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StVONorm
StVO 1960 §24 Abs1 litaBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch C, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. August 1988, Zl. MA 70-9/774/88/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe „am 21.11.1987 um 11.28 Uhr in Wien, A Straße, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen … in einem deutlich beschilderten Halteverbot mit dem Zusatz ‚ausgenommen 12 Taxis‘ abgestellt“. Dadurch habe er eine Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe „am 21.11.1987 um 11.28 Uhr in Wien, A Straße, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen … in einem deutlich beschilderten Halteverbot mit dem Zusatz ‚ausgenommen 12 Taxis‘ abgestellt“. Dadurch habe er eine Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Gerichtshof hat erwogen:
„Sie haben am 21.11.1987 um 11.28 Uhr in Wien, A Str , das .... Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen … abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch Verbotstafeln kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht.“
Es ist überhaupt nicht ersichtlich, inwiefern die belangte Behörde demgegenüber „einen neuen Tatbestand geschaffen“ haben soll.
2. Bei einer Übertretung eines Halte- und Parkverbotes ist es gleichgültig, ob sich das Abstellen als Halten oder als Parken darstellt. Die Verwendung des Ausdruckes „Abstellen“ bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a lit. a VStG 1950 entspricht daher - zum Unterschied von Übertretungen eines bloßen Parkverbotes (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1984, Zl. 84/02B/0003) - dem Gesetz. Dies wird in dem vom Beschwerdeführer - unvollständig - zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1983, Zl. 83/02/0029, in Ansehung von Übertretungen des § 24 Abs. 1 StVO 1960 sogar ausdrücklich ausgesagt.2. Bei einer Übertretung eines Halte- und Parkverbotes ist es gleichgültig, ob sich das Abstellen als Halten oder als Parken darstellt. Die Verwendung des Ausdruckes „Abstellen“ bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 entspricht daher - zum Unterschied von Übertretungen eines bloßen Parkverbotes vergleiche , dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1984, Zl. 84/02B/0003) - dem Gesetz. Dies wird in dem vom Beschwerdeführer - unvollständig - zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1983, Zl. 83/02/0029, in Ansehung von Übertretungen des Paragraph 24, Absatz eins, StVO 1960 sogar ausdrücklich ausgesagt.
3. Was die Erwähnung des § 24 Abs. 2a StVO 1960 in der Beschwerde anlangt, hat der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nie behauptet, er habe mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug lediglich zum Aus- oder Einsteigen kurz gehalten.3. Was die Erwähnung des Paragraph 24, Absatz 2 a, StVO 1960 in der Beschwerde anlangt, hat der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nie behauptet, er habe mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug lediglich zum Aus- oder Einsteigen kurz gehalten.
4. Die der Sache nach geltend gemachte Verletzung des § 44a lit. a VStG 1950 infolge einer zuwenig genau erfolgten Umschreibung des Tatortes - in der gegenständlichen Halteverbotszone dürften 12 Taxis abgestellt werden, „was einer Länge von ungefähr 50 m entspricht“ - liegt ebenfalls nicht vor. In der Beschwerde stellt der Beschwerdeführer nicht mehr in Abrede, das Fahrzeug in der Halteverbotszone abgestellt zu haben. Aus der von der Erstbehörde eingeholten Tatortskizze ergibt sich - auch wenn sie nicht maßstabgetreu ist - mit hinlänglicher Deutlichkeit, daß die Halteverbotszone nahezu die gesamte Länge des Gebäudes Nr. nn einnimmt. Eine weitere Konkretisierung des Tatortes innerhalb der Halteverbotszone war daher nicht erforderlich, weil die Strafbarkeit des Abstellens an jeder Stelle der Halteverbotszone in gleicher Weise gegeben ist.4. Die der Sache nach geltend gemachte Verletzung des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 infolge einer zuwenig genau erfolgten Umschreibung des Tatortes - in der gegenständlichen Halteverbotszone dürften 12 Taxis abgestellt werden, „was einer Länge von ungefähr 50 m entspricht“ - liegt ebenfalls nicht vor. In der Beschwerde stellt der Beschwerdeführer nicht mehr in Abrede, das Fahrzeug in der Halteverbotszone abgestellt zu haben. Aus der von der Erstbehörde eingeholten Tatortskizze ergibt sich - auch wenn sie nicht maßstabgetreu ist - mit hinlänglicher Deutlichkeit, daß die Halteverbotszone nahezu die gesamte Länge des Gebäudes Nr. nn einnimmt. Eine weitere Konkretisierung des Tatortes innerhalb der Halteverbotszone war daher nicht erforderlich, weil die Strafbarkeit des Abstellens an jeder Stelle der Halteverbotszone in gleicher Weise gegeben ist.
5. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erstmals die - offenbar unzutreffende - Behauptung aufstellt, er habe zur Tatzeit ein Taxi gelenkt, so verstößt er damit gegen das sich aus § 41 Abs. 1 VwGG ergebene Neuerungsverbot. Diese Behauptung ist somit unbeachtlich.5. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erstmals die - offenbar unzutreffende - Behauptung aufstellt, er habe zur Tatzeit ein Taxi gelenkt, so verstößt er damit gegen das sich aus Paragraph 41, Absatz eins, VwGG ergebene Neuerungsverbot. Diese Behauptung ist somit unbeachtlich.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 18. Jänner 1989
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020173.X00Im RIS seit
13.09.2006Zuletzt aktualisiert am
12.05.2023