TE Vwgh Erkenntnis 1988/11/22 84/07/0097

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Veröffentlicht am 22.11.1988
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs1;
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde der Marktgemeinde X, vertreten durch Dr. Werner Kirchleitner, Rechtsanwalt in Neumarkt, Steiermark, Meranerweg 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Jänner 1984, Zl. 511.293/03-I 5/83, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde der Marktgemeinde römisch zehn, vertreten durch Dr. Werner Kirchleitner, Rechtsanwalt in Neumarkt, Steiermark, Meranerweg 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Jänner 1984, Zl. 511.293/03-I 5/83, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als er die Grundstücke Nr. 615 und 392/2 und ferner in Hinsicht der unter 1.) aufgetragenen Maßnahmen, soweit er die Grundstücke 403/1 und 400/2, alle KG. X, betrifft; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als er die Grundstücke Nr. 615 und 392/2 und ferner in Hinsicht der unter 1.) aufgetragenen Maßnahmen, soweit er die Grundstücke 403/1 und 400/2, alle KG. römisch zehn, betrifft; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 19. Oktober 1966 hatte die beschwerdeführende Gemeinde die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Müllsturzplatzes auf den Grundstücken 403/1 und 400/2 KG X (auch alle folgenden Grundstücksbezeichnungen betreffen diese KG) erhalten. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Folge ihren Müllplatz auf andere Grundstücke erweitert hatte, wurde ihr zunächst mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. Juni 1977 aufgetragen, um die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung auf die Grundstücke 615, 392/1 und 387/2 anzusuchen sowie näher bezeichnete Sickerwässer zu fassen und in einen Rohkanal abzuleiten. Mit Schreiben vom 10. Juli 1978 richtete die Beschwerdeführerin unter anderem das Ersuchen an den Landeshauptmann, der Vergrößerung des Sturzplatzes die wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen. Da die Beschwerdeführerin dem Auftrag zur Kanalerrichtung aber zunächst nicht nachkam, erging mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 1. Feber 1979 gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 der Auftrag an sie, die Müllschüttung auf den Grundstücken 615, 392/1 und 387/2 "unverzüglich einzustellen und den Müllsturzplatz zu sanieren", wobei noch die Durchführung folgender Maßnahmen vorgeschrieben wurde:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 19. Oktober 1966 hatte die beschwerdeführende Gemeinde die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Müllsturzplatzes auf den Grundstücken 403/1 und 400/2 KG römisch zehn (auch alle folgenden Grundstücksbezeichnungen betreffen diese KG) erhalten. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Folge ihren Müllplatz auf andere Grundstücke erweitert hatte, wurde ihr zunächst mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. Juni 1977 aufgetragen, um die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung auf die Grundstücke 615, 392/1 und 387/2 anzusuchen sowie näher bezeichnete Sickerwässer zu fassen und in einen Rohkanal abzuleiten. Mit Schreiben vom 10. Juli 1978 richtete die Beschwerdeführerin unter anderem das Ersuchen an den Landeshauptmann, der Vergrößerung des Sturzplatzes die wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen. Da die Beschwerdeführerin dem Auftrag zur Kanalerrichtung aber zunächst nicht nachkam, erging mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 1. Feber 1979 gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 der Auftrag an sie, die Müllschüttung auf den Grundstücken 615, 392/1 und 387/2 "unverzüglich einzustellen und den Müllsturzplatz zu sanieren", wobei noch die Durchführung folgender Maßnahmen vorgeschrieben wurde:

1.) Die Errichtung eines dichten Rohrkanals für die Ableitung der Sickerwässer in den neu verlegten U-bach.

2.) Der abgelagerte Müll ist mit einer Planier- oder Schubraupe in einer schrägen Schicht in Richtung U-bach zu verdichten und mit Erdmaterial in der Höhe von ca. 50 cm abzudecken.

3.) Das gesamte Sturzplatzgelände ist danach zu begrünen.

