TE Vwgh Erkenntnis 1988/9/28 88/02/0139

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Index

StVO
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §56
AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art52 Abs1
StVO 1960 §24 Abs1 litd
VStG §19
VwRallg
  1. B-VG Art. 52 heute
  2. B-VG Art. 52 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 52 gültig von 01.08.2013 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 52 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 52 gültig von 01.10.1993 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  6. B-VG Art. 52 gültig von 01.07.1961 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1961
  7. B-VG Art. 52 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1961 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  8. B-VG Art. 52 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des Mag. Dr. JH in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. Juni 1988, Zl. MA 70-7/3629/88/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit den dieser angeschlossenen Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Landstraße, vom 8. April 1988 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. d StVO für schuldig befunden und über ihn eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarrest 30 Stunden) verhängt. Dem gegen das Strafausmaß eingebrachten (gemäß § 49 Abs. 2 VStG 1950 als Berufung anzusehenden) Einspruch gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. Juni 1988 keine Folge.Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Landstraße, vom 8. April 1988 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO für schuldig befunden und über ihn eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarrest 30 Stunden) verhängt. Dem gegen das Strafausmaß eingebrachten (gemäß Paragraph 49, Absatz 2, VStG 1950 als Berufung anzusehenden) Einspruch gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. Juni 1988 keine Folge.

In der Begründung führte die belangte Behörde unter anderem aus, die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung habe in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen, dem die Strafdrohung diene, geschädigt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Rechtsanspruch darauf, daß eine Verwaltungsübertretung lediglich nach den Bestimmungen des § 50 VStG 1950 geahndet wird, ebensowenig darauf, daß die Behörde gegen einen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren etwa keine höhere Strafe verhängt, als die Geldstrafe betragen hätte, die vom Organ der öffentlichen Aufsicht im Organmandatverfahren eingehoben worden wäre. Es besteht ein Wahlrecht des Wacheorgans, ein Organmandat zu verhängen oder die Anzeige zu erstatten (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1986, Zl. 86/02/0061, und die dort zitierte Vorjudikatur). Im übrigen wird der Beschwerdeführer - abgesehen davon, daß der Schuldspruch im Beschwerdefall nicht mehr bekämpfbar ist - zu seinem Vorbringen, durch die Wahlmöglichkeit sei dem Wachebeamten „Willkür“ eingeräumt worden, auf das hg. Erkenntnis vom 24. April 1986, Zl. 85/02/0254, und das dort bezogene Erkenntnis vom 24. Februar 1966, Slg. Nr. 6874/A, verwiesen (§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Rechtsanspruch darauf, daß eine Verwaltungsübertretung lediglich nach den Bestimmungen des Paragraph 50, VStG 1950 geahndet wird, ebensowenig darauf, daß die Behörde gegen einen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren etwa keine höhere Strafe verhängt, als die Geldstrafe betragen hätte, die vom Organ der öffentlichen Aufsicht im Organmandatverfahren eingehoben worden wäre. Es besteht ein Wahlrecht des Wacheorgans, ein Organmandat zu verhängen oder die Anzeige zu erstatten vergleiche , zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1986, Zl. 86/02/0061, und die dort zitierte Vorjudikatur). Im übrigen wird der Beschwerdeführer - abgesehen davon, daß der Schuldspruch im Beschwerdefall nicht mehr bekämpfbar ist - zu seinem Vorbringen, durch die Wahlmöglichkeit sei dem Wachebeamten „Willkür“ eingeräumt worden, auf das hg. Erkenntnis vom 24. April 1986, Zl. 85/02/0254, und das dort bezogene Erkenntnis vom 24. Februar 1966, Slg. Nr. 6874/A, verwiesen (Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG).

Soweit der Beschwerdeführer den oben dargestellten Ausführungen der belangten Behörde, daß der Unrechtsgehalt der Tat nicht gering gewesen sei, entgegentritt, vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten, ergibt sich doch aus dem Vorbringen in der Beschwerde in Verbindung mit der dieser angeschlossenen Skizze, daß das Fahrzeug nicht etwa nur geringfügig in den im § 24 Abs. 1 lit. d StVO geregelten Bereich hineinragte. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die bei Kammerhofer-Benes, Straßenverkehrsordnung, 7. Auflage, Seite 295, zitierte Entschließung des Nationalrates ändert daran nichts (vgl. im übrigen die von den erwähnten Autoren a.a.O. geäußerte zutreffende Ansicht, daß eine solche Entschließung keine Rechte oder Pflichten begründende Norm darstellt und sich niemand mit Erfolg darauf berufen kann).Soweit der Beschwerdeführer den oben dargestellten Ausführungen der belangten Behörde, daß der Unrechtsgehalt der Tat nicht gering gewesen sei, entgegentritt, vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten, ergibt sich doch aus dem Vorbringen in der Beschwerde in Verbindung mit der dieser angeschlossenen Skizze, daß das Fahrzeug nicht etwa nur geringfügig in den im Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO geregelten Bereich hineinragte. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die bei Kammerhofer-Benes, Straßenverkehrsordnung, 7. Auflage, Seite 295, zitierte Entschließung des Nationalrates ändert daran nichts vergleiche , im übrigen die von den erwähnten Autoren a.a.O. geäußerte zutreffende Ansicht, daß eine solche Entschließung keine Rechte oder Pflichten begründende Norm darstellt und sich niemand mit Erfolg darauf berufen kann).

Schließlich verweist der Beschwerdeführer darauf, die Begründung des angefochtenen Bescheides enthalte im wesentlichen nur allgemeine, in der elektronischen Datenverarbeitung gespeicherte „Überlegungen und Phrasen“ ohne auf seine Ausführungen im Einspruch besonders einzugehen.

Dazu ist der Beschwerdeführer zunächst auf die ständige hg. Rechtsprechung (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 591, zitierte Vorjudikatur) hinzuweisen, wonach Verfahrensmängel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie wesentlich sind, wobei die Wesentlichkeit von der Beschwerde darzutun ist. Weiters ist es nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 22. Februar 1985, Zl. 85/18/0014) der Behörde überlassen, ob sie in der Begründung ihrer Bescheide in allgemein gleichgelagerten Fällen sich der gleichen oder einer verschiedenen Wortwahl bedient. Im übrigen ist die belangte Behörde sehr wohl auf den Einzelfall eingegangen, da sie auf die eher günstigen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers aber auch auf mehrere einschlägige Verwaltungsvorstrafen verwies.Dazu ist der Beschwerdeführer zunächst auf die ständige hg. Rechtsprechung vergleiche , die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 591, zitierte Vorjudikatur) hinzuweisen, wonach Verfahrensmängel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie wesentlich sind, wobei die Wesentlichkeit von der Beschwerde darzutun ist. Weiters ist es nach der hg. Rechtsprechung vergleiche , das Erkenntnis vom 22. Februar 1985, Zl. 85/18/0014) der Behörde überlassen, ob sie in der Begründung ihrer Bescheide in allgemein gleichgelagerten Fällen sich der gleichen oder einer verschiedenen Wortwahl bedient. Im übrigen ist die belangte Behörde sehr wohl auf den Einzelfall eingegangen, da sie auf die eher günstigen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers aber auch auf mehrere einschlägige Verwaltungsvorstrafen verwies.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, 28. September 1988

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Bescheidcharakter Bescheidbegriff Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Diverses Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020139.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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