TE Vwgh Erkenntnis 1988/12/14 88/02/0206

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Index

Verwaltungsverfahren
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs2
AVG §39 Abs2
AVG §40 Abs1
AVG §45 Abs2
VStG §24
VwRallg
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 40 heute
  2. AVG § 40 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 40 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 40 gültig von 18.08.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  5. AVG § 40 gültig von 01.02.1991 bis 17.08.1999
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Dr. R F in F, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 22. September 1988, Zl. Ib-182-247/88, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 1988 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 15. Jänner 1988 um 0.35 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in Feldkirch in der Vorstadt bis auf die Höhe eines näher bezeichneten Geschäftslokales gelenkt und sich dort anläßlich einer Kontrolle durch Beamte der städtischen Sicherheitswache um 0.45 Uhr geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl hätte vermutet werden können, daß er die angeführte Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand unternommen habe und obwohl er von einem eigens ermächtigten und geschulten Organ der Straßenaufsicht zu dieser Atemluftuntersuchung aufgefordert worden sei; der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 1988 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 15. Jänner 1988 um 0.35 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in Feldkirch in der Vorstadt bis auf die Höhe eines näher bezeichneten Geschäftslokales gelenkt und sich dort anläßlich einer Kontrolle durch Beamte der städtischen Sicherheitswache um 0.45 Uhr geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl hätte vermutet werden können, daß er die angeführte Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand unternommen habe und obwohl er von einem eigens ermächtigten und geschulten Organ der Straßenaufsicht zu dieser Atemluftuntersuchung aufgefordert worden sei; der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht dem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren weder ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung noch ein Rechtsanspruch auf mündliche Verhandlung in Gegenwart von Zeugen zu, es sei denn, daß hiefür eine Notwendigkeit zur Gegenüberstellung, z.B. für eine Identifizierung, besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. April 1987, Zl. 87/03/0005). Eine derartige Notwendigkeit vermag der Gerichtshof allerdings auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen. Auch aus den vom Beschwerdeführer zitierten Bestimmungen der §§ 18 Abs. 2 und 39 Abs. 2 AVG 1950 läßt sich der behauptete Rechtsanspruch nicht ableiten, sodaß ein wesentlicher Begründungsmangel insoweit nicht vorliegen kann. Weiters besteht im Verwaltungsstrafverfahren kein abstraktes Recht auf Gegenüberstellung von Personen, seien es Beschuldigte oder Zeugen, die einander widersprechende Aussagen - sollte dies zutreffen - gemacht haben, insbesondere wenn es nicht um das Erkennen oder Wiedererkennen einer Person, sondern um die Glaubwürdigkeit von Aussagen geht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 1988, Zl. 88/02/0030).Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht dem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren weder ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung noch ein Rechtsanspruch auf mündliche Verhandlung in Gegenwart von Zeugen zu, es sei denn, daß hiefür eine Notwendigkeit zur Gegenüberstellung, z.B. für eine Identifizierung, besteht vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 8. April 1987, Zl. 87/03/0005). Eine derartige Notwendigkeit vermag der Gerichtshof allerdings auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen. Auch aus den vom Beschwerdeführer zitierten Bestimmungen der Paragraphen 18, Absatz 2 und 39 Absatz 2, AVG 1950 läßt sich der behauptete Rechtsanspruch nicht ableiten, sodaß ein wesentlicher Begründungsmangel insoweit nicht vorliegen kann. Weiters besteht im Verwaltungsstrafverfahren kein abstraktes Recht auf Gegenüberstellung von Personen, seien es Beschuldigte oder Zeugen, die einander widersprechende Aussagen - sollte dies zutreffen - gemacht haben, insbesondere wenn es nicht um das Erkennen oder Wiedererkennen einer Person, sondern um die Glaubwürdigkeit von Aussagen geht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. September 1988, Zl. 88/02/0030).

Der Beschwerdeführer verkennt die Rechtslage, wenn er auf sein wiederholtes Verlangen, daß er zum Amtsarzt vorgeführt werden wolle, verweist. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. April 1988, Zl. 88/18/0331) besteht nämlich ein Wahlrecht des Fahrzeuglenkers, sich entweder der Atemluftprobe zu unterziehen oder verlangen zu dürfen, dem Amtsarzt vorgeführt zu werden, nicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat er daher mit der Verweigerung der Atemluftprobe die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen.Der Beschwerdeführer verkennt die Rechtslage, wenn er auf sein wiederholtes Verlangen, daß er zum Amtsarzt vorgeführt werden wolle, verweist. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 28. April 1988, Zl. 88/18/0331) besteht nämlich ein Wahlrecht des Fahrzeuglenkers, sich entweder der Atemluftprobe zu unterziehen oder verlangen zu dürfen, dem Amtsarzt vorgeführt zu werden, nicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat er daher mit der Verweigerung der Atemluftprobe die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen.

Im übrigen sei zur Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde in Hinsicht auf die Beweiswürdigung auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, verwiesen, wobei der Beschwerdeführer der diesbezüglichen ausführlichen und schlüssigen Begründung des angefochtenen Bescheides nichts Substantielles entgegenzusetzen vermag.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 14. Dezember 1988

Schlagworte

Berufungsverhandlung Beweise Fragerecht und Gegenüberstellung Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung freie Beweiswürdigung Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020206.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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