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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrVG §7 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Janistyn, über die Beschwerde des BF in T, vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester, Rechtsanwalt in Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz 12, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 17. Mai 1984, Zl. LAS-62/111-80, betreffend Zusammenlegungsverfahren Z (mitbeteiligte Partei: AR in T, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, Südtiroler Platz 8), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 25. Jänner 1984 wurden die Anträge des Beschwerdeführers, ihm gegenüber unterbliebene Rechtshandlungen im Zusammenlegungsverfahren Z nachzuholen und ihm sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Bescheide zuzustellen sowie festzustellen, daß dieses Zusammenlegungsverfahren und die darin vorgenommenen Rechtshandlungen ihm gegenüber unwirksam seien, gemäß §§ 23 und 74 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54 (TFLG 1978), unter Bedachtnahme auf die jeweils in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe auf Grund seiner spezifischen Rechtsstellung nur Anspruch darauf gehabt, daß der Zusammenlegungsplan ihm gegenüber erlassen werde, was geschehen sei, ohne daß der Beschwerdeführer diesen in der Folge bekämpft habe. Gegen diesen abweislichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er unter anderem ausführte, er habe den Zusammenlegungsplan seinerzeit deswegen unangefochten gelassen, weil er, vom Zusammenlegungsverfahren vorher nicht in Kenntnis gesetzt, der Meinung gewesen sei, jenes betreffe ihn nicht. Der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung wies mit Erkenntnis vom 17. Mai 1984 diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 1 AgrVG 1950) ab. Begründend führte er dazu aus: Der Beschwerdeführer habe mit Kaufvertrag vom 10. Juli 1962 von der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei das Grundstück 15/9, KG X, erworben, zu dessen Gunsten auf Grund eines Dienstbarkeitsvertrages vom 3. Dezember 1962 die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes auf dem Grundstück 15/2 des Mitbeteiligten grundbücherlich einverleibt worden sei. Das Grundstück 15/9, nunmehr Abfindung 496, stelle ein mit einem Wohnhaus verbautes Grundstück dar, welches im Zusammenlegungsverfahren in Anspruch genommen worden sei und "keine Änderung erfahren" habe. In dem mit Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz vom 28. August 1978 erlassenen, auch dem Beschwerdeführer gegenüber in Rechtskraft erwachsenen Zusammenlegungsplan sei verfügt worden, daß das besagte Geh- und Fahrrecht gemäß § 25 TFLG 1969 entschädigungslos aufgehoben werde. Der Beschwerdeführer habe nunmehr geltend gemacht, aus näher angegebenen Gründen auf dieses Recht nicht verzichten zu können. Die Behauptung des Beschwerdeführers, § 25 TFLG 1969 wäre ihm gegenüber unwirksam und die genannte Dienstbarkeit nicht erloschen, sei jedoch unzutreffend. § 25 Abs. 1 des bei Erlassung des Zusammenlegungsplanes geltenden TFLG 1969 bestimme, daß Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründeten, mit Ausnahme der Ausgedinge, ohne Entschädigung erlöschen; die Agrarbehörde habe sie jedoch bei gegebener Notwendigkeit im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen ausdrücklich aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen. Demnach gelte die auf dem einbezogenen Grundstück 15/2 (alt) lastende Dienstbarkeit kraft Gesetzes als aufgehoben. Eine Erklärung der Aufrechterhaltung sei in der Haupturkunde als Bestandteil des Zusammenlegungsplanes nicht enthalten. Diesen selbst habe die Agrarbehörde erster Instanz durch Auflage zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt Z in der Dauer von zwei Wochen ab 18. September 1978 erlassen, wovon auch der Beschwerdeführer mit Kundmachung nachweislich verständigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe gegen den Zusammenlegungsplan nicht berufen; dieser sei daher auch ihm gegenüber in Rechtskraft erwachsen. Was die sonstigen Rechtshandlungen im Zusammenlegungsverfahren