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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Janistyn, über die Beschwerde des Ing. JG in H, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 40, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19. September 1988, Zl. IIIa1- 9074/16, betreffend wasserrechtliche Bewilligung einer Verrohrung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid und den der Beschwerde angeschlossenen Urkunden läßt sich folgender Sachverhalt entnehmen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz (BH) vom
6. Oktober 1983 wurde dem FL unter bestimmten Auflagen die
wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer
Wasserkraftanlage am Mühlbach erteilt. Der Beschwerdeführer als
Oberlieger dieser Wasserkraftanlage hat bereits im
Bewilligungsverfahren erklärt, keine Verpflichtung zu einer
dauernden und gleichmäßigen Wasserabgabe an die Unterlieger und
keinen Kostenersatz für daraus allenfalls resultierende
Produktionsausfälle der Unterlieger zu übernehmen. Mit Kundmachung
der BH vom 18. Mai 1987 wurde eine mündliche Verhandlung zum
Zwecke der Überprüfung der dem F.L. bewilligten Wasserkraftanlage
für den 9. Juli 1987 anberaumt, worauf der Beschwerdeführer seinen
oben wiedergegebenen Standpunkt neuerlich bekräftigte und den
Antrag stellte, die Behörde möge dem F.L. auflagenmäßig auftragen,
"keine Verpflichtung .. (dem Beschwerdeführer) ... gegenüber für
eine dauernde und gleichmäßige Wasserabgabe ableiten zu können,
insbesondere ... (den Beschwerdeführer) ... nicht für eine Schad-
und Klagloshaltung für diesen Fall heranziehen zu können".
Mit Bescheid der BH vom 5. Februar 1988 wurde in Spruchpunkt
I. "das Ansuchen des ... F.L. ... auf Verrohrung eines Teilstückes
des Mühlbaches ... gemäß den §§ 9 Abs. 1, 11, 12, 38, 98, 105 lit. b und d und 111 ... (WRG 1959)" abgewiesen. In Spruchpunkt II dieses Bescheides wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers ebenfalls abgewiesen. Diesen Spruchpunkt II begründete die BH damit, daß mit der Versagung der Bewilligung auch die Einwendungen des Beschwerdeführers als Oberlieger hinfällig seien. Diese Einwendungen wären im Berufungsverfahren zum seinerzeitigen Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1983 geltend zu machen gewesen. Da die Bewilligung versagt worden sei, habe sich die BH nicht materiell mit den Einwendungen auseinandersetzen können.des Mühlbaches ... gemäß den Paragraphen 9, Absatz eins, 11, 12, 38, 98, 105, Litera b und d und 111 ... (WRG 1959)" abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers ebenfalls abgewiesen. Diesen Spruchpunkt römisch zwei begründete die BH damit, daß mit der Versagung der Bewilligung auch die Einwendungen des Beschwerdeführers als Oberlieger hinfällig seien. Diese Einwendungen wären im Berufungsverfahren zum seinerzeitigen Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1983 geltend zu machen gewesen. Da die Bewilligung versagt worden sei, habe sich die BH nicht materiell mit den Einwendungen auseinandersetzen können.
