Ansuchen um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Durchführung einer Naßbaggerung auf den angeführten Parzellen gemäß den Paragraphen 32, Absatz 2, Litera c,, 35, 105 und 111 WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 5, der angeführten Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich als unzulässig abgewiesen wurde. Unter Zugrundelegung mehrfach eingeholter Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen und des Ergebnisses der vom Landeshauptmann von Niederösterreich am 22. Juni 1982 durchgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, daß bei Realisierung des Naßbaggerungsvorhabens der Beschwerdeführer das öffentliche Interesse an einer zukünftigen Wasserversorgung in diesem Gebiet verletzt würde. Die von einer Naßbaggerung ausgehende Gefährdung des Grundwassers könne auch nicht durch Auferlegung von Bedingungen und Vorschreibung bestimmter Maßnahmen ausgeschaltet werden. Vor allem könne an der Tatsache, daß durch die Naßbaggerung das Grundwasser freigelegt werde, durch Vorschreibungen nichts geändert werden. Der Anregung der Beschwerdeführer, den Ostteil des Schongebietes, in dem sich konsenslose Naßbaggerungen befänden, und wo die Naßbaggerung der Beschwerdeführer geplant sei, aus der Schongebietsverordnung auszuklammern, habe nicht gefolgt werden können, weil einerseits der belangten Behörde in dieser Hinsicht eine Zuständigkeit nicht zukomme und andererseits eine derartige Ausklammerung im Hinblick auf eine erforderliche Sanierung der derzeitigen Verhältnisse nicht anzustreben sei.
Gegen Punkt II dieses Bescheides, wobei Punkt I ausdrücklich unbekämpft bleibt, richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblicken die Beschwerdeführer insbesondere in der Verletzung der Bestimmungen der §§ 34 und 35 WRG 1959 sowie der Bestimmungen der Schongebietsverordnung. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften sei insbesondere darin gelegen, daß der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht hinreichend erhoben bzw. festgestellt worden sei.Gegen Punkt römisch zwei dieses Bescheides, wobei Punkt römisch eins ausdrücklich unbekämpft bleibt, richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblicken die Beschwerdeführer insbesondere in der Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 34 und 35 WRG 1959 sowie der Bestimmungen der Schongebietsverordnung. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften sei insbesondere darin gelegen, daß der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht hinreichend erhoben bzw. festgestellt worden sei.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 2 WRG kann die Wasserrechtsbehörde zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen, deren Bewilligung in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft (§§ 99 und 100) fällt, durch Verordnung bestimmen, daß in einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Grundwasserschongebiet, Schongewässer) Maßnahmen, die auf die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens einzuwirken vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, WRG kann die Wasserrechtsbehörde zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen, deren Bewilligung in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft (Paragraphen 99 und 100) fällt, durch Verordnung bestimmen, daß in einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Grundwasserschongebiet, Schongewässer) Maßnahmen, die auf die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens einzuwirken vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen.
Gemäß § 35 WRG 1959 können zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes, wenn das zu schützende Wasservorkommen geeignet und dafür erforderlich ist, nach Prüfung der Verhältnisse und Abwägung der Interessen gleichfalls Anordnungen im Sinne des § 34 erlassen werden. Einschränkungen fremder Rechte sind jedoch nur soweit zulässig, als eine nach § 34 Abs. 4 gebührende Entschädigungsleistung gesichert ist.Gemäß Paragraph 35, WRG 1959 können zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes, wenn das zu schützende Wasservorkommen geeignet und dafür erforderlich ist, nach Prüfung der Verhältnisse und Abwägung der Interessen gleichfalls Anordnungen im Sinne des Paragraph 34, erlassen werden. Einschränkungen fremder Rechte sind jedoch nur soweit zulässig, als eine nach Paragraph 34, Absatz 4, gebührende Entschädigungsleistung gesichert ist.
