TE Vwgh Erkenntnis 1989/1/17 88/11/0160

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Veröffentlicht am 17.01.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §33;
  1. KFG 1967 § 33 heute
  2. KFG 1967 § 33 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 33 gültig von 07.03.2019 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 33 gültig von 01.08.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  5. KFG 1967 § 33 gültig von 19.08.2009 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  6. KFG 1967 § 33 gültig von 01.08.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  7. KFG 1967 § 33 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  8. KFG 1967 § 33 gültig von 28.10.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  9. KFG 1967 § 33 gültig von 13.08.2003 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  10. KFG 1967 § 33 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. KFG 1967 § 33 gültig von 01.09.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  12. KFG 1967 § 33 gültig von 20.08.1997 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  13. KFG 1967 § 33 gültig von 16.07.1988 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schmidt, über die Beschwerde des E H in I, vertreten durch Dr. Gerhard Dorer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 25. April 1988, Zl. 457.164/1-IV/5/88, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Änderung einer Eintragung im Typenschein, zu Recht erkannt.Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schmidt, über die Beschwerde des E H in römisch eins, vertreten durch Dr. Gerhard Dorer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 25. April 1988, Zl. 457.164/1-IV/5/88, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Änderung einer Eintragung im Typenschein, zu Recht erkannt.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 28. Jänner 1988 den Antrag auf "Reduzierung der Nutzlast" eines näher bezeichneten Lkws und führte dazu aus: "Aus gewerblichen Gründen ersuche ich, aus der Nutzlast von 910 kg zwei Beifahrer auszuscheiden und diese sodann um ca. 20 % auf 600 kg zu reduzieren ....". In dem der Eingabe angeschlossenen Antragsformular waren die Rubriken "Betreff: Änderung von Daten eines einzelnen Fahrzeuges (ohne Umbau)" und "ersucht um Änderung von Daten des umseitig beschriebenen Fahrzeuges" angekreuzt.

Dieser Antrag wurde vom Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 22. Februar 1988 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wies der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid vom 25. April 1988 ab. Er änderte jedoch den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, daß der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werde.Dieser Antrag wurde vom Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 22. Februar 1988 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wies der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid vom 25. April 1988 ab. Er änderte jedoch den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, daß der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Begründung führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Regelungen über die Typengenehmigung aus, Gegenstand eines Typengenehmigungsverfahrens sei die Fahrzeugtype; die Genehmigung von Änderungen an genehmigten Typen von Fahrzeugen könne gemäß § 32 KFG 1967 nur der Erzeuger oder dessen inländischer Bevollmächtigter veranlassen. Der vorliegende Antrag beziehe sich auf ein inviduell bestimmtes Fahrzeug und sei von dessen Zulassungsbesitzer gestellt worden. Daher sei § 68 Abs. 1 AVG 1950 mangels Identität der Parteien und der Sache nicht anwendbar. Für Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die im Typenschein enthaltene Angaben betreffen, gelte § 33 KFG 1967. Diese Bestimmung setze aber tatsächliche Änderungen im Sinne von technischen Eingriffen am Fahrzeug voraus. Für die "bloße Eintragungsänderung", wie sie der Beschwerdeführer begehre, biete das KFG 1967 keine Grundlage.In der Begründung führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Regelungen über die Typengenehmigung aus, Gegenstand eines Typengenehmigungsverfahrens sei die Fahrzeugtype; die Genehmigung von Änderungen an genehmigten Typen von Fahrzeugen könne gemäß Paragraph 32, KFG 1967 nur der Erzeuger oder dessen inländischer Bevollmächtigter veranlassen. Der vorliegende Antrag beziehe sich auf ein inviduell bestimmtes Fahrzeug und sei von dessen Zulassungsbesitzer gestellt worden. Daher sei Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 mangels Identität der Parteien und der Sache nicht anwendbar. Für Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die im Typenschein enthaltene Angaben betreffen, gelte Paragraph 33, KFG 1967. Diese Bestimmung setze aber tatsächliche Änderungen im Sinne von technischen Eingriffen am Fahrzeug voraus. Für die "bloße Eintragungsänderung", wie sie der Beschwerdeführer begehre, biete das KFG 1967 keine Grundlage.