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl F.L. als auch der Beschwerdeführer Berufungen, letzterer mit dem Antrag, dem F.L. trotz der Abweisung seines Ansuchens die vom Beschwerdeführer gewünschte Auflage hinsichtlich der Wasserabgabe durch den Oberlieger zu erteilen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. September 1988 hat die belangte Behörde beide Berufungen als unbegründet abgewiesen und zu jener des Beschwerdeführers begründend festgestellt, daß Gegenstand des Verfahrens lediglich die Verrohrung gewesen sei und in diesem Zusammenhang ein Ausspruch über einen allfälligen Haftungsausschluß nicht möglich wäre.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten darauf verletzt erachtet, daß sich der angefochtene Bescheid mit der Überprüfung der Anlage auseinanderzusetzen habe und daß "im Rahmen des Überprüfungsbescheides" die vom Beschwerdeführer deponierten Einwendungen aufgenommen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie der Beschwerdeführer selbst imt Rahmen seiner Verfahrensrüge festgestellt hat, befaßt sich der angefochtene Bescheid überhaupt nicht mit der Überprüfung der Anlage des F.L. im Sinne des § 121 WRG 1959, sondern hat nur die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides, mit welchem ausschließlich ein Ansuchen des F.L. auf Durchführung einer Verrohrung wasserrechtlich nicht bewilligt worden ist, zum Inhalt. Wieso dies mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht näher dargetan. Was auch immer Gegenstand der wasserrechtlichen Verhandlung vom 9. Juli 1987 gewesen sein mag, bescheidmäßig ist jedenfalls ausschließlich über das Ansuchen des F.L. auf wasserrechtliche Bewilligung der Verrohrung abgesprochen worden. Ein Überprüfungsbescheid in Ansehung der mit dem Bescheid der BH vom 6. Oktober 1983 bewilligten Wasserkraftanlage steht offenbar noch aus. Ein Verfahrensfehler kann daher darin, daß sich die belangte Behörde "ausschließlich mit dem neuen Antrag von Herrn L beschäftigte", nicht aber mit der Überprüfung der Anlage, hinsichtlich des hier bekämpften Bescheides nicht gelegen sein.Wie der Beschwerdeführer selbst imt Rahmen seiner Verfahrensrüge festgestellt hat, befaßt sich der angefochtene Bescheid überhaupt nicht mit der Überprüfung der Anlage des F.L. im Sinne des Paragraph 121, WRG 1959, sondern hat nur die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides, mit welchem ausschließlich ein Ansuchen des F.L. auf Durchführung einer Verrohrung wasserrechtlich nicht bewilligt worden ist, zum Inhalt. Wieso dies mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht näher dargetan. Was auch immer Gegenstand der wasserrechtlichen Verhandlung vom 9. Juli 1987 gewesen sein mag, bescheidmäßig ist jedenfalls ausschließlich über das Ansuchen des F.L. auf wasserrechtliche Bewilligung der Verrohrung abgesprochen worden. Ein Überprüfungsbescheid in Ansehung der mit dem Bescheid der BH vom 6. Oktober 1983 bewilligten Wasserkraftanlage steht offenbar noch aus. Ein Verfahrensfehler kann daher darin, daß sich die belangte Behörde "ausschließlich mit dem neuen Antrag von Herrn L beschäftigte", nicht aber mit der Überprüfung der Anlage, hinsichtlich des hier bekämpften Bescheides nicht gelegen sein.
Aber auch inhaltlich vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. (Tatsächlich ist nämlich in einem Bescheid, mit welchem ein Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung abgewiesen wird, kein Raum für dem Bewilligungswerber zu erteilende Auflagen. Die belangte Behörde hat daher nicht dadurch das Gesetz verletzt, daß sie im Rahmen des angefochtenen Bescheides nicht auf Haftungsfragen betreffend den Beschwerdeführer eingegangen ist. Ob und inwieweit eine Beachtung der diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der dem F.L. mit Bescheid vom 6. Oktober 1983 erteilten Bewilligung notwendig gewesen wäre oder diese Einwendungen in einem künftigen Überprüfungsbescheid betreffend die bewilligte Anlage Beachtung zu finden haben werden, kann bei der Kontrolle des hier angefochtenen Bescheides außer Betracht bleiben. Der Widerspruch, wonach im Rahmen der Verfahrensrüge vom Beschwerdeführer eine Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Überprüfung der Anlage gänzlich vermißt, im Rahmen seiner Rechtsrüge jedoch geltend gemacht wird, die von ihm begehrte Auflage wäre in den Überprüfungsbescheid aufzunehmen gewesen, findet in der Beschwerde keine Auflösung.
Wie bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, haftet somit die behauptete Rechtsverletzung dem hier angefochtenen Bescheid nicht an. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.Wie bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, haftet somit die behauptete Rechtsverletzung dem hier angefochtenen Bescheid nicht an. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. Jänner 1989
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070145.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013