TE Vwgh Erkenntnis 1988/9/22 88/06/0107

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des G P in G, vertreten durch Dr. Hans Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 17. März 1988, Zl. A 17-K-2387/1987, betreffend die Versagung einer Baubewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 12. November 1987 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um die nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Pizza-Standes auf den Grundstücken Nr. X und Y, beide EZ 288 KG S, gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 in Verbindung mit § 58 der Stmk. Bauordnung 1968 (BO) als mangelhaft belegt zurückgewiesen.Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 12. November 1987 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um die nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Pizza-Standes auf den Grundstücken Nr. römisch zehn und Y, beide EZ 288 KG S, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 58, der Stmk. Bauordnung 1968 (BO) als mangelhaft belegt zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die er damit begründete, daß einen Tag vor Ablauf der Frist von seinem Vertreter mittels eingeschriebenen Schriftsatzes der Behörde eine Reihe von Unterlagen übermittelt worden. Es sei somit keineswegs richtig, daß dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen worden sei. Im übrigen hätte die Behörde schon im erstinstanzlichen Verfahren dem Antragsteller mitteilen müssen, daß der Untermietvertrag trotz seines Inhaltes nicht als Zustimmungserklärung im Sinne des Gesetzes gelte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 17. März 1988 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und die Entscheidung der Behörde erster Instanz bestätigt. Dies wurde nach Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 58 und 59 BO und des § 13 Abs. 3 AVG 1950 damit begründet, daß der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Oktober 1987 die Bewilligung zur Errichtung eines Neubaues beantragt habe, ohne dem Ansuchen irgendwelche Unterlagen und Pläne anzuschließen. Daraufhin sei ihm von der Behörde erster Instanz ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 zur Beibringung der vom Gesetz geforderten Unterlagen und Pläne binnen zwei Wochen ab Erhalt dieser Mitteilung erteilt worden. Innerhalb dieser zwei Wochen sei vom Bauwerber eine Reihe von Unterlagen bei der Behörde erster Instanz nachgereicht worden, wobei aber wiederum die Zustimmungserklärungen der Eigentümerin des Grundstückes Nr. Y, EZ 15 KG S, sowie von Frau J M, als Miteigentümerin des Grundstückes Nr. X, EZ 288 KG S, fehlten und auch von R M als Miteigentümer des Grundstückes Nr. X, EZ 288 KG S, die Zustimmungserklärung zum Bauansuchen nicht nachgereicht worden sei, sondern lediglich ein Untermietvertrag. Weiters sei weder der Nachweis der Widmungsbewilligung beigebracht noch gleichzeitig um die Widmungsbewilligung angesucht worden und würden auch die Baupläne und die Baubeschreibung in keiner Weise den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse die nach § 13 Abs. 3 AVG 1950 zu erteilende Frist des Verbesserungsauftrages nur ausreichend sein, die geforderten Unterlagen vorzulegen, nicht aber so lange, daß noch gar nicht vorhandene Unterlagen erst beschafft werden können. Da die innerhalb der zweiwöchigen Frist nachgereichten Unterlagen nicht den gesetzlich geforderten Anforderungen entsprochen haben, sei die Zurückweisung durch die Behörde erster Instanz zu Recht erfolgt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 17. März 1988 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und die Entscheidung der Behörde erster Instanz bestätigt. Dies wurde nach Wiedergabe der Bestimmungen der Paragraphen 58, und 59 BO und des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 damit begründet, daß der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Oktober 1987 die Bewilligung zur Errichtung eines Neubaues beantragt habe, ohne dem Ansuchen irgendwelche Unterlagen und Pläne anzuschließen. Daraufhin sei ihm von der Behörde erster Instanz ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 zur Beibringung der vom Gesetz geforderten Unterlagen und Pläne binnen zwei Wochen ab Erhalt dieser Mitteilung erteilt worden. Innerhalb dieser zwei Wochen sei vom Bauwerber eine Reihe von Unterlagen bei der Behörde erster Instanz nachgereicht worden, wobei aber wiederum die Zustimmungserklärungen der Eigentümerin des Grundstückes Nr. Y, EZ 15 KG S, sowie von Frau J M, als Miteigentümerin des Grundstückes Nr. römisch zehn, EZ 288 KG S, fehlten und auch von R M als Miteigentümer des Grundstückes Nr. römisch zehn, EZ 288 KG S, die Zustimmungserklärung zum Bauansuchen nicht nachgereicht worden sei, sondern lediglich ein Untermietvertrag. Weiters sei weder der Nachweis der Widmungsbewilligung beigebracht noch gleichzeitig um die Widmungsbewilligung angesucht worden und würden auch die Baupläne und die Baubeschreibung in keiner Weise den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse die nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 zu erteilende Frist des Verbesserungsauftrages nur ausreichend sein, die geforderten Unterlagen vorzulegen, nicht aber so lange, daß noch gar nicht vorhandene Unterlagen erst beschafft werden können. Da die innerhalb der zweiwöchigen Frist nachgereichten Unterlagen nicht den gesetzlich geforderten Anforderungen entsprochen haben, sei die Zurückweisung durch die Behörde erster Instanz zu Recht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer stützt sein Vorbringen darauf, daß er der Behörde einen Grundbuchauszug übermittelt habe und aus der Bezeichnung „Baufläche“ die Widmungsbewilligung hervorgehe. Weiters habe er den Auszug aus der Katastralmappe des Vermessungsamtes, eine zweifache Baubeschreibung, eine dreifache Bauskizze und den Untermietvertrag, worin der Hauptmieter dem Untermieter gestatte, auf dem gegenständlichen Gelände die gegenständliche Holzhütte zu errichten, sowie eine Vollmacht vorgelegt. Eine Zustimmungserklärung sei, nur weil sie im Rahmen eines Vertrages enthalten sei, nicht weniger wert als eine auf einem gesonderten Blatt angeführte Zustimmungserklärung. Es sei dem Beschwerdeführer nicht klar gewesen, daß die Unterlagen in dieser Form nicht akzeptabel waren. Die Behörde hätte einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen, anstatt den Antrag zurückzuweisen.