Unter Heranziehung des § 35 WRG 1959 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich die Verordnung vom 16. Juni 1976, LGBl. Nr. 6900/53-0, zur Sicherung der künftigen Trinkwasserversorgung aus dem Grundwasser im Bereich von Teilen der Gemeinden Stadt Traismauer, Zwentendorf/Donau und Sitzenberg - Reidling erlassen. Gemäß § 1 Z. 1 lit. a dieser Verordnung sind zum Schutze des Grundwassers in dem im § 2 dieser Verordnung bezeichneten Teil der Gemeinden Traismauer, Zwentendorf/ Donau und Sitzenberg - Reidling die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung des Betriebes von Sand-, Schotter- und Lehmgruben an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden. Gemäß § 5 dieser Verordnung darf eine Bewilligung nach § 1 nur erteilt werden, wenn die Gewinnung von hygienisch einwandfreiem Trinkwasser im Trinkwasserschongebiet gewährleistet bleibt.Unter Heranziehung des Paragraph 35, WRG 1959 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich die Verordnung vom 16. Juni 1976, LGBl. Nr. 6900/53-0, zur Sicherung der künftigen Trinkwasserversorgung aus dem Grundwasser im Bereich von Teilen der Gemeinden Stadt Traismauer, Zwentendorf/Donau und Sitzenberg - Reidling erlassen. Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, dieser Verordnung sind zum Schutze des Grundwassers in dem im Paragraph 2, dieser Verordnung bezeichneten Teil der Gemeinden Traismauer, Zwentendorf/ Donau und Sitzenberg - Reidling die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung des Betriebes von Sand-, Schotter- und Lehmgruben an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden. Gemäß Paragraph 5, dieser Verordnung darf eine Bewilligung nach Paragraph eins, nur erteilt werden, wenn die Gewinnung von hygienisch einwandfreiem Trinkwasser im Trinkwasserschongebiet gewährleistet bleibt.
Unbestritten ist im Beschwerdefall, daß die von den Beschwerdeführern geplante Naßbaggerung innerhalb des durch die Schongebietsverordnung abgegrenzten Gebietes zu liegen kommt und somit neben einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 auch einer Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a der zitierten Verordnung bedarf.Unbestritten ist im Beschwerdefall, daß die von den Beschwerdeführern geplante Naßbaggerung innerhalb des durch die Schongebietsverordnung abgegrenzten Gebietes zu liegen kommt und somit neben einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 auch einer Bewilligung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, der zitierten Verordnung bedarf.
Soweit die Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, in einem nach der Schongebietsverordnung durchgeführten Verfahren müsse auf Grund der Regelung des § 35 WRG 1959 eine Interessenabwägung vorgenommen werden, ist ihnen entgegenzuhalten, daß nach dem Wortlaut des § 35 WRG 1959 eine Interessenabwägung nur für die Erlassung einer auf diese Gesetzesstelle gestützten Verordnung, nicht aber für die Erlassung individueller Verwaltungsakte auf Grund der Verordnung vorgesehen ist. Für eine besondere Berücksichtigung der Interessen der Beschwerdeführer, die in dieser Hinsicht geltend machen, Grundstücke für die geplante Naßbaggerung zum dreifachen Preis ihres landwirtschaftlichen Wertes erworben zu haben, bietet § 35 WRG 1959 sohin keine Handhabe.Soweit die Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, in einem nach der Schongebietsverordnung durchgeführten Verfahren müsse auf Grund der Regelung des Paragraph 35, WRG 1959 eine Interessenabwägung vorgenommen werden, ist ihnen entgegenzuhalten, daß nach dem Wortlaut des Paragraph 35, WRG 1959 eine Interessenabwägung nur für die Erlassung einer auf diese Gesetzesstelle gestützten Verordnung, nicht aber für die Erlassung individueller Verwaltungsakte auf Grund der Verordnung vorgesehen ist. Für eine besondere Berücksichtigung der Interessen der Beschwerdeführer, die in dieser Hinsicht geltend machen, Grundstücke für die geplante Naßbaggerung zum dreifachen Preis ihres landwirtschaftlichen Wertes erworben zu haben, bietet Paragraph 35, WRG 1959 sohin keine Handhabe.
Die Beschwerdeführer anerkennen zwar das Erfordernis einer Vorsorge für den künftigen Trinkwasserbedarf, vertreten aber den Standpunkt, ein auf § 35 WRG 1959 gestütztes Schongebiet dürfe nur dann festgesetzt werden, wenn das gesamte Schongebiet schon im Zeitpunkt der Verordnungserlassung bzw. in absehbarer Zeit für Trinkwasserzwecke benötigt werde. Wohl werde im angefochtenen Bescheid von einem Wasserbedarf für das südliche Tullnerfeld von insgesamt 200 l/s ausgegangen, doch sei nicht erwiesen, daß das Schongebiet auch für die Versorgung anderer als der in der Schongebietsverordnung genannten Gemeinden dienen solle. Derzeit befinde sich jedenfalls nur ein Brunnen der "NÖSIWAG" mit einer konsentierten Fördermenge von 80 l/s im Schongebiet. Dieser könne infolge seiner Lage (2,8 km grundwasserstromseitwärts der geplanten Naßbaggerung) durch das Vorhaben der Beschwerdeführer nicht beeinflußt werden. Auch sei eine Erhöhung der Fördermenge dieses Brunnens weder technisch möglich, noch sei die Errichtung weiterer Brunnen im Schongebiet derzeit beabsichtigt.Die Beschwerdeführer anerkennen zwar das Erfordernis einer Vorsorge für den künftigen Trinkwasserbedarf, vertreten aber den Standpunkt, ein auf Paragraph 35, WRG 1959 gestütztes Schongebiet dürfe nur dann festgesetzt werden, wenn das gesamte Schongebiet schon im Zeitpunkt der Verordnungserlassung bzw. in absehbarer Zeit für Trinkwasserzwecke benötigt werde. Wohl werde im angefochtenen Bescheid von einem Wasserbedarf für das südliche Tullnerfeld von insgesamt 200 l/s ausgegangen, doch sei nicht erwiesen, daß das Schongebiet auch für die Versorgung anderer als der in der Schongebietsverordnung genannten Gemeinden dienen solle. Derzeit befinde sich jedenfalls nur ein Brunnen der "NÖSIWAG" mit einer konsentierten Fördermenge von 80 l/s im Schongebiet. Dieser könne infolge seiner Lage (2,8 km grundwasserstromseitwärts der geplanten Naßbaggerung) durch das Vorhaben der Beschwerdeführer nicht beeinflußt werden. Auch sei eine Erhöhung der Fördermenge dieses Brunnens weder technisch möglich, noch sei die Errichtung weiterer Brunnen im Schongebiet derzeit beabsichtigt.
Dem gegenüber ist die belangte Behörde in schlüssiger und zulässiger Weise davon ausgegangen, daß, da eine Beschränkung in der Schongebietsverordnung nicht enthalten ist, das gesamte Grundwasser dieses Gebietes einer späteren Nutzung vorbehalten werden soll. Eine von den Beschwerdeführern angenommene Beschränkung dahin, daß nur soviel Grundwasser geschützt werden dürfe, als dies dem Bedarf der im Bereich der Schongebietsverordnung gelegenen Gemeinden entspreche, findet im Gesetz ebenso keine Deckung wie die Ansicht, die Abweisung eines Bewilligungsansuchens komme nur in Frage, wenn das geschützte Grundwasservorkommen schon gegenwärtig bzw. in absehbarer Zeit für Trinkwasserzwecke benötigt werde. Es liegt in der Natur der Sicherung einer künftigen Wasserversorgung, daß dadurch ein Bedarf geschützt wird, der im Zeitpunkt der Erlassung einer diesem Zweck dienenden Verordnung noch nicht aktuell und in allen Einzelheiten absehbar sein muß. Die belangte Behörde konnte auf Grund der von ihr eingeholten bzw. der im Verfahren vor dem Landeshauptmann von Niederösterreich abgegebenen Sachverständigengutachten davon ausgehen, daß der mit 200 l/s für das zu versorgende südliche Tullner Becken angenommene Wasserbedarf bei gänzlicher Inanspruchnahme des das Schongebiet durchströmenden Grundwassers gedeckt werden könne. Hiebei mußte sie auch darauf Bedacht nehmen, daß zufolge der relativ geringen Mächtigkeit der wasserführenden Schichte große konzentrierte Entnahmen nicht möglich sind und sohin für die gänzliche Nutzung dieses Grundwasservorkommens zusätzliche über das Schongebiet verteilte Entnahmestellen erforderlich sind. Daraus folgt, daß die belangte Behörde trotz der grundwasserstromseitlichen Lage der geplanten Naßbaggerung in bezug auf den bestehenden Brunnen der "NÖSIWAG" zu Recht die Auffassung vertreten hat, bei Ausführung des Vorhabens der Beschwerdeführer werde wegen der davon ausgehenden Einwirkungen auf das Grundwasser die Gewinnung von hygienisch