In der Folge wurde von der Beschwerdeführerin ein Rohrkanal für die Ableitung der Sickerwässer in einem bestimmten Bereich errichtet. Am 28. Jänner 1982 fand eine vom Landeshauptmann zur Frage von Sanierungsmaßnahmen für den Müllsturzplatz der Beschwerdeführerin anberaumte Verhandlung statt, in deren Verlauf unter anderem festgestellt wurde, daß der Müllplatz nicht im Sinn des Bewilligungsbescheides betrieben werde, und die seinerzeit zum Schutz von Grund- und Oberflächenwässern angeordnete Maßnahmen unzulänglich seien, da keine solchen zur Erfassung und schadlosen Beseitigung der anfallenden verunreinigten Sickerwässer vorgesehen seien. Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 1. März 1982 wurde die Beschwerdeführerin sodann gemäß § 138 Abs. 1 lit. a und b sowie § 99 Abs. 1 litc WRG 1959 im öffentlichen Interesse und auf ihre Kosten verhalten, zur Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen zur Nachholung der unterlassenen Arbeiten und zur Behebung der durch die Verunreinigung des U-baches bestehenden Mißstände nachstehende Maßnahmen beim Müllsturzplatz auf den Grundstücken 403/1, 400/2, 615 und 392/2 durchzuführen:In der Folge wurde von der Beschwerdeführerin ein Rohrkanal für die Ableitung der Sickerwässer in einem bestimmten Bereich errichtet. Am 28. Jänner 1982 fand eine vom Landeshauptmann zur Frage von Sanierungsmaßnahmen für den Müllsturzplatz der Beschwerdeführerin anberaumte Verhandlung statt, in deren Verlauf unter anderem festgestellt wurde, daß der Müllplatz nicht im Sinn des Bewilligungsbescheides betrieben werde, und die seinerzeit zum Schutz von Grund- und Oberflächenwässern angeordnete Maßnahmen unzulänglich seien, da keine solchen zur Erfassung und schadlosen Beseitigung der anfallenden verunreinigten Sickerwässer vorgesehen seien. Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 1. März 1982 wurde die Beschwerdeführerin sodann gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a und b sowie Paragraph 99, Absatz eins, litc WRG 1959 im öffentlichen Interesse und auf ihre Kosten verhalten, zur Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen zur Nachholung der unterlassenen Arbeiten und zur Behebung der durch die Verunreinigung des U-baches bestehenden Mißstände nachstehende Maßnahmen beim Müllsturzplatz auf den Grundstücken 403/1, 400/2, 615 und 392/2 durchzuführen:

1.) Die Müllschüttungen auf den obgenannten Grundstücken sind einzustellen.

2.) Der abgelagerte Müll ist mit einer Planier- oder Schubraupe einzuebnen, zu verdichten und einschließlich der Böschungen mit einer 50 cm hohen Schichte aus bindigem Material abzudecken.

3.) Das gesamte Sturzplatzgelände ist darnach zu begrünen.

Für die Durchführung der Maßnahme 1.) einerseits und jene der Maßnahmen 2.) und 3.) andererseits wurden inzwischen überholte Fristen gesetzt.