Die Beschwerde wendet dagegen ein, es sei dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, daß § 33 KFG 1967 nur tatsächliche Änderungen im Sinne von technischen Eingriffen regle. Da § 4 des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 630/1982 eine Konzession für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen mit einer Nutzlast bis zu 600 kg entbehrlich mache, entstehe für den Beschwerdeführer die Notwendigkeit, seinen Fuhrpark dementsprechend einzuschränken. Da dem Beschwerdeführer im Rahmen der freien Gewerbeausübung das Recht zustehe, diese neuen Bestimmungen für sein Fahrzeug in Anspruch zu nehmen, sei die Behörde verpflichtet, die Änderungsanzeige zur Kenntnis zu nehmen und den Typenschein entsprechend zu korrigieren.Die Beschwerde wendet dagegen ein, es sei dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, daß Paragraph 33, KFG 1967 nur tatsächliche Änderungen im Sinne von technischen Eingriffen regle. Da Paragraph 4, des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1982, eine Konzession für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen mit einer Nutzlast bis zu 600 kg entbehrlich mache, entstehe für den Beschwerdeführer die Notwendigkeit, seinen Fuhrpark dementsprechend einzuschränken. Da dem Beschwerdeführer im Rahmen der freien Gewerbeausübung das Recht zustehe, diese neuen Bestimmungen für sein Fahrzeug in Anspruch zu nehmen, sei die Behörde verpflichtet, die Änderungsanzeige zur Kenntnis zu nehmen und den Typenschein entsprechend zu korrigieren.

Dieses Vorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Vorauszuschicken ist, daß bereits die Erstbehörde vor dem Hintergrund einer früher (ohne entsprechende rechtliche Basis) gehandhabten Verwaltungspraxis das Begehren des Beschwerdeführers als auf Änderung des Typenscheins (hinsichtlich der höchsten zulässigen Nutzlast des KFZ) gerichtet angesehen hat. Auch die belangte Behörde hat sein Begehren so verstanden, nämlich als Antrag "auf Reduzierung der im Typenschein eingetragenen Nutzlast", und dazu ausgeführt, für die beantragte "bloße Eintragungsänderung" finde sich im KFG 1967 kein Raum. Der Beschwerdeführer ist dieser Deutung seines Antrages weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde entgegengetreten. Dazu kommt, daß die besagte Deutung des Antrages im Hinblick auf die bereits erwähnte frühere Verwaltungspraxis nahe lag und ein Hinweis darauf fehlte, daß ein Antrag auf Einzelgenehmigung gemäß § 33 Abs. 1 KFG 1967 vorliegen könnte. Ein Verständnis des Antrages in dem zuletzt genannten Sinn mußte vielmehr im Hinblick darauf als unzulässig erscheinen, daß der Beschwerdeführer im Antragsformular gerade nicht die Rubrik "ersucht um GenehmigungVorauszuschicken ist, daß bereits die Erstbehörde vor dem Hintergrund einer früher (ohne entsprechende rechtliche Basis) gehandhabten Verwaltungspraxis das Begehren des Beschwerdeführers als auf Änderung des Typenscheins (hinsichtlich der höchsten zulässigen Nutzlast des KFZ) gerichtet angesehen hat. Auch die belangte Behörde hat sein Begehren so verstanden, nämlich als Antrag "auf Reduzierung der im Typenschein eingetragenen Nutzlast", und dazu ausgeführt, für die beantragte "bloße Eintragungsänderung" finde sich im KFG 1967 kein Raum. Der Beschwerdeführer ist dieser Deutung seines Antrages weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde entgegengetreten. Dazu kommt, daß die besagte Deutung des Antrages im Hinblick auf die bereits erwähnte frühere Verwaltungspraxis nahe lag und ein Hinweis darauf fehlte, daß ein Antrag auf Einzelgenehmigung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, KFG 1967 vorliegen könnte. Ein Verständnis des Antrages in dem zuletzt genannten Sinn mußte vielmehr im Hinblick darauf als unzulässig erscheinen, daß der Beschwerdeführer im Antragsformular gerade nicht die Rubrik "ersucht um Genehmigung

des ... Fahrzeuges", sondern "ersucht um Änderung von Daten des

... Fahrzeuges" und "... (ohne Umbau)" angekreuzt hatte.