betreffe, habe dem Beschwerdeführer, dessen Grundstück nicht der Zusammenlegung "unterzogen" worden sei (§ 2 Abs. 2 lit. a TFLG 1969) im zeitlichen Geltungsbereich des FLG aus 1952 aus den im erstinstanzlichen Bescheid dargelegten Gründen, denen sich der Landesagrarsenat anschließe, in der Folge sodann gemäß § 73 Abs. 1 lit. a TFLG 1969 die Parteistellung gefehlt; ihm könnte diese nur gemäß § 73 Abs. 3 TFLG 1969, also insoweit zugekommen sein, als ihm in jenem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt seien, eine Voraussetzung, die erst mit dem Zusammenlegungsplan - in Anbetracht der Aufhebung der bezeichneten Dienstbarkeit - erfüllt worden sei. Nur dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer daher - wie geschehen - zuzustellen gewesen. Aber selbst wenn man dem Beschwerdeführer als Eigentümer seines Grundstückes 15/9 (Abfindung 496) Parteistellung zubilligen wollte, habe er keinen Rechtsanspruch auf Zustellung weiterer Bescheide. Durch die Zustellung des Zusammenlegungsplanes sei ihm nämlich auch der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan als Bestandteil des Zusammenlegungsverfahrens zugekommen. Abgesehen davon sei das Verfahren in Angelegenheiten agrarischer Operationen durch seinen stufenweisen Aufbau gekennzeichnet, wobei jede Verfahrensetappe durch einen behördlichen Akt, der dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen sei, abgeschlossen werde und nach Entscheidung einer Frage in einer Phase des Verfahrens dieselbe Frage später nicht mehr aufgerollt werden könne. Nach rechtskräftiger Erlassung des Zusammenlegungsplanes gebe es keinen Platz mehr für Fragen der Einleitung, des Besitzstands- und Bewertungsplanes sowie der Gesetzmäßigkeit der vorläufigen Übernahme. Da Verfahrensrechte einer Partei nie weiter reichten als die von ihr verfolgbaren materiellen Rechte, könne der Beschwerdeführer auch unter diesem Gesichtspunkt die Zustellung von Bescheiden früherer Verfahrensstufen nicht mehr beanspruchen. Das Fehlen der Anmerkung der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers berühre nicht die Frage der Parteistellung; die Anmerkung habe lediglich Publizitätswirkung dahin, daß jedermann die Ergebnisse des Zusammenlegungsverfahrens gegen sich gelten lassen müsse.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 25. Jänner 1984 wurden die Anträge des Beschwerdeführers, ihm gegenüber unterbliebene Rechtshandlungen im Zusammenlegungsverfahren Z nachzuholen und ihm sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Bescheide zuzustellen sowie festzustellen, daß dieses Zusammenlegungsverfahren und die darin vorgenommenen Rechtshandlungen ihm gegenüber unwirksam seien, gemäß Paragraphen 23 und 74 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54 (TFLG 1978), unter Bedachtnahme auf die jeweils in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe auf Grund seiner spezifischen Rechtsstellung nur Anspruch darauf gehabt, daß der Zusammenlegungsplan ihm gegenüber erlassen werde, was geschehen sei, ohne daß der Beschwerdeführer diesen in der Folge bekämpft habe. Gegen diesen abweislichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er unter anderem ausführte, er habe den Zusammenlegungsplan seinerzeit deswegen unangefochten gelassen, weil er, vom Zusammenlegungsverfahren vorher nicht in Kenntnis gesetzt, der Meinung gewesen sei, jenes betreffe ihn nicht. Der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung wies mit Erkenntnis vom 17. Mai 1984 diese Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 (Paragraph eins, AgrVG 1950) ab. Begründend führte er dazu aus: Der Beschwerdeführer habe mit Kaufvertrag vom 10. Juli 1962 von der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei das Grundstück 15/9, KG römisch zehn, erworben, zu dessen Gunsten auf Grund eines Dienstbarkeitsvertrages vom 3. Dezember 1962 die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes auf dem Grundstück 15/2 des Mitbeteiligten grundbücherlich einverleibt worden sei. Das Grundstück 15/9, nunmehr Abfindung 496, stelle ein mit einem Wohnhaus verbautes Grundstück dar, welches im Zusammenlegungsverfahren in Anspruch genommen