Der Berufung der Beschwerdeführerin gab hierauf der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 17. Jänner 1984 gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge und bestimmte zugleich eine neue (einheitliche) Frist zur Durchführung der Maßnahmen. Begründend wurde dazu nach Darstellung des vorangegangenen Verwaltungsgeschehens und unter Hinweis auf § 138 WRG 1959 zunächst darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführerin die beantragte wasserrechtliche Erweiterungsbewilligung nicht erteilt worden sei und daher eine eigenmächtige Neuerung vorliege. Davon ausgehend habe die Berufungsbehörde zur Frage der Berechtigung der aufgetragenen Maßnahmen ein Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt und der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Diese habe hierauf erwidert und je ein Gutachten eines Sachverständigen für Wasserchemie sowie eines sachverständigen Land- und Forstwirtes vorgelegt. Dazu sei festzustellen, daß aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen beim Ortsaugenschein vom 28. Jänner 1982 die Deponie keine Einrichtungen zur Erfassung und schadlosen Beseitigung der anfallenden Sickerwässer besitze. Die Deponiebasis sei also nicht entsprechend abgedichtet bzw. vorbereitet, und an ihr sei kein flächendeckendes System von Sickerwassersammelsträngen verlegt worden. Die Beschwerdeführerin habe bisher auch keine Planunterlagen beigebracht, aus denen das Gegenteil zu diesen Feststellungen zu ersehen wäre. Unter den in Österreich herrschenden klimatischen Bedingungen müsse es im Deponiekörper zwangsläufig zu Sickerwasserbildung kommen. Bei Fehlen von Einrichtungen zur Erfassung der Sickerwässer träten diese aus dem Schüttkörper oberflächlich aus oder drängen in den Untergrund ein. Sickerwässer aus Mülldeponien seien immer verschmutzt, wobei der Grad der Verschmutzung wie auch die anfallenden Sickerwassermengen starken zeitlichen Schwankungen unterlägen. Diese Erfahrungstatsachen seien von zahllosen Beobachtungen an vorhandenen Deponien her bekannt. Der Müllsturzplatz im Beschwerdefall werde keine Ausnahme sein. Einem der von der Beschwerdeführerin beigebrachten Gutachten zufolge seien Proben aus dem U-bach sowie aus zwei Drainagen am Rand der Deponie gezogen worden, in denen am Tag der Probenahme keine nennenswerten Verunreinigungen festgestellt worden seien, die auf Sickerwasseraustritte schließen ließen. Diese Aussage könne sich aber nur auf die gezogenen Proben beschränken, also über die zeitliche Verteilung der Konzentration nichts aussagen. Auch erfasse die durchgeführte Messung nur jene Wässer, die aus der Deponie in die Drainagen austräten. Die in den Untergrund eindringenden Sickerwässer entzögen sich unter den gegebenen Verhältnissen völlig einer Untersuchung. Die gutachtlichen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen hätten daher nicht widerlegt werden können. Zum Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines sei zu bemerken, daß die Frage der Sickerwasserbildung und des Eindringens in den Untergrund auch bei einem solchen nicht hätte gelöst werden können, da hiezu eingehende geologische bzw. hydrologische Erhebungen notwendig gewesen wären. Die Berufungsbehörde gelange deshalb zu dem Ergebnis, daß die im erstinstanzlichen Bescheid angeordneten Maßnahmen aus Rücksichten des Gewässerschutzes in zulässiger Weise auferlegt worden seien. Abschließend wird in der Begründung auf in diesem Zusammenhang nicht mehr interessierende Fragen betreffend die Verlängerung der Erfüllungsfrist eingegangen.Der Berufung der Beschwerdeführerin gab hierauf der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 17. Jänner 1984 gemäß Paragraph 66, AVG 1950 nicht Folge und bestimmte zugleich eine neue (einheitliche) Frist zur Durchführung der