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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
BauRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde des J und der MS in S, vertreten durch Dr. Erich Proksch und Dr. Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien III, Untere Viaduktgasse 55/11, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Februar 1988, Zl. 710.764/01-OAS/88, betreffend Zusammenlegung S, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde des J und der MS in S, vertreten durch Dr. Erich Proksch und Dr. Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien römisch drei, Untere Viaduktgasse 55/11, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Februar 1988, Zl. 710.764/01-OAS/88, betreffend Zusammenlegung S, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Zusammenlegungsplan S wurde durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 4. bis zum 18. Dezember 1984 von der zuständigen Agrarbehörde erster Instanz (AB) erlassen.Der Zusammenlegungsplan S wurde durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 4. bis zum 18. Dezember 1984 von der zuständigen Agrarbehörde erster Instanz Ausschussbericht erlassen.
Über Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer wurde dieser Zusammenlegungsplan mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (LAS) vom 2. Dezember 1985 behoben und an die AB zurückverwiesen.Über Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer wurde dieser Zusammenlegungsplan mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (LAS) vom 2. Dezember 1985 behoben und an die Ausschussbericht zurückverwiesen.
Als eine neuerliche Entscheidung der AB nicht rechtzeitig erlassen wurde, wendeten sich die Beschwerdeführer im Devolutionswege neuerlich an den LAS, der nun in der Sache selbst entschied und den Zusammenlegungsplan mit Bescheid vom 11. Februar 1987 hinsichtlich der Beschwerdeführer dahin abänderte, daß ihnen nunmehr das Abfindungsgrundstück Nr. 3546 sowie anstelle des Grundstückes Nr. 3618 im Ausmaß von 890 m2 das Grundstück Nr. 3617 im Ausmaß von 980 m2 zugeteilt wurde.Als eine neuerliche Entscheidung der Ausschussbericht nicht rechtzeitig erlassen wurde, wendeten sich die Beschwerdeführer im Devolutionswege neuerlich an den LAS, der nun in der Sache selbst entschied und den Zusammenlegungsplan mit Bescheid vom 11. Februar 1987 hinsichtlich der Beschwerdeführer dahin abänderte, daß ihnen nunmehr das Abfindungsgrundstück Nr. 3546 sowie anstelle des Grundstückes Nr. 3618 im Ausmaß von 890 m2 das Grundstück Nr. 3617 im Ausmaß von 980 m2 zugeteilt wurde.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat die belangte Behörde mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 1988 gemäß den §§ 1 AgrVG 1950 und 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit den §§ 20 ff des Burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetzes (LGBl. Nr. 40/1970 idF gemäß LGBl. Nr. 55/1979, in der Folge kurz: FLG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Beschwerdeführer fühlten sich in erster Linie durch den Umstand verletzt, daß das nach dem für S in Geltung stehenden Flächenwidmungsplan im Grünland liegende (einer anderen Partei zugewiesene) Abfindungsgrundstück Nr. 3601, in dessen Bereich sich ein nicht unerheblicher Teil des Altbesitzes der Beschwerdeführer befunden habe, nicht als "Bauhoffnungsland" bzw. als Grundstück mit besonderem Wert bewertet worden sei. Das Argument, das Grundstück Nr. 3601 sei falsch bewertet worden, könne indes schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil dem Zusammenlegungsplan ein rechtskräftiger, vor der belangten Behörde nicht mehr anfechtbarer Bewertungsplan zugrunde liege. Die belangte Behörde stellte dazu fest, daß Teile von Altgrundstücken der Beschwerdeführer im Gesamtausmaß von 983 m2 im Bauland gemäß dem Flächenwidmungsplan gelegen gewesen seien. Der LAS habe nun den Beschwerdeführern das Grundstück Nr. 3617 im Ausmaß von 980 m2, somit ein entsprechendes Grundstück mit besonderem Wert im gleichen Ausmaß, zugeteilt, welches wie die erwähnten Altgrundstücksteile durch einen Kanalanschluß und einen asphaltierten Gehsteig aufgeschlossen sei. Die fehlenden 3 m2 könnten nur zu einer Breitenkorrektur von maximal 19 cm führen. Das Abfindungsgrundstück Nr. 3601 könne auch nicht unter den Begriff "Hausgärten" subsumiert und auf diesem Wege als Grundstück mit besonderem Wert angesehen werden, weil es als "Wiese" ausgewiesen sei. Auch in der Natur sei von Hausgärten nichts zu sehen gewesen. Der Einblick in den Flächenwidmungsplan habe somit eindeutig ergeben, daß weitere Teile der Altgrundstücke der Beschwerdeführer ebensowenig im Bauland gelegen seien wie das Abfindungsgrundstück Nr. 3601.Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat die belangte Behörde mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 1988 gemäß den Paragraphen eins, AgrVG 1950 und 66 Absatz 4, AVG 1950 im Zusammenhalt mit den Paragraphen 20, ff des Burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1970, in der Fassung gemäß Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1979,, in der Folge kurz: FLG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Beschwerdeführer fühlten sich in erster Linie durch den Umstand verletzt, daß das nach dem für S in Geltung stehenden Flächenwidmungsplan im Grünland liegende (einer anderen Partei zugewiesene) Abfindungsgrundstück Nr. 3601, in dessen Bereich sich ein nicht unerheblicher Teil des Altbesitzes der Beschwerdeführer befunden habe, nicht als "Bauhoffnungsland" bzw. als Grundstück mit besonderem Wert bewertet worden sei. Das Argument, das Grundstück Nr. 3601 sei falsch bewertet worden, könne indes schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil dem Zusammenlegungsplan ein rechtskräftiger, vor der belangten Behörde nicht mehr anfechtbarer Bewertungsplan zugrunde liege. Die belangte Behörde stellte dazu fest, daß Teile von Altgrundstücken der Beschwerdeführer im Gesamtausmaß von 983 m2 im Bauland gemäß dem Flächenwidmungsplan gelegen gewesen seien. Der LAS habe nun den Beschwerdeführern das Grundstück Nr. 3617 im Ausmaß von 980 m2, somit ein entsprechendes Grundstück mit besonderem Wert im gleichen Ausmaß, zugeteilt, welches wie die erwähnten Altgrundstücksteile durch einen Kanalanschluß und einen asphaltierten Gehsteig aufgeschlossen sei. Die fehlenden 3 m2 könnten nur zu einer Breitenkorrektur von maximal 19 cm führen. Das Abfindungsgrundstück Nr. 3601 könne auch nicht unter den Begriff "Hausgärten" subsumiert und auf diesem Wege als Grundstück mit besonderem Wert angesehen werden, weil es als "Wiese" ausgewiesen sei. Auch in der Natur sei von Hausgärten nichts zu sehen gewesen. Der Einblick in den Flächenwidmungsplan habe somit eindeutig ergeben, daß weitere Teile der Altgrundstücke der Beschwerdeführer ebensowenig im Bauland gelegen seien wie das Abfindungsgrundstück Nr. 3601.
Dennoch sei die belangte Behörde auf Grund ihrer Erhebungen zu dem Schluß gekommen, daß das Grundstück Nr. 3601 durch seine Situierung am Rand des verbauten Gebietes und durch das Wegenetz ein Grundstück von besonderem Wert sei, nur könne dieser Begriff "im Burgenland und in diesem Zusammenhang nicht juristisch verstanden werden", und zwar im wesentlichen deshalb, weil das burgenländische FLG im Gegensatz zu Flurverfassungs-Landesgesetze anderer Bundesländer seit der Novelle BGBl. Nr. 55/1979 nur mehr eine taxative und keine bloß demonstrative Aufzählung der Grundstücke mit besonderem Wert kenne. Danach komme die Einordnung von sogenanntem "Bauerwartungsland" im Burgenland nur dann in Frage, wenn noch kein Flächenwidmungsplan vorliege. Im gegenständlichen Verfahren liege jedoch ein Flächenwidmungsplan vor, in welchem das am Rande des verbauten Gebietes gelegene Grundstück Nr. 3601 als Grünland gewidmet sei. Die Beschwerdeführer hätten mit ihrem Vorbringen daher "in einem anderen Bundesland durchaus Recht bekommen; aufgrund der Gesetzeslage im Burgenland konnten die diesbezüglichen Argumente jedoch nicht erfolgreich sein".Dennoch sei die belangte Behörde auf Grund ihrer Erhebungen zu dem Schluß gekommen, daß das Grundstück Nr. 3601 durch seine Situierung am Rand des verbauten Gebietes und durch das Wegenetz ein Grundstück von besonderem Wert sei, nur könne dieser Begriff "im Burgenland und in diesem Zusammenhang nicht juristisch verstanden werden", und zwar im wesentlichen deshalb, weil das burgenländische FLG im Gegensatz zu Flurverfassungs-Landesgesetze anderer Bundesländer seit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1979, nur mehr eine taxative und keine bloß demonstrative Aufzählung der Grundstücke mit besonderem Wert kenne. Danach komme die Einordnung von sogenanntem "Bauerwartungsland" im Burgenland nur dann in Frage, wenn noch kein Flächenwidmungsplan vorliege. Im gegenständlichen Verfahren liege jedoch ein Flächenwidmungsplan vor, in welchem das am Rande des verbauten Gebietes gelegene Grundstück Nr. 3601 als Grünland gewidmet sei. Die Beschwerdeführer hätten mit ihrem Vorbringen daher "in einem anderen Bundesland durchaus Recht bekommen; aufgrund der Gesetzeslage im Burgenland konnten die diesbezüglichen Argumente jedoch nicht erfolgreich sein".
