Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrBehG 1950 §5 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde des 1.) LJ in S, des 2.) AJ in S, und des 3.) AS in K, alle vertreten durch Dr. Michael Goller, Rechtsanwalt in Innsbruck, Templstraße 8, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 10. Dezember 1987, Zl. LAS-110/8-80, betreffend Minderheitenbeschwerde gegen einen agrargemeinschaftlichen Beschluß betreffend Grundinanspruchnahme (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft "W", vertreten durch den Obmann JR in K), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Agrargemeinschaft (in der Folge kurz: AG) hielt am 29. August 1987 eine Vollversammlung ab, auf deren Tagesordnung als Punkt 6.) die "Beratung und Beschlußfassung über das Verhalten und die Grundinanspruchnahme sowie Waldwegmitbenützung der TIWAG für die Planung und den Bau des Kraftwerkes X" stand.
Der Niederschrift über diese Vollversammlung ist zu
entnehmen, daß laut Punkt 6.) "der TIWAG ... mit 22 Stimmen bei 4
Gegenstimmen die Grundinanspruchnahme und Waldwegbenützung für die Planung des Kraftwerkes Unterpaznaun" bewilligt wurde.
Gegen diesen Beschluß erhoben die vier überstimmten Mitglieder (die - ursprünglich vier - Beschwerdeführer) der AG Minderheitenbeschwerde an die Agrarbehörde erster Instanz (AB). Darin machten sie neben formellen, die Einberufung der Vollversammlung betreffenden Umständen insbesondere geltend, daß das Kraftwerksprojekt der TIWAG bislang nicht einmal in gröbsten Umrissen bekannt sei und den Genossenschaftsmitgliedern bei der Beschlußfassung keinerlei Unterlagen über Art und Umfang der Grundinanspruchnahme und Waldwegbenützung vorgelegen seien. Besondere Besorgnis errege die Anlegung der Rohrleitungstrasse in den rutschgefährdeten betroffenen Hängen. Die Mehrheit der Mitglieder der AG habe ihre Betriebe auf der geschützten Sonnseite, während jedenfalls die 1.- und 2.-Beschwerdeführer ihre Betriebe in ausgesetzten und durch ein Kraftwerk gefährdeten Gebieten auf der Schattenseite in S hätten.Gegen diesen Beschluß erhoben die vier überstimmten Mitglieder (die - ursprünglich vier - Beschwerdeführer) der AG Minderheitenbeschwerde an die Agrarbehörde erster Instanz Ausschussbericht Darin machten sie neben formellen, die Einberufung der Vollversammlung betreffenden Umständen insbesondere geltend, daß das Kraftwerksprojekt der TIWAG bislang nicht einmal in gröbsten Umrissen bekannt sei und den Genossenschaftsmitgliedern bei der Beschlußfassung keinerlei Unterlagen über Art und Umfang der Grundinanspruchnahme und Waldwegbenützung vorgelegen seien. Besondere Besorgnis errege die Anlegung der Rohrleitungstrasse in den rutschgefährdeten betroffenen Hängen. Die Mehrheit der Mitglieder der AG habe ihre Betriebe auf der geschützten Sonnseite, während jedenfalls die 1.- und 2.-Beschwerdeführer ihre Betriebe in ausgesetzten und durch ein Kraftwerk gefährdeten Gebieten auf der Schattenseite in S hätten.
Mit Bescheid vom 29. September 1987 wies die AB den Einspruch der vier Beschwerdeführer als unbegründet ab und begründete diese Entscheidung einleitend damit, daß sie gemäß § 37 Abs. 2 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 54/1978, in der Fassung gemäß LGBl. Nr. 18/1984 (TFLG 1978), zur Entscheidung über die vorliegende Minderheitenbeschwerde berufen sei. Die AB dürfe als Aufsichtsbehörde in die Selbstverwaltung der AG nur dann eingreifen, wenn deren Organe beispielsweise Beschlüsse faßten, die der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens widersprächen. Die Vollversammlung der AG sei ordnungsgemäß einberufen worden, es hätten auch alle vier Beschwerdeführer daran teilgenommen und keine Einwände betreffend eine Mangelhaftigkeit der Einladung erhoben. Das übrige Beschwerdevorbringen gehe deshalb ins Leere, weil noch kein konkretes Projekt der TIWAG vorliege und die für eine allfällige Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Gutachten erst erstellt werden müßten. Dem Projektwerber sei die Bewilligung einzuräumen gewesen, zur Vornahme der Planungsarbeiten den Gemeinschaftsbesitz zu betreten, weil ohne entsprechende Planung eine Projekterstellung nicht möglich sei. Erst nach Vorliegen eines Projektes werde beurteilt werden können, ob die Einwände der Beschwerdeführer stichhältig seien oder nicht. Die AB könne nicht finden, daß die Gestattung von Planungsarbeiten einen derart gravierenden Eingriff in Interessen der AG und deren Mitglieder darstelle, daß eine Aufhebung des betreffenden Vollversammlungsbeschlusses gerechtfertigt sei.Mit Bescheid vom 29. September 1987 wies die Ausschussbericht den Einspruch der vier Beschwerdeführer als unbegründet ab und begründete diese Entscheidung einleitend damit, daß sie gemäß Paragraph 37, Absatz 2, des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1978,, in der Fassung gemäß Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1984, (TFLG 1978), zur