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L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol;Norm
AVG §68 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des HS in A, vertreten durch Dr. Josef Hippacher, Rechtsanwalt in Lienz, Zwergergasse 1, gegen die Tiroler Landesregierung betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Aufsichtsbeschwerde, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe am 18. März 1987 an das "Amt der Tiroler Landesregierung" unter anderem den Antrag gestellt, der Beschluß der Vollversammlung des Fremdenverkehrsverbandes A vom 12. März 1987, womit die Erhöhung der Aufenthaltsabgabe nach dem Tiroler Fremdenverkehrsgesetz von S 3,-- auf S 5,-- festgesetzt worden sei, möge als nichtig aufgehoben werden und es wolle angeordnet werden, daß der Fremdenverkehrsverband A eine neue Vollversammlung abhalte, in der sowohl über die Festsetzung des Promillesatzes für die Pflichtbeiträge 1987 als auch über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe für das Jahr 1987 erneut abgestimmt werde. Auf diese Anträge habe die belangte Behörde mit einem bloßen Schreiben vom 13. April 1987 geantwortet, worin eine Erledigung der Anträge des Beschwerdeführers abgelehnt worden sei.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, der Verwaltungsgerichtshof möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde den Vollversammlungsbeschluß des Fremdenverkehrsverbandes A vom 12. März 1987, womit die Erhöhung der Aufenthaltsabgabe von S 3,-- auf S 5,-- festgelegt worden sei, für nichtig erklären und die Anordnung treffen, daß der genannte Fremdenverkehrsverband eine neuerliche Vollversammlung abzuhalten habe, in der sowohl über die Festsetzung des Promillesatzes für die Pflichtbeiträge 1987 als auch über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe für das Jahr 1987 abgestimmt werde.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 39, haben folgenden Wortlaut:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1979, Landesgesetzblatt , Nr. 39, haben folgenden Wortlaut:
"5. Abschnitt
Aufsicht über Fremdenverkehrsverbände
§ 36 Paragraph 36
Aufsichtsbehörde, allgemeine Maßnahmen
Zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist gemäß Art. 132 B-VG berechtigt, wer in einem Verwaltungsverfahren als Partei die Entscheidungspflicht geltend machen konnte. Die Beschwerde kann gemäß § 27 VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.Zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist gemäß Artikel 132, B-VG berechtigt, wer in einem Verwaltungsverfahren als Partei die Entscheidungspflicht geltend machen konnte. Die Beschwerde kann gemäß Paragraph 27, VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Auf der Grundlage dieser Rechtsvorschriften ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß eine Säumnisbeschwerde nur erhoben werden kann, wenn der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung seines im Bereich der Verwaltung unerledigt gebliebenen Begehrens hatte (vgl. den hg. Beschluß vom 21. April 1986, Zl. 86/12/0010, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Letzteres trifft insbesondere dann nicht zu, wenn der Einschreiter lediglich aufsichtsbehördliche Maßnahmen anregt, auf deren Erlassung ihm kein Rechtsanspruch zusteht. Bei Verweigerung derartiger Maßnahmen kann von ihm daher auch nicht das Recht, die Verletzung der Entscheidungspflicht mit Säumnisbeschwerde geltend zu machen, in Anspruch genommen werden (vgl. die hg. Beschlüsse vom 21. April 1955, Zl. 863/55, vom 10. Dezember 1968, Zl. 1532/68, vom 10. April 1973, Zl. 368/73, vom 26. April 1973, Zl. 580/73, Rechtssatz veröffentlicht in Slg. Nr. 8404/A, und vom 16. September 1985, Zl. 85/10/0114).Auf der Grundlage dieser Rechtsvorschriften ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß eine Säumnisbeschwerde nur erhoben werden kann, wenn der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung seines im Bereich der Verwaltung unerledigt gebliebenen Begehrens hatte vergleiche , den hg. Beschluß vom 21. April 1986, Zl. 86/12/0010, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Letzteres trifft insbesondere dann nicht zu, wenn der Einschreiter lediglich aufsichtsbehördliche Maßnahmen anregt, auf deren Erlassung ihm kein Rechtsanspruch zusteht. Bei Verweigerung derartiger Maßnahmen kann von ihm daher auch nicht das Recht, die Verletzung der Entscheidungspflicht mit Säumnisbeschwerde geltend zu machen, in Anspruch genommen werden vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 21. April 1955, Zl. 863/55, vom 10. Dezember 1968, Zl. 1532/68, vom 10. April 1973, Zl. 368/73, vom 26. April 1973, Zl. 580/73, Rechtssatz veröffentlicht in Slg. Nr. 8404/A, und vom 16. September 1985, Zl. 85/10/0114).
Dies gilt insbesondere kraft der ausdrücklichen Regelung des § 68 Abs. 7 AVG 1950 für die in den Absätzen 2 bis 4 dieser Gesetzesstelle genannten Abänderungs- und Behebungsrechte der Behörde, die den Bescheid (allenfalls in letzter Instanz) erlassen hat, bzw. der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde (vgl. hiezu unter anderem die Erkenntnisse vom 9. Februar 1951, Slg. Nr. 1916/A, und vom 17. Mai 1983, Zlen. 83/11/0082, 0083, sowie die Beschlüsse vom 31. März 1955, Zl. 784/55, vom 30. Juni 1965, Zl. 1067/64, vom 17. Februar 1972, Zl. 265/72, und vom 17. Mai 1983, Zl. 83/11/0097).Dies gilt insbesondere kraft der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 68, Absatz 7, AVG 1950 für die in den Absätzen 2 bis 4 dieser Gesetzesstelle genannten Abänderungs- und Behebungsrechte der Behörde, die den Bescheid (allenfalls in letzter Instanz) erlassen hat, bzw. der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde vergleiche , hiezu unter anderem die Erkenntnisse vom 9. Februar 1951, Slg. Nr. 1916/A, und vom 17. Mai 1983, Zlen. 83/11/0082, 0083, sowie die Beschlüsse vom 31. März 1955, Zl. 784/55, vom 30. Juni 1965, Zl. 1067/64, vom 17. Februar 1972, Zl. 265/72, und vom 17. Mai 1983, Zl. 83/11/0097).
