TE Vwgh Erkenntnis 1989/2/14 88/07/0143

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Veröffentlicht am 14.02.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §13;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Janistyn, über die Beschwerde der Gemeinde X, vertreten durch Dr. Roger Haarmann, Rechtsanwalt in Liezen, Rathausplatz 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. September 1988, Zl. 3-30 M 233-88/1, betreffend Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung (mitbeteiligte Partei: JM), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Janistyn, über die Beschwerde der Gemeinde römisch zehn, vertreten durch Dr. Roger Haarmann, Rechtsanwalt in Liezen, Rathausplatz 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. September 1988, Zl. 3-30 M 233-88/1, betreffend Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung (mitbeteiligte Partei: JM), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid und den weiteren der Beschwerde angeschlossenen Unterlagen läßt sich folgender Sachverhalt entnehmen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) vom 2. Juli 1986 war dem Mitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Wasserkraftwerkes in X mit einer Leistung von 40 kW unter Festsetzung einer maximalen Wasserentnahme von 90 l/s und einer Restwassermenge in der Zeit von 1. April - 30. September eines jeden Jahres im Ausmaß von 16 l/s und vom 1. Oktober - 31. März eines jeden Jahres im Ausmaß von 3 l/s erteilt worden.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) vom 2. Juli 1986 war dem Mitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Wasserkraftwerkes in römisch zehn mit einer Leistung von 40 kW unter Festsetzung einer maximalen Wasserentnahme von 90 l/s und einer Restwassermenge in der Zeit von 1. April - 30. September eines jeden Jahres im Ausmaß von 16 l/s und vom 1. Oktober - 31. März eines jeden Jahres im Ausmaß von 3 l/s erteilt worden.

Unter dem Datum vom 17. August 1988 erließ dieselbe Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Gemäß §§ 13, 98 und 105 Wasserrechtsgesetz 1959 in der geltenden Fassung wird das Maß der Wasserbenutzung am sogenannten T-bach im Gemeindegebiet X ab der seit ca. 125 Jahren bestehenden Wasserscheide 800 m unterhalb des M-stollens für den sogenannten Lbzw. K-bach einerseits und den T-bach andererseits wie folgt festgestellt: Bis zu einem Zufluß von 30 l/sec. soll je 50 % des Wassers in Richtung L-bach sowie 50 % in Richtung T-bach ausgeleitet werden. Bei Zuflüssen über 30 l/sec. sollen zwei Drittel der Mehrwassermenge in den T-bach und ein Drittel in Richtung L-bach ausgeleitet werden. Die in den L-bach ausgeleitete Wassermenge soll jedoch mit maximal etwa 50 l/sec. limitiert werden. Zur Erläuterung sei hier angeführt, daß demnach bei größeren Wasserführungen, wie auch bei Hochwasserabgängen nur etwa 50 l/sec. in Richtung L-bach fließen und alles andere Wasser im Tbach verbleibt.""Gemäß Paragraphen 13, 98 und 105 Wasserrechtsgesetz 1959 in der geltenden Fassung wird das Maß der Wasserbenutzung am sogenannten T-bach im Gemeindegebiet römisch zehn ab der seit ca. 125 Jahren bestehenden Wasserscheide 800 m unterhalb des M-stollens für den sogenannten Lbzw. K-bach einerseits und den T-bach andererseits wie folgt festgestellt: Bis zu einem Zufluß von 30 l/sec. soll je 50 % des Wassers in Richtung L-bach sowie 50 % in Richtung T-bach ausgeleitet werden. Bei Zuflüssen über 30 l/sec. sollen zwei Drittel der Mehrwassermenge in den T-bach und ein Drittel in Richtung L-bach ausgeleitet werden. Die in den L-bach ausgeleitete Wassermenge soll jedoch mit maximal etwa 50 l/sec. limitiert werden. Zur Erläuterung sei hier angeführt, daß demnach bei größeren Wasserführungen, wie auch bei Hochwasserabgängen nur etwa 50 l/sec. in Richtung L-bach fließen und alles andere Wasser im Tbach verbleibt."

