TE Vwgh Erkenntnis 1989/1/26 88/16/0090

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 litc;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;
GrEStG 1955 §4 Abs1;
GrEStG 1955 §4 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 256;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Närr, Mag. Meinl, Dr. Kramer und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde des Ing. EH in S, vertreten durch Dr. Harry Zamponi, Rechtsanwalt in Linz, Kaisergasse 17, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 21. März 1988, Zl. 12/1-9/St-1988, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob entweder (im Sinn des vom Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG geltend gemachten Beschwerdepunktes) der auf Grund des Kaufvertrages vom 14./17. Februar 1986 nach § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955 (in der Folge: GrEStG) verwirklichte erste Erwerb des von einem gemeinnützigen Bauträger geschaffenen (hier keiner näheren Darstellung bedürfenden) Wohnhauses, das den für Kleinwohnungen geltenden Bestimmungen entspricht, durch den Beschwerdeführer allein, der das Hausgrundstück als Eigenheim übernommen hatte, von der Besteuerung gemäß dem (durch Abschnitt VIII Art. I Z. 4 des Abgabenänderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 557, - für den vorliegenden Fall allerdings unwesentlich - geänderten) § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. c GrEStG ausgenommen bleibt, obwohl der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 1987 dieses Eigenheim mit seiner Lebensgefährtin bewohnt, oder (der Begründung der angefochtenen Berufungsentscheidung entsprechend) der erwähnte Erwerbsvorgang auf Grund des § 4 Abs. 2 dritter Satz GrEStG der Steuer unterliegt.Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob entweder (im Sinn des vom Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend gemachten Beschwerdepunktes) der auf Grund des Kaufvertrages vom 14./17. Februar 1986 nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 (in der Folge: GrEStG) verwirklichte erste Erwerb des von einem gemeinnützigen Bauträger geschaffenen (hier keiner näheren Darstellung bedürfenden) Wohnhauses, das den für Kleinwohnungen geltenden Bestimmungen entspricht, durch den Beschwerdeführer allein, der das Hausgrundstück als Eigenheim übernommen hatte, von der Besteuerung gemäß dem (durch Abschnitt römisch acht Artikel römisch eins, Ziffer 4, des Abgabenänderungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 557, - für den vorliegenden Fall allerdings unwesentlich - geänderten) Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GrEStG ausgenommen bleibt, obwohl der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 1987 dieses Eigenheim mit seiner Lebensgefährtin bewohnt, oder (der Begründung der angefochtenen Berufungsentscheidung entsprechend) der erwähnte Erwerbsvorgang auf Grund des Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz GrEStG der Steuer unterliegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Parteien des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend und gemäß § 12 Abs. 2 erster Satz GrEStG 1987 auch zutreffend davon aus, daß für die Beantwortung der vorstehend dargestellten Frage noch die Bestimmungen des GrEStG maßgebend sind.Die Parteien des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend und gemäß Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz GrEStG 1987 auch zutreffend davon aus, daß für die Beantwortung der vorstehend dargestellten Frage noch die Bestimmungen des GrEStG maßgebend sind.

Gemäß dem bereits näher bezeichneten § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. c GrEStG ist der erste Erwerb eines von einem gemeinnützigen Bauträger geschaffenen oder zu schaffenden Wohnhauses, das den für Kleinwohnungen geltenden Bestimmungen entspricht, durch eine Person, die das Hausgrundstück als Eigenheim übernimmt, von der Besteuerung ausgenommen.Gemäß dem bereits näher bezeichneten Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GrEStG ist der erste Erwerb eines von einem gemeinnützigen Bauträger geschaffenen oder zu schaffenden Wohnhauses, das den für Kleinwohnungen geltenden Bestimmungen entspricht, durch eine Person, die das Hausgrundstück als Eigenheim übernimmt, von der Besteuerung ausgenommen.

Nach dem (durch Z. 2 der zitierten Bestimmungen des Abgabenänderungsgesetzes 1985 - für den vorliegenden Fall unwesentlich - geänderten) § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. b GrEStG ist der erste Erwerb einer geschaffenen oder vom Veräußerer zu schaffenden Arbeiterwohnstätte durch eine Person, die die Wohnstätte als Eigenheim übernimmt, von der Besteuerung ausgenommen.Nach dem (durch Ziffer 2, der zitierten Bestimmungen des Abgabenänderungsgesetzes 1985 - für den vorliegenden Fall unwesentlich - geänderten) Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GrEStG ist der erste Erwerb einer geschaffenen oder vom Veräußerer zu schaffenden Arbeiterwohnstätte durch eine Person, die die Wohnstätte als Eigenheim übernimmt, von der Besteuerung ausgenommen.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 dritter Satz GrEStG unterliegen u. a. die im Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Erwerbsvorgänge der Steuer, wenn der begünstigte Zweck innerhalb von acht Jahren aufgegeben wird.Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz GrEStG unterliegen u. a. die im Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Erwerbsvorgänge der Steuer, wenn der begünstigte Zweck innerhalb von acht Jahren aufgegeben wird.

