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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §49 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak und der Schriftführerin Regierungsrat Dr. Fischer, über die Beschwerde der Tiroler Gebietskrankenkasse in Innsbruck, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 5/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 3. Juli 1986, Zl. Vd 3141/7, betreffend Beitragsnachrechnung (mitbeteiligte Partei: A GesmbH & Co KG in O), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Beschwerdeführerin vom 31. Jänner 1984 wurde die mitbeteiligte Partei als Dienstgeber verpflichtet, den Betrag von S 211.552,81 an die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Nach der Begründung dieses Bescheides sei bei einer Beitragsprüfung festgestellt worden, daß in 90 Fällen beitragspflichtige Löhne und in 199 Fällen beitragspflichtige Sonderzahlungen nicht bzw. unrichtig zur Beitragsberechnung herangezogen worden seien.
Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei Einspruch, zu dem die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 16. März 1984 u.a. erklärte, daß sich die Höhe des Weihnachtsgeldes aus dem Stundenlohn, dem Multiplikator und der Anzahl der betriebszugehörigen Wochen berechne. Die Auffassung, daß vom kollektivvertraglichen Stundenlohn auszugehen sei, möge für andere Bundesländer zutreffen, Tirol und Vorarlberg seien gemäß Punkt A des Kollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe ausdrücklich ausgenommen. Der Punkt C bestimme, daß der Multiplikator zur Errechnung des Weihnachtsgeldes in Tirol 1,72 Stundenlöhne und bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mehr als 22 Wochen 3,34 Stundenlöhne betrage. Eine Regelung wie unter Punkt D für Vorarlberg, wo als Stundenlohn für die Errechnung des Weihnachtsgeldes der kollektivvertragliche Stundenlohn zuzüglich eines Zuschlages von 15 v.H. gelte, sei für Tirol nicht vorgesehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und die Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides der Beschwerdeführerin vom 31. Jänner 1984 der Beitragsnachrechnungsbetrag mit S 63.282,99 festgesetzt. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides sei aus dem systematischen Aufbau des § 9 Z. 1 des Kollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe zu ersehen, daß der zweite und dritte Absatz nach Punkt D für die Punkte B (Burgenland), C (Tirol) und D (Vorarlberg) zu gelten hätten. Dies ergebe sich aus einem Vergleich des ersten und des zweiten Absatzes des Punktes A mit dem zweiten und dem dritten Absatz nach Punkt D. Die entsprechenden Absätze hätten - mit Ausnahme einer Sonderregelung für den Bereich des Bundeslandes Wien - den gleichen Regelungsinhalt. Bei der Berechnung des Weihnachtsgeldes sei somit vom „kollektivvertraglichen Stundenlohn“ auszugehen und nicht vom jeweiligen „Istlohn“. Diese Rechtsansicht teile auch die zuständige Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter - dies gehe aus dem Schreiben vom 18. Jänner 1984 an die mitbeteiligte Partei hervor -, die als Kollektivvertragspartner auf Arbeitnehmerseite an der Rechtsetzung des gegenständlichen Kollektivvertrages gemeinsam mit der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe beteiligt gewesen sei. Diesem Schreiben sei weiters zu entnehmen, daß auch die Landesorganisation dieser Gewerkschaft und die Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe, der zuständige Kollektivvertragspartner auf der Arbeitgeberseite, der Rechtsansicht seien, daß der „kollektivvertragliche Stundenlohn“ Berechnungsgrundlage für das Weihnachtsgeld in Tirol sei. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, daß in der Zeitung „Tirols gewerbliche Wirtschaft“ vom 20. November 1982 und vom 17. November 1984 darauf hingewiesen werde, daß für die Berechnung des Weihnachtsgeldes der Istlohn heranzuziehen sei, werde entgegnet, daß es sich hiebei um eine rechtsirrige Auslegung des § 9 Abs. 1 des Kollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe handle. Die Beschwerdeführerin sei bei der Berechnung des Weihnachtsgeldes anläßlich der Beitragsprüfung vom Istlohn, also nicht - wie die mitbeteiligte Partei bei der laufenden Beitragsberechnung bzw. Beitragsleistung - vom kollektivvertraglichen Stundenlohn, ausgegangen. Die Beitragsnachrechnung sei daher zu Unrecht erfolgt. Bei Heranziehung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes für die Berechnung des Weihnachtsgeldes vermindere sich die Beitragsnachrechnung auf S 63.282,99.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und die Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides der Beschwerdeführerin vom 31. Jänner 1984 der Beitragsnachrechnungsbetrag mit S 63.282,99 festgesetzt. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides sei aus dem systematischen Aufbau des Paragraph 9, Ziffer eins, des Kollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe zu ersehen, daß der zweite und dritte Absatz nach Punkt D für die Punkte B (Burgenland), C (Tirol) und D (Vorarlberg) zu gelten hätten. Dies ergebe sich aus einem Vergleich des ersten und des zweiten Absatzes des Punktes A mit dem zweiten und dem dritten Absatz nach Punkt D. Die entsprechenden Absätze hätten - mit Ausnahme einer Sonderregelung für den Bereich des Bundeslandes Wien - den gleichen Regelungsinhalt. Bei der Berechnung des Weihnachtsgeldes sei somit vom „kollektivvertraglichen Stundenlohn“ auszugehen und nicht vom jeweiligen „Istlohn“. Diese Rechtsansicht teile auch die zuständige Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter - dies gehe aus dem Schreiben vom 18. Jänner 1984 an die mitbeteiligte Partei hervor -, die als Kollektivvertragspartner auf Arbeitnehmerseite an der Rechtsetzung des gegenständlichen Kollektivvertrages gemeinsam mit der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe beteiligt gewesen sei. Diesem Schreiben sei weiters zu entnehmen, daß auch die Landesorganisation dieser Gewerkschaft und die Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe, der zuständige Kollektivvertragspartner auf der Arbeitgeberseite, der Rechtsansicht seien, daß der „kollektivvertragliche Stundenlohn“ Berechnungsgrundlage für das Weihnachtsgeld in Tirol sei. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, daß in der Zeitung „Tirols gewerbliche Wirtschaft“ vom 20. November 1982 und vom 17. November 1984 darauf hingewiesen werde, daß für die Berechnung des Weihnachtsgeldes der Istlohn heranzuziehen sei, werde entgegnet, daß es sich hiebei um eine rechtsirrige Auslegung des Paragraph 9, Absatz eins, des Kollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe handle. Die Beschwerdeführerin sei bei der Berechnung des Weihnachtsgeldes anläßlich der Beitragsprüfung vom Istlohn, also nicht - wie die mitbeteiligte Partei bei der laufenden Beitragsberechnung bzw. Beitragsleistung - vom kollektivvertraglichen Stundenlohn, ausgegangen. Die Beitragsnachrechnung sei daher zu Unrecht erfolgt. Bei Heranziehung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes für die Berechnung des Weihnachtsgeldes vermindere sich die Beitragsnachrechnung auf S 63.282,99.
Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach den Beschwerdeausführungen seien von der belangten Behörde keine weiteren Ermittlungen durchgeführt worden, obwohl mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. Jänner 1986 die Rechtsansicht des zweiten Kollektivvertragspartners zu § 9 des Kollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe mitgeteilt worden sei. Weshalb diese Auslegung falsch sein soll, könne der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnommen werden. Auch aus der Systematik des § 9 Z. 1 des Kollektivvertrages ergebe sich, daß in Tirol für die Berechnung des Weihnachtsgeldes vom Istlohn auszugehen sei. Während der Begriff „Stundenlohn“ nur unter den Punkten A und D als kollektivvertraglicher Stundenlohn der jeweiligen Lohnkategorie zuzüglich eines Zuschlages von 15 v.H. definiert werde, fehle eine derartige Umschreibung unter Punkt C für Tirol. Wenn diese Definition aber für Tirol ebenfalls verbindlich sein hätte sollen, sei unverständlich, weshalb die Umschreibung des Stundenlohnes unter Punkt D für Vorarlberg wieder aufscheine. Daraus könne nur der Schluß gezogen werden, daß in Tirol als Stundenlohn nicht der kollektivvertragliche Stundenlohn zuzüglich 15 v.H. für die Berechnung des Weihnachtsgeldes herangezogen werden sollte, sondern der Ist-lohn. Bei richtiger Auslegung des Kollektivvertrages wäre die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, daß die Beitragsnachrechnung hinsichtlich des Weihnachtsgeldes zu Recht erfolgt sei.Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach den Beschwerdeausführungen seien von der belangten Behörde keine weiteren Ermittlungen durchgeführt worden, obwohl mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. Jänner 1986 die Rechtsansicht des zweiten Kollektivvertragspartners zu Paragraph 9, des Kollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe mitgeteilt worden sei. Weshalb diese Auslegung falsch sein soll, könne der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnommen werden. Auch aus der Systematik des Paragraph 9, Ziffer eins, des Kollektivvertrages ergebe sich, daß in Tirol für die Berechnung des Weihnachtsgeldes vom Istlohn auszugehen sei. Während der Begriff „Stundenlohn“ nur unter den Punkten A und D als kollektivvertraglicher Stundenlohn der jeweiligen Lohnkategorie zuzüglich eines Zuschlages von 15 v.H. definiert werde, fehle eine derartige Umschreibung unter Punkt C für Tirol. Wenn diese Definition aber für Tirol ebenfalls verbindlich sein hätte sollen, sei unverständlich, weshalb die Umschreibung des Stundenlohnes unter Punkt D für Vorarlberg wieder aufscheine. Daraus könne nur der Schluß gezogen werden, daß in Tirol als Stundenlohn nicht der kollektivvertragliche Stundenlohn zuzüglich 15 v.H. für die Berechnung des Weihnachtsgeldes herangezogen werden sollte, sondern der Ist-lohn. Bei richtiger Auslegung des Kollektivvertrages wäre die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, daß die Beitragsnachrechnung hinsichtlich des Weihnachtsgeldes zu Recht erfolgt sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde als mitbeteiligte Partei die A GesmbH & Co KG beigezogen. Die mit 30. Oktober 1986 datierte schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde gab allerdings die A GesmbH in O ab, die sich darin als Rechtsnachfolgerin der A GesmbH & Co KG bezeichnet. Schon im Verfahren vor der belangten Behörde wurde in der schriftlichen Stellungnahme vom 28. Mai 1986 darauf hingewiesen, daß sich die Anschrift und die Rechtsform der im erstinstanzlichen Bescheid der Beschwerdeführerin vom 31. Jänner 1984 als Dienstgeber verpflichteten Partei geändert habe.
Nach der vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Auskunft des Handelsregisters beim Landes- und Kreisgericht Innsbruck vom 14. März 1988 wurde die A GesmbH & Co KG auf Grund des Antrages vom 24. September 1985 gelöscht. Gemäß der beigelegten Fotokopie dieses Löschungsantrages sei die A GesmbH & Co KG nach den Bestimmungen des Strukturverbesserungsgesetzes in die I GesmbH mit dem Sitz in W eingebracht worden. Entsprechend der ebenfalls beigelegten beglaubigten Abschrift aus dem Handelsregister Nr. 2404 wurde darin am 26. September 1985 eingetragen, daß die A GesmbH & Co KG erloschen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beeinträchtigt aber die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und die Löschung ihrer Firma im Handelsregister so lange ihre Partei- und Prozeßfähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten noch nicht abgewickelt sind (vgl. u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1983, Zl. 83/15/0050, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. November 1983, Zl. 82/15/0177, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1984, Zl. 84/15/0146, 0147, und den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1985, Zl. 85/15/0296, worauf unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beeinträchtigt aber die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und die Löschung ihrer Firma im Handelsregister so lange ihre Partei- und Prozeßfähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten noch nicht abgewickelt sind vergleiche , u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1983, Zl. 83/15/0050, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. November 1983, Zl. 82/15/0177, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1984, Zl. 84/15/0146, 0147, und den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1985, Zl. 85/15/0296, worauf unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen wird).