Laut der Begründung dieses Bescheides hielt die BH die Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung am T-bach in der spruchmäßig umschriebenen Weise im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen "im Bereich L" für erforderlich. Diese Beeinträchtigungen könnten darin bestehen, daß entweder die notwendige Vorflut für die Abwasserbeseitigung nicht ausreiche oder das Löschwasserbassin der Feuerwehr L nicht ordnungsgemäß aufgefüllt werden könne. Bei Abwägung der Interessen einerseits des Wasserbenutzungsberechtigten JM (des nunmehrigen Mitbeteiligten) und anderseits der genannten öffentlichen Interessen des Ortsteiles L müßten einige Tage weniger Betriebsdauer des Kleinkraftwerkes in Kauf genommen werden. Zusammenfassend sei festzuhalten, daß das Maß und die Art einer Wasserbenutzung keineswegs so weit gehen könne, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Anwendung von Feuersgefahr, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen werde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hob der Landeshauptmann von Steiermark (die belangte Behörde) aus Anlaß der vom Mitbeteiligten gegen den Bescheid der BH vom 17. August 1988 erhobenen Berufung diesen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ersatzlos auf.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hob der Landeshauptmann von Steiermark (die belangte Behörde) aus Anlaß der vom Mitbeteiligten gegen den Bescheid der BH vom 17. August 1988 erhobenen Berufung diesen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ersatzlos auf.

Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefaßter Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes und des Berufungsvorbringens im wesentlichen folgendes aus: Rechtskräftige Bescheide schafften Berechtigungen und Verpflichtungen im Verhältnis zwischen den Parteien und der bescheiderlassenden Behörde; die dadurch geschaffene Rechtslage sei für den Einzelfall verbindlich. Dennoch habe die BH mit ihrem Bescheid vom 17. August 1988 dadurch in das bescheidmäßig verliehene Recht des Mitbeteiligten eingegriffen, daß, wie der Amtssachverständige im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt habe, durch die spruchmäßig im einzelnen festgesetzte Ausleitung, für die keine wasserrechtliche Bewilligung existiere, insbesondere während der Niederwasserzeit eine Beeinträchtigung seiner Wasserkraftnutzung erfolge. Die belangte Behörde folge der Argumentation der Berufung, wonach zwar das Maß der Wasserbenutzung einer behördlichen Anordnung unterliege und daher im öffentlichen Interesse beschränkt werden könne, und daß gemäß § 105 WRG 1959 ein Unternehmen im öffentlichen Interesse unter bestimmten Voraussetzungen als unzulässig angesehen oder nur unter gewissen Bedingungen bewilligt werden könne, jedoch aus dem Gesetz klar hervorgehe, daß diese Beschränkungen bzw. Bedingungen im öffentlichen Interesse im Zusammenhang mit einem konkreten Bewilligungsverfahren zu machen seien und ihren Niederschlag im Bewilligungsbescheid, nicht aber, wie vorliegend geschehen, in einem eigenständigen Verfahren finden müßten. Die Erstbehörde hätte anstatt der Durchführung eines eigenen Verfahrens mit darauf folgender Bescheiderlassung im Bewilligungsverfahren betreffend das Kraftwerksprojekt des Mitbeteiligten auf Antrag der Gemeinde oder von Amts wegen das Maß der Wasserbenutzung gemäß § 13 Abs. 1 WRG 1959 erforderlichenfalls unter Vorbehalt nach § 13 Abs. 4 leg. cit. festsetzen müssen. Der Bescheid der BH sei sohin mangels gesetzlicher Grundlage ersatzlos zu beheben gewesen. Ob im Gegenstand der Tatbestand des § 68 Abs. 3 AVG 1950 zum Tragen komme, sei von der belangten Behörde nicht aufzugreifen gewesen, da er "nicht verfahrensgegenständlich" gewesen sei.Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefaßter Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes und des Berufungsvorbringens im wesentlichen folgendes aus: Rechtskräftige Bescheide schafften Berechtigungen und Verpflichtungen im Verhältnis zwischen den Parteien und der bescheiderlassenden Behörde; die dadurch geschaffene Rechtslage sei für den Einzelfall verbindlich. Dennoch habe die BH mit ihrem Bescheid vom 17. August 1988 dadurch in das bescheidmäßig verliehene Recht des Mitbeteiligten eingegriffen, daß, wie der Amtssachverständige im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt habe, durch die spruchmäßig im einzelnen festgesetzte Ausleitung, für die keine wasserrechtliche Bewilligung existiere, insbesondere während der Niederwasserzeit eine Beeinträchtigung seiner Wasserkraftnutzung erfolge. Die belangte Behörde folge der Argumentation der Berufung, wonach zwar das Maß der Wasserbenutzung einer behördlichen Anordnung unterliege und daher im öffentlichen Interesse beschränkt werden könne, und daß gemäß Paragraph 105, WRG 1959 ein Unternehmen im öffentlichen Interesse unter bestimmten Voraussetzungen als unzulässig angesehen oder nur unter gewissen Bedingungen bewilligt werden könne, jedoch aus dem Gesetz klar hervorgehe, daß diese Beschränkungen bzw. Bedingungen im öffentlichen Interesse im Zusammenhang mit einem konkreten Bewilligungsverfahren zu machen seien und ihren Niederschlag im Bewilligungsbescheid, nicht aber, wie vorliegend geschehen, in einem eigenständigen Verfahren finden müßten. Die Erstbehörde hätte anstatt der Durchführung eines eigenen Verfahrens mit darauf folgender Bescheiderlassung im Bewilligungsverfahren betreffend das Kraftwerksprojekt des Mitbeteiligten auf Antrag der Gemeinde oder von Amts wegen das Maß der Wasserbenutzung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, WRG 1959 erforderlichenfalls unter Vorbehalt nach Paragraph 13, Absatz 4, leg. cit. festsetzen müssen. Der Bescheid der BH sei sohin mangels gesetzlicher Grundlage ersatzlos zu beheben gewesen. Ob im Gegenstand der Tatbestand des Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 zum Tragen komme, sei von der belangten Behörde nicht aufzugreifen gewesen, da er "nicht verfahrensgegenständlich" gewesen sei.

