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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §18 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des N R in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, vom 26. November 1987, Zl. MA 70-10/1982/87/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. November 1987 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug für schuldig erkannt, er habe es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 20. März 1987 binnen zwei Wochen nach der am 3. April 1987 erfolgten Zustellung bekanntzugeben, wer das Fahrzeug in Wien 12, Rottmayrgasse 19 abgestellt hat, so daß es am 17. Februar 1987 um 21.45 Uhr dort gestanden sei; er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) begangen; gemäß § 134 Abs. 1 leg. cit. wurde eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe 90 Stunden) verhängt. Schon in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 26. August 1987 war ausgeführt worden, daß der Beschwerdeführer eine mit Organstrafverfügung wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängte Geldstrafe nicht im Sinne des § 50 Abs. 6 VStG 1950 fristgerecht bezahlt habe, so daß Verweigerung der Zahlung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle anzunehmen gewesen sei, weshalb die Anzeige an die Behörde erstattet worden sei. Zur Strafbemessung wurde bemerkt, daß der Beschwerdeführer zahlreiche Vormerkungen aufweise und daß sich sein am 2. September 1986 ausgestellter Führerschein seit 17. November 1986 „im Verkehrsamt Wien“ befinde.Mit dem gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ergangenen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. November 1987 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug für schuldig erkannt, er habe es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 20. März 1987 binnen zwei Wochen nach der am 3. April 1987 erfolgten Zustellung bekanntzugeben, wer das Fahrzeug in Wien 12, Rottmayrgasse 19 abgestellt hat, so daß es am 17. Februar 1987 um 21.45 Uhr dort gestanden sei; er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) begangen; gemäß Paragraph 134, Absatz eins, leg. cit. wurde eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe 90 Stunden) verhängt. Schon in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 26. August 1987 war ausgeführt worden, daß der Beschwerdeführer eine mit Organstrafverfügung wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängte Geldstrafe nicht im Sinne des Paragraph 50, Absatz 6, VStG 1950 fristgerecht bezahlt habe, so daß Verweigerung der Zahlung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle anzunehmen gewesen sei, weshalb die Anzeige an die Behörde erstattet worden sei. Zur Strafbemessung wurde bemerkt, daß der Beschwerdeführer zahlreiche Vormerkungen aufweise und daß sich sein am 2. September 1986 ausgestellter Führerschein seit 17. November 1986 „im Verkehrsamt Wien“ befinde.
Die Berufungsbehörde führte zur Strafbemessung aus, daß eine auf der gleichen Neigung beruhende Verwaltungsvorstrafe berücksichtigt worden sei; nicht berücksichtigt seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers worden, weil er diese trotz Aufforderung nicht bekanntgegeben habe.
Gegen den Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 25. April 1988 an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, im § 103 Abs. 2 KFG in der Fassung der 10. Novelle, BGBl. Nr. 106/1986, den ersten Halbsatz des zweiten Satzes sowie den ersten Halbsatz des dritten Satzes als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 29. September 1988, G 72/88 u.a., hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß der erste bis dritte Satz im § 103 Abs. 2 KFG in der genannten Fassung nicht als verfassungswidrig aufgehoben werde.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 25. April 1988 an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, im Paragraph 103, Absatz 2, KFG in der Fassung der 10. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1986,, den ersten Halbsatz des zweiten Satzes sowie den ersten Halbsatz des dritten Satzes als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 29. September 1988, G 72/88 u.a., hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß der erste bis dritte Satz im Paragraph 103, Absatz 2, KFG in der genannten Fassung nicht als verfassungswidrig aufgehoben werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zufolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG in der Fassung der 10. Novelle auszugehen.Der Verwaltungsgerichtshof hat zufolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG in der Fassung der 10. Novelle auszugehen.
Die Urschrift der an den Beschwerdeführer gerichteten Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 20. März 1987 ist mit der eigenhändigen Unterschrift des Genehmigenden versehen, so daß der diesbezüglich aus § 18 Abs. 4, erster Satz AVG 1950 abgeleiteten Anforderung der eigenhändigen Unterfertigung der Urschrift entsprochen ist. Die Urschrift weist unter anderem das Zeichen „DVR“ und eine Zahl auf, woraus sich ergibt, daß es sich bei den Ausfertigungen dieser Urschrift um automationsunterstützte Datenverarbeitung handelt (vgl. Erkenntnis vom 16. Jänner 1985, Slg. N.F. Nr. 11642/A). Gemäß § 18 Abs. 4, letzter Satz AVG bedurfte daher die Ausfertigung dieser Urschrift weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung, so daß die diesbezüglich erhobene Rüge des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt ist.Die Urschrift der an den Beschwerdeführer gerichteten Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 20. März 1987 ist mit der eigenhändigen Unterschrift des Genehmigenden versehen, so daß der diesbezüglich aus Paragraph 18, Absatz 4,, erster Satz AVG 1950 abgeleiteten Anforderung der eigenhändigen Unterfertigung der Urschrift entsprochen ist. Die Urschrift weist unter anderem das Zeichen „DVR“ und eine Zahl auf, woraus sich ergibt, daß es sich bei den Ausfertigungen dieser Urschrift um automationsunterstützte Datenverarbeitung handelt vergleiche , Erkenntnis vom 16. Jänner 1985, Slg. N.F. Nr. 11642/A). Gemäß Paragraph 18, Absatz 4,, letzter Satz AVG bedurfte daher die Ausfertigung dieser Urschrift weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung, so daß die diesbezüglich erhobene Rüge des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt ist.
Zur Frage, daß die Lenkeranfrage deshalb nicht notwendig gewesen sei, weil der Beschwerdeführer eine wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängte Geldstrafe ohnehin bezahlt habe, kann auf die Ausführungen der Erstbehörde und der Berufungsbehörde hinsichtlich der Verspätung der Einzahlung der mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe verwiesen werden, welche Ausführungen der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren, aber auch in der Beschwerde, nicht bestritten hat. Es bestand daher sehr wohl die Notwendigkeit, den Zulassungsbesitzer nach dem Fahrzeuglenker zu fragen.
Auch die Rüge in der Straffrage ist nicht gerechtfertigt:
Im Verhältnis zu der mit Organstrafverfügung verhängten Strafe steht die mit Straferkenntnis verhängte Strafe nicht unter dem Verbot der reformatio in peius (so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. Erkenntnis vom 23. März 1988, Zl. 87/03/0183 und die darin zitierte weitere Judikatur; ferner Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, Rz 901). Die Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens waren deshalb nicht gehalten, die Verhängung einer höheren Strafe im Straferkenntnis im Vergleich zu der mit Organstrafverfügung verhängten Strafe zu begründen. Daß aber die an sich für die Strafbemessung gegebene Begründung der ersten und zweiten Instanz mangelhaft oder gesetzwidrig wäre, wird von der Beschwerde nicht behauptet.
Da es somit der Beschwerde nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da es somit der Beschwerde nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.
Wien, am 21. Dezember 1988
Schlagworte
Ausfertigung mittels EDVEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180013.X00Im RIS seit
21.08.2006Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026