Auf Grund dieser Rechtsprechung war die A GesmbH & Co KG auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weiterhin Partei des nunmehr zu überprüfenden Verwaltungsverfahrens. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt ihr die Eigenschaft als mitbeteiligte Partei zu.
In der Sache selbst ist zunächst unbestritten, daß § 9 Z. 1 des Kollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe wie folgt lautet:In der Sache selbst ist zunächst unbestritten, daß Paragraph 9, Ziffer eins, des Kollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe wie folgt lautet:
„§ 9 Weihnachtsgeld
1. Arbeitnehmer erhalten nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit ein Weihnachtsgeld für die während des laufenden Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr jeweils geleistete 40 Stunden, bei verkürzter Arbeitszeit jeweils geleistete 32 Stunden.
Der Urlaub gemäß Bauarbeiter-Urlaubsgesetz sowie entgeltspflichtige Betriebsabwesenheit sind einzurechnen.
Dieses Weihnachtsgeld beträgt:
A. Für das Gebiet der Republik Österreich mit Ausnahme von Burgenland, Tirol und Vorarlberg 3,34 Stundenlöhne
Als Stundenlohn für die Errechnung des Weihnachtsgeldes gilt der kollektivvertragliche Stundenlohn der jeweiligen Lohnkategorie zuzüglich eines Zuschlages von 15 Prozent, für den Bereich des Bundeslandes Wien sowie für alle Betriebe der Berufsgruppen Gerüstverleiher, Isolierer, Steinholz- und Terrazzoleger, Stukkateure und Gipser und Holzstöckelpflasterer Niederösterreichs von 30 Prozent.
Arbeitnehmer, die auf Grund kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarter Akkord- oder Leistungsrichtsätze beschäftigt sind, erhalten für die Dauer dieser Beschäftigungsart jeweils einen weiteren Zuschlag von 10 Prozent des Kollektivvertragslohnes.
Arbeitnehmer, die von Wien betriebsentsandt werden, behalten auf die Dauer der Betriebsentsendung den Anspruch auf den 30prozentigen Zuschlag.
B. Im Burgenland 2,87 Stundenlöhne
C. In Tirol 1,72 Stundenlöhne
Beträgt die ununterbrochene Betriebszugehörigkeit mehr als 22 Wochen, erhöht sich unter den gleichen Voraussetzungen das Weihnachtsgeld auf 3,34 Stundenlöhne
D. In Vorarlberg 1,72 Stundenlöhne
Beträgt die ununterbrochene Betriebszugehörigkeit mehr als 22 Wochen, erhöht sich unter den gleichen Voraussetzungen das Weihnachtsgeld auf 3,34 Stundenlöhne
Als Stundenlohn für die Errechnung des Weihnachtsgeldes gilt der kollektivvertragliche Stundenlohn der jeweiligen Lohnkategorie zuzüglich eines Zuschlages von 15 Prozent.