worden sei und "keine Änderung erfahren" habe. In dem mit Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz vom 28. August 1978 erlassenen, auch dem Beschwerdeführer gegenüber in Rechtskraft erwachsenen Zusammenlegungsplan sei verfügt worden, daß das besagte Geh- und Fahrrecht gemäß Paragraph 25, TFLG 1969 entschädigungslos aufgehoben werde. Der Beschwerdeführer habe nunmehr geltend gemacht, aus näher angegebenen Gründen auf dieses Recht nicht verzichten zu können. Die Behauptung des Beschwerdeführers, Paragraph 25, TFLG 1969 wäre ihm gegenüber unwirksam und die genannte Dienstbarkeit nicht erloschen, sei jedoch unzutreffend. Paragraph 25, Absatz eins, des bei Erlassung des Zusammenlegungsplanes geltenden TFLG 1969 bestimme, daß Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im Paragraph 480, ABGB genannten Titel gründeten, mit Ausnahme der Ausgedinge, ohne Entschädigung erlöschen; die Agrarbehörde habe sie jedoch bei gegebener Notwendigkeit im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen ausdrücklich aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen. Demnach gelte die auf dem einbezogenen Grundstück 15/2 (alt) lastende Dienstbarkeit kraft Gesetzes als aufgehoben. Eine Erklärung der Aufrechterhaltung sei in der Haupturkunde als Bestandteil des Zusammenlegungsplanes nicht enthalten. Diesen selbst habe die Agrarbehörde erster Instanz durch Auflage zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt Z in der Dauer von zwei Wochen ab 18. September 1978 erlassen, wovon auch der Beschwerdeführer mit Kundmachung nachweislich verständigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe gegen den Zusammenlegungsplan nicht berufen; dieser sei daher auch ihm gegenüber in Rechtskraft erwachsen. Was die sonstigen Rechtshandlungen im Zusammenlegungsverfahren betreffe, habe dem Beschwerdeführer, dessen Grundstück nicht der Zusammenlegung "unterzogen" worden sei (Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, TFLG 1969) im zeitlichen Geltungsbereich des FLG aus 1952 aus den im erstinstanzlichen Bescheid dargelegten Gründen, denen sich der Landesagrarsenat anschließe, in der Folge sodann gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a, TFLG 1969 die Parteistellung gefehlt; ihm könnte diese nur gemäß Paragraph 73, Absatz 3, TFLG 1969, also insoweit zugekommen sein, als ihm in jenem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt seien, eine Voraussetzung, die erst mit dem Zusammenlegungsplan - in Anbetracht der Aufhebung der bezeichneten Dienstbarkeit - erfüllt worden sei. Nur dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer daher - wie geschehen - zuzustellen gewesen. Aber selbst wenn man dem Beschwerdeführer als Eigentümer seines Grundstückes 15/9 (Abfindung 496) Parteistellung zubilligen wollte, habe er keinen Rechtsanspruch auf Zustellung weiterer Bescheide. Durch die Zustellung des Zusammenlegungsplanes sei ihm nämlich auch der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan als Bestandteil des Zusammenlegungsverfahrens zugekommen. Abgesehen davon sei das Verfahren in Angelegenheiten agrarischer Operationen durch seinen stufenweisen Aufbau gekennzeichnet, wobei jede Verfahrensetappe durch einen behördlichen Akt, der dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen sei, abgeschlossen werde und nach Entscheidung einer Frage in einer Phase des Verfahrens dieselbe Frage später nicht mehr aufgerollt werden könne. Nach rechtskräftiger Erlassung des Zusammenlegungsplanes gebe es keinen Platz mehr für Fragen der Einleitung, des Besitzstands- und Bewertungsplanes sowie der Gesetzmäßigkeit der vorläufigen Übernahme. Da Verfahrensrechte einer Partei nie weiter reichten als die von ihr verfolgbaren materiellen Rechte, könne der Beschwerdeführer auch unter diesem Gesichtspunkt die Zustellung von Bescheiden früherer Verfahrensstufen nicht mehr beanspruchen. Das Fehlen der Anmerkung der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers berühre nicht die Frage der Parteistellung; die Anmerkung habe lediglich Publizitätswirkung dahin, daß jedermann die Ergebnisse des Zusammenlegungsverfahrens gegen sich gelten lassen müsse.
Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht verletzt erachtet, daß seinen im Verwaltungsverfahren gestellten Anträgen entsprochen werde.
Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte erstatteten Gegenschriften und beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bezeichnet als die "wesentlichste Frage zur Lösung des vorliegenden Falles" jene, ob ihm der Zusammenlegungsplan vom 28. August 1978 zugestellt worden sei. In diesem Zusammenhang behauptet er erstmals in der Beschwerde, dies wäre nicht geschehen, weil eine Ersatzzustellung an seine Ehegattin - diese hat den Zustellbogen für die Kundmachung vom 28. August 1978 am 8. September 1978 unterschrieben - gemäß dem damals anzuwendenden § 23 Abs. 7 AVG 1950 infolge vorübergehender, krankheitsbedingter Abwesenheit des Beschwerdeführers (am 7. und 8. September 1978) nicht zulässig gewesen wäre. Diese durch die Aktenlage des Verwaltungsverfahrens nicht gedeckten sachverhaltsbezogenen Ausführungen fallen jedoch unter das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG und können daher im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden; das Beschwerdevorbringen trifft nicht zu, daß der Beschwerdeführer auf Verwaltungsebene behauptet hätte, an ihn sei keine Zustellung (des Zusammenlegungsplanes) erfolgt, ganz abgesehen davon, daß eine derart allgemeine Behauptung die Behörde nicht in die Lage versetzt hätte, gezielte Ermittlungen in der bezeichneten Richtung anzustellen.Der Beschwerdeführer bezeichnet als die "wesentlichste Frage zur Lösung des vorliegenden Falles" jene, ob ihm der Zusammenlegungsplan vom 28. August 1978 zugestellt worden sei. In diesem Zusammenhang behauptet er erstmals in der Beschwerde, dies wäre nicht geschehen, weil eine Ersatzzustellung an seine Ehegattin - diese hat den Zustellbogen für die Kundmachung vom 28. August 1978 am 8. September 1978 unterschrieben - gemäß dem damals anzuwendenden Paragraph 23, Absatz 7, AVG 1950 infolge vorübergehender, krankheitsbedingter Abwesenheit des Beschwerdeführers (am 7. und 8. September 1978) nicht zulässig gewesen wäre. Diese durch die Aktenlage des Verwaltungsverfahrens nicht gedeckten sachverhaltsbezogenen Ausführungen fallen jedoch unter das Neuerungsverbot des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG und können daher im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden; das Beschwerdevorbringen trifft nicht zu, daß der Beschwerdeführer auf Verwaltungsebene behauptet hätte, an ihn sei keine Zustellung (des Zusammenlegungsplanes) erfolgt, ganz abgesehen davon, daß eine derart allgemeine Behauptung die Behörde nicht in die Lage versetzt hätte, gezielte Ermittlungen in der bezeichneten Richtung anzustellen.