Gemäß § 32 Abs. 1 KFG 1967 sind Änderungen an einer genehmigten Type, die im Typengenehmigungsbescheid enthaltene Angaben betreffen, vom jeweiligen Erzeuger, bei ausländischen Erzeugern von dem gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr anzuzeigen. Nach § 33 Abs. 1 KFG 1967 sind Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die im Typenschein enthaltene Angaben betreffen, vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Betreffen die Änderungen (Abs. 1) wesentliche technische Merkmale der Type, der das Fahrzeug angehört, so bedarf nach Abs. 2 dieses Paragrafen das geänderte Fahrzeug einer Einzelgenehmigung. Gemäß Abs. 3 hat der Landeshauptmann, wenn Änderungen angezeigt wurden, die nicht wesentliche technische Merkmale der Type betreffen, diese Änderungen im Sinne des § 28 Abs. 1 zu genehmigen und auf dem Typenschein zu bestätigen.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, KFG 1967 sind Änderungen an einer genehmigten Type, die im Typengenehmigungsbescheid enthaltene Angaben betreffen, vom jeweiligen Erzeuger, bei ausländischen Erzeugern von dem gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigten dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr anzuzeigen. Nach Paragraph 33, Absatz eins, KFG 1967 sind Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die im Typenschein enthaltene Angaben betreffen, vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Betreffen die Änderungen (Absatz eins,) wesentliche technische Merkmale der Type, der das Fahrzeug angehört, so bedarf nach Absatz 2, dieses Paragrafen das geänderte Fahrzeug einer Einzelgenehmigung. Gemäß Absatz 3, hat der Landeshauptmann, wenn Änderungen angezeigt wurden, die nicht wesentliche technische Merkmale der Type betreffen, diese Änderungen im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, zu genehmigen und auf dem Typenschein zu bestätigen.

Aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 KFG 1967 (arg.: "anAus dem Wortlaut des Paragraph 33, Absatz eins, KFG 1967 (arg.: "an

einem .... Fahrzeug") ergibt sich entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers unmißverständlich, daß diese Bestimmung auf tatsächliche Änderungen am Fahrzeug selbst abstellt. Sie bietet keine Grundlage für einen Anspruch auf Änderung einer Eintragung im Typenschein ohne eine solche Änderung am Fahrzeug, wie dies bei dem vorliegenden Begehren auf "Reduzierung der Nutzlast" offenkundig der Fall ist. Daß eine Änderung am Fahrzeug selbst vorgenommen worden sei, wurde vom Beschwerdeführer selbst nie behauptet. Für den geltend gemachten Anspruch bietet das KFG 1967 in der hier anzuwendenden Fassung vor der 12. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 375/1988, auch sonst keine Grundlage. Auch aus der von ihm ins Treffen geführten Änderung des § 4 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes durch die Novelle BGBl. Nr. 630/1982 (darnach ist eine Konzession nach § 3 dieses Gesetzes nicht erforderlich für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt - bis dahin lag die Grenze bei 400 kg "Eigengewicht im betriebsfertigen Zustand") ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil sich daraus kein Anspruch auf Vornahme der von ihm begehrten Änderung des Typenscheines ableiten läßt.Beschwerdeführers unmißverständlich, daß diese Bestimmung auf tatsächliche Änderungen am Fahrzeug selbst abstellt. Sie bietet keine Grundlage für einen Anspruch auf Änderung einer Eintragung im Typenschein ohne eine solche Änderung am Fahrzeug, wie dies bei dem vorliegenden Begehren auf "Reduzierung der Nutzlast" offenkundig der Fall ist. Daß eine Änderung am Fahrzeug selbst vorgenommen worden sei, wurde vom Beschwerdeführer selbst nie behauptet. Für den geltend gemachten Anspruch bietet das KFG 1967 in der hier anzuwendenden Fassung vor der 12. Kraftfahrgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1988,, auch sonst keine Grundlage. Auch aus der von ihm ins Treffen geführten Änderung des Paragraph 4, Absatz 2, des Güterbeförderungsgesetzes durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1982, (darnach ist eine Konzession nach Paragraph 3, dieses Gesetzes nicht erforderlich für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt - bis dahin lag die Grenze bei 400 kg "Eigengewicht im betriebsfertigen Zustand") ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil sich daraus kein Anspruch auf Vornahme der von ihm begehrten Änderung des Typenscheines ableiten läßt.

In Anbetracht des Fehlens einer Rechtsgrundlage für den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag bei Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde dieser Antrag mit Recht als unzulässig zurückgewiesen. Bei diesem Ergebnis erweist sich das Beschwerdevorbringen, die Behörde hätte dem Beschwerdeführer allenfalls "Auflagen" erteilen müssen und sie habe die Manuduktionspflicht verletzt, von vornherein als nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Nicht zielführend ist weiters das Vorbringen, die Behörde könne, nachdem Änderungen im Typenschein, wie sie der Beschwerdeführer begehre, jahrelang vorgenommen worden seien, dies nicht plötzlich verwehren, ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, übersieht der Beschwerdeführer, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht dazu berufen ist, über behauptete Verletzungen des Gleichheitssatzes zu erkennen. Davon abgesehen ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß eine Verletzung seiner Rechte durch eine rechtmäßige Entscheidung ausgeschlossen ist und daß niemandem ein Rechtsanspruch auf ein dem Gesetz nicht entsprechendes Handeln der Behörde zusteht.

Sohin war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Sohin war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 17. Jänner 1989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110160.X00

Im RIS seit

05.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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