Nun enthält § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. c (ebenso wie Z. 2 lit. b) GrEStG sowohl eine sachliche (arg. Eigenheim) als auch eine persönliche (arg. "übernimmt") Begünstigung. Das Wesen der persönlichen Begünstigung liegt in der Benützung des Eigenheimes durch seinen Eigentümer. Es muß also beim Eigenheim zwischen dem Grundeigentümer und dem Bewohner in zweifacher Hinsicht Identität bestehen: Es muß sich, sollen alle Definitionsmerkmale gegeben sein, so verhalten, daß nicht nur der "Grund-(Haus-)eigentümer" (und niemand anderer außer seiner Familie) es ist, der das Einfamilienhaus bewohnt, sondern daß es auch niemanden gibt, der "Grund-(Haus-)eigentümer" ist, ohne das Einfamilienhaus zu bewohnen. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan, daß ein Eigenheim nur dann anzunehmen sein wird, wenn das Haus, in dem das Heim liegt, in der Regel zur Gänze vom Eigenheimeigentümer (selbst allein bzw. mit seiner Familie) bewohnt wird (siehe z.B. das in gleicher Weise wie die in der Folge zitierten Erkenntnisse gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführte Erkenntnis vom 21. Februar 1985, Zl. 84/16/0014, ÖStZB 8/1986, S. 134, und die dort zitierten weiteren Erkenntnisse), und daher z.B. bei Schenkung seines Hälfteanteiles an einem derartigen Grundstück durch einen Ehegatten an den anderen oder bei nicht dauernder Bewohnung des Eigenheimes oder bei Auszug eines Ehegatten, der einen Hälfteanteil an einem derartigen Grundstück erworben hatte, nach der Scheidung jeweils die Aufgabe des begünstigten Zweckes gemäß § 4 Abs. 2 dritter Satz GrEStG angenommen.Nun enthält Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, (ebenso wie Ziffer 2, Litera b,) GrEStG sowohl eine sachliche (arg. Eigenheim) als auch eine persönliche (arg. "übernimmt") Begünstigung. Das Wesen der persönlichen Begünstigung liegt in der Benützung des Eigenheimes durch seinen Eigentümer. Es muß also beim Eigenheim zwischen dem Grundeigentümer und dem Bewohner in zweifacher Hinsicht Identität bestehen: Es muß sich, sollen alle Definitionsmerkmale gegeben sein, so verhalten, daß nicht nur der "Grund-(Haus-)eigentümer" (und niemand anderer außer seiner Familie) es ist, der das Einfamilienhaus bewohnt, sondern daß es auch niemanden gibt, der "Grund-(Haus-)eigentümer" ist, ohne das Einfamilienhaus zu bewohnen. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan, daß ein Eigenheim nur dann anzunehmen sein wird, wenn das Haus, in dem das Heim liegt, in der Regel zur Gänze vom Eigenheimeigentümer (selbst allein bzw. mit seiner Familie) bewohnt wird (siehe z.B. das in gleicher Weise wie die in der Folge zitierten Erkenntnisse gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG angeführte Erkenntnis vom 21. Februar 1985, Zl. 84/16/0014, ÖStZB 8 aus 1986,, S. 134, und die dort zitierten weiteren Erkenntnisse), und daher z.B. bei Schenkung seines Hälfteanteiles an einem derartigen Grundstück durch einen Ehegatten an den anderen oder bei nicht dauernder Bewohnung des Eigenheimes oder bei Auszug eines Ehegatten, der einen Hälfteanteil an einem derartigen Grundstück erworben hatte, nach der Scheidung jeweils die Aufgabe des begünstigten Zweckes gemäß Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz GrEStG angenommen.

Entgegen der von den Parteien des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, und zwar jeweils für ihren eigenen eingangs erwähnten Standpunkt vertretenen Auffassung kommt es im gegebenen Fall nicht darauf an, ob eine Lebensgefährtin einer Ehegattin gleichgesetzt werden kann, wenn das Gesetz keine Gleichstellung (ausdrücklich oder sinngemäß) anordnet, oder nicht (daher bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, in welchen Fällen eine solche Gleichsetzung erfolgte). Vor allem die belangte Behörde scheint nämlich folgendes zu übersehen:

Eine Legaldefinition des "Eigenheimes" enthält das GrEStG nicht. Unter einem solchen ist ein vom Eigentümer bewohntes Einfamilienhaus (siehe z.B. das Erkenntnis vom 15. Oktober 1976, Zl. 1715/75, Slg. Nr. 5030/F) bzw. Wohnhaus mit einer Klein- oder Mittelwohnung (siehe z.B. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. Oktober 1977, Zl. 1891/74, Slg. Nr. 5182/F) zu verstehen.