Maßnahmen. Begründend wurde dazu nach Darstellung des vorangegangenen Verwaltungsgeschehens und unter Hinweis auf Paragraph 138, WRG 1959 zunächst darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführerin die beantragte wasserrechtliche Erweiterungsbewilligung nicht erteilt worden sei und daher eine eigenmächtige Neuerung vorliege. Davon ausgehend habe die Berufungsbehörde zur Frage der Berechtigung der aufgetragenen Maßnahmen ein Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt und der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Diese habe hierauf erwidert und je ein Gutachten eines Sachverständigen für Wasserchemie sowie eines sachverständigen Land- und Forstwirtes vorgelegt. Dazu sei festzustellen, daß aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen beim Ortsaugenschein vom 28. Jänner 1982 die Deponie keine Einrichtungen zur Erfassung und schadlosen Beseitigung der anfallenden Sickerwässer besitze. Die Deponiebasis sei also nicht entsprechend abgedichtet bzw. vorbereitet, und an ihr sei kein flächendeckendes System von Sickerwassersammelsträngen verlegt worden. Die Beschwerdeführerin habe bisher auch keine Planunterlagen beigebracht, aus denen das Gegenteil zu diesen Feststellungen zu ersehen wäre. Unter den in Österreich herrschenden klimatischen Bedingungen müsse es im Deponiekörper zwangsläufig zu Sickerwasserbildung kommen. Bei Fehlen von Einrichtungen zur Erfassung der Sickerwässer träten diese aus dem Schüttkörper oberflächlich aus oder drängen in den Untergrund ein. Sickerwässer aus Mülldeponien seien immer verschmutzt, wobei der Grad der Verschmutzung wie auch die anfallenden Sickerwassermengen starken zeitlichen Schwankungen unterlägen. Diese Erfahrungstatsachen seien von zahllosen Beobachtungen an vorhandenen Deponien her bekannt. Der Müllsturzplatz im Beschwerdefall werde keine Ausnahme sein. Einem der von der Beschwerdeführerin beigebrachten Gutachten zufolge seien Proben aus dem U-bach sowie aus zwei Drainagen am Rand der Deponie gezogen worden, in denen am Tag der Probenahme keine nennenswerten Verunreinigungen festgestellt worden seien, die auf Sickerwasseraustritte schließen ließen. Diese Aussage könne sich aber nur auf die gezogenen Proben beschränken, also über die zeitliche Verteilung der Konzentration nichts aussagen. Auch erfasse die durchgeführte Messung nur jene Wässer, die aus der Deponie in die Drainagen austräten. Die in den Untergrund eindringenden Sickerwässer entzögen sich unter den gegebenen Verhältnissen völlig einer Untersuchung. Die gutachtlichen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen hätten daher nicht widerlegt werden können. Zum Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines sei zu bemerken, daß die Frage der Sickerwasserbildung und des Eindringens in den Untergrund auch bei einem solchen nicht hätte gelöst werden können, da hiezu eingehende geologische bzw. hydrologische Erhebungen notwendig gewesen wären. Die Berufungsbehörde gelange deshalb zu dem Ergebnis, daß die im erstinstanzlichen Bescheid angeordneten Maßnahmen aus Rücksichten des Gewässerschutzes in zulässiger Weise auferlegt worden seien. Abschließend wird in der Begründung auf in diesem Zusammenhang nicht mehr interessierende Fragen betreffend die Verlängerung der Erfüllungsfrist eingegangen.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Unterbleiben des an sie ergangenen wasserpolizeilichen Auftrages verletzt erachtet.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der im Beschwerdefall erteilte, im Instanzenzug bestätigte wasserpolizeiliche Auftrag wurde auf § 138 Abs. 1 lit. a und b WRG 1959 gestützt.Der im Beschwerdefall erteilte, im Instanzenzug bestätigte wasserpolizeiliche Auftrag wurde auf Paragraph 138, Absatz eins, Litera a und b WRG 1959 gestützt.

Gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatz derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert - ein solches wurde im Beschwerdefall angenommen - oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten (lit. a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen sowie (lit. b) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben.Gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatz derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert - ein solches wurde im Beschwerdefall angenommen - oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten (Litera a,) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen sowie (Litera b,) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben.

Im Beschwerdefall ist von dem insofern unbestrittenen Sachverhalt auszugehen, daß die Beschwerdeführerin die in bezug auf die Grundstücke 403/1 und 400/2 wasserrechtlich bewilligte Deponie ohne eine wasserrechtliche Bewilligung auf die Grundstücke 615 und 392/2 ausgedehnt hat; eine solche ist auch bis zum Ende des Verfahrens nicht erteilt worden. Es unterliegt keinem Zweifel -

und dies wird durch die bereits erteilte Bewilligung und das Erweiterungsansuchen der Beschwerdeführerin bestätigt -, daß ein Projekt, wie es das Erweiterungsvorhaben der Beschwerdeführerin darstellt, einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf. Denn gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig; einer solchen bedürfen gemäß § 32 Abs. 2 WRG 1959 insbesondere (lit. c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird. Es ist daher, anders als die Beschwerdeführerin meint, nicht ausschlaggebend, ob bereits eine Gewässerverunreinigung nachgewiesen wird. Es genügt, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen der angegebenen Art zu rechnen ist. Dies trifft in Bezug auf eine Mülldeponie (Müllsturzplatz), wie sie im Beschwerdefall geschaffen wurde, zu (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1987, Zl. 86/07/0288, und die dort angegebene Rechtsprechung). Den in dieselbe Richtung gehenden, sich auf langjährige Erfahrungen über die Sickerwasserbildung beziehenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist daher beizupflichten. und dies wird durch die bereits erteilte Bewilligung und das Erweiterungsansuchen der Beschwerdeführerin bestätigt -, daß ein Projekt, wie es das Erweiterungsvorhaben der Beschwerdeführerin darstellt, einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf. Denn gemäß Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 2,) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig; einer solchen bedürfen gemäß Paragraph 32, Absatz 2, WRG 1959 insbesondere (Litera c,) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird. Es ist daher, anders als die Beschwerdeführerin meint, nicht ausschlaggebend, ob bereits eine Gewässerverunreinigung nachgewiesen wird. Es genügt, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen der angegebenen Art zu rechnen ist. Dies trifft in Bezug auf eine Mülldeponie (Müllsturzplatz), wie sie im Beschwerdefall geschaffen wurde, zu vergleiche , dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1987, Zl. 86/07/0288, und die dort angegebene Rechtsprechung). Den in dieselbe Richtung gehenden, sich auf langjährige Erfahrungen über die Sickerwasserbildung beziehenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist daher beizupflichten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. November 1981, Slg. 10.599/A) ist eine Vorgangsweise dann als eigenmächtige Neuerung im Sinn des § 138 WRG 1959 zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen, diese aber nicht erwirkt worden ist. Ein solcher Fall liegt betreffend die Deponieerweiterung vor. Dennoch erweist sich dieser Teil des wasserpolizeilichen Auftrages als gesetzwidrig. Zunächst ist festzustellen, daß sich die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht unter § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 subsumieren lassen, da sie nicht die Behebung von "durch" eine (bereits eingetretene) Gewässerverunreinigung "verursachte(n) Mißstände(n)" betreffen. Nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 wiederum kann aber lediglich verfügt werden, eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu "beseitigen" - von unterlassenen Arbeiten kann in bezug auf den Erweiterungsteil nicht die Rede sein -, nicht hingegen können NEUE Maßnahmen (hier: Einebnungs-, Verdichtungs- und Abdeckungsarbeiten an dem bereits "abgelagerten Müll" - der nicht beseitigt, sondern auf den Grundstücken belassen wird - einschließlich einer Begrünung) angeordnet werden (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1984, Zl. 83/07/0301). Es handelt sich bei dieser Vorschreibung nicht etwa um eine gelindere Art einer zulässigen Maßnahme, sondern um eine ANDERE, als sie das Gesetz vorsieht. Dazu kommt, daß in bezug auf das Grundstück 615 auch deshalb ein Auftrag mit diesem Inhalt zuzüglich der nunmehrigen Anordnung 1.) nicht hätte erlassen werden dürfen, weil ein solcher in weitgehender Übereinstimmung bereits mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von 1. Feber 1979 ergangen, und die in der insoweit schon entschiedenen Sache neuerlich getroffene Sachentscheidung rechtswidrig war (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 577, angegebene Rechtsprechung). In Hinsicht des Grundstückes 392/2 kann aber auch die AnordnungNach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 24. November 1981, Slg. 10.599/A) ist eine Vorgangsweise dann als eigenmächtige Neuerung im Sinn des Paragraph 138, WRG 1959 zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen, diese aber nicht erwirkt worden ist. Ein solcher Fall liegt betreffend die Deponieerweiterung vor. Dennoch erweist sich dieser Teil des wasserpolizeilichen Auftrages als gesetzwidrig. Zunächst ist festzustellen, daß sich die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht unter Paragraph 138, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 subsumieren lassen, da sie nicht die Behebung von "durch" eine (bereits eingetretene) Gewässerverunreinigung "verursachte(n) Mißstände(n)" betreffen. Nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 wiederum kann aber lediglich verfügt werden, eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu "beseitigen" - von unterlassenen Arbeiten kann in bezug auf den Erweiterungsteil nicht die Rede sein -, nicht hingegen können NEUE Maßnahmen (hier: Einebnungs-, Verdichtungs- und Abdeckungsarbeiten an dem bereits "abgelagerten Müll" - der nicht beseitigt, sondern auf den Grundstücken belassen wird - einschließlich einer Begrünung) angeordnet werden vergleiche , in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1984, Zl. 83/07/0301). Es handelt sich bei dieser Vorschreibung nicht etwa um eine gelindere Art einer zulässigen Maßnahme, sondern um eine ANDERE, als sie das Gesetz vorsieht. Dazu kommt, daß in bezug auf das Grundstück 615 auch deshalb ein Auftrag mit diesem Inhalt zuzüglich der nunmehrigen Anordnung 1.) nicht hätte erlassen werden dürfen, weil ein solcher in weitgehender Übereinstimmung bereits mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von 1. Feber 1979 ergangen, und die in der insoweit schon entschiedenen Sache neuerlich getroffene Sachentscheidung rechtswidrig war vergleiche , die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 577, angegebene Rechtsprechung). In Hinsicht des Grundstückes 392/2 kann aber auch die Anordnung

