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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des A L in W, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Juni 1988, Zl. MA 70-8/596/87, betreffend Erteilung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des A L in W, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Juni 1988, Zl. MA 70-8/596/87, betreffend Erteilung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. Juli 1984 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die - befristete - Lenkerberechtigung für die Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von zwei Jahren keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Diese Maßnahme erfolgte auf Grund der wiederholten Begehung eines Alkoholdeliktes.Mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. Juli 1984 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967 die - befristete - Lenkerberechtigung für die Gruppe B entzogen und gemäß Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von zwei Jahren keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Diese Maßnahme erfolgte auf Grund der wiederholten Begehung eines Alkoholdeliktes.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. Juli 1987 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Mai 1986, ihm nach Ablauf der genannten Frist die Lenkerberechtigung wieder zu erteilen, abgewiesen. Der Grund hiefür war ein amtsärztliches Gutachten, nach welchem der Beschwerdeführer wegen Alkoholmißbrauchs und verzögerter Reaktion zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B nicht geeignet erscheine; diesem Gutachten lag ein verkehrspsychologischer Befund des Kuratoriums für Verkehrssicherheit zugrunde.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vom 11. August 1987 gemäß § 64 Abs. 2 KFG 1967 abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vom 11. August 1987 gemäß Paragraph 64, Absatz 2, KFG 1967 abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Abweisung des (ersten) Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkerberechtigung vom 28. Mai 1986 erfolgte, weil die belangte Behörde bei Erlassung ihres Bescheides vom 6. Juli 1987 von der mangelnden Eignung des Beschwerdeführers aus verkehrspsychologischer bzw. gesundheitlicher Sicht, verursacht durch Alkoholmißbrauch, ausgegangen ist. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Damit stand bindend fest, daß der Beschwerdeführer jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides, dem 24. Juli 1987, die genannte Eignung nicht aufgewiesen hat. Das Fehlen dieser Erteilungsvoraussetzung ist damit rechtskräftig entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG 1950.Die Abweisung des (ersten) Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkerberechtigung vom 28. Mai 1986 erfolgte, weil die belangte Behörde bei Erlassung ihres Bescheides vom 6. Juli 1987 von der mangelnden Eignung des Beschwerdeführers aus verkehrspsychologischer bzw. gesundheitlicher Sicht, verursacht durch Alkoholmißbrauch, ausgegangen ist. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Damit stand bindend fest, daß der Beschwerdeführer jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides, dem 24. Juli 1987, die genannte Eignung nicht aufgewiesen hat. Das Fehlen dieser Erteilungsvoraussetzung ist damit rechtskräftig entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950.
Einem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B stünde dieser Umstand nur dann nicht entgegen, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage maßgeblich geändert hätte, und zwar nach Erlassung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides.
Daß sich der Sachverhalt - nämlich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - in dieser Zeit maßgeblich geändert hätte, wird nicht behauptet. Der Beschwerdeführer macht in seinem Antrag vom 11. August 1987 vielmehr geltend, daß seit seinem (ersten) Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung vom 28. Mai 1986 ein Zeitraum von über einem Jahr verstrichen und daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen sei, daß sich seine Lebensart und sein Lebenswandel positiv geändert hätten und daher seine Verkehrszuverlässigkeit gegeben erscheine. Abgesehen davon, daß sich der Beschwerdeführer über den Grund für die Abweisung seines Antrages auf Erteilung einer Lenkerberechtigung im Irrtum befindet, macht er damit keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im fraglichen Zeitraum, sondern die Unrichtigkeit der - zweieinhalb Wochen alten - Aussage, dem Beschwerdeführer fehle die erforderliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, geltend. Auch in dem dem Antrag vom 11. August 1987 angeschlossenen fachärztlichen Gutachten vom 3. August 1987 wird lediglich ausgeführt, daß die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers „nur in den Jahren zwischen 1982 und 1985 durch eine Alkoholabhängigkeit im Sinne des Alpha-Typ beeinträchtigt“ gewesen und „diese Episode ... vollkommen abgeklungen“ sei.
Da sich auch in Ansehung der auf den festgestellten Sachverhalt angewendeten Rechtsvorschriften keine maßgebliche Änderung ergeben hat, wäre der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. August 1987 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Die Fällung einer Sachentscheidung über diesen Antrag entsprach daher nicht dem Gesetz. Der Beschwerdeführer wurde aber dadurch in keinem Recht verletzt, daß die Behörden des Verwaltungsverfahrens dies verkannt und seinen Antrag ab- statt zurückgewiesen haben.Da sich auch in Ansehung der auf den festgestellten Sachverhalt angewendeten Rechtsvorschriften keine maßgebliche Änderung ergeben hat, wäre der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. August 1987 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Die Fällung einer Sachentscheidung über diesen Antrag entsprach daher nicht dem Gesetz. Der Beschwerdeführer wurde aber dadurch in keinem Recht verletzt, daß die Behörden des Verwaltungsverfahrens dies verkannt und seinen Antrag ab- statt zurückgewiesen haben.
Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 3. Februar 1989
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110194.X00Im RIS seit
09.02.2007Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026