Entscheidung über die vorliegende Minderheitenbeschwerde berufen sei. Die Ausschussbericht dürfe als Aufsichtsbehörde in die Selbstverwaltung der AG nur dann eingreifen, wenn deren Organe beispielsweise Beschlüsse faßten, die der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens widersprächen. Die Vollversammlung der AG sei ordnungsgemäß einberufen worden, es hätten auch alle vier Beschwerdeführer daran teilgenommen und keine Einwände betreffend eine Mangelhaftigkeit der Einladung erhoben. Das übrige Beschwerdevorbringen gehe deshalb ins Leere, weil noch kein konkretes Projekt der TIWAG vorliege und die für eine allfällige Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Gutachten erst erstellt werden müßten. Dem Projektwerber sei die Bewilligung einzuräumen gewesen, zur Vornahme der Planungsarbeiten den Gemeinschaftsbesitz zu betreten, weil ohne entsprechende Planung eine Projekterstellung nicht möglich sei. Erst nach Vorliegen eines Projektes werde beurteilt werden können, ob die Einwände der Beschwerdeführer stichhältig seien oder nicht. Die Ausschussbericht könne nicht finden, daß die Gestattung von Planungsarbeiten einen derart gravierenden Eingriff in Interessen der AG und deren Mitglieder darstelle, daß eine Aufhebung des betreffenden Vollversammlungsbeschlusses gerechtfertigt sei.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machten die Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, die Vorarbeiten für das Kraftwerk seien längst von der TIWAG eigenmächtig durchgeführt worden, und es liege schon ein fertiges Projekt vor. Die Beschwerdeführer würden im übrigen bereits durch die Grundinanspruchnahme für Planungsarbeiten und durch die Waldwegbenützung kraß benachteiligt. Wären alle Einzelheiten des TIWAG-Projektes vor der Beschlußfassung zur Kenntnis gebracht worden, dann hätte die Beschlußfassung der Vollversammlung der AG ein anderes Ergebnis gezeitigt.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 10. Dezember 1987 hat die belangte Behörde diese Berufung nach Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 37 TFLG 1978 als unbegründet abgewiesen. Auch die belangte Behörde kam, ausgehend von § 37 TFLG 1978, zur Ansicht, daß es sich bei einer Agrargemeinschaft um einen Selbstverwaltungskörper handle, der seine wirtschaftlichen Belange selbst zu gestalten habe. Die Aufsichtsbehörde könne daher in die Wirtschaftsführung einer Agrargemeinschaft nur eingreifen, wenn deren wirtschaftliche Dispositionen grob den Interessen ihrer Mitglieder zuwiderliefen. Durch die der TIWAG erteilte Gestattung der Grundinanspruchnahme und der Benützung der Waldwege für die Kraftwerksplanung würden aber die Interessen der Mitglieder der AG nicht wirtschaftlich nachteilig berührt. Der diesbezügliche "Grundsatzbeschluß" besage noch überhaupt nichts darüber, wieweit Grund der AG in Anspruch genommen werden solle. Nach Ansicht der Bezirksforstinspektion Landeck bringe der vorgesehene Kraftwerksbau der AG sogar Vorteile, weil die Leitungstrassen gleichzeitig von der TIWAG als Waldwege ausgebaut werden sollten. Es müsse gesagt werden, daß der von den Beschwerdeführern bekämpfte Beschluß nicht nur der AG keine Nachteile bringe, sondern daß er teilweise sogar von wirtschaftlichem Vorteil sei; er laufe daher dem Grundsatz der pfleglichen Behandlung des Gemeinschaftsvermögens nicht zuwider, weshalb der Berufung ein Erfolg versagt werden habe müssen.Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 10. Dezember 1987 hat die belangte Behörde diese Berufung nach Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 37, TFLG 1978 als unbegründet abgewiesen. Auch die belangte Behörde kam, ausgehend von Paragraph 37, TFLG 1978, zur Ansicht, daß es sich bei einer Agrargemeinschaft um einen Selbstverwaltungskörper handle, der seine wirtschaftlichen Belange selbst zu gestalten habe. Die Aufsichtsbehörde könne daher in die Wirtschaftsführung einer Agrargemeinschaft nur eingreifen, wenn deren wirtschaftliche Dispositionen grob den Interessen ihrer Mitglieder zuwiderliefen. Durch die der TIWAG erteilte Gestattung der Grundinanspruchnahme und der Benützung der Waldwege für die Kraftwerksplanung würden aber die Interessen der Mitglieder der AG nicht wirtschaftlich nachteilig berührt. Der diesbezügliche "Grundsatzbeschluß" besage noch überhaupt nichts darüber, wieweit Grund der AG in Anspruch genommen werden solle. Nach Ansicht der Bezirksforstinspektion Landeck bringe der vorgesehene Kraftwerksbau der AG sogar Vorteile, weil die Leitungstrassen gleichzeitig von der TIWAG als Waldwege ausgebaut werden sollten. Es müsse gesagt werden, daß der von den Beschwerdeführern bekämpfte Beschluß nicht nur der AG keine Nachteile bringe, sondern daß er teilweise sogar von wirtschaftlichem Vorteil sei; er laufe daher dem Grundsatz der pfleglichen Behandlung des Gemeinschaftsvermögens nicht zuwider, weshalb der Berufung ein Erfolg versagt werden habe müssen.