Der Beschwerdeführer meint ferner, soweit er dies beurteilen könne, hätte die Verständigung über die Auflage des Zusammenlegungsplanes zu eigenen Handen erfolgen sollen, weshalb eine Ersatzzustellung auch aus diesem Grund unwirksam gewesen wäre. Dieses Vorbringen steht ebenfalls mit der Aktenlage nicht in Einklang, da eine Zustellung zu eigenen Handen gemäß (dem damals geltenden) § 24 Abs. 1 AVG 1950 - Abweichendes ist im Agrarverfahrensgesetz 1950 nicht normiert - von der Behörde hätte angeordnet werden müssen, eine solche Anordnung aber (insofern) nicht getroffen wurde.Der Beschwerdeführer meint ferner, soweit er dies beurteilen könne, hätte die Verständigung über die Auflage des Zusammenlegungsplanes zu eigenen Handen erfolgen sollen, weshalb eine Ersatzzustellung auch aus diesem Grund unwirksam gewesen wäre. Dieses Vorbringen steht ebenfalls mit der Aktenlage nicht in Einklang, da eine Zustellung zu eigenen Handen gemäß (dem damals geltenden) Paragraph 24, Absatz eins, AVG 1950 - Abweichendes ist im Agrarverfahrensgesetz 1950 nicht normiert - von der Behörde hätte angeordnet werden müssen, eine solche Anordnung aber (insofern) nicht getroffen wurde.
Der Beschwerdeführer behauptet des weitern, im Zustellbogen seien entgegen § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 Dauer und Ort der Auflage nicht angegeben gewesen und es wäre auch keine Rechtsmittelbelehrung erfolgt. Hierauf ist zu erwidern, daß es derartiger Angaben auf dem "Zustellbogen" nicht bedurfte, sondern diese vielmehr die Kundmachung zu enthalten hatte und auch enthielt, deren Empfang mit dem Zustellbogen zu bestätigen war. Die Beschwerdebehauptung, es sei der Ehegattin des Beschwerdeführers kein Schriftstück ausgehändigt worden, widerspricht der Aktenlage, wonach über Auftrag der Agrarbehörde erster Instanz vom 28. August 1978 die "beiliegenden Kundmachungen" (also Schriftstücke der vom Beschwerdeführer vermißten Art) den im Zustellbogen angeführten und in T wohnenden Personen zuzustellen waren. Dementsprechend ist auch der "Zustellbogen" mit dem Vermerk "für die Kundmachungen vom 28. 8. 1978 ..." versehen. Die Behauptung, daß die Ehegattin des Beschwerdeführers dessenungeachtet die Kundmachung nicht ausgefolgt erhalten hätte, stellt somit eine weitere im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung dar.Der Beschwerdeführer behauptet des weitern, im Zustellbogen seien entgegen Paragraph 7, Absatz 2, AgrVG 1950 Dauer und Ort der Auflage nicht angegeben gewesen und es wäre auch keine Rechtsmittelbelehrung erfolgt. Hierauf ist zu erwidern, daß es derartiger Angaben auf dem "Zustellbogen" nicht bedurfte, sondern diese vielmehr die Kundmachung zu enthalten hatte und auch enthielt, deren Empfang mit dem Zustellbogen zu bestätigen war. Die Beschwerdebehauptung, es sei der Ehegattin des Beschwerdeführers kein Schriftstück ausgehändigt worden, widerspricht der Aktenlage, wonach über Auftrag der Agrarbehörde erster Instanz vom 28. August 1978 die "beiliegenden Kundmachungen" (also Schriftstücke der vom Beschwerdeführer vermißten Art) den im Zustellbogen angeführten und in T wohnenden Personen zuzustellen waren. Dementsprechend ist auch der "Zustellbogen" mit dem Vermerk "für die Kundmachungen vom 28. 8. 1978 ..." versehen. Die Behauptung, daß die Ehegattin des Beschwerdeführers dessenungeachtet die Kundmachung nicht ausgefolgt erhalten hätte, stellt somit eine weitere im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung dar.
