TE Vwgh Erkenntnis 1988/9/22 88/08/0098

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Reg. Rat Dr. Fischer, über die Beschwerde der Ing. P Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz, Rechtsanwalt in Wien I, Stubenring 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Jänner 1988, Zl. MA 14-K 32/87, betreffend Antrag auf Zahlung von Zinsen (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, Wien X, Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Reg. Rat Dr. Fischer, über die Beschwerde der Ing. P Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Stubenring 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Jänner 1988, Zl. MA 14-K 32/87, betreffend Antrag auf Zahlung von Zinsen (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, Wien römisch zehn, Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheiden vom 22. April 1982 und 15. März 1983 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, daß die Beschwerdeführerin zur Entrichtung von Beiträgen in der Höhe von S 267.628,22 und S 208.876,95 verpflichtet sei. Die gegen diese Bescheide erhobenen Einsprüche der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit Bescheiden vom 19. April 1984 ab. Die aushaftenden Beiträge einschließlich aufgelaufener Verzugszinsen im Gesamtbetrag von S 568.491,45 wurden in der Folge von der Beschwerdeführerin bezahlt. Mit Bescheid vom 21. April 1986 verfügte die belangte Behörde von Amts wegen die Wiederaufnahme des Verfahrens und stellte fest, daß die oben angeführten Beitragsbescheide der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nicht zu Recht erlassen worden seien. Mit Schreiben vom 6. Juni 1986 begehrte die Beschwerdeführerin von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse die Rückerstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge von S 568.491,45 zuzüglich 9 % Zinsen vom 12. April 1985 bis 6. Juni 1986 in der Höhe von S 58.838,87 und ersuchte, diesen Betrag bis 30. Juni 1986 zu überweisen bzw. gutzubuchen. Daraufhin rechnete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Forderung an Kapital mit der am 30. Juni 1986 fällig gewordenen Beitragsforderung auf. Mit Schreiben vom 21. Juli 1986 teilte sie der Beschwerdeführerin die auf deren Konto vorgenommene Gutschrift mit und lehnte die Überweisung bzw. Gutbuchung des verlangten Zinsenbetrages ab. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. November 1986 unter Hinweis auf § 69 Abs. 1 ASVG den Antrag auf Zahlung von Zinsen im Ausmaß von 9 % aus S 568.491,45 ab 12. April 1985 "bis zum Zahlungstag". Diesen Antrag wies die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 21. April 1987 ab.Mit Bescheiden vom 22. April 1982 und 15. März 1983 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, daß die Beschwerdeführerin zur Entrichtung von Beiträgen in der Höhe von S 267.628,22 und S 208.876,95 verpflichtet sei. Die gegen diese Bescheide erhobenen Einsprüche der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit Bescheiden vom 19. April 1984 ab. Die aushaftenden Beiträge einschließlich aufgelaufener Verzugszinsen im Gesamtbetrag von S 568.491,45 wurden in der Folge von der Beschwerdeführerin bezahlt. Mit Bescheid vom 21. April 1986 verfügte die belangte Behörde von Amts wegen die Wiederaufnahme des Verfahrens und stellte fest, daß die oben angeführten Beitragsbescheide der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nicht zu Recht erlassen worden seien. Mit Schreiben vom 6. Juni 1986 begehrte die Beschwerdeführerin von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse die Rückerstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge von S 568.491,45 zuzüglich 9 % Zinsen vom 12. April 1985 bis 6. Juni 1986 in der Höhe von S 58.838,87 und ersuchte, diesen Betrag bis 30. Juni 1986 zu überweisen bzw. gutzubuchen. Daraufhin rechnete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Forderung an Kapital mit der am 30. Juni 1986 fällig gewordenen Beitragsforderung auf. Mit Schreiben vom 21. Juli 1986 teilte sie der Beschwerdeführerin die auf deren Konto vorgenommene Gutschrift mit und lehnte die Überweisung bzw. Gutbuchung des verlangten Zinsenbetrages ab. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. November 1986 unter Hinweis auf Paragraph 69, Absatz eins, ASVG den Antrag auf Zahlung von Zinsen im Ausmaß von 9 % aus S 568.491,45 ab 12. April 1985 "bis zum Zahlungstag". Diesen Antrag wies die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 21. April 1987 ab.