Arbeitnehmer, die auf Grund kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarter Akkord- oder Leistungsrichtsätze beschäftigt sind, erhalten für die Dauer dieser Beschäftigungsart jeweils einen weiteren Zuschlag von 10 Prozent des Kollektivvertragslohnes.“
Der von der belangten Behörde als Stütze ihrer Meinung herangezogene Aufbau dieses § 9 Z. 1 des Kollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe kann allein für jede der von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vertretene Auslegung herangezogen werden. Daher ist die sich aus dieser Regelung ergebende Ansicht der Kollektivvertragspartner maßgebend. Unverständlich wäre es, müßte im Burgenland und in Tirol der sogenannte Ist-Lohn, hingegen in den anderen Bundesländern der Kollektivvertragslohn der Errechnung des Weihnachtsgeldes zugrunde gelegt werden. Vom Bestreben der Kollektivvertragspartner, diesbezüglich eine einheitliche Regelung für ganz Österreich zu schaffen, ist insbesondere deswegen auszugehen, weil in der im Verfahren zu beantwortenden Frage eine verschiedene Behandlung der Bundesländer Burgenland und Tirol im § 9 Z. 1 des Kollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe nicht deutlich zum Ausdruck gebracht wird, wie dies bei Wien und einigen Berufsgruppen Niederösterreichs hinsichtlich des Zuschlages der Fall ist.Der von der belangten Behörde als Stütze ihrer Meinung herangezogene Aufbau dieses Paragraph 9, Ziffer eins, des Kollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe kann allein für jede der von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vertretene Auslegung herangezogen werden. Daher ist die sich aus dieser Regelung ergebende Ansicht der Kollektivvertragspartner maßgebend. Unverständlich wäre es, müßte im Burgenland und in Tirol der sogenannte Ist-Lohn, hingegen in den anderen Bundesländern der Kollektivvertragslohn der Errechnung des Weihnachtsgeldes zugrunde gelegt werden. Vom Bestreben der Kollektivvertragspartner, diesbezüglich eine einheitliche Regelung für ganz Österreich zu schaffen, ist insbesondere deswegen auszugehen, weil in der im Verfahren zu beantwortenden Frage eine verschiedene Behandlung der Bundesländer Burgenland und Tirol im Paragraph 9, Ziffer eins, des Kollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe nicht deutlich zum Ausdruck gebracht wird, wie dies bei Wien und einigen Berufsgruppen Niederösterreichs hinsichtlich des Zuschlages der Fall ist.
Dazu kommt noch, daß - worauf in der Begründung des angefochtenen Bescheides hingewiesen wird - auch die an der Formulierung des § 9 maßgebend beteiligten Kollektivvertragspartner diese Bestimmung im obigen Sinne verstehen.Dazu kommt noch, daß - worauf in der Begründung des angefochtenen Bescheides hingewiesen wird - auch die an der Formulierung des Paragraph 9, maßgebend beteiligten Kollektivvertragspartner diese Bestimmung im obigen Sinne verstehen.
Somit ist der zweite (und deshalb gleichfalls der dritte) Absatz nach dem Punkt D im § 9 Z. 1 des Kollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe auch für dessen Punkte B und C anzuwenden. Aus diesem Grund gilt in Tirol als Stundenlohn für die Errechnung des Weihnachtsgeldes der kollektivvertragliche Stundenlohn der jeweiligen Lohnkategorie zuzüglich eines Zuschlages von 15 v.H.Somit ist der zweite (und deshalb gleichfalls der dritte) Absatz nach dem Punkt D im Paragraph 9, Ziffer eins, des Kollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe auch für dessen Punkte B und C anzuwenden. Aus diesem Grund gilt in Tirol als Stundenlohn für die Errechnung des Weihnachtsgeldes der kollektivvertragliche Stundenlohn der jeweiligen Lohnkategorie zuzüglich eines Zuschlages von 15 v.H.
Daher ist der angefochtene Bescheid mit keiner der der belangten Behörde von der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Rechtswidrigkeit belastet, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen ist.Daher ist der angefochtene Bescheid mit keiner der der belangten Behörde von der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Rechtswidrigkeit belastet, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen ist.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGB1. Nr. 243/1985.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGB1. Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 10. November 1988
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986080181.X00Im RIS seit
08.09.2021Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021