TE Vwgh Erkenntnis 1989/1/18 88/03/0200

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
92 Luftverkehr;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt über die Beschwerde des FH in W, vertreten durch Dr. Johannes Nino Haerdtl , Rechtsanwalt in Wien I, Opernring 1/E/221A, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. August 1988, Zl. MA 64-3/88/Str., betreffend Übertretung des Luftfahrtgesetzes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt über die Beschwerde des FH in W, vertreten durch Dr. Johannes Nino Haerdtl , Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Opernring 1/E/221A, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. August 1988, Zl. MA 64-3/88/Str., betreffend Übertretung des Luftfahrtgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 2. April 1986 gegen 9.35 Uhr Sommerzeit als verantwortlicher Pilot ein der Type und dem Kennzeichen nach bestimmtes Motorflugzeug auf dem Flugplatz Seitenstetten gelandet, obwohl im Signalfeld ein Landeverbotszeichen ausgelegt gewesen sei, welches angezeigt habe, daß Landungen auf dem Flugplatz verboten waren und daß mit einem längeren Weiterbestand dieses Verbotes zu rechnen war, und sich somit bei Wahrnehmung eines im Anhang A zu den LVR 1967 beschriebenen Zeichens nicht entsprechend der im Anhang umschriebenen Bedeutung dieses Zeichens verhalten. Er habe dadurch § 146 Abs. 1 LFG in Verbindung mit den §§ 75 und 21 Abs. 1 LVR 1967 sowie Anhang A, Abschnitt B/III Z. I (richtig: 1) zu den Luftverkehrsregeln verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 146 Abs. 1 LFG eine Geldstrafe von S 2.000,-Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 2. April 1986 gegen 9.35 Uhr Sommerzeit als verantwortlicher Pilot ein der Type und dem Kennzeichen nach bestimmtes Motorflugzeug auf dem Flugplatz Seitenstetten gelandet, obwohl im Signalfeld ein Landeverbotszeichen ausgelegt gewesen sei, welches angezeigt habe, daß Landungen auf dem Flugplatz verboten waren und daß mit einem längeren Weiterbestand dieses Verbotes zu rechnen war, und sich somit bei Wahrnehmung eines im Anhang A zu den LVR 1967 beschriebenen Zeichens nicht entsprechend der im Anhang umschriebenen Bedeutung dieses Zeichens verhalten. Er habe dadurch Paragraph 146, Absatz eins, LFG in Verbindung mit den Paragraphen 75 und 21 Absatz eins, LVR 1967 sowie Anhang A, Abschnitt B/III Z. römisch eins (richtig: 1) zu den Luftverkehrsregeln verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß Paragraph 146, Absatz eins, LFG eine Geldstrafe von S 2.000,-

- (Ersatzarrest 2 Tage) verhängt. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß es unbestritten sei, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit tatsächlich am Flugplatz Seitenstetten trotz eines ausgelegten Landeverbotszeichens gelandet sei. Da die Luftverkehrsregeln auch auf Privatflugplätzen gelten, wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, das ausgelegte Landeverbotszeichen zu beachten. Es habe ihm klar sein müssen, daß die Landegenehmigung für 7.00 Uhr erteilt worden sei. Anläßlich der tatsächlichen Landung um 9.35 Uhr habe er nicht mehr darauf vertrauen können, daß der Flugplatz in Betrieb sei. Daß dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sei, sei ihm auch durch das Landeverbotszeichen signalisiert worden. Ein allfälliger Rechtsirrtum des Beschwerdeführers sei jedenfalls verschuldet, weil der Beschwerdeführer nicht nur auf Grund seiner Beschäftigung als Zivilluftfahrer, sondern auch auf Grund seiner Befähigung als Privatpilot über den Geltungsbereich der Luftverkehrsregeln informiert sein müsse. Zur Strafbemessung führt die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer eine Sorgepflicht für zwei minderjährige Kinder, jedoch keine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekanntgegeben habe. Entsprechend seinem Beruf als Fotograph sei daher ein gut durchschnittliches Einkommen anzunehmen gewesen. Als erschwerend sei eine einschlägige Vorstrafe zu werten gewesen. Als mildernd habe nichts berücksichtigt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 1 LVR 1967 hat sich der Pilot bei Erhalt bzw. bei Wahrnehmung von im Anhang A beschriebenen Signalen oder Zeichen entsprechend der in diesem Anhang umschriebenen Bedeutung der betreffenden Signale und Zeichen zu verhalten. Im Anhang A, Abschnitt B/III Z. 1 wird das Landeverbotszeichen beschrieben:Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, LVR 1967 hat sich der Pilot bei Erhalt bzw. bei Wahrnehmung von im Anhang A beschriebenen Signalen oder Zeichen entsprechend der in diesem Anhang umschriebenen Bedeutung der betreffenden Signale und Zeichen zu verhalten. Im Anhang A, Abschnitt B/III Ziffer eins, wird das Landeverbotszeichen beschrieben:

"Ein im Signalfeld horizontal ausgelegtes quadratisches rotes Zeichen mit gelben Diagonalstreifen zeigt an, daß Landungen auf dem Flugplatz verboten sind und daß mit einem längeren Weiterbestand dieses Verbotes zu rechnen ist."

