TE Vwgh Erkenntnis 1988/10/25 88/05/0124

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §67;
BauO NÖ 1976 §98 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art139 Abs1;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde 1) der AD in X und 2) des RH in Y, beide vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. Jänner 1987, Zl. II/2-V-86239, betreffend die Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde 1) der AD in römisch zehn und 2) des RH in Y, beide vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. Jänner 1987, Zl. II/2-V-86239, betreffend die Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde römisch zehn, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im August 1982 beantragten die Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses und einer straßenseitigen Einfriedung auf dem Grundstück 558/2 der KG X. Da der Bürgermeister trotz Urgenz das Bauansuchen nicht erledigte, stellten die Beschwerdeführer mit Anbringen vom 15. Februar 1984 einen Devolutionsantrag an den Gemeinderat. Wie den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, war zum Zeitpunkt der Antragstellung der Entwurf eines vereinfachten Flächenwidmungsplanes, demzufolge das Grundstück der Beschwerdeführer im Grünland zu liegen kommt, aufsichtsbehördlich noch nicht genehmigt. In einem Gutachten vom 6. März 1984 führte ein agrartechnischer Amtssachverständiger des Amtes der NÖ Landesregierung u.a. aus, daß im Hinblick auf die Widmung Grünland im vereinfachten Flächenwidmungsplan der Gemeinde die Erteilung einer Baubewilligung für das von den Beschwerdeführern angestrebte Bauvorhaben mit § 19 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 (ROG) im Widerspruch stehe. Das Grundstück dürfe nur landwirtschaftlich genutzt werden.Im August 1982 beantragten die Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses und einer straßenseitigen Einfriedung auf dem Grundstück 558/2 der KG römisch zehn. Da der Bürgermeister trotz Urgenz das Bauansuchen nicht erledigte, stellten die Beschwerdeführer mit Anbringen vom 15. Februar 1984 einen Devolutionsantrag an den Gemeinderat. Wie den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, war zum Zeitpunkt der Antragstellung der Entwurf eines vereinfachten Flächenwidmungsplanes, demzufolge das Grundstück der Beschwerdeführer im Grünland zu liegen kommt, aufsichtsbehördlich noch nicht genehmigt. In einem Gutachten vom 6. März 1984 führte ein agrartechnischer Amtssachverständiger des Amtes der NÖ Landesregierung u.a. aus, daß im Hinblick auf die Widmung Grünland im vereinfachten Flächenwidmungsplan der Gemeinde die Erteilung einer Baubewilligung für das von den Beschwerdeführern angestrebte Bauvorhaben mit Paragraph 19, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 (ROG) im Widerspruch stehe. Das Grundstück dürfe nur landwirtschaftlich genutzt werden.

In seiner Sitzung vom 16. November 1986 beschloß der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde, das Bauvorhaben gemäß § 98 Abs. 2 der NÖ Bauordnung abzulehnen, weil nach dem derzeit geltenden Flächenwidmungsplan für das Grundstück die Widmungs- und Nutzungsart Grünland-Landwirtschaft ausgewiesen und sohin die Errichtung eines Einfamilienhauses nicht zulässig sei, liege doch eindeutig ein Widerspruch zum Raumordnungsprogramm vor. Der in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses ergangene Bescheid der Gemeinde vom 20. November 1986 enthält die angegebenen Feststellungen. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, daß bei der Erstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes das Ansuchen auf Umwidmung des Grundstückes in Bauland-Wohngebiet abgelehnt hätte werden müssen. Auch bei seiner erstmaligen Einreichung im Jahre 1982 wäre das Bauansuchen nach den Bestimmungen des § 120 Abs. 2 der NÖ Bauordnung von der Baubehörde abzulehnen gewesen.In seiner Sitzung vom 16. November 1986 beschloß der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde, das Bauvorhaben gemäß Paragraph 98, Absatz 2, der NÖ Bauordnung abzulehnen, weil nach dem derzeit geltenden Flächenwidmungsplan für das Grundstück die Widmungs- und Nutzungsart Grünland-Landwirtschaft ausgewiesen und sohin die Errichtung eines Einfamilienhauses nicht zulässig sei, liege doch eindeutig ein Widerspruch zum Raumordnungsprogramm vor. Der in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses ergangene Bescheid der Gemeinde vom 20. November 1986 enthält die angegebenen Feststellungen. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, daß bei der Erstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes das Ansuchen auf Umwidmung des Grundstückes in Bauland-Wohngebiet abgelehnt hätte werden müssen. Auch bei seiner erstmaligen Einreichung im Jahre 1982 wäre das Bauansuchen nach den Bestimmungen des Paragraph 120, Absatz 2, der NÖ Bauordnung von der Baubehörde abzulehnen gewesen.

Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Vorstellung wies die NÖ Landesregierung mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 8. Jänner 1987 ab. Zur Begründung führte die Behörde im wesentlichen aus, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides entscheidend sei. Nach dem Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde, der einen Bestandteil des Raumordnungsprogrammes darstelle und am 12. November 1986 rechtswirksam geworden sei, komme das Grundstück der Beschwerdeführer in der Widmungs- und Nutzungsart "Grünland-Landwirtschaft" zu liegen. Das Vorhaben der Beschwerdeführer stehe mit dieser Flächenwidmung im Widerspruch, sodaß zu Recht das Bauansuchen gemäß § 98 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 abgewiesen worden sei.Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Vorstellung wies die NÖ Landesregierung mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 8. Jänner 1987 ab. Zur Begründung führte die Behörde im wesentlichen aus, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides entscheidend sei. Nach dem Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde, der einen Bestandteil des Raumordnungsprogrammes darstelle und am 12. November 1986 rechtswirksam geworden sei, komme das Grundstück der Beschwerdeführer in der Widmungs- und Nutzungsart "Grünland-Landwirtschaft" zu liegen. Das Vorhaben der Beschwerdeführer stehe mit dieser Flächenwidmung im Widerspruch, sodaß zu Recht das Bauansuchen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1976 abgewiesen worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der jedoch die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 26. Februar 1988, Zl. B 152/87-9, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In ihrem ergänzenden Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof machten die Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt ausschließlich die unrichtige Anwendung des § 116 der NÖ Bauordnung im Zusammenhang mit § 67 AVG 1950 geltend. Sie behaupten, der Gemeinderat hätte lediglich den Spruch des Intimationsbescheides beschlossen, nicht aber auch dessen Begründung.In ihrem ergänzenden Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof machten die Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt ausschließlich die unrichtige Anwendung des Paragraph 116, der NÖ Bauordnung im Zusammenhang mit Paragraph 67, AVG 1950 geltend. Sie behaupten, der Gemeinderat hätte lediglich den Spruch des Intimationsbescheides beschlossen, nicht aber auch dessen Begründung.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Im Hinblick auf den eingeschränkten Beschwerdepunkt hatte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG den angefochtenen Bescheid ausschließlich daraufhin zu überprüfen, ob die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung vorliegt. Zunächst haben die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht behauptet, daß der von der Gemeinde erlassene Intimationsbescheid mit einer (wesentlichen) Rechtswidrigkeit behaftet ist, wenn nicht auch dessen Begründung vom Gemeinderat beschlossen worden wäre; in diesem Zusammenhang wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 1984, Zl. 83/05/0137, Slg. Nr. 11366/A, verwiesen. Damals war Gegenstand der Abstimmung im Gemeinderat nur der Spruch der Entscheidung, eine Begründung wurde nicht einmal in den Grundsätzen der Beschlußfassung unterzogen. Anders verhält es sich entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift in Übereinstimmung mit den vorgelegten Verwaltungsakten zutreffend bemerkt, hat der Gemeinderat auch die in der Sachverhaltsdarstellung schon wiedergegebene Begründung beschlossen, daß nämlich nach dem derzeit rechtskräftigen Flächenwidmungsplan für das Grundstück der Beschwerdeführer die Widmungs- und Nutzungsart Grünland-Landwirtschaft ausgewiesen und daher die Errichtung eines Einfamilienhauses nicht zulässig sei, weil eindeutig ein Widerspruch zum Raumordnungsprogramm vorliege. Es trifft daher das Beschwerdevorbringen nicht zu, daß der Gemeinderat für die von ihm getroffene spruchmäßige Entscheidung keine Begründung gegeben habe. Da diese Begründung, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargetan hat, auch die Abweisung des Bauansuchens der Beschwerdeführer rechtfertigte, kann der Umstand, daß der von der Gemeinde erlassene Intimationsbescheid eine zusätzliche Begründung aufweist, nicht als eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof führende Rechtsverletzung beurteilt werden. Eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) war daher nicht festzustellen.Im Hinblick auf den eingeschränkten Beschwerdepunkt hatte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG den angefochtenen Bescheid ausschließlich daraufhin zu überprüfen, ob die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung vorliegt. Zunächst haben die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht behauptet, daß der von der Gemeinde erlassene Intimationsbescheid mit einer (wesentlichen) Rechtswidrigkeit behaftet ist, wenn nicht auch dessen Begründung vom Gemeinderat beschlossen worden wäre; in diesem Zusammenhang wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 1984, Zl. 83/05/0137, Slg. Nr. 11366/A, verwiesen. Damals war Gegenstand der Abstimmung im Gemeinderat nur der Spruch der Entscheidung, eine Begründung wurde nicht einmal in den Grundsätzen der Beschlußfassung unterzogen. Anders verhält es sich entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift in Übereinstimmung mit den vorgelegten Verwaltungsakten zutreffend bemerkt, hat der Gemeinderat auch die in der Sachverhaltsdarstellung schon wiedergegebene Begründung beschlossen, daß nämlich nach dem derzeit rechtskräftigen Flächenwidmungsplan für das Grundstück der Beschwerdeführer die Widmungs- und Nutzungsart Grünland-Landwirtschaft ausgewiesen und daher die Errichtung eines Einfamilienhauses nicht zulässig sei, weil eindeutig ein Widerspruch zum Raumordnungsprogramm vorliege. Es trifft daher das Beschwerdevorbringen nicht zu, daß der Gemeinderat für die von ihm getroffene spruchmäßige Entscheidung keine Begründung gegeben habe. Da diese Begründung, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargetan hat, auch die Abweisung des Bauansuchens der Beschwerdeführer rechtfertigte, kann der Umstand, daß der von der Gemeinde erlassene Intimationsbescheid eine zusätzliche Begründung aufweist, nicht als eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof führende Rechtsverletzung beurteilt werden. Eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes (Paragraph 41, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) war daher nicht festzustellen.

Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sei noch bemerkt, daß nach dem im Akt erliegenden Ausschnitt aus dem hier maßgeblichen Flächenwidmungsplan Bedenken wegen der Festsetzung der Widmung Grünland-Landwirtschaft auch deshalb nicht gerechtfertigt scheinen, weil für die von den Beschwerdeführern genannten Baulichkeiten in der näheren Umgebung die Widmung Bauland gleichfalls nicht festgesetzt worden ist. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der festgesetzten Flächenwidmung sind daher auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht berechtigt.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Auf Grund der dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 25. Oktober 1988

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Planung Widmung BauRallg3 Spruch und Begründung Inhalt der Berufungsentscheidung Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050124.X00

Im RIS seit

09.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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