TE Vwgh Erkenntnis 1989/2/14 84/07/0276

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Veröffentlicht am 14.02.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §121 Abs1;
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Janistyn, über die Beschwerde der ML in R, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger, Rechtsanwalt in Kufstein, Maderspergerstraße 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Juni 1984, Zl. 14.600/03-I4/80, betreffend wasserrechtliche Überprüfung der Ausführung einer Wasseranlage (mitbeteiligte Partei; ENNSKRAFTWERKE Aktiengesellschaft in Steyr, Resthofstraße 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke im Nahbereich der Steyr.

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. April 1972 war das zum bevorzugten Wasserbau erklärte Vorhaben der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei zur Errichtung des Kraftwerkes Klaus wasserrechtlich bewilligt, mit Bescheid vom 23. Juni 1975 waren verschiedene Projektabweichungen genehmigt worden.

Mit Bescheid vom 28. Juni 1984 stellte dieselbe Behörde gemäß §§ 100 Abs. 2 und 127 WRG 159 fest, daß die ausgeführten Anlagen dieses Kraftwerkes mit der in den genannten beiden Bescheiden erteilten Bewilligung zur Ausnützung der Wasserkräfte der Steyr von Flußkilometer 40,0 bis 47,3 im wesentlichen übereinstimme. In diesem Bescheid nicht berücksichtigte Forderungen und Einwendungen wurden gleichzeitig abgewiesen; es wurde erklärt, daß sie allenfalls bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der Entschädigungsbehörde oder auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden könnten. Unter anderem wurden unter Punkt 7) der Bedingungen und Auflagen dieses Bescheides zur "Sanierung des Hangabbruches auf Parzelle 1047, vor der Parzelle 1051" der Beschwerdeführerin folgende MaßnahmenMit Bescheid vom 28. Juni 1984 stellte dieselbe Behörde gemäß Paragraphen 100, Absatz 2 und 127 WRG 159 fest, daß die ausgeführten Anlagen dieses Kraftwerkes mit der in den genannten beiden Bescheiden erteilten Bewilligung zur Ausnützung der Wasserkräfte der Steyr von Flußkilometer 40,0 bis 47,3 im wesentlichen übereinstimme. In diesem Bescheid nicht berücksichtigte Forderungen und Einwendungen wurden gleichzeitig abgewiesen; es wurde erklärt, daß sie allenfalls bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der Entschädigungsbehörde oder auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden könnten. Unter anderem wurden unter Punkt 7) der Bedingungen und Auflagen dieses Bescheides zur "Sanierung des Hangabbruches auf Parzelle 1047, vor der Parzelle 1051" der Beschwerdeführerin folgende Maßnahmen

  • -Strichaufzählung
    unter Beisetzung einer Befristung - vorgeschrieben:
  • -Strichaufzählung
    Ausgleichen der durch natürliche Unterhöhlung ober der Vollstaulinie entstandenen und örtlich auch überhängenden Hangbereiche und Auffüllung von Hang-Hohlformen im Staubereich bis etwa 6 m unter Vollstaukote;
  • -Strichaufzählung
    Sichern des Uferbereiches um die Vollstaukote, der durch Wellenschlag erhöhter Erosion ausgesetzt ist, durch Schotterkörbe, die in ihrer Lage zu fixieren sind;
  • -Strichaufzählung
    Fällen der bereits halbentwurzelten Bäumen an den Rändern des Abbruchbereiches;
  • -Strichaufzählung
    Grünverbauung in den Abbruchflächen, vor allem mit rasch wüchsigen Sträuchern.
In der Begründung dieses Kollaudierungsbescheides wurde - soweit für den vorliegenden Beschwerdefall von Interesse - unter anderem ausgeführt, Gegenstand des Überprüfungsverfahrens sei grundsätzlich nur die Feststellung der Übereinstimmung der neu hergestellten Anlagen mit der seinerzeit erteilten Bewilligung, für andere Fragen sei hingegen kein Raum. Insbesondere sei im Überprüfungsverfahren im Zusammenhang mit einem bevorzugten Wasserbau über Entschädigungsfragen nicht abzusprechen. Im Verfahren vorgebrachten und nicht die Nichtübereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung betreffenden Einwendungen sei daher nicht Folge zu geben gewesen. In der Begründung wurde auch auf die "Sanierung des Hangrutsches am rechten Hang des Klauser Stausees" eingegangen. In dieser Hinsicht hatte die Beschwerdeführerin bei der Überprüfungsverhandlung Einwendungen gegen die Kollaudierung mit der Begründung erhoben, an einer näher bezeichneten Stelle des Stausees habe sich schon seit längerer Zeit ein Hangrutsch gebildet, dessen Umfang von Monat zu Monat zunehme; die gesamte Rutschfläche sei zur Zeit der Einstauung mit Gras Sträuchern und Waldbäumen bewachsen gewesen; die Beschwerdeführerin müsse auf der Sanierung dieser Hangrutschung bestehen, weil sonst in wenigen Jahren auch ihre Grundstücke erfaßt und eine Wirtschaftserschwernisse bewirkende Einbuchtung erzeugt würde. Insofern wurde nun in der Begründung des Überprüfungsbescheides erklärt, diese etwa 35 m lange, 10 m über den Stauspiegel hinausgreifende aktive Rutschung - im Wald (gemeint wohl: in Wahrheit) handle es sich um ein ständiges Nachbröckeln zu der bereits als leichte Hohlkehle ausgebildeten Wasseranschlagslinie - weise eine Neigung von ca. 65 Grad auf. Diese durch die "Rutschung" bloßgelegte Hangstelle habe entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin aber laut Beweissicherung schon vor dem Einstau bestanden und auch schon annähernd so weit wie heute gereicht. Das noch vor dem Einstau aufgenommene und der Verhandlungsschrift beigelegte Lichtbild habe klar erkennen lassen, daß die "Rutschung" schon damals mit nahezu einheitlicher Neigung vom Gerinnebett bis über die spätere Stauquote hinaufgereicht habe. Die durch den Einstau geförderte "Rutschung" würde, wenn man sie weiