TE Vwgh Erkenntnis 1988/9/20 84/07/0218

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §121;
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde der Wassergenossenschaft W, vertreten durch Dr. Gerhard MORY, Rechtsanwalt in Salzburg, Bergstraße 22-24, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 8. Mai 1984, Zl. 1/01-22.793/4-1982, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft Z, vertreten durch den Obmann SS in M), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 28. Dezember 1976 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Wassergenossenschaft gemäß §§ 14, 38, 40, 41, 98, 107, 111 und 112 WRG 1959 unter verschiedenen Vorschreibungen die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung von Entwässerungsanlagen in B in Form einer Vorflutherstellung mit anschließender Flächenentwässerung im Gebiet des sogenannten "XY". Eine Zustellung dieses Bescheides an die beschwerdeführende Wassergenossenschaft, welche mangels Ladung auch an der der Bewilligung vorangegangenen mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hatte, unterblieb zunächst.Mit Bescheid vom 28. Dezember 1976 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Wassergenossenschaft gemäß Paragraphen 14, 38, 40, 41, 98, 107, 111 und 112 WRG 1959 unter verschiedenen Vorschreibungen die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung von Entwässerungsanlagen in B in Form einer Vorflutherstellung mit anschließender Flächenentwässerung im Gebiet des sogenannten "XY". Eine Zustellung dieses Bescheides an die beschwerdeführende Wassergenossenschaft, welche mangels Ladung auch an der der Bewilligung vorangegangenen mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hatte, unterblieb zunächst.

Mit dem auch der Beschwerdeführerin zugestellten Bescheid derselben Bezirksverwaltungsbehörde vom 13. Oktober 1982 wurde sodann gemäß §§ 98 und 121 WRG 1959 festgestellt, daß die mit dem ersterwähnten Bescheid bewilligte Entwässerungsanlage, und zwar die Vorflutherstellung im Gebiet des "XY", im wesentlichen plan- und bescheidgemäß fertiggestellt worden sei; die gegenüber der erteilten Bewilligung vorgenommenen, als geringfügig betrachteten Abänderungen wurden in einer näher gekennzeichneten Weise gleichzeitig nachträglich genehmigt (Spruchabschnitt I). Die Überprüfung der im Bescheid aus 1976 gleichfalls bewilligte Flächenentwässerung wurde einem gesonderten Verfahren vorbehalten (Spruchabschnitt II). Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde als nicht zum Gegenstand des Überprüfungsverfahrens gehörig und wegen fehlender Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchabschnitt III).Mit dem auch der Beschwerdeführerin zugestellten Bescheid derselben Bezirksverwaltungsbehörde vom 13. Oktober 1982 wurde sodann gemäß Paragraphen 98 und 121 WRG 1959 festgestellt, daß die mit dem ersterwähnten Bescheid bewilligte Entwässerungsanlage, und zwar die Vorflutherstellung im Gebiet des "XY", im wesentlichen plan- und bescheidgemäß fertiggestellt worden sei; die gegenüber der erteilten Bewilligung vorgenommenen, als geringfügig betrachteten Abänderungen wurden in einer näher gekennzeichneten Weise gleichzeitig nachträglich genehmigt (Spruchabschnitt römisch eins). Die Überprüfung der im Bescheid aus 1976 gleichfalls bewilligte Flächenentwässerung wurde einem gesonderten Verfahren vorbehalten (Spruchabschnitt römisch zwei). Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde als nicht zum Gegenstand des Überprüfungsverfahrens gehörig und wegen fehlender Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchabschnitt römisch drei).

Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin änderte der Landeshauptmann von Salzburg den zuletzt genannten Bescheid hierauf gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in dessen Spruchabschnitt III dahin ab, daß die in der Begründung des erstinstanzlichen Überprüfungsbescheides enthaltenen Forderungen der Beschwerdeführerin betreffend Beitragsleistung der Mitbeteiligten zur Instandhaltung des Bürgerkanals abgewiesen wurden; im übrigen wurde der Berufung nicht Folge gegeben. Begründend wurde dazu ausgeführt, die Beiziehung der Beschwerdeführerin zum Bewilligungsverfahren sei unterblieben, weil damals weder die mitbeteiligte Konsenswerberin noch die Wasserrechtsbehörde vom Bestand der Beschwerdeführerin Kenntnis gehabt habe. Im übrigen sei Eigentümerin jener Teilstrecke des Bürgerkanals, deren Räumung der Beschwerdeführerin obliege, die Marktgemeinde M. Da jedoch die wasserrechtlich bewilligte und ausgeführte Einbindung zweier neuer Gräben A und B in den Bürgerkanal im Erhaltungsabschnitt Interessen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die dieser satzungsmäßig obliegende Räumungsverpflichtung im Sinne des § 50 WRG 1959 berühre, komme ihr aufgrund des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 - als zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung Verpflichtete - Parteistellung zu. Allerdings seien die Einwendungen der Beschwerdeführerin erst nach dem rechtkräftigen Abschluß des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens im Rahmen des Überprüfungsverfahrens erhoben worden. Das letztere Verfahren betreffe aber gemäß § 121 WRG 1959 nur die Feststellung der Übereinstimmung der neu hergestellten Anlage mit der seinerzeitigen Bewilligung, weshalb das Projekt selbst im Überprüfungsverfahren nicht mehr bekämpft werden könne. Da sich die Einwendungen und Forderungen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ausdrücklich auf Beitragsleistungen der Mitglieder der Mitbeteiligten richteten - worüber ein eigenes Verfahren durchzuführen sein werde -, seien sie im Überprüfungsverfahren unwirksam gewesen und habe die Berufung daher unter gleichzeitiger Änderung des Spruchabschnittes III. abgewiesen werden müssen.Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin änderte der Landeshauptmann von Salzburg den zuletzt genannten Bescheid hierauf gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in dessen Spruchabschnitt römisch drei dahin ab, daß die in der Begründung des erstinstanzlichen Überprüfungsbescheides enthaltenen Forderungen der Beschwerdeführerin betreffend Beitragsleistung der Mitbeteiligten zur Instandhaltung des Bürgerkanals abgewiesen wurden; im übrigen wurde der Berufung nicht Folge gegeben. Begründend wurde dazu ausgeführt, die Beiziehung der Beschwerdeführerin zum Bewilligungsverfahren sei unterblieben, weil damals weder die mitbeteiligte Konsenswerberin noch die Wasserrechtsbehörde vom Bestand der Beschwerdeführerin Kenntnis gehabt habe. Im übrigen sei Eigentümerin jener Teilstrecke des Bürgerkanals, deren Räumung der Beschwerdeführerin obliege, die Marktgemeinde M. Da jedoch die wasserrechtlich bewilligte und ausgeführte Einbindung zweier neuer Gräben A und B in den Bürgerkanal im Erhaltungsabschnitt Interessen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die dieser satzungsmäßig obliegende Räumungsverpflichtung im Sinne des Paragraph 50, WRG 1959 berühre, komme ihr aufgrund des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 - als zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung Verpflichtete - Parteistellung zu. Allerdings seien die Einwendungen der Beschwerdeführerin erst nach dem rechtkräftigen Abschluß des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens im Rahmen des Überprüfungsverfahrens erhoben worden. Das letztere Verfahren betreffe aber gemäß Paragraph 121, WRG 1959 nur die Feststellung der Übereinstimmung der neu hergestellten Anlage mit der seinerzeitigen Bewilligung, weshalb das Projekt selbst im Überprüfungsverfahren nicht mehr bekämpft werden könne. Da sich die Einwendungen und Forderungen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ausdrücklich auf Beitragsleistungen der Mitglieder der Mitbeteiligten richteten - worüber ein eigenes Verfahren durchzuführen sein werde -, seien sie im Überprüfungsverfahren unwirksam gewesen und habe die Berufung daher unter gleichzeitiger Änderung des Spruchabschnittes römisch drei. abgewiesen werden müssen.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin in dem Recht darauf verletzt erachtet, daß die bezeichneten Entwässerungskanäle nicht in den Bürgerkanal eingeleitet werden und die Entwässerungsanlage in Übereinstimmung mit deren Bewilligung ausgeführt wird.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die mitbeteiligte Partei hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, ihr als übergangener Partei gegenüber habe der Bewilligungsbescheid aus 1976 keine bindende Wirkung entfalten können; sie sei daher auch noch im Überprüfungsverfahren, mit dem erst das Bewilligungsverfahren abgeschlossen werde, berechtigt gewesen, ihre Einwendungen vorzubringen; die Wasserrechtsbehörden hätten ferner die Abweichungen vom erteilten Konsens zu Unrecht nur als geringfügig gewertet und diese daher auch unberechtigtermaßen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt.

In der erstinstanzlichen Überprüfungsverhandlung vom 22. September 1982, zu der die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG 1950 geladen worden war - wonach nicht spätestens während der Verhandlung vorgebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden -, hat die Beschwerdeführerin der Verhandlungsschrift zufolge konkrete Einwendungen nicht erhoben. Sie hat sich zur Frage der Abweichungen gegenüber dem bewilligten Projekt (§ 121 Abs. 1 WRG 1959), auf die der wasserbautechnische Amtssachverständige in seiner dem Überprüfungsbescheid zugrundeliegenden Stellungnahme eingegangen war, in ihrer Erklärung überhaupt nicht, somit auch nicht dahin geäußert, ob die festgestellten Abweichungen ihren Rechten nachteilig seien. Die von seiten der Beschwerdeführerin bei der Überprüfungsverhandlung abgegebenen Äußerungen enthalten, von Sachverhaltsdarlegungen abgesehen, einerseits zum Projekt den Hinweis, die Beschwerdeführerin sei bisher nicht gefragt worden, ob der Herstellung zweier neuer Einmündungen zugestimmt werde, andererseits Ausführungen zur Frage eines Beitrages der Mitglieder der Mitbeteiligten zu den Instandsetzungskosten des Bürgerkanals und zu verschiedenen, mit dem Fehlen einer solchen Beitragsleistung begründeten Folgeerscheinungen, wobei dazu abschließend bemerkt wurde, es werde "Sache der Behörde sein, die Beitragsleistungen zu ermitteln, um eine ordnungsgemäße Instandhaltung des Vorfluters B sicherzustellen".In der erstinstanzlichen Überprüfungsverhandlung vom 22. September 1982, zu der die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach Paragraph 42, AVG 1950 geladen worden war - wonach nicht spätestens während der Verhandlung vorgebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden -, hat die Beschwerdeführerin der Verhandlungsschrift zufolge konkrete Einwendungen nicht erhoben. Sie hat sich zur Frage der Abweichungen gegenüber dem bewilligten Projekt (Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959), auf die der wasserbautechnische Amtssachverständige in seiner dem Überprüfungsbescheid zugrundeliegenden Stellungnahme eingegangen war, in ihrer Erklärung überhaupt nicht, somit auch nicht dahin geäußert, ob die festgestellten Abweichungen ihren Rechten nachteilig seien. Die von seiten der Beschwerdeführerin bei der Überprüfungsverhandlung abgegebenen Äußerungen enthalten, von Sachverhaltsdarlegungen abgesehen, einerseits zum Projekt den Hinweis, die Beschwerdeführerin sei bisher nicht gefragt worden, ob der Herstellung zweier neuer Einmündungen zugestimmt werde, andererseits Ausführungen zur Frage eines Beitrages der Mitglieder der Mitbeteiligten zu den Instandsetzungskosten des Bürgerkanals und zu verschiedenen, mit dem Fehlen einer solchen Beitragsleistung begründeten Folgeerscheinungen, wobei dazu abschließend bemerkt wurde, es werde "Sache der Behörde sein, die Beitragsleistungen zu ermitteln, um eine ordnungsgemäße Instandhaltung des Vorfluters B sicherzustellen".

Hätte die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 13. Oktober 1982 zum Überprüfungsverfahren gehörige Einwendungen erhoben, wäre sie mit diesen bereits präkludiert gewesen. Da sie jedoch auch bei dieser Gelegenheit solche Einwendungen nicht erhoben hat, konnte ihr ganzes, von den (nicht unter die Präklusion fallenden) Äußerungen zur Parteistellung abgesehen, im Zusammenhang rechtsunerhebliches Vorbringen allein schon aus diesem Grund nicht zum Erfolg führen. Zu Recht ist die belangte Behörde daher inhaltlich auf die Forderungen der Beschwerdeführerin zu den Fragen der Beitragsleistung nicht eingegangen. Richtigerweise wären diese Forderungen in Übereinstimmung mit der zutreffend vorgenommenen Wertung allerdings nicht ab-, sondern als unzulässig zurückzuweisen gewesen (wies dies insofern bereits im erstinstanzlichen Bescheid geschehen war); eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin ist dadurch aber nicht eingetreten.

Die Frage von Einwendungen gegen den Bewilligungsbescheid aus 1976 - die in diesem Zusammenhang zu Unrecht in der Beschwerde erörtert wird - war hingegen überhaupt nicht Gegenstand des Überprüfungsverfahrens im allgemeinen und ebensowenig Sache des Rechtsmittelverfahrens im besonderen. Der zu Ende ihrer Berufungsausführungen von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag -

dem in der Folge entsprochen wurde -, ihr den Bewilligungsbescheid zuzustellen, ist ein nicht zur Berufung gehörendes Begehren dieser Art. Da bei dieser Rechts- und Sachlage ungeachtet der unterschiedlichen Beurteilung der Parteistellung der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde im Überprüfungsverfahren nichts weiter zu veranlassen war - einerseits hatte die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zur Wahrung der Rechte einer Partei bereits erhalten, andererseits ist die Beurteilung ihres Vorbringens als rechtsunbeachtlich im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zutreffenderweise nicht geändert worden - entsprach die Abweisung der Berufung dem Gesetz. dem in der Folge entsprochen wurde -, ihr den Bewilligungsbescheid zuzustellen, ist ein nicht zur Berufung gehörendes Begehren dieser "Art". Da bei dieser Rechts- und Sachlage ungeachtet der unterschiedlichen Beurteilung der Parteistellung der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde im Überprüfungsverfahren nichts weiter zu veranlassen war - einerseits hatte die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zur Wahrung der Rechte einer Partei bereits erhalten, andererseits ist die Beurteilung ihres Vorbringens als rechtsunbeachtlich im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zutreffenderweise nicht geändert worden - entsprach die Abweisung der Berufung dem Gesetz.

Die somit unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die somit unbegründete Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG und der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,, insbesondere auch deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

Wien, am 20. September 1988

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984070218.X00

Im RIS seit

08.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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