einwandfreiem Trinkwasser im Sinne des § 5 der Schongebietsverordnung nicht mehr gewährleistet sein.Dem gegenüber ist die belangte Behörde in schlüssiger und zulässiger Weise davon ausgegangen, daß, da eine Beschränkung in der Schongebietsverordnung nicht enthalten ist, das gesamte Grundwasser dieses Gebietes einer späteren Nutzung vorbehalten werden soll. Eine von den Beschwerdeführern angenommene Beschränkung dahin, daß nur soviel Grundwasser geschützt werden dürfe, als dies dem Bedarf der im Bereich der Schongebietsverordnung gelegenen Gemeinden entspreche, findet im Gesetz ebenso keine Deckung wie die Ansicht, die Abweisung eines Bewilligungsansuchens komme nur in Frage, wenn das geschützte Grundwasservorkommen schon gegenwärtig bzw. in absehbarer Zeit für Trinkwasserzwecke benötigt werde. Es liegt in der Natur der Sicherung einer künftigen Wasserversorgung, daß dadurch ein Bedarf geschützt wird, der im Zeitpunkt der Erlassung einer diesem Zweck dienenden Verordnung noch nicht aktuell und in allen Einzelheiten absehbar sein muß. Die belangte Behörde konnte auf Grund der von ihr eingeholten bzw. der im Verfahren vor dem Landeshauptmann von Niederösterreich abgegebenen Sachverständigengutachten davon ausgehen, daß der mit 200 l/s für das zu versorgende südliche Tullner Becken angenommene Wasserbedarf bei gänzlicher Inanspruchnahme des das Schongebiet durchströmenden Grundwassers gedeckt werden könne. Hiebei mußte sie auch darauf Bedacht nehmen, daß zufolge der relativ geringen Mächtigkeit der wasserführenden Schichte große konzentrierte Entnahmen nicht möglich sind und sohin für die gänzliche Nutzung dieses Grundwasservorkommens zusätzliche über das Schongebiet verteilte Entnahmestellen erforderlich sind. Daraus folgt, daß die belangte Behörde trotz der grundwasserstromseitlichen Lage der geplanten Naßbaggerung in bezug auf den bestehenden Brunnen der "NÖSIWAG" zu Recht die Auffassung vertreten hat, bei Ausführung des Vorhabens der Beschwerdeführer werde wegen der davon ausgehenden Einwirkungen auf das Grundwasser die Gewinnung von hygienisch einwandfreiem Trinkwasser im Sinne des Paragraph 5, der Schongebietsverordnung nicht mehr gewährleistet sein.
Die Beschwerdeführer führen ins Treffen, die geplante Naßbaggerung sei in einem Teil des Schongebietes gelegen, in dem bereits eine Anzahl von zum Teil als Badeteiche genutzten Naßbaggerungen bestehe. Die Grundwasserströmungsrichtung in diesem Bereich verlaufe so, daß eine dieser Richtung folgende Linie schon nach einem Kilometer das Schongebiet verlasse, in der Folge zwar wieder in dieses eintrete, nach einem weiteren Kilometer aber das Schongebiet endgültig verlasse. Daraus folge, daß eine von der geplanten Naßbaggerung ausgehende Verunreinigung des Grundwassers bereits nach kurzer Zeit aus dem Schongebiet hinausfließen werde. In Anbetracht dieser Umstände sei nicht anzunehmen, daß allfällige weitere Grundwasserentnahmeanlagen gerade in jenem grundwasserstromabwärts des Vorhabens der Beschwerdeführer gelegenen Randbereich des Schongebiets errichtet würden. Es sei daher auszuschließen, daß durch die geplante Naßbaggerung der Einzugsbereich einer Wasserentnahme berührt werde.
Dem gegenüber hat die belangte Behörde in schlüssiger Weise dargetan, daß nach Erlassung der Schongebietsverordnung lediglich eine einzige Naßbaggerung auf Grund ihrer Lage am Rande des Schongebietes ausnahmsweise wasserrechtlich bewilligt worden sei. Jede weitere Freilegung des Grundwassers im Schongebiet erhöhe die Gefahr einer Verunreinigung und erschwere Sanierungsbemühungen. Auch kann die Argumentation der Beschwerdeführer hinsichtlich des Verlaufes der Grundwasserströmungsrichtung die Auffassung der belangten Behörde, das Vorhaben der Beschwerdeführer werde im Einzugsbereich einer künftigen Entnahme liegen, nicht entkräften, weil den eingeholten Sachverständigengutachten zufolge in Anbetracht von weiteren, für die gänzliche Erschließung des Grundwasservorkommens erforderlichen, auf das Schongebiet verteilten Wasserentnahmen das gesamte, eher knapp bemessene Schongebiet und somit auch dessen Randbereiche ausgenützt werden müssen.