Die Bestimmung des § 68 Abs. 7 AVG 1950 gilt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits erwähnten Erkenntnis vom 21. April 1955, Zl. 863/55, dargetan hat, darüber hinaus ganz allgemein für die Anrufung des Aufsichtsrechtes im Gegensatz zur Verfolgung der Rechte der Partei im ordentlichen Instanzenzug; so insbesondere auch dann, wenn das Aufsichtsrecht einer staatlichen Behörde oder einer Behörde des Landes gegenüber Beschlüssen von Organen der Selbstverwaltungskörperschaften in Frage steht (Erkenntnis vom 8. Jänner 1953, Zl. 3142/52, mwN.).Die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 7, AVG 1950 gilt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits erwähnten Erkenntnis vom 21. April 1955, Zl. 863/55, dargetan hat, darüber hinaus ganz allgemein für die Anrufung des Aufsichtsrechtes im Gegensatz zur Verfolgung der Rechte der Partei im ordentlichen Instanzenzug; so insbesondere auch dann, wenn das Aufsichtsrecht einer staatlichen Behörde oder einer Behörde des Landes gegenüber Beschlüssen von Organen der Selbstverwaltungskörperschaften in Frage steht (Erkenntnis vom 8. Jänner 1953, Zl. 3142/52, mwN.).
Nun stellt zwar das im § 36 Abs. 4 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1979 normierte Recht der Landesregierung, Beschlüsse und Verfügungen der Organe eines Fremdenverkehrsverbandes, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben, ein gegenüber den im § 68 Abs. 3 und 4 AVG genannten Rechten der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde weitergehendes Recht der Landesregierung dar, weil es einerseits nicht auf individuelle Akte beschränkt und andererseits nicht an die dort genannten engeren Voraussetzungen gebunden ist. Dennoch steht außer Zweifel, daß auch auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes nach § 36 Abs. 4 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1979 niemandem ein Rechtsanspruch zusteht, zumal im § 36 Abs. 4 leg. cit. zum Unterschied von Absatz 3 dieser Gesetzesstelle von einem Antrag eines Mitgliedes nicht die Rede ist. Nur die zuletzt genannte Bestimmung räumt den dort genannten Personen ein subjektives, auch vor den Gerichtshöfen des öffentliches Rechtes verfolgbares Recht ein (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. September 1981, Zl. 04/3218/80).Nun stellt zwar das im Paragraph 36, Absatz 4, des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1979 normierte Recht der Landesregierung, Beschlüsse und Verfügungen der Organe eines Fremdenverkehrsverbandes, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben, ein gegenüber den im Paragraph 68, Absatz 3 und 4 AVG genannten Rechten der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde weitergehendes Recht der Landesregierung dar, weil es einerseits nicht auf individuelle Akte beschränkt und andererseits nicht an die dort genannten engeren Voraussetzungen gebunden ist. Dennoch steht außer Zweifel, daß auch auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes nach Paragraph 36, Absatz 4, des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1979 niemandem ein Rechtsanspruch zusteht, zumal im Paragraph 36, Absatz 4, leg. cit. zum Unterschied von Absatz 3 dieser Gesetzesstelle von einem Antrag eines Mitgliedes nicht die Rede ist. Nur die zuletzt genannte Bestimmung räumt den dort genannten Personen ein subjektives, auch vor den Gerichtshöfen des öffentliches Rechtes verfolgbares Recht ein vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. September 1981, Zl. 04/3218/80).
Nun hat zwar der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, ausgesprochen, daß ein Antragsteller, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, gemäß Art. 132 B-VG zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde auch dann in einer Zurückweisung bestehen kann. Dies setzt jedoch im Falle einer Aufsichtsbeschwerde voraus, daß die Partei - etwa trotz der ausdrücklichen Vorschrift des § 68 Abs. 7 AVG 1950 - einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides behauptet. In diesem Fall müßte die Behörde den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen (vgl. hiezu Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren8 I., Seite 377). Daß jedoch der Bechwerdeführer im Verwaltungsverfahren einen solchen rechtlichen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides geltend gemacht hätte, ist seinem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.Nun hat zwar der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, ausgesprochen, daß ein Antragsteller, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, gemäß Artikel 132, B-VG zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde auch dann in einer Zurückweisung bestehen kann. Dies setzt jedoch im Falle einer Aufsichtsbeschwerde voraus, daß die Partei - etwa trotz der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 68, Absatz 7, AVG 1950 - einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides behauptet. In diesem Fall müßte die Behörde den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen vergleiche , hiezu Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren8 römisch eins., Seite 377). Daß jedoch der Bechwerdeführer im Verwaltungsverfahren einen solchen rechtlichen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides geltend gemacht hätte, ist seinem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. September 1988
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse Anspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988170146.X00Im RIS seit
23.09.1988Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017