TE Vwgh Erkenntnis 1988/11/29 87/14/0204

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Wimmer, über die Beschwerde des W O in K, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Fallmerayerstraße 10, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat, vom 4. November 1987, Zl. 30.831-3/87, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für 1984 und 1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erwarb zu Beginn des Jahres 1984 unentgeltlich den Altmetallhandel seiner damaligen Ehegattin (d.i. die Beschwerdeführerin im Falle des Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 87/14/0203). Den Wareneinsatz wies er in den Erfolgsrechnungen der Streitjahre mit S 4,333.800,-- (1984) und S 4,616.297,-- (1985) aus (Warenbestand Ende 1983 S 29.634,--, 1984 S 32.794,-- und 1985 S 38.794,--).

Bei einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP) im Unternehmen des Beschwerdeführers stellte der Prüfer fest, dass jener für einen Teil des Wareneinkaufes nicht existierenden Lieferanten Gutschriften erteilt hatte, wobei diese Wareneinkäufe 1984 S 2,404.731,60 und 1985 S 2,184.226,80 betragen hatten. Der BP folgend versagte das Finanzamt (nach Vorhalt der strittigen Einkaufsbelege im Berufungsverfahren) diesen Wareneinkäufen gemäß § 162 BAO zunächst mit den Abgabenbescheiden und dann mit einer Berufungsvorentscheidung die steuerliche Anerkennung, wogegen sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren mit Schriftsätzen wandte, die mit den im Erkenntnis Zl. 87/14/0203 angeführten weitgehend wörtlich übereinstimmen.Bei einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP) im Unternehmen des Beschwerdeführers stellte der Prüfer fest, dass jener für einen Teil des Wareneinkaufes nicht existierenden Lieferanten Gutschriften erteilt hatte, wobei diese Wareneinkäufe 1984 S 2,404.731,60 und 1985 S 2,184.226,80 betragen hatten. Der BP folgend versagte das Finanzamt (nach Vorhalt der strittigen Einkaufsbelege im Berufungsverfahren) diesen Wareneinkäufen gemäß Paragraph 162, BAO zunächst mit den Abgabenbescheiden und dann mit einer Berufungsvorentscheidung die steuerliche Anerkennung, wogegen sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren mit Schriftsätzen wandte, die mit den im Erkenntnis Zl. 87/14/0203 angeführten weitgehend wörtlich übereinstimmen.

Die belangte Behörde traf mit dem hier angefochtenen Bescheid eine abweisende Berufungsentscheidung, die sich mit der im Falle des Erkenntnisses Zl. 87/14/0203 erlassenen inhaltlich deckt; davon abweichend wird die Zahl der fingierten Lieferanten im hier angefochtenen Bescheid mit 45 für 1984 und 40 für 1985 beziffert.

Aus den gleichen Gründen, wie sie in der Beschwerde zu Zl. 87/14/0203 angeführt sind, und unter Angabe eines gleichartigen (nur bezüglich der Streitjahre abweichenden) Beschwerdepunktes macht der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Fall inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Aus denselben Gründen, wie sie im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 87/14/0203 angeführt sind, ist auch im vorliegenden Beschwerdefall die Umsatzsteuer nicht Gegenstand der Beschwerde.

2. Der Sachverhalt und die zu lösenden Rechtsfragen gleichen in den entscheidungswesentlichen Punkten jenen, über die der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis Zl. 87/14/0203 absprach. Dies gilt auch für die Höhe der fraglichen Lieferungen (jeweils um mehrere Tausend Schilling, in einzelnen Fällen um mehr als

S 100.000,--, im Durchschnitt um rund S 40.000). Der Verwaltungsgerichtshof kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe seines Erkenntnisses Zl. 87/14/0203 verweisen. Aus denselben Gründen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Auch im vorliegenden Beschwerdefall konnte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung absehen.S 100.000,--, im Durchschnitt um rund S 40.000). Der Verwaltungsgerichtshof kann daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe seines Erkenntnisses Zl. 87/14/0203 verweisen. Aus denselben Gründen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen. Auch im vorliegenden Beschwerdefall konnte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung absehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.

Wien, am 29. November 1988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140204.X00

Im RIS seit

14.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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