Die Beschwerdeführer vermeinen auch darin, daß das Grundwasser im Bereich der bereits bestehenden Naßbaggerungen nicht mehr für Trinkwasserversorgungszwecke brauchbar sei, wie auch in dem Umstand, daß die Schongebietsverordnung hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung zu unbestimmt formuliert sei, eine Gesetzwidrigkeit der Schongebietsverordnung zu erblicken und regen die Anfechtung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof an. Weiters stehe die Schongebietsverordnung deshalb in Widerspruch zum Gesetz, weil solche Verordnungen nur für größere Wasserversorgungen erlassen werden dürften.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann darin, daß in ein Schongebiet auch bestehende Naßbaggerungen einbezogen werden, ein Widerspruch zu den Bestimmungen der §§ 34 und 35 WRG 1959 nicht erblickt werden, weil die von Naßbaggerungen ausgehende Gefährdung der Qualität eines Grundwasservorkommens diesem nicht in jedem Fall von vornherein die Eignung nimmt, für Wasserversorgungszwecke verwendet zu werden. Dies umsomehr, als nach Ausweis der Verwaltungsakten Maßnahmen zur Sanierung dieser Naßbaggerungen in Rede stehen. Ebenso konnte der Verwaltungsgerichtshof in Anbetracht der Schongebietsverordnung (in ihrer Gesamtheit) und insbesondere der Bestimmung ihres § 5 nicht erkennen, daß die Voraussetzungen für eine nach dieser Verordnung zu erteilende Bewilligung zu unbestimmt seien. Der Verwaltungsgerichtshof konnte sohin keinen Anlaß finden, die Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Auch eine Beschränkung der Erlassung einer Schongebietsverordnung auf "größere Wasserversorgungsanlagen" kann, abgesehen davon, daß die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben sein muß, dem Gesetz nicht entnommen werden. Daß die Zuständigkeit des Landeshauptmannes (gemäß § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 ab einer Entnahmemenge von 90 l/min. = 1,5 l/s) gegeben ist, ergibt sich aus der Größe des Gesamtbedarfes von 200 l/s.Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann darin, daß in ein Schongebiet auch bestehende Naßbaggerungen einbezogen werden, ein Widerspruch zu den Bestimmungen der Paragraphen 34 und 35 WRG 1959 nicht erblickt werden, weil die von Naßbaggerungen ausgehende Gefährdung der Qualität eines Grundwasservorkommens diesem nicht in jedem Fall von vornherein die Eignung nimmt, für Wasserversorgungszwecke verwendet zu werden. Dies umsomehr, als nach Ausweis der Verwaltungsakten Maßnahmen zur Sanierung dieser Naßbaggerungen in Rede stehen. Ebenso konnte der Verwaltungsgerichtshof in Anbetracht der Schongebietsverordnung (in ihrer Gesamtheit) und insbesondere der Bestimmung ihres Paragraph 5, nicht erkennen, daß die Voraussetzungen für eine nach dieser Verordnung zu erteilende Bewilligung zu unbestimmt seien. Der Verwaltungsgerichtshof konnte sohin keinen Anlaß finden, die Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Auch eine Beschränkung der Erlassung einer Schongebietsverordnung auf "größere Wasserversorgungsanlagen" kann, abgesehen davon, daß die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben sein muß, dem Gesetz nicht entnommen werden. Daß die Zuständigkeit des Landeshauptmannes (gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 ab einer Entnahmemenge von 90 l/min. = 1,5 l/s) gegeben ist, ergibt sich aus der Größe des Gesamtbedarfes von 200 l/s.
Die Beschwerdeführer haben gerügt, daß weder der angefochtene Bescheid noch die Schongebietsverordnung eine Entschädigung für die Einschränkung ihrer Rechte vorsehen.
Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, daß die Beschwerdeführer die Frage einer ihnen zustehenden Entschädigung erstmals in der Beschwerde aufgeworfen haben, sodaß diese Ausführungen dem gemäß § 41 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot unterliegen. Darüber hinaus käme nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage eine Entschädigung für Schutzanordnungen nur insoweit in Frage, als rechtmäßig geübte Nutzungen beeinträchtigt würden.Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, daß die Beschwerdeführer die Frage einer ihnen zustehenden Entschädigung erstmals in der Beschwerde aufgeworfen haben, sodaß diese Ausführungen dem gemäß Paragraph 41, VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot unterliegen. Darüber hinaus käme nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage eine Entschädigung für Schutzanordnungen nur insoweit in Frage, als rechtmäßig geübte Nutzungen beeinträchtigt würden.
In ihrer Verfahrensrüge machten die Beschwerdeführer vor allem geltend, die belangte Behörde habe nicht hinreichend erwogen, inwieweit im Fall der Ausklammerung des durch das Vorhaben betroffenen Gebietes das Schongebiet in anderer Richtung ausgedehnt werden könnte.
Dem ist entgegenzuhalten, daß Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens das Ansuchen der Beschwerdeführer um wasserrechtliche Bewilligung und nicht die Abänderung der Schongebietsverordnung - diesbezüglich käme den Beschwerdeführern auch gar kein Rechtsanspruch zu - war. Der von den Beschwerdeführern behauptete Verfahrensmangel liegt sohin nicht vor.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.
Wien, am 20. September 1988
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070195.X00Im RIS seit
24.03.2006Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013