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Verfahren vor dem VwGHNorm
VwGG §45 Abs1 litdBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über den Antrag des HS in B, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 21. März 1988 abgeschlossenen Verfahrens zu Zl. 87/04/0230 (betreffend Zurückweisung einer Berufung), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 45, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Die Anträge auf Kostenersatz werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. August 1987 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das über ihn ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. Juni 1987 als verspätet mit der Begründung zurückgewiesen, die Berufungsfrist habe mit dem Tag der Hinterlegung des Straferkenntnisses am 15. Juni 1987 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 29. Juli 1987 geendet. Die am 30. Juni 1987 zur Post gegebene Berufung sei daher verspätet. Die vom Antragsteller gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 21. März 1988, Zl. 87/04/0230, im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Hinterlegung vom 15. Juni 1987 sei rechtswirksam gewesen, da vom Zusteller der im Gesetz vorgeschriebene Vorgang eingehalten worden sei. Das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde stehe mit dem Akteninhalt in Widerspruch. Auch sei das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die Richtigkeit des im Rückschein beurkundeten Vorganges in Zweifel zu ziehen.
In dem nun vorliegenden Wiederaufnahmeantrag bestreitet der Antragsteller neuerlich, daß der Zusteller tatsächlich anläßlich der Hinterlegung am 15. Juni 1987 die im Gesetz vorgesehene Vorgangsweise eingehalten habe und macht als Wiederaufnahmegrund geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe es unterlassen, die vom Beschwerdeführer für die Richtigkeit seines Vorbringens angebotenen Beweise aufzunehmen. Auch habe der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt, zu welcher er die geeigneten Beweise dem Gericht hätte vorlegen können. Auch diese mündliche Verhandlung sei nicht durchgeführt worden.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG ist - von den hier keinesfalls in Betracht kommenden Fällen der Z. 1 bis 3 und 5 abgesehen - die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ist - von den hier keinesfalls in Betracht kommenden Fällen der Ziffer eins bis 3 und 5 abgesehen - die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte.
Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt nur dann vor, wenn dem Beschwerdeführer entgegen den für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Vorschriften nicht ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seinen Prozeßstandpunkt darzulegen. Hingegen bietet die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG keine Handhabe, eine in dem abgeschlossenen Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrundegelegte Sachverhaltsannahme oder die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerte Rechtsansicht bekämpfen zu können (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 19. November 1979, Zl. 1216/77, und vom 17. Februar 1965, Slg. N.F. Nr. 6599/A).Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt nur dann vor, wenn dem Beschwerdeführer entgegen den für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Vorschriften nicht ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seinen Prozeßstandpunkt darzulegen. Hingegen bietet die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG keine Handhabe, eine in dem abgeschlossenen Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrundegelegte Sachverhaltsannahme oder die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerte Rechtsansicht bekämpfen zu können vergleiche , u.a. die hg. Beschlüsse vom 19. November 1979, Zl. 1216/77, und vom 17. Februar 1965, Slg. N.F. Nr. 6599/A).
Auch kann die Unterlassung der Aufnahme von Beweisen, die vom Beschwerdeführer in dem abgeschlossenen Verfahren angeboten wurden, den in Rede stehenden Wiederaufnahmegrund nicht verwirklichen.
Ausgehend von dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof in dem eingangs wiedergegebenen Vorbringen des Antragstellers den Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG nicht zu erblicken.Ausgehend von dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof in dem eingangs wiedergegebenen Vorbringen des Antragstellers den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG nicht zu erblicken.
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 21. März 1988 abgeschlossenen Verfahrens war daher mangels Vorliegens der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen nicht stattzugeben.
Wien, am 18. Oktober 1988
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040106.X00Im RIS seit
29.07.2021Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021