TE Vwgh Erkenntnis 1989/1/18 88/02/0173

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §24 Abs3 lita
VStG §44a lita
VStG §44a Z1
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch C, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. August 1988, Zl. MA 70-9/774/88/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe „am 21.11.1987 um 11.28 Uhr in Wien, A Straße, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen … in einem deutlich beschilderten Halteverbot mit dem Zusatz ‚ausgenommen 12 Taxis‘ abgestellt“. Dadurch habe er eine Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe „am 21.11.1987 um 11.28 Uhr in Wien, A Straße, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen … in einem deutlich beschilderten Halteverbot mit dem Zusatz ‚ausgenommen 12 Taxis‘ abgestellt“. Dadurch habe er eine Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

1.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, daß hinsichtlich der ihm mit dem angefochtenen Bescheid zur Last gelegten Übertretung Verfolgungsverjährung eingetreten sei.
2.
Dieser Vorwurf ist unverständlich. Hinsichtlich sämtlicher wesentlicher Tatbestandselemente wurden innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 31 Abs. 2 VStG 1950 Verfolgungshandlungen gesetzt; so lautet bereits der Spruch der Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat X vom 15. Jänner 1988, dem Beschwerdeführer zugestellt am 27. Jänner 1988, wie folgt:Dieser Vorwurf ist unverständlich. Hinsichtlich sämtlicher wesentlicher Tatbestandselemente wurden innerhalb der sechsmonatigen Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 Verfolgungshandlungen gesetzt; so lautet bereits der Spruch der Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat römisch zehn vom 15. Jänner 1988, dem Beschwerdeführer zugestellt am 27. Jänner 1988, wie folgt:

„Sie haben am 21.11.1987 um 11.28 Uhr in Wien, A Str , das .... Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen … abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch Verbotstafeln kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht.“

Es ist überhaupt nicht ersichtlich, inwiefern die belangte Behörde demgegenüber „einen neuen Tatbestand geschaffen“ haben soll.

2. Bei einer Übertretung eines Halte- und Parkverbotes ist es gleichgültig, ob sich das Abstellen als Halten oder als Parken darstellt. Die Verwendung des Ausdruckes „Abstellen“ bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a lit. a VStG 1950 entspricht daher - zum Unterschied von Übertretungen eines bloßen Parkverbotes (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1984, Zl. 84/02B/0003) - dem Gesetz. Dies wird in dem vom Beschwerdeführer - unvollständig - zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1983, Zl. 83/02/0029, in Ansehung von Übertretungen des § 24 Abs. 1 StVO 1960 sogar ausdrücklich ausgesagt.2. Bei einer Übertretung eines Halte- und Parkverbotes ist es gleichgültig, ob sich das Abstellen als Halten oder als Parken darstellt. Die Verwendung des Ausdruckes „Abstellen“ bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 entspricht daher - zum Unterschied von Übertretungen eines bloßen Parkverbotes vergleiche , dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1984, Zl. 84/02B/0003) - dem Gesetz. Dies wird in dem vom Beschwerdeführer - unvollständig - zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1983, Zl. 83/02/0029, in Ansehung von Übertretungen des Paragraph 24, Absatz eins, StVO 1960 sogar ausdrücklich ausgesagt.

3. Was die Erwähnung des § 24 Abs. 2a StVO 1960 in der Beschwerde anlangt, hat der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nie behauptet, er habe mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug lediglich zum Aus- oder Einsteigen kurz gehalten.3. Was die Erwähnung des Paragraph 24, Absatz 2 a, StVO 1960 in der Beschwerde anlangt, hat der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nie behauptet, er habe mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug lediglich zum Aus- oder Einsteigen kurz gehalten.

4. Die der Sache nach geltend gemachte Verletzung des § 44a lit. a VStG 1950 infolge einer zuwenig genau erfolgten Umschreibung des Tatortes - in der gegenständlichen Halteverbotszone dürften 12 Taxis abgestellt werden, „was einer Länge von ungefähr 50 m entspricht“ - liegt ebenfalls nicht vor. In der Beschwerde stellt der Beschwerdeführer nicht mehr in Abrede, das Fahrzeug in der Halteverbotszone abgestellt zu haben. Aus der von der Erstbehörde eingeholten Tatortskizze ergibt sich - auch wenn sie nicht maßstabgetreu ist - mit hinlänglicher Deutlichkeit, daß die Halteverbotszone nahezu die gesamte Länge des Gebäudes Nr. nn einnimmt. Eine weitere Konkretisierung des Tatortes innerhalb der Halteverbotszone war daher nicht erforderlich, weil die Strafbarkeit des Abstellens an jeder Stelle der Halteverbotszone in gleicher Weise gegeben ist.4. Die der Sache nach geltend gemachte Verletzung des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 infolge einer zuwenig genau erfolgten Umschreibung des Tatortes - in der gegenständlichen Halteverbotszone dürften 12 Taxis abgestellt werden, „was einer Länge von ungefähr 50 m entspricht“ - liegt ebenfalls nicht vor. In der Beschwerde stellt der Beschwerdeführer nicht mehr in Abrede, das Fahrzeug in der Halteverbotszone abgestellt zu haben. Aus der von der Erstbehörde eingeholten Tatortskizze ergibt sich - auch wenn sie nicht maßstabgetreu ist - mit hinlänglicher Deutlichkeit, daß die Halteverbotszone nahezu die gesamte Länge des Gebäudes Nr. nn einnimmt. Eine weitere Konkretisierung des Tatortes innerhalb der Halteverbotszone war daher nicht erforderlich, weil die Strafbarkeit des Abstellens an jeder Stelle der Halteverbotszone in gleicher Weise gegeben ist.

5. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erstmals die - offenbar unzutreffende - Behauptung aufstellt, er habe zur Tatzeit ein Taxi gelenkt, so verstößt er damit gegen das sich aus § 41 Abs. 1 VwGG ergebene Neuerungsverbot. Diese Behauptung ist somit unbeachtlich.5. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erstmals die - offenbar unzutreffende - Behauptung aufstellt, er habe zur Tatzeit ein Taxi gelenkt, so verstößt er damit gegen das sich aus Paragraph 41, Absatz eins, VwGG ergebene Neuerungsverbot. Diese Behauptung ist somit unbeachtlich.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 18. Jänner 1989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020173.X00

Im RIS seit

13.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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