2. Die beschwerdeführende Gemeinde erachtet sich durch den bekämpften Bescheid, wie sich dem gesamten Beschwerdevorbringen entnehmen läßt, in ihrem Recht darauf, daß der erstinstanzliche Bescheid vom 17. August 1988 aufrecht bleibt, verletzt. Sie macht der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Aus den der Beschwerde angeschlossenen Unterlagen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Gemeinde dem mit Bescheid vom 17. August 1988 abgeschlossenen erstinstanzlichen Verfahren als Partei beigezogen und ihr dieser Bescheid auch zugestellt worden war; dies zu Recht, läßt sich doch dem genannten Bescheid ohne weiteres entnehmen, daß die Beschwerdeführerin durch diesen in den ihr aus § 13 Abs. 3 WRG 1959 erwachsenen Rechten berührt wird. Abweichend von der Vorgangsweise der Erstinstanz hat es die belangte Behörde unterlassen, die Beschwerdeführerin dem Berufungsverfahren als Partei beizuziehen; dem entsprechend wurde ihr auch der angefochtene Bescheid nicht zugestellt. Dessen ungeachtet hat die Beschwerdeführerin vom Inhalt dieses Bescheides - nach ihren eigenen Angaben am 25. Oktober 1988 - Kenntnis erlangt, und zwar im Wege der Erstbehörde, welcher der angefochtene Bescheid von der belangten Behörde "zur gefälligen Kenntnisnahme übermittelt (wurde)". Daraus folgt, daß die vorliegende Beschwerde im Grunde des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 VwGG als zulässig anzusehen ist. Dem steht - im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen, daß die Beschwerdeführerin den Bescheid der BH vom 17. August 1988 nicht bekämpft hat, ist doch durch die auf das Rechtsmittel des Mitbeteiligten zurückzuführende Aufhebung dieses Bescheides in einer für sie nachteiligen Weise entschieden worden. 1. Aus den der Beschwerde angeschlossenen Unterlagen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Gemeinde dem mit Bescheid vom 17. August 1988 abgeschlossenen erstinstanzlichen Verfahren als Partei beigezogen und ihr dieser Bescheid auch zugestellt worden war; dies zu Recht, läßt sich doch dem genannten Bescheid ohne weiteres entnehmen, daß die Beschwerdeführerin durch diesen in den ihr aus Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 erwachsenen Rechten berührt wird. Abweichend von der Vorgangsweise der Erstinstanz hat es die belangte Behörde unterlassen, die Beschwerdeführerin dem Berufungsverfahren als Partei beizuziehen; dem entsprechend wurde ihr auch der angefochtene Bescheid nicht zugestellt. Dessen ungeachtet hat die Beschwerdeführerin vom Inhalt dieses Bescheides - nach ihren eigenen Angaben am 25. Oktober 1988 - Kenntnis erlangt, und zwar im Wege der Erstbehörde, welcher der angefochtene Bescheid von der belangten Behörde "zur gefälligen Kenntnisnahme übermittelt (wurde)". Daraus folgt, daß die vorliegende Beschwerde im Grunde des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, VwGG als zulässig anzusehen ist. Dem steht - im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen, daß die Beschwerdeführerin den Bescheid der BH vom 17. August 1988 nicht bekämpft hat, ist doch durch die auf das Rechtsmittel des Mitbeteiligten zurückzuführende Aufhebung dieses Bescheides in einer für sie nachteiligen Weise entschieden worden.

