TE Vwgh Erkenntnis 1989/2/1 88/01/0295

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Veröffentlicht am 01.02.1989
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs2
AVG §10 Abs4
AVG §13 Abs3
B-VG Art7 Abs1
ZPO §30 Abs2
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 30 heute
  2. ZPO § 30 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ZPO § 30 gültig von 01.01.1998 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 30 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde der H B in K, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. September 1987, Zl. 352.047/2-II/14/87, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge, hat die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes eingebracht. Mit Eingabe vom 5. März 1987 beantragte der nunmehrige Vertreter der Beschwerdeführerin bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 den Übergang der Entscheidungspflicht hinsichtlich dieses Antrages. Dem Auftrag dieser Behörde, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, kam der Vertreter der Beschwerdeführerin nicht fristgerecht nach. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg wies daher in der Folge mit Bescheid vom 8. April 1987 den Devolutionsantrag gemäß § 13 Abs. 3 iVm § 10 AVG 1950 als unzulässig eingebracht zurück.Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge, hat die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes eingebracht. Mit Eingabe vom 5. März 1987 beantragte der nunmehrige Vertreter der Beschwerdeführerin bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 den Übergang der Entscheidungspflicht hinsichtlich dieses Antrages. Dem Auftrag dieser Behörde, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, kam der Vertreter der Beschwerdeführerin nicht fristgerecht nach. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg wies daher in der Folge mit Bescheid vom 8. April 1987 den Devolutionsantrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 10, AVG 1950 als unzulässig eingebracht zurück.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Vertreter der Beschwerdeführerin geltend, weil es im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof genüge, sich gemäß § 30 Abs. 2 ZPO auf eine erteilte Vollmacht zu berufen, könne auf Grund eines Größenschlusses die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Verwaltungsverfahren nicht erforderlich sein. Weiters handle es sich bei Rechtsanwälten um amtsbekannte Funktionäre beruflicher oder anderer Organisationen im Sinne des § 10 Abs. 4 AVG 1950 bzw. seien Rechtsanwälte ebenso wie solche Personen zu behandeln. Auch sei bei Rechtsbeiständen im Sinne von § 10 Abs. 5 AVG 1950 von der Notwendigkeit einer schriftlichen Vollmacht nicht die Rede.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Vertreter der Beschwerdeführerin geltend, weil es im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof genüge, sich gemäß Paragraph 30, Absatz 2, ZPO auf eine erteilte Vollmacht zu berufen, könne auf Grund eines Größenschlusses die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Verwaltungsverfahren nicht erforderlich sein. Weiters handle es sich bei Rechtsanwälten um amtsbekannte Funktionäre beruflicher oder anderer Organisationen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, AVG 1950 bzw. seien Rechtsanwälte ebenso wie solche Personen zu behandeln. Auch sei bei Rechtsbeiständen im Sinne von Paragraph 10, Absatz 5, AVG 1950 von der Notwendigkeit einer schriftlichen Vollmacht nicht die Rede.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 13 Abs. 3 iVm § 10 AVG 1950 als unzulässig eingebracht zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Vertreter der Beschwerdeführerin habe nicht bestritten, daß er weder eine schriftliche Vollmacht der Beschwerdeführerin vorgelegt habe noch daß ihm eine solche vor der Behörde erteilt worden sei. Auch im Verfahren vor der belangten Behörde habe der Vertreter der Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung keine auf ihn lautende Vollmacht der Beschwerdeführerin vorgelegt. Die Eintragung des Vertreters der Beschwerdeführerin in die Rechtsanwaltsliste reiche im Sinne des § 10 Abs. 4 AVG 1950 nicht aus, allein auf Grund dieses Umstandes auf das Vorliegen jedes von ihm behaupteten Vollmachtsverhältnisses zu schließen. Rechtsbeistände im Sinne des § 10 Abs. 5 AVG 1950 bedürften zwar keiner Vollmacht, doch seien sie diesfalls auch nicht zur Vertretung von Beteiligten befugt und könnten keine rechtswirksame Verfahrenshandlungen setzen. Die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zulässige Berufung auf eine erteilte Vollmacht im Sinne des § 30 Abs. 2 ZPO gründe sich auf die gemäß § 35 Abs. 1 VfGG 1953 gegebene subsidiäre Anwendbarkeit der Bestimmungen der ZPO. § 30 Abs. 2 ZPO könne von der Verweisung des § 10 Abs. 2 AVG 1950 auf Vorschriften des bürgerlichen Rechtes nicht erfaßt sein, weil dieser Verweis sich nur auf Vorschriften über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht aber über die verfahrensrechtliche Begründung eines Bevollmächtigungsverhältnisses beziehe.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 10, AVG 1950 als unzulässig eingebracht zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Vertreter der Beschwerdeführerin habe nicht bestritten, daß er weder eine schriftliche Vollmacht der Beschwerdeführerin vorgelegt habe noch daß ihm eine solche vor der Behörde erteilt worden sei. Auch im Verfahren vor der belangten Behörde habe der Vertreter der Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung keine auf ihn lautende Vollmacht der Beschwerdeführerin vorgelegt. Die Eintragung des Vertreters der Beschwerdeführerin in die Rechtsanwaltsliste reiche im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, AVG 1950 nicht aus, allein auf Grund dieses Umstandes auf das Vorliegen jedes von ihm behaupteten Vollmachtsverhältnisses zu schließen. Rechtsbeistände im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, AVG 1950 bedürften zwar keiner Vollmacht, doch seien sie diesfalls auch nicht zur Vertretung von Beteiligten befugt und könnten keine rechtswirksame Verfahrenshandlungen setzen. Die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zulässige Berufung auf eine erteilte Vollmacht im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO gründe sich auf die gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VfGG 1953 gegebene subsidiäre Anwendbarkeit der Bestimmungen der ZPO. Paragraph 30, Absatz 2, ZPO könne von der Verweisung des Paragraph 10, Absatz 2, AVG 1950 auf Vorschriften des bürgerlichen Rechtes nicht erfaßt sein, weil dieser Verweis sich nur auf Vorschriften über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht aber über die verfahrensrechtliche Begründung eines Bevollmächtigungsverhältnisses beziehe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und reichte im Verfahren vor diesem Gerichtshof eine auf den Beschwerdevertreter lautende schriftliche Vollmacht nach. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof ab. In der gleichzeitig mit dem Abtretungsantrag erfolgten Ergänzung der Beschwerde für den Verwaltungsgerichtshof machte die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt. § 10 AVG 1950 sei „bei gutem Willen“ in der Weise auslegbar, daß berufsmäßige Parteienvertreter keiner schriftlichen Vollmachtsurkunde bedürften. Eine derartige Auslegung entspräche auch dem Zustand, der in weiten Bereichen der Rechtsordnung bereits selbstverständlich und auch für den Bereich der Strafprozeßordnung eingeführt worden sei. Ein berufsmäßiger Parteienvertreter dürfe „vollmachtsmäßig“ nicht schlechter behandelt werden, als der Personenkreis des § 10 Abs. 4 AVG 1950 bzw. gehörten berufsmäßige Parteienvertreter diesem Personenkreis an.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und reichte im Verfahren vor diesem Gerichtshof eine auf den Beschwerdevertreter lautende schriftliche Vollmacht nach. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof ab. In der gleichzeitig mit dem Abtretungsantrag erfolgten Ergänzung der Beschwerde für den Verwaltungsgerichtshof machte die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt. Paragraph 10, AVG 1950 sei „bei gutem Willen“ in der Weise auslegbar, daß berufsmäßige Parteienvertreter keiner schriftlichen Vollmachtsurkunde bedürften. Eine derartige Auslegung entspräche auch dem Zustand, der in weiten Bereichen der Rechtsordnung bereits selbstverständlich und auch für den Bereich der Strafprozeßordnung eingeführt worden sei. Ein berufsmäßiger Parteienvertreter dürfe „vollmachtsmäßig“ nicht schlechter behandelt werden, als der Personenkreis des Paragraph 10, Absatz 4, AVG 1950 bzw. gehörten berufsmäßige Parteienvertreter diesem Personenkreis an.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG 1950 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG 1950 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.

Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.Gemäß Absatz 2, dieses Paragraphen richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.Gemäß Absatz 4, dieses Paragraphen kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Vertreter der Beschwerdeführerin in keiner Stufe des Verwaltungsverfahrens eine auf ihn lautende schriftliche Vollmacht der Beschwerdeführerin vorgelegt hat und von dieser auch nicht mündlich vor der Behörde bevollmächtigt worden ist. Vielmehr hat der Beschwerdeführer den diesbezüglichen auf § 13 Abs. 3 AVG 1950 gestützten, sowohl von der im Devolutionsweg zuständig gewordenen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg wie auch von der belangten Behörde erteilten Verbesserungsaufträgen jeweils die Rechtsansicht entgegengesetzt, sein Einschreiten müsse schon allein auf Grund seines Hinweises auf ein bestehendes Vollmachtsverhältnis der Beschwerdeführerin zugerechnet werden. Diese Ansicht steht aber mit der Gesetzeslage und der Judikatur nicht im Einklang. Solange eine Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters der Behörde gegenüber nicht in der im § 10 AVG 1950 festgelegten Form zum Ausdruck gebracht worden ist, bleibt ihre Wirkung auf das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer beschränkt (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 17. April 1950, 2624/49). Da der Mangel des Nachweises der Vollmacht als Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG 1950 anzusehen ist, hat die belangte Behörde zu Recht nach Ablauf einer dem Vertreter der Beschwerdeführerin zur Verbesserung dieses Formgebrechens gesetzten Frist die Berufung als unzulässig eingebracht zurückgewiesen (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 9. September 1981, Zl. 81/03/0065).Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Vertreter der Beschwerdeführerin in keiner Stufe des Verwaltungsverfahrens eine auf ihn lautende schriftliche Vollmacht der Beschwerdeführerin vorgelegt hat und von dieser auch nicht mündlich vor der Behörde bevollmächtigt worden ist. Vielmehr hat der Beschwerdeführer den diesbezüglichen auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 gestützten, sowohl von der im Devolutionsweg zuständig gewordenen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg wie auch von der belangten Behörde erteilten Verbesserungsaufträgen jeweils die Rechtsansicht entgegengesetzt, sein Einschreiten müsse schon allein auf Grund seines Hinweises auf ein bestehendes Vollmachtsverhältnis der Beschwerdeführerin zugerechnet werden. Diese Ansicht steht aber mit der Gesetzeslage und der Judikatur nicht im Einklang. Solange eine Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters der Behörde gegenüber nicht in der im Paragraph 10, AVG 1950 festgelegten Form zum Ausdruck gebracht worden ist, bleibt ihre Wirkung auf das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer beschränkt vergleiche , Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 17. April 1950, 2624/49). Da der Mangel des Nachweises der Vollmacht als Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 anzusehen ist, hat die belangte Behörde zu Recht nach Ablauf einer dem Vertreter der Beschwerdeführerin zur Verbesserung dieses Formgebrechens gesetzten Frist die Berufung als unzulässig eingebracht zurückgewiesen vergleiche , Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 9. September 1981, Zl. 81/03/0065).

Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, Rechtsanwälte als berufsmäßige Parteienvertreter seien dem Personenkreis des § 10 Abs. 4 AVG 1950 zuzurechnen, ist festzuhalten, daß allein die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes bzw. die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nicht die Eigenschaft eines Funktionärs einer beruflichen oder anderen Organisation verleiht. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geforderten Gleichstellung von beruflichen Parteienvertretern mit den im § 10 Abs. 4 AVG 1950 genannten Personen ist zu bemerken, daß auch dieser Personenkreis, um die Partei vor der Behörde zu vertreten, entweder einer sich aus Organisationsnormen ergebenden Vertretungsbefugnis (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 6. Februar 1964, Slg. N.F. Nr. 6227/A) oder einer eigenen Bevollmächtigung (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1960, Zl. 349/60) bedarf. Eine „Schlechterstellung“ beruflicher Parteienvertreter gegenüber dem erwähnten Personenkreis ist daher nicht ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof konnte sohin auch keinen Anlaß finden, beim Verfassungsgerichtshof die Prüfung des § 10 AVG 1950 auf seine Verfassungsmäßigkeit zu beantragen.Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, Rechtsanwälte als berufsmäßige Parteienvertreter seien dem Personenkreis des Paragraph 10, Absatz 4, AVG 1950 zuzurechnen, ist festzuhalten, daß allein die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes bzw. die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nicht die Eigenschaft eines Funktionärs einer beruflichen oder anderen Organisation verleiht. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geforderten Gleichstellung von beruflichen Parteienvertretern mit den im Paragraph 10, Absatz 4, AVG 1950 genannten Personen ist zu bemerken, daß auch dieser Personenkreis, um die Partei vor der Behörde zu vertreten, entweder einer sich aus Organisationsnormen ergebenden Vertretungsbefugnis vergleiche , Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 6. Februar 1964, Slg. N.F. Nr. 6227/A) oder einer eigenen Bevollmächtigung vergleiche , Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1960, Zl. 349/60) bedarf. Eine „Schlechterstellung“ beruflicher Parteienvertreter gegenüber dem erwähnten Personenkreis ist daher nicht ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof konnte sohin auch keinen Anlaß finden, beim Verfassungsgerichtshof die Prüfung des Paragraph 10, AVG 1950 auf seine Verfassungsmäßigkeit zu beantragen.

Es konnte somit auch ungeprüft bleiben, ob die Zurückweisung der Berufung nicht schon wegen der in § 28 Paßgesetz geregelten Abkürzung des Instanzenzuges im Fall der Verweigerung eines Sichtvermerkes im Ergebnis berechtigt war.Es konnte somit auch ungeprüft bleiben, ob die Zurückweisung der Berufung nicht schon wegen der in Paragraph 28, Paßgesetz geregelten Abkürzung des Instanzenzuges im Fall der Verweigerung eines Sichtvermerkes im Ergebnis berechtigt war.

Da somit bereits aus dem Inhalt der Beschwerde zu erkennen war, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits aus dem Inhalt der Beschwerde zu erkennen war, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 1. Februar 1989

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Bevollmächtigung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988010295.X00

Im RIS seit

06.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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