Der im Beschwerdefall maßgebende § 58 BO lautet:Der im Beschwerdefall maßgebende Paragraph 58, BO lautet:

„§ 58
Ansuchen
„§ 58, Ansuchen

Dem Ansuchen um Bewilligung sind anzuschließen:

a) der Nachweis der Widmungsbewilligung oder, wenn gleichzeitig um die Widmungsbewilligung angesucht wird, die hiezu erforderlichen Unterlagen (§ 2),a) der Nachweis der Widmungsbewilligung oder, wenn gleichzeitig um die Widmungsbewilligung angesucht wird, die hiezu erforderlichen Unterlagen (Paragraph 2,),

b) ein amtlicher Grundbuchsauszug, nicht älter als 6 Wochen,

c) die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist,

d) die Baupläne in zweifacher Ausfertigung,

e) eine Baubeschreibung mit allen für die Bewilligung maßgebenden Umständen, insbesondere auch mit Angaben über den Verwendungszweck der Bauten, in zweifacher Ausfertigung.“

§ 13 Abs. 3 AVG 1950 lautet:Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 lautet:

„§ 13

(3) Formgebrechen schriftlicher Anbringen wie auch das Fehlen einer Unterschrift berechtigen an sich die Behörde noch nicht zur Zurückweisung; sie hat deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen oder die schriftliche Bestätigung telegraphischer, fernschriftlicher, mündlicher oder telephonischer Anbringen mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

Unbestritten vom Beschwerdeführer brachte dieser keine Zustimmungserklärung der Eigentümerin des Grundstückes Nr. Y, ebensowenig eine Zustimmungserklärung der Hälfteeigentümerin des Grundstückes Nr. X bei. Lediglich ein offenbar zwischen dem zweiten Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. X und dem Beschwerdeführer abgeschlossener „Untermietvertrag“ wurde vorgelegt. Da jedoch die Zustimmung der übrigen Grundeigentümer nicht vorlag, ging die belangte Behörde mit Recht vom Fehlen dieses Nachweises aus.Unbestritten vom Beschwerdeführer brachte dieser keine Zustimmungserklärung der Eigentümerin des Grundstückes Nr. Y, ebensowenig eine Zustimmungserklärung der Hälfteeigentümerin des Grundstückes Nr. römisch zehn bei. Lediglich ein offenbar zwischen dem zweiten Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. römisch zehn und dem Beschwerdeführer abgeschlossener „Untermietvertrag“ wurde vorgelegt. Da jedoch die Zustimmung der übrigen Grundeigentümer nicht vorlag, ging die belangte Behörde mit Recht vom Fehlen dieses Nachweises aus.

Zur fehlenden Widmungsbewilligung ist zu sagen, daß der Hinweis auf die Bezeichnung „Baufläche“ im Grundbuchsauszug nicht geeignet sein kann, den Nachweis einer Widmungsbewilligung im Sinne der Bauordnung zu ersetzen. Um die Erteilung einer Widmungsbewilligung wurde auch nicht gleichzeitig angesucht.

Konnte nun der Beschwerdeführer dem Gesetz entnehmen, mit welchen Belegen sein Antrag im Zeitpunkt der Einbringung bei der Behörde ausgestattet hätte sein müssen, so mußte die im Verbesserungsauftrag festgesetzte Frist nur ausreichen, vorhandene Unterlagen vorzulegen, nicht aber, nicht vorhandene erst zu beschaffen (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 1960, Slg. Nr. 5224/A, und vom 27. Jänner 1975, Slg. Nr. 8750/A). Die von der Behörde gewährte Frist von zwei Wochen war aber - unbestritten vom Beschwerdeführer -zur Beibringung der erforderlichen Unterlagen ausreichend, weshalb die Behörde erster Instanz mit Recht das Ansuchen des Beschwerdeführers zurückweisen konnte.Konnte nun der Beschwerdeführer dem Gesetz entnehmen, mit welchen Belegen sein Antrag im Zeitpunkt der Einbringung bei der Behörde ausgestattet hätte sein müssen, so mußte die im Verbesserungsauftrag festgesetzte Frist nur ausreichen, vorhandene Unterlagen vorzulegen, nicht aber, nicht vorhandene erst zu beschaffen vergleiche , u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 1960, Slg. Nr. 5224/A, und vom 27. Jänner 1975, Slg. Nr. 8750/A). Die von der Behörde gewährte Frist von zwei Wochen war aber - unbestritten vom Beschwerdeführer -zur Beibringung der erforderlichen Unterlagen ausreichend, weshalb die Behörde erster Instanz mit Recht das Ansuchen des Beschwerdeführers zurückweisen konnte.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. September 1988

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Beilagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988060107.X00

Im RIS seit

13.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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