Unter einer Wohnung im Sinne des § 4 Abs. 1 GrEStG versteht man aber entweder einen selbständigen Teil eines Gebäudes oder (wie im vorliegenden Fall) ein Einfamilienhaus mit der Eignung, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses einer einzelnen Person "oder einer durch enge Bande zusammengefügten Gemeinschaft (Familie)" auf Dauer zu dienen (siehe z.B. die Erkenntnisse vom 13. Mai 1965, Zl. 210/64, Slg. Nr. 3280/F, vom 6. Juni 1968, Zl. 1383/67, ÖStZB 22/1968, S. 170, und vom 28. November 1979, Z1. 2526/78, ÖStZB 17/1980, S. 199). Bei dieser Definition stellt der in Klammern angeführte Ausdruck "Familie" zweifelsfrei nur eine schlagwortartige Kurzbezeichnung für "eine durch enge Bande zusammengefügte Gemeinschaft" dar.Unter einer Wohnung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, GrEStG versteht man aber entweder einen selbständigen Teil eines Gebäudes oder (wie im vorliegenden Fall) ein Einfamilienhaus mit der Eignung, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses einer einzelnen Person "oder einer durch enge Bande zusammengefügten Gemeinschaft (Familie)" auf Dauer zu dienen (siehe z.B. die Erkenntnisse vom 13. Mai 1965, Zl. 210/64, Slg. Nr. 3280/F, vom 6. Juni 1968, Zl. 1383/67, ÖStZB 22 aus 1968,, S. 170, und vom 28. November 1979, Z1. 2526/78, ÖStZB 17 aus 1980,, S. 199). Bei dieser Definition stellt der in Klammern angeführte Ausdruck "Familie" zweifelsfrei nur eine schlagwortartige Kurzbezeichnung für "eine durch enge Bande zusammengefügte Gemeinschaft" dar.

Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung kommt es hier also nicht darauf an, ob die Lebensgefährtin zur Familie im Sinn des § 40 ABGB gehört oder nicht, sondern nur darauf, ob es sich bei einer Lebensgemeinschaft um eine "durch enge Bande zusammengefaßte Gemeinschaft" (worunter nicht nur die Familie im Sinn des § 40 ABGB zu verstehen ist) handelt oder nicht.Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung kommt es hier also nicht darauf an, ob die Lebensgefährtin zur Familie im Sinn des Paragraph 40, ABGB gehört oder nicht, sondern nur darauf, ob es sich bei einer Lebensgemeinschaft um eine "durch enge Bande zusammengefaßte Gemeinschaft" (worunter nicht nur die Familie im Sinn des Paragraph 40, ABGB zu verstehen ist) handelt oder nicht.

Der Begriff "Lebensgemeinschaft" bzw. "Lebensgefährtin" ist in der österreichischen Rechtsordnung nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung ist die Lebensgemeinschaft aber jedenfalls ein durch die Merkmale des (gemeinsamen) Zusammenlebens, der gemeinsamen Aufbringung des Unterhaltes und der gegenseitigen Unterstützung gekennzeichnetes Verhältnis zwischen Mann und Frau (siehe z.B. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Oktober 1987, Zl. 86/16/0237, ÖStZB 9/1988, S. 240, auf dessen ausführliche Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird). Zwischen Lebensgefährten besteht daher eine "durch enge Bande zusammengefaßte Gemeinschaft".Der Begriff "Lebensgemeinschaft" bzw. "Lebensgefährtin" ist in der österreichischen Rechtsordnung nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung ist die Lebensgemeinschaft aber jedenfalls ein durch die Merkmale des (gemeinsamen) Zusammenlebens, der gemeinsamen Aufbringung des Unterhaltes und der gegenseitigen Unterstützung gekennzeichnetes Verhältnis zwischen Mann und Frau (siehe z.B. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Oktober 1987, Zl. 86/16/0237, ÖStZB 9 aus 1988,, S. 240, auf dessen ausführliche Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird). Zwischen Lebensgefährten besteht daher eine "durch enge Bande zusammengefaßte Gemeinschaft".

Aus den dargestellten Erwägungen kann der Beginn und die Fortsetzung des gemeinsamen Wohnens der Lebensgefährtin und des Alleineigentümer seines Eigenheimes gebliebenen Lebensgefährten (in seinem Eigenheim nicht als Aufgabe des nach § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. c (oder Z. 2 lit. b) GrEStG begünstigten Zweckes gemäß § 4 Abs. 2 dritter Satz GrEStG gewertet werden.Aus den dargestellten Erwägungen kann der Beginn und die Fortsetzung des gemeinsamen Wohnens der Lebensgefährtin und des Alleineigentümer seines Eigenheimes gebliebenen Lebensgefährten (in seinem Eigenheim nicht als Aufgabe des nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, (oder Ziffer 2, Litera b,) GrEStG begünstigten Zweckes gemäß Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz GrEStG gewertet werden.

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 42 Abs. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 26. Jänner 1989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160090.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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