Zusammenfassung ergibt sich somit zunächst, daß die belangte Behörde zu Recht von der Zulässigkeit und Wirksamkeit der Ersatzzustellung in Hinsicht des betroffenen Zusammenlegungsplanes dem Beschwerdeführer gegenüber ausgegangen ist. Wenn aber der Zusammenlegungsplan einer Partei gegenüber ordnungsgemäß erlassen worden und als unbekämpft rechtskräftig geworden ist, besteht für sie selbst dann keine Möglichkeit mehr, im selben Zusammenlegungsverfahren schon vorher ergangene Bescheide anzufechten, wenn ihr solche zu Unrecht nicht zugestellt worden sein sollten und deren Zugstellung in der Folge nachgeholt würde; aus diesem Grund hat eine Partei in einem solchen Fall daher auch keinen Anspruch auf Zustellung dieser früheren Bescheide. Denn (spätestens) mit dem ihr gegenüber erlassenen Zusammenlegungsplan ist dieser Partei die jenem vorangegangene Durchführung des betreffenden Zusammenlegungsverfahrens bekannt geworden, was sie in die Lage versetzt hätte, den Zusammenlegungsplan, soweit dies für sie rechtsbedeutsam gewesen wäre, auch mit dem Argument zu bekämpfen, daß ihr die Rechtskraft bestimmter in der Zwischenzeit ergangener Bescheide, auf die sich jener stützte, nicht entgegengehalten werden könne.
Die Agrarbehörden haben daher im Ergebnis zu Recht die Zustellung der verlangten Bescheide (und die Wiederholung von Rechtshandlungen des Zusammenlegungsverfahrens) sowie die - in Wahrheit allerdings überhaupt unzulässige, weil im rechtlichen Interesse der Partei neben dem anderen Begehren nicht noch eigens erforderliche (siehe die Rechtsprechung etwa bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I/1987, S. 490 ff) - Feststellungen der Unwirksamkeit der behördlichen Verfahrenshandlungen versagt.
Da kein Grund ersichtlich ist, warum die Berufung des Beschwerdeführers unzulässig gewesen sein sollte, liegt auch die behauptete (funktionelle) Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht vor. Auch im erstinstanzlichen Bescheid wurde dem Begehren auf Nachholung von Rechtshandlungen sowie Bescheidzustellung zu Recht aus dem inhaltlichen Mangel der Berechtigung dieses Begehrens nicht entsprochen. Ferner ist durch die Abweisung des Feststellungsbegehrens statt dessen Zurückweisung in Rechte des Beschwerdeführers deshalb nicht eingegriffen worden, weil der Abspruch inhaltlich nicht über jenen hinausging, welcher die gleichzeitig gestellten anderen Anträge betraf, und die zugleich getroffene Entscheidung überdies die Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt hat.
Die belangte Behörde ist auch nicht, wie ihr der Beschwerdeführer vorwirft, bei der Prüfung der maßgebenden Rechtsverhältnisse von einem zeitlich unrichtigen Geltungsstand des Gesetzes ausgegangen; durch die Zitierung des TFLG 1978 im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ist keine den zeitlichen Geltungsbereich betreffend unrichtige Beurteilung bewirkt worden.
Der Beschwerdeführer irrt schließlich, wenn er dem Bezeichnungsfehler im Zusammenlegungsplan - wo von dem belasteten Grundstück 15/2 "in EZl. 52 I" statt richtig "in EZl. 52 II" die Rede ist - im vorliegenden Fall rechtserhebliche Bedeutung beimißt; denn die inhaltliche Richtigkeit des bereits rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes war im Beschwerdefall nicht Prozeßthema. Auf die Fragen einer Berichtigungsfähigkeit und der Wirkungen eines gesetzlichen Erlöschenstatbestandes in Hinsicht auf Dienstbarkeiten brauchte somit nicht eingegangen zu werden.
Da die Beschwerde nach allem Vorgesagten unbegründet ist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da die Beschwerde nach allem Vorgesagten unbegründet ist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG und der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,, insbesondere auch deren Artikel römisch drei, Absatz 2,
Wien, am 31. Jänner 1989
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1984070234.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015