TE Vwgh Erkenntnis 1988/10/19 88/02/0080

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §18 Abs4
AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §46
AVG §62 Abs1
StVO 1960 §16 Abs2 lita
VStG §44 Abs1 Z10
VStG §44 Abs1 Z9
VwGG §41 Abs1 implizit
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. StVO 1960 § 16 heute
  2. StVO 1960 § 16 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 16 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VStG § 44 heute
  2. VStG § 44 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 44 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 44 gültig von 01.04.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  5. VStG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  7. VStG § 44 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 44 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 44 heute
  2. VStG § 44 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 44 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 44 gültig von 01.04.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  5. VStG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  7. VStG § 44 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 44 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des E H in W, vertreten durch Dr. Eva Maria Wendl-Söldner, Rechtsanwalt in Bad Vöslau, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom März 1988, Zl. I/7-St-H-87159, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom März 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 13. Mai 1986 um 11.15 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkws im Gemeindegebiet von Guntramsdorf auf der Bundesstraße 17 nächst dem km 10,8 bei der Fahrt in Richtung Wien ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen „Überholen verboten“ gekennzeichnet gewesen sei, links überholt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 2 lit. a StVO begangen. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb eine Geldstrafe sowie eine Ersatzarreststrafe verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom März 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 13. Mai 1986 um 11.15 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkws im Gemeindegebiet von Guntramsdorf auf der Bundesstraße 17 nächst dem km 10,8 bei der Fahrt in Richtung Wien ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen „Überholen verboten“ gekennzeichnet gewesen sei, links überholt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, StVO begangen. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb eine Geldstrafe sowie eine Ersatzarreststrafe verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Geht man vom Beschwerdevorbringen aus, so bestreitet der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat und bekämpft damit die Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt ihm in Ansehung der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung nur insoweit eine nachprüfende Kontrolle, als die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, d.h. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber auch dahin, ob ein Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt ihm in Ansehung der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung nur insoweit eine nachprüfende Kontrolle, als die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, d.h. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber auch dahin, ob ein Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht vergleiche , u.a. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Die belangte Behörde ist der Darstellung des Meldungslegers in seiner Anzeige vom 22. Mai 1986, dessen Bericht vom 12. Oktober 1986 samt angeschlossener Skizze und seiner Aussage als Zeuge vom 31. Juli 1987 im wesentlichen mit der Begründung gefolgt, er habe den vom Beschwerdeführer durchgeführten Überholvorgang von seinem Standort infolge der geringen Entfernung eindeutig wahrnehmen können, er sei weder mit dem Rücken zu diesem heranfahrenden Pkw gestanden, noch sei er bei der Wahrnehmung durch optische oder akustische Umstände beeinträchtigt gewesen, sondern habe in die Annäherungsrichtung des Pkws geblickt. Hingegen entspreche es - so die belangte Behörde - der Erfahrung des täglichen Lebens, daß ein Beifahrer in einem Kraftfahrzeug, wie die damals mitgefahrene Vertreterin des Beschwerdeführers, dem Straßenverkehr bzw. den örtlichen Verhältnissen eine geminderte Aufmerksamkeit entgegenbringe, als ein Gendarmeriebeamter im Außendienst. Auch scheine die Verantwortung des Beschwerdeführers, er wäre im Überholverbotsbereich nach links versetzt gefahren, insofern zweifelhaft, da es nicht einsehbar sei, im Überholverbotsbereich bereits Ausschau nach einem gefahrlosen Überholmanöver zu halten.