Der Einwand des Beschwerdeführers, daß das Auslegen des Landeverbotszeichens durch den Halter eines Privatflugplatzes nicht die Kundmachung einer Verordnung, sondern einen privatrechtlichen Akt darstelle, dessen Nichtbeachtung keine öffentlich-rechtlichen Sanktionen nach sich ziehen könne, schlägt nicht durch. Für die im § 21 Abs. 1 LVR 1967 normierte Verpflichtung des Piloten, sich bei Wahrnehmung dieses im Anhang A beschriebenen Zeichens entsprechend der dort umschriebenen Bedeutung des Zeichens zu verhalten, also keine Landung auf dem Flugplatz vorzunehmen, ist nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung nur die Tatsache des Vorhandenseins des betreffenden Zeichens maßgebend. Die Rechtsnatur des Aktes, der zur Tatsache des Vorhandenseins des Zeichens geführt hat, ist für die Verpflichtung des Piloten zur Beachtung des Zeichens nicht von Bedeutung. Auch eine allfällige auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Halter des Flugplatzes erwirkte Landegenehmigung vermag den Piloten von dieser Verpflichtung nicht zu entbinden. Es erübrigten sich daher auch Erörterungen darüber, ob der Flugplatzhalter verpflichtet gewesen wäre, dem Beschwerdeführer noch um 9.35 Uhr die Landung zu erlauben.Der Einwand des Beschwerdeführers, daß das Auslegen des Landeverbotszeichens durch den Halter eines Privatflugplatzes nicht die Kundmachung einer Verordnung, sondern einen privatrechtlichen Akt darstelle, dessen Nichtbeachtung keine öffentlich-rechtlichen Sanktionen nach sich ziehen könne, schlägt nicht durch. Für die im Paragraph 21, Absatz eins, LVR 1967 normierte Verpflichtung des Piloten, sich bei Wahrnehmung dieses im Anhang A beschriebenen Zeichens entsprechend der dort umschriebenen Bedeutung des Zeichens zu verhalten, also keine Landung auf dem Flugplatz vorzunehmen, ist nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung nur die Tatsache des Vorhandenseins des betreffenden Zeichens maßgebend. Die Rechtsnatur des Aktes, der zur Tatsache des Vorhandenseins des Zeichens geführt hat, ist für die Verpflichtung des Piloten zur Beachtung des Zeichens nicht von Bedeutung. Auch eine allfällige auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Halter des Flugplatzes erwirkte Landegenehmigung vermag den Piloten von dieser Verpflichtung nicht zu entbinden. Es erübrigten sich daher auch Erörterungen darüber, ob der Flugplatzhalter verpflichtet gewesen wäre, dem Beschwerdeführer noch um 9.35 Uhr die Landung zu erlauben.

Wenn sich der Beschwerdeführer auf einen Rechtsirrtum dahin beruft, daß er angenommen habe, daß der Halter eines Privatflugplatzes nicht berechtigt sei, "eine verwaltungsrechtlich sanktionierte Anordnung eines Landeverbotes vorzunehmen", so vermag er damit keinen Schuldausschließungsgrund darzutun, weil von einem zur Führung von Luftfahrzeugen berechtigten Piloten erwartet werden muß, daß er die einschlägigen luftfahrtrechtlichen Vorschriften kennt.

Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, daß die §§ 146 Abs. 1 LFG und 75 LVR 1967 nicht als verletzte Rechtsvorschriften anzuführen gewesen wären, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil die Mitzitierung jener Normen, die Übertretungen von Vorschriften zu Verwaltungsübertretungen erklären, neben der nach § 44a lit. b VStG 1950 erforderlichen Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde, - hier § 21 Abs. 1 LVR 1967 in Verbindung mit Anhang A Abschnitt B/III Z. 1 - nicht schadet (vgl. neben anderen das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1983, Zl. 81/02/0082, sowie Anm. 4 zu § 44a VStG 1950 in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3).Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, daß die Paragraphen 146, Absatz eins, LFG und 75 LVR 1967 nicht als verletzte Rechtsvorschriften anzuführen gewesen wären, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil die Mitzitierung jener Normen, die Übertretungen von Vorschriften zu Verwaltungsübertretungen erklären, neben der nach Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 erforderlichen Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde, - hier Paragraph 21, Absatz eins, LVR 1967 in Verbindung mit Anhang A Abschnitt B/III Ziffer eins, - nicht schadet vergleiche , neben anderen das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1983, Zl. 81/02/0082, sowie Anmerkung 4, zu Paragraph 44 a, VStG 1950 in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3).

Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, daß ihm die belangte Behörde als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe angelastet habe, ohne anzugeben, um welche Vorstrafe es sich dabei handle. Dem ist zu erwidern, daß die Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht verpflichtet ist, in die Begründung der Strafbemessung die Vorstrafen des Bestraften einzeln aufzunehmen, da sie diesem bekannt sein müssen (vgl. neben anderen das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1988, Zl. 88/18/0315). Nach dem Inhalt der Verwaltungsstrafakten wurde der Beschwerdeführer im Jahre 1985 mit Berufungsbescheid wegen einer Übertretung nach § 21 Abs. 1 LVR 1967 bestraft. Sein Einwand, daß keine einschlägige Vorstrafe vorliege, trifft daher nicht zu.Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, daß ihm die belangte Behörde als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe angelastet habe, ohne anzugeben, um welche Vorstrafe es sich dabei handle. Dem ist zu erwidern, daß die Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht verpflichtet ist, in die Begründung der Strafbemessung die Vorstrafen des Bestraften einzeln aufzunehmen, da sie diesem bekannt sein müssen vergleiche , neben anderen das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1988, Zl. 88/18/0315). Nach dem Inhalt der Verwaltungsstrafakten wurde der Beschwerdeführer im Jahre 1985 mit Berufungsbescheid wegen einer Übertretung nach Paragraph 21, Absatz eins, LVR 1967 bestraft. Sein Einwand, daß keine einschlägige Vorstrafe vorliege, trifft daher nicht zu.

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 18. Jänner 1989

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030200.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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