Entgegen der weiters von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung handle es sich nach Erkenntnissen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bei den Agrarsenaten um "unabhängige und unparteiische Gerichte". Der LAS sei verfassungsgemäß zusammengesetzt gewesen; auch bedürften die Agrarsenate nach der geltenden verfassungsrechtlichen Lage keiner festen Geschäftsordnung. Der Berufung habe somit insgesamt ein Erfolg versagt bleiben müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf eine dem Gesetz entsprechende Abfindung im Zusammenlegungsverfahren verletzt und beantragen, allenfalls nach Anfechtung des § 12 Abs. 5 FLG und des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 55/1979 zum FLG vor dem Verfassungsgerichtshof, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf eine dem Gesetz entsprechende Abfindung im Zusammenlegungsverfahren verletzt und beantragen, allenfalls nach Anfechtung des Paragraph 12, Absatz 5, FLG und des Artikel römisch zwei, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1979, zum FLG vor dem Verfassungsgerichtshof, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In ihrer Beschwerde gehen die Beschwerdeführer selbst bereits davon aus, daß die belangte Behörde als Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK anzusehen ist. Sie halten aber an ihrem Vorbringen fest, daß es dieser Behörde an einer im voraus festgelegten festen Geschäftsverteilung mangle, was den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig erscheinen lasse. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt befaßt, mit dem Ergebnis, daß nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, welcher sich der Verwaltungsgerichtshof anschließe, für Kollegialbehörden gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG, zu denen die belangte Behörde jedenfalls zählt, eine feste Geschäftsverteilung nicht essentiell ist (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1988, Zl. 87/07/0169).In ihrer Beschwerde gehen die Beschwerdeführer selbst bereits davon aus, daß die belangte Behörde als Tribunal im Sinne des Artikel 6, EMRK anzusehen ist. Sie halten aber an ihrem Vorbringen fest, daß es dieser Behörde an einer im voraus festgelegten festen Geschäftsverteilung mangle, was den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig erscheinen lasse. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt befaßt, mit dem Ergebnis, daß nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, welcher sich der Verwaltungsgerichtshof anschließe, für Kollegialbehörden gemäß Artikel 133, Ziffer 4, B-VG, zu denen die belangte Behörde jedenfalls zählt, eine feste Geschäftsverteilung nicht essentiell ist vergleiche , dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1988, Zl. 87/07/0169).
Der Verwaltungsgerichtshof teilt, wie im folgenden zu zeigen ist, auch weder die Auffassung, daß auf Grund der von der belangten Behörde anzuwendenden Bestimmungen des FLG in höherem Maße als geschehen Altgrundstücke der Beschwerdeführer als solche mit besonderem Wert anzusehen gewesen seien, noch die verfassungsrechtlichen Bedenken, die die Beschwerdeführer gegen die Bestimmung des § 12 Abs. 5 FLG vorbringen. Diese Bestimmung hatte in der Fassung gemäß LGBl. Nr. 40/1970 folgenden Wortlaut:Der Verwaltungsgerichtshof teilt, wie im folgenden zu zeigen ist, auch weder die Auffassung, daß auf Grund der von der belangten Behörde anzuwendenden Bestimmungen des FLG in höherem Maße als geschehen Altgrundstücke der Beschwerdeführer als solche mit besonderem Wert anzusehen gewesen seien, noch die verfassungsrechtlichen Bedenken, die die Beschwerdeführer gegen die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 5, FLG vorbringen. Diese Bestimmung hatte in der Fassung gemäß Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1970, folgenden Wortlaut:
a) verbaute Grundstücke und Grundstücke, für deren Verbauung eine baubehördliche Genehmigung vorliegt;
b) Grundflächen, die laut Flächenwidmungsplan der Verbauung gewidmet sind oder, falls ein solcher nicht vorliegt, auf Grund ihrer natürlichen Beschaffenheit und ihrer Lage innerhalb oder am Rande des verbauten Gebietes für die Verbauung geeignet erscheinen;
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988070052.X00Im RIS seit
15.11.2006Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015