RS Vwgh 2007/10/11 2006/04/0250

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §13 Abs8 idF 1998/I/158;
AVG §42 idF 2004/I/010;
AVG §8;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1 idF 2004/I/153;

Rechtssatz

Die Parteistellung präkludierter Parteien lebt auch durch nach § 13 Abs. 8 AVG zulässige Projektsänderungen ex nunc wieder auf, wenn neue subjektive Rechte der Beteiligten berührt sind oder wenn die Parteien in ihren bereits tangierten Rechten anders als nach dem ursprünglichen Antrag betroffen werden, weil sie bezüglich des geänderten Teils des Verfahrensgegenstandes noch nicht die Möglichkeit hatten, sich zu verschweigen und dadurch die Parteistellung zu verlieren (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) E 16 ff zu § 42 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung, sowie Hengstschläger-Leeb, AVG (2005), § 42 Rz 15). Für das Wiederaufleben der Parteistellung ist nicht entscheidend, ob es durch die Maßnahme tatsächlich zu einer Verbesserung (für den Beschwerdeführer) kommt, sondern lediglich, ob die Maßnahme - im Vergleich zum bisherigen Projekt - geeignet ist, die subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers nachteilig zu beeinflussen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006040250.X02

Im RIS seit

27.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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