2. Unbestritten ist, daß der dem Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Wasserkraftwerkes am T-bach erteilende Bescheid der BH vom 2. Juli 1986 in Rechtskraft erwachsen ist; er ist demnach auch für die Wasserrechtsbehörde verbindlich. Gegen diese Bindungswirkung hat die BH mit ihrem Bescheid vom 17. August 1988 verstoßen, indem sie spruchmäßig das Maß der Wasserbenutzung am T-bach in einer näher umschriebenen Weise festgesetzt hat." Daran, daß durch diese im Interesse der beschwerdeführenden Gemeinde (§ 13 Abs. 3 WRG 1959) von Amts wegen vorgenommene Festsetzung in das der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der selben Behörde vom 2. Juli 1986 verliehene Wasserrecht zur Errichtung eines Kraftwerkes (gleichfalls) am T-bach eingegriffen wurde, läßt die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides vom 17. August 1988 keinen Zweifel aufkommen. Dort hat nämlich die BH auf der Grundlage des vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen erstatteten Gutachtens die Meinung vertreten, es würden bei einer Abwägung der Interessen des Wasserberechtigten (der mitbeteiligten Partei) einerseits und der öffentlichen Interessen der Beschwerdeführerin (Sicherung der Ableitung der häuslichen Abwässer aus dem Ortsteil L; Schaffung einer ausreichenden Löschwasserreserve) anderseits letztere überwiegen und in diesem Sinne "einige Tage weniger Betriebsdauer des Kleinkraftwerkes .... in Kauf genommen werden (müssen)". Damit wurde die - nach Ansicht der BH im öffentlichen Interesse gebotene - Einschränkung des Wasserbenutzungsrechtes des Mitbeteiligten unmißverständlich zum Ausdruck gebracht. Wenn die Beschwerde dazu behauptet, es stelle der Bescheid vom 17. August 1988 "keine direkte Beschränkung bzw. keinen direkten Eingriff" in die Wasserrechte der mitbeteiligten Partei dar, so ermangelt dieser Auffassung im Gegensatz zu der von der BH vertretenen gegenteiligen Ansicht - welch letzterer im übrigen die Vertreter der beschwerdeführenden Gemeinde anläßlich der Verhandlung am 25. November 1987 nicht entgegengetreten sind - die fachkundige Basis. 2. Unbestritten ist, daß der dem Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Wasserkraftwerkes am T-bach erteilende Bescheid der BH vom 2. Juli 1986 in Rechtskraft erwachsen ist; er ist demnach auch für die Wasserrechtsbehörde verbindlich. Gegen diese Bindungswirkung hat die BH mit ihrem Bescheid vom 17. August 1988 verstoßen, indem sie spruchmäßig das Maß der Wasserbenutzung am T-bach in einer näher umschriebenen Weise festgesetzt hat." Daran, daß durch diese im Interesse der beschwerdeführenden Gemeinde (Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959) von Amts wegen vorgenommene Festsetzung in das der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der selben Behörde vom 2. Juli 1986 verliehene Wasserrecht zur Errichtung eines Kraftwerkes (gleichfalls) am T-bach eingegriffen wurde, läßt die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides vom 17. August 1988 keinen Zweifel aufkommen. Dort hat nämlich die BH auf der Grundlage des vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen erstatteten Gutachtens die Meinung vertreten, es würden bei einer Abwägung der Interessen des Wasserberechtigten (der mitbeteiligten Partei) einerseits und der öffentlichen Interessen der Beschwerdeführerin (Sicherung der Ableitung der häuslichen Abwässer aus dem Ortsteil L; Schaffung einer ausreichenden Löschwasserreserve) anderseits letztere überwiegen und in diesem Sinne "einige Tage weniger Betriebsdauer des Kleinkraftwerkes .... in Kauf genommen werden (müssen)". Damit wurde die - nach Ansicht der BH im öffentlichen Interesse gebotene - Einschränkung des Wasserbenutzungsrechtes des Mitbeteiligten unmißverständlich zum Ausdruck gebracht. Wenn die Beschwerde dazu behauptet, es stelle der Bescheid vom 17. August 1988 "keine direkte Beschränkung bzw. keinen direkten Eingriff" in die Wasserrechte der mitbeteiligten Partei dar, so ermangelt dieser Auffassung im Gegensatz zu der von der BH vertretenen gegenteiligen Ansicht - welch letzterer im übrigen die Vertreter der beschwerdeführenden Gemeinde anläßlich der Verhandlung am 25. November 1987 nicht entgegengetreten sind - die fachkundige Basis.