Den gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab und stellte gemäß §§ 413 und 414 in Verbindung mit 355 ASVG fest, daß die Entscheidung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, mit der der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zahlung von Zinsen im Ausmaß von 9 % aus S 568.491,45 ab 12. April 1985 bis zum Zahlungstag gemäß § 69 ASVG abgewiesen worden sei, zu Recht erfolgt sei. In der Begründung wurde ausgeführt, daß eine Verpflichtung der Sozialversicherungsträger zur Zahlung von Zinsen für zu Unrecht erhaltene Beiträge in § 69 ASVG nicht vorgesehen sei.Den gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab und stellte gemäß Paragraphen 413 und 414 in Verbindung mit 355 ASVG fest, daß die Entscheidung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, mit der der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zahlung von Zinsen im Ausmaß von 9 % aus S 568.491,45 ab 12. April 1985 bis zum Zahlungstag gemäß Paragraph 69, ASVG abgewiesen worden sei, zu Recht erfolgt sei. In der Begründung wurde ausgeführt, daß eine Verpflichtung der Sozialversicherungsträger zur Zahlung von Zinsen für zu Unrecht erhaltene Beiträge in Paragraph 69, ASVG nicht vorgesehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, daß ihr Verzugszinsen für den Zeitraum zwischen der Stellung ihres Refundierungsbegehrens vom 6. Juni 1986 bis zur Aufrechnung des Refundierungsbetrages am 4. Juli 1986 zu leisten gewesen wären. Darüberhinaus stünde ihr nach den bereicherungsrechtlichen Regeln des ABGB ein Anspruch auf Zinsen für die zu Unrecht bezahlten Beträge zu.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Erkenntnis vom 14. April 1988, Zl. 86/08/0166, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, daß § 69 Abs. 1 ASVG eine abschließende Regelung darstelle, die keinen Anspruch auf Verzinsung zu Ungebühr entrichteter Beiträge einräume. Hätte der Gesetzgeber einen derartigen Anspruch einräumen wollen, so hätte er dies ausdrücklich zum Ausdruck bringen müssen. An dieser Rechtsprechung hält der Verwaltungsgerichtshof weiter fest. Soweit sich die Beschwerdeführerin daher zur Begründung ihres Zinsenbegehrens auf bereicherungsrechtliche Regelungen des bürgerlichen Rechtes beruft, vermag sie der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.Mit Erkenntnis vom 14. April 1988, Zl. 86/08/0166, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen wird, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, daß Paragraph 69, Absatz eins, ASVG eine abschließende Regelung darstelle, die keinen Anspruch auf Verzinsung zu Ungebühr entrichteter Beiträge einräume. Hätte der Gesetzgeber einen derartigen Anspruch einräumen wollen, so hätte er dies ausdrücklich zum Ausdruck bringen müssen. An dieser Rechtsprechung hält der Verwaltungsgerichtshof weiter fest. Soweit sich die Beschwerdeführerin daher zur Begründung ihres Zinsenbegehrens auf bereicherungsrechtliche Regelungen des bürgerlichen Rechtes beruft, vermag sie der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die Beschwerde ist auch nicht berechtigt, soweit darin geltend gemacht wird, daß für den Zeitraum vom 6. Juni 1986 bis zum 4. Juli 1986 Verzugszinsen zu leisten gewesen wären. Die Beschwerdeführerin geht dabei davon aus, daß die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit der Stellung des "Refundierungsbegehrens" in Verzug geraten sei, übersieht jedoch, daß sie der Gebietskrankenkasse in ihrem Schreiben vom 6. Juni 1986 eine Frist bis zum 30. Juni 1986 zur Überweisung bzw. Gutbuchung des Rückforderungsbetrages eingeräumt hatte. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete den Betrag von S 568.491,45 im Wege der Aufrechnung mit der am 30. Juni 1986 fällig gewordenen Beitragsforderung zurück, wobei zumindest ihr Schreiben vom 21. Juli 1986, mit dem der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, daß die von ihr bezahlten Beträge ihrem Konto gutgeschrieben worden seien, als Aufrechnungserklärung angesehen werden kann.

Da die Aufrechnung nach herrschender Auffassung (vgl. Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 14 zu § 1438 und die dort angeführte Rechtsprechung und Lehre) auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage, in dem die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, zurückwirkt, trat die Wirkung der von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vorgenommenen Aufrechnung am 30. Juni 1986 als dem Fälligkeitszeitpunkt (§ 58 Abs. 1 ASVG) der Beitragsforderung ein, mit der aufgerechnet wurde. Damit wurde aber die von der Beschwerdeführerin eingeräumte Zahlungsfrist gewahrt. Schon mangels Verzuges auf seiten der Gebietskrankenkasse konnte daher kein Anspruch auf Verzugszinsen entstehen.Da die Aufrechnung nach herrschender Auffassung vergleiche , Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 14 zu Paragraph 1438 und die dort angeführte Rechtsprechung und Lehre) auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage, in dem die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, zurückwirkt, trat die Wirkung der von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vorgenommenen Aufrechnung am 30. Juni 1986 als dem Fälligkeitszeitpunkt (Paragraph 58, Absatz eins, ASVG) der Beitragsforderung ein, mit der aufgerechnet wurde. Damit wurde aber die von der Beschwerdeführerin eingeräumte Zahlungsfrist gewahrt. Schon mangels Verzuges auf seiten der Gebietskrankenkasse konnte daher kein Anspruch auf Verzugszinsen entstehen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 22. September 1988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080098.X00

Im RIS seit

28.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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