Soweit der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers unter Hinweis auf die Aussage der genannten Beifahrerin als Zeugin und deren erhöhter Wahrheitspflicht auf Grund ihrer disziplinären Verantwortlichkeit als Rechtsanwalt in Zweifel zu ziehen sucht, ist darauf hinzuweisen, daß einem zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs, insbesondere der Überwachung der Einhaltung der verkehrspolizeilichen Vorschriften, bestellten und geschulten Organ der Gendarmerie zugebilligt werden muß, eine richtige Feststellung darüber treffen zu können, ob ein Kraftfahrzeuglenker einen Überholvorgang im beschilderten Überholverbot durchführt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1987, Zl. 86/03/0097). Aus der Anzeige ist ersichtlich, daß der Meldungsleger das Fahrzeug des Beschwerdeführers dem Kennzeichen, der Type und der Farbe nach einwandfrei erkannte und richtig beschrieb sowie festhielt, wo das Fahrzeug links überholte. Der Meldungsleger verwies weder in seinem Bericht noch in seiner Aussage bloß auf seine schriftliche Anzeige, sondern legte durch den Anschluß der Skizze auch dar, wo die Verkehrszeichen aufgestellt waren, wo sein Standort war und wo sich der Überholvorgang ereignete. Weiters führte er aus, warum es ihm möglich gewesen sei, den verbotenen Überholvorgang einwandfrei zu beobachten. Hingegen ergeben sich aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, daß der Meldungsleger im Zuge seiner Vernehmung als Zeuge nicht mehr in der Lage gewesen sein sollte, sich an den gegenständlichen Vorfall konkret zu erinnern. In diesem Zusammenhang sei lediglich darauf verwiesen, daß auch die Anzeige zufolge § 46 AVG 1950 als taugliches Beweismittel dient (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1988, Zl. 87/18/0116).Soweit der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers unter Hinweis auf die Aussage der genannten Beifahrerin als Zeugin und deren erhöhter Wahrheitspflicht auf Grund ihrer disziplinären Verantwortlichkeit als Rechtsanwalt in Zweifel zu ziehen sucht, ist darauf hinzuweisen, daß einem zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs, insbesondere der Überwachung der Einhaltung der verkehrspolizeilichen Vorschriften, bestellten und geschulten Organ der Gendarmerie zugebilligt werden muß, eine richtige Feststellung darüber treffen zu können, ob ein Kraftfahrzeuglenker einen Überholvorgang im beschilderten Überholverbot durchführt vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1987, Zl. 86/03/0097). Aus der Anzeige ist ersichtlich, daß der Meldungsleger das Fahrzeug des Beschwerdeführers dem Kennzeichen, der Type und der Farbe nach einwandfrei erkannte und richtig beschrieb sowie festhielt, wo das Fahrzeug links überholte. Der Meldungsleger verwies weder in seinem Bericht noch in seiner Aussage bloß auf seine schriftliche Anzeige, sondern legte durch den Anschluß der Skizze auch dar, wo die Verkehrszeichen aufgestellt waren, wo sein Standort war und wo sich der Überholvorgang ereignete. Weiters führte er aus, warum es ihm möglich gewesen sei, den verbotenen Überholvorgang einwandfrei zu beobachten. Hingegen ergeben sich aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, daß der Meldungsleger im Zuge seiner Vernehmung als Zeuge nicht mehr in der Lage gewesen sein sollte, sich an den gegenständlichen Vorfall konkret zu erinnern. In diesem Zusammenhang sei lediglich darauf verwiesen, daß auch die Anzeige zufolge Paragraph 46, AVG 1950 als taugliches Beweismittel dient vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1988, Zl. 87/18/0116).

Wenn daher die belangte Behörde im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung der klaren und eindeutigen Aussage des Meldungslegers mehr Glauben geschenkt hat als dem Beschwerdeführer und der als Zeugin vernommenen Beifahrerin, vermag der Gerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden nachprüfenden Kontrolle dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Damit hat die belangte Behörde innerhalb der ihr gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 zustehenden freien Beweiswürdigung gehandelt.Wenn daher die belangte Behörde im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung der klaren und eindeutigen Aussage des Meldungslegers mehr Glauben geschenkt hat als dem Beschwerdeführer und der als Zeugin vernommenen Beifahrerin, vermag der Gerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden nachprüfenden Kontrolle dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Damit hat die belangte Behörde innerhalb der ihr gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 zustehenden freien Beweiswürdigung gehandelt.