Mit ihrem Vorbringen, die Behörde sei gemäß § 13 Abs. 3 WRG 1959 verpflichtet gewesen, im Interesse der Abwendung von Feuersgefahren und der Beseitigung der Abwässer bescheidmäßig eine ausreichende Wasserwelle im L-bach zu gewährleisten, nach § 105 leg. cit. hätte sogar eine "direkte Beschränkung der Wasserrechte" des Mitbeteiligten vorgenommen werden können, übersieht die Beschwerdeführerin, daß - worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend hinweist - eine Bedachtnehme auf die im § 13 Abs. 3 wie auch die im § 105 WRG 1959 verankerten öffentlichen Interessen allein im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens (vgl. dazu die §§ 11 bis 13 sowie 105 leg. cit.), nicht aber - wie hier geschehen außerhalb und gesondert von einem solchen in Betracht kommt. In diesem Sinne hätte die beschwerdeführende Gemeinde im Rahmen des das Kraftwerksprojekt des Mitbeteiligten am T-bach betreffenden Bewilligungsverfahrens Gelegenheit gehabt, die im § 13 Abs. 3 WRG 1959 verankerten öffentlichen Interessen im Wege entsprechender Einwendungen gegen das genannte Projekt geltend zu machen. Dies ist nach dem im bekämpften Bescheid wiedergegebenen Berufungsvorbringen des Mitbeteiligten - der Beschwerde ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen - offenbar unterblieben. Dieses Versäumnis bot der Wasserrechtsbehördelindes keine Handhabe, in einem eigenen, dem Bewilligungsverfahren nachfolgenden Verfahren bescheidmäßig in das der mitbeteiligten Partei rechtskräftig verliehene Wasserbenutzungsrecht einzugreifen.Mit ihrem Vorbringen, die Behörde sei gemäß Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 verpflichtet gewesen, im Interesse der Abwendung von Feuersgefahren und der Beseitigung der Abwässer bescheidmäßig eine ausreichende Wasserwelle im L-bach zu gewährleisten, nach Paragraph 105, leg. cit. hätte sogar eine "direkte Beschränkung der Wasserrechte" des Mitbeteiligten vorgenommen werden können, übersieht die Beschwerdeführerin, daß - worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend hinweist - eine Bedachtnehme auf die im Paragraph 13, Absatz 3, wie auch die im Paragraph 105, WRG 1959 verankerten öffentlichen Interessen allein im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens vergleiche , dazu die Paragraphen 11 bis 13 sowie 105 leg. cit.), nicht aber - wie hier geschehen außerhalb und gesondert von einem solchen in Betracht kommt. In diesem Sinne hätte die beschwerdeführende Gemeinde im Rahmen des das Kraftwerksprojekt des Mitbeteiligten am T-bach betreffenden Bewilligungsverfahrens Gelegenheit gehabt, die im Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 verankerten öffentlichen Interessen im Wege entsprechender Einwendungen gegen das genannte Projekt geltend zu machen. Dies ist nach dem im bekämpften Bescheid wiedergegebenen Berufungsvorbringen des Mitbeteiligten - der Beschwerde ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen - offenbar unterblieben. Dieses Versäumnis bot der Wasserrechtsbehördelindes keine Handhabe, in einem eigenen, dem Bewilligungsverfahren nachfolgenden Verfahren bescheidmäßig in das der mitbeteiligten Partei rechtskräftig verliehene Wasserbenutzungsrecht einzugreifen.