1.) nicht aufrecht erhalten werden, weil sie eine bloße Vorbeugungsmaßnahme in Form eines Verbotes enthält, was § 138 Abs. 1 (lit. a) WRG 1959 nicht vorsieht. Das zuletzt Gesagte gilt auch in bezug auf die Grundstücke 403/1 und 400/2, während es sich bei der Maßnahme 2.), die durch die Maßnahme 3.) nur vervollständigt wird, wie die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid zeigen, insofern um unterlassene Arbeiten handelt, zu denen die Beschwerdeführerin nach den Bewilligungsbescheid verpflichtet war und deren Nachholung ihr damit auferlegt wurde (zur Begriffsbestimmung der unterlassenen Arbeiten, bei denen sich die Verpflichtung unmittelbar aus dem Gesetz oder aus einem wasserrechtlichen Bescheid ergeben kann, siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 1978, Zl. H 1/75). Das öffentliche Interesse an diesen Vorschreibungen ist durch den Amtssachverständigen der belangten Behörde, der auf von der Müllablagerung ausgehende schwerwiegende Gefahren für Grund- und Oberflächengewässer hingewiesen hat, dargetan worden.1.) nicht aufrecht erhalten werden, weil sie eine bloße Vorbeugungsmaßnahme in Form eines Verbotes enthält, was Paragraph 138, Absatz eins, (Litera a,) WRG 1959 nicht vorsieht. Das zuletzt Gesagte gilt auch in bezug auf die Grundstücke 403/1 und 400/2, während es sich bei der Maßnahme 2.), die durch die Maßnahme 3.) nur vervollständigt wird, wie die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid zeigen, insofern um unterlassene Arbeiten handelt, zu denen die Beschwerdeführerin nach den Bewilligungsbescheid verpflichtet war und deren Nachholung ihr damit auferlegt wurde (zur Begriffsbestimmung der unterlassenen Arbeiten, bei denen sich die Verpflichtung unmittelbar aus dem Gesetz oder aus einem wasserrechtlichen Bescheid ergeben kann, siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 1978, Zl. H 1/75). Das öffentliche Interesse an diesen Vorschreibungen ist durch den Amtssachverständigen der belangten Behörde, der auf von der Müllablagerung ausgehende schwerwiegende Gefahren für Grund- und Oberflächengewässer hingewiesen hat, dargetan worden.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die Grundstücke 615 und 392/2 betrifft, zur Gänze, betreffend die Grundstücke 403/1 und 400/2 in Hinsicht der Maßnahme 1.) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; im übrigen, also betreffend die zuletzt genannten beiden Grundstücke in Hinsicht der Maßnahmen 2.) und 3.), war die Beschwerde hingegen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die Grundstücke 615 und 392/2 betrifft, zur Gänze, betreffend die Grundstücke 403/1 und 400/2 in Hinsicht der Maßnahme 1.) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; im übrigen, also betreffend die zuletzt genannten beiden Grundstücke in Hinsicht der Maßnahmen 2.) und 3.), war die Beschwerde hingegen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2, Stempelgebühren konnten im Hinblick auf § 2 Z. 2 des Gebührengesetzes 1957 nicht vergütet werden.Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG und der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,, insbesondere auch deren Artikel römisch drei, Absatz 2,, Stempelgebühren konnten im Hinblick auf Paragraph 2, Ziffer 2, des Gebührengesetzes 1957 nicht vergütet werden.

Wien, am 22. November 1988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984070097.X00

Im RIS seit

29.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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