Gegen diesen Bescheid haben vorerst alle vier überstimmten Mitglieder der AG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben, doch wurde das Verfahren über die Beschwerde des FL nach Zurückziehung mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1988 in Ansehung dieses Beschwerdeführers eingestellt. Die verbliebenen drei Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Stattgebung ihrer Minderheitenbeschwerde verletzt und beantragen deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß die Agrarbehörden gemäß § 37 TFLG 1978 zur Entscheidung der vorliegenden Streitigkeit berufen sind. Gemäß Abs. 1 dieses Paragraphen unterliegen die Agrargemeinschaften der Aufsicht durch die Agrarbehörde; die Aufsicht erstreckt sich auf a) die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Satzungen, b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften. Gemäß § 37 Abs. 2 TFLG 1978 hat die Agrarbehörde über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, unter Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden. Beschlüsse, die Gesetze verletzen, sind gemäß § 37 Abs. 6 TFLG 1978 von der Agrarbehörde aufzuheben.Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß die Agrarbehörden gemäß Paragraph 37, TFLG 1978 zur Entscheidung der vorliegenden Streitigkeit berufen sind. Gemäß Absatz eins, dieses Paragraphen unterliegen die Agrargemeinschaften der Aufsicht durch die Agrarbehörde; die Aufsicht erstreckt sich auf a) die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Satzungen, b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften. Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TFLG 1978 hat die Agrarbehörde über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, unter Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden. Beschlüsse, die Gesetze verletzen, sind gemäß Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1978 von der Agrarbehörde aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof folgt der Auffassung der belangten Behörde auch dahin, daß mit der der TIWAG gegenüber ausgesprochenen Gestattung der Grundinanspruchnahme und Waldwegbenützung ausschließlich für Zwecke der Planung ihres Kraftwerkes noch keine so schwerwiegenden Eingriffe in die Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und in die Interessen der Mitglieder der AG verbunden sind, daß dies die Aufhebung des von den Beschwerdeführern bekämpften, im Rahmen der Selbstverwaltung der AG satzungsgemäß zustandegekommenen Mehrheitsbeschlusses vom 29. August 1987 rechtfertigen würde. Insbesondere zeigen die Ausführungen der Beschwerde selbst nicht auf, welche konkreten nachteiligen Folgen von der Kraftwerksplanung für die gemeinschaftlichen Interessen noch zu befürchten wären. Den Beschwerdeausführungen ist zu entnehmen, daß die Planungsphase des vorgesehenen Kraftwerkes offenbar bereits abgeschlossen ist. Über Maßnahmen im Zuge des tatsächlichen Baues dieses Kraftwerks hat der Beschluß der Vollversammlung der AG vom 29. August 1987 aber nicht abgesprochen, obwohl solches offenbar bei Ausschreibung dieser Vollversammmlung im Rahmen der vorgesehenen Tagesordnung noch beabsichtigt gewesen sein dürfte. Über bloße Planungsmaßnahmen hinausgehenden Eingriffen der TIWAG dem Gemeinschaftsvermögen gegenüber, sei es durch weitere Grundinanspruchnahme oder durch Wegbenützung, wird die AG im Rahmen der Verfolgung der zweckmäßigen Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke die Interessen ihrer Mitglieder zu wahren haben.
Wenn aber die Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder in der Vollversammlung vom 29. August 1987 auf Grund der damals vorgelegenen Unterlagen zu dem Ergebnis gekommen ist, daß einer Gestattung von Planungsmaßnahmen der TIWAG nichts entgegensteht, dann lag darin kein rechtlich relevanter Anlaß für die Agrarbehörden, die daraus erfolgte Beschlußfassung der AG in Zweifel zu ziehen.
Als Verfahrensmangel machen die Beschwerdeführer geltend, der Vorsitzende der belangten Behörde sei gleichzeitig Vorgesetzter aller Beamten der AB, weshalb ein "ordnungsgemäßer Instanzenzug" nicht vorliege. Auch in diesem Umstand vermag indes der Verwaltungsgerichtshof keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit zu erblicken, zumal derartige Konstellationen schon deshalb nicht rechtswidrig sind, weil sie im Wesen der Verwaltung begründet liegen, das sich durch einen hierarchischen, durch Weisungsrecht und Gehorsamspflicht gekennzeichneten Aufbau charakterisieren läßt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 53 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und 53 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.
Wien, am 22. November 1988
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren) Befangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988070031.X00Im RIS seit
15.11.2006Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015