Was schließlich die Meinung der Beschwerdeführerin anlangt, es ergebe sich aus dem abgeführten Beweisverfahren "eindeutig" das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 68 Abs. 3 AVG 1950, was von der belangten Behörde von Amts wegen aufzugreifen gewesen wäre, so unterliegt sie einem Rechtsirrtum. "Sache" des Berufungsverfahrens (§ 66 Abs. 4 AVG 1950) war jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der BH vom 17. August 1988 gebildet hat, und zwar im Umfang der Berufungsanfechtung. Diese Grenze durfte die belangte Behörde im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht überschreiten. Einen solchen Verstoß aber hätte die belangte Behörde zu verantworten, hätte sie anstatt über die Berufung des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der BH vom 17. August 1988 zu entscheiden, den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid dieser Behörde vom 2. Juli 1986 gemäß § 68 Abs. 3 AVG 1950 abgeändert. Bei diesem Ergebnis bedarf es keiner Untersuchung der Frage, ob die in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen in Ansehung des Bescheides vom 2. Juli 1986 erfüllt sind. Sollte die Beschwerde ein vom gegenständlichen Berufungsverfahren losgelöstes Vorgehen der belangten Behörde nach § 68 Abs. 3 AVG 1950 im Auge haben, so genügt der Hinweis, daß auf die Handhabung dieses Abänderungsrechtes niemandem ein Anspruch zusteht (§ 68 Abs. 7 leg. cit.).Was schließlich die Meinung der Beschwerdeführerin anlangt, es ergebe sich aus dem abgeführten Beweisverfahren "eindeutig" das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950, was von der belangten Behörde von Amts wegen aufzugreifen gewesen wäre, so unterliegt sie einem Rechtsirrtum. "Sache" des Berufungsverfahrens (Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950) war jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der BH vom 17. August 1988 gebildet hat, und zwar im Umfang der Berufungsanfechtung. Diese Grenze durfte die belangte Behörde im Grunde des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 nicht überschreiten. Einen solchen Verstoß aber hätte die belangte Behörde zu verantworten, hätte sie anstatt über die Berufung des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der BH vom 17. August 1988 zu entscheiden, den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid dieser Behörde vom 2. Juli 1986 gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 abgeändert. Bei diesem Ergebnis bedarf es keiner Untersuchung der Frage, ob die in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen in Ansehung des Bescheides vom 2. Juli 1986 erfüllt sind. Sollte die Beschwerde ein vom gegenständlichen Berufungsverfahren losgelöstes Vorgehen der belangten Behörde nach Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 im Auge haben, so genügt der Hinweis, daß auf die Handhabung dieses Abänderungsrechtes niemandem ein Anspruch zusteht (Paragraph 68, Absatz 7, leg. cit.).

3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, daß durch die Entscheidung der belangten Behörde, den Bescheid der BH vom 17. August 1988 mangels gesetzlicher Grundlage gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ersatzlos zu beheben, subjektive Rechte der beschwerdeführenden Partei nicht verletzt worden sind. Da dies bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. 3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, daß durch die Entscheidung der belangten Behörde, den Bescheid der BH vom 17. August 1988 mangels gesetzlicher Grundlage gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ersatzlos zu beheben, subjektive Rechte der beschwerdeführenden Partei nicht verletzt worden sind. Da dies bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. Februar 1989

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070143.X00

Im RIS seit

17.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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