Es versagt aber auch der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ verstoßen. Dieser Grundsatz bedeutet keine Regel der Beweiswürdigung. Als solche würde er in Widerspruch zu der gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren heranzuziehenden Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG 1950 stehen, welcher die freie Beweiswürdigung, also eine Würdigung der Beweise ohne Bindung an irgendwelche Beweisregeln normiert. „In dubio pro reo“ stellt vielmehr lediglich eine Regel für jene Fälle dar, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat somit nach dem genannten Grundsatz ein „Freispruch“ zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1988, Zl. 86/18/0072). Dieser Fall liegt hier aber nicht vor, denn die belangte Behörde hat hier ausdrücklich - und nach dem Gesagten in nicht rechtswidriger Weise - begründet, daß sie den Verstoß des Beschwerdeführers gegen das zur Last gelegte Überholverbot als erwiesen ansieht.Es versagt aber auch der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ verstoßen. Dieser Grundsatz bedeutet keine Regel der Beweiswürdigung. Als solche würde er in Widerspruch zu der gemäß Paragraph 24, VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren heranzuziehenden Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 stehen, welcher die freie Beweiswürdigung, also eine Würdigung der Beweise ohne Bindung an irgendwelche Beweisregeln normiert. „In dubio pro reo“ stellt vielmehr lediglich eine Regel für jene Fälle dar, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat somit nach dem genannten Grundsatz ein „Freispruch“ zu erfolgen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1988, Zl. 86/18/0072). Dieser Fall liegt hier aber nicht vor, denn die belangte Behörde hat hier ausdrücklich - und nach dem Gesagten in nicht rechtswidriger Weise - begründet, daß sie den Verstoß des Beschwerdeführers gegen das zur Last gelegte Überholverbot als erwiesen ansieht.

Damit erweisen sich die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers als nicht berechtigt.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der angefochtene Bescheid weise kein genaues Datum auf, ist ihm entgegenzuhalten, daß er selbst einräumt, es liege deshalb noch nicht ein nichtiger Bescheid oder ein Nichtbescheid vor. Es sei in diesem Zusammenhang lediglich darauf verwiesen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, ENr. 8 zu § 62 AVG 1950) die im Datum zum Ausdruck kommende Zeitangabe für den Eintritt der Rechtswirkungen ohne Bedeutung ist. Aus dem Datum, womit jeder Bescheid nach § 18 Abs. 4 AVG zu versehen ist, ist lediglich zu entnehmen, wann das Verwaltungsorgan, mit dessen Unterschrift der Bescheid versehen ist, den Bescheid genehmigt hat, ansonsten ist es aber rechtlich bedeutungslos.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der angefochtene Bescheid weise kein genaues Datum auf, ist ihm entgegenzuhalten, daß er selbst einräumt, es liege deshalb noch nicht ein nichtiger Bescheid oder ein Nichtbescheid vor. Es sei in diesem Zusammenhang lediglich darauf verwiesen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, römisch eins. Band, ENr. 8 zu Paragraph 62, AVG 1950) die im Datum zum Ausdruck kommende Zeitangabe für den Eintritt der Rechtswirkungen ohne Bedeutung ist. Aus dem Datum, womit jeder Bescheid nach Paragraph 18, Absatz 4, AVG zu versehen ist, ist lediglich zu entnehmen, wann das Verwaltungsorgan, mit dessen Unterschrift der Bescheid versehen ist, den Bescheid genehmigt hat, ansonsten ist es aber rechtlich bedeutungslos.

Der Beschwerdeführer vermochte sohin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Der Beschwerdeführer vermochte sohin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 19. Oktober 1988

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Datum freie Beweiswürdigung Sachverhalt Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020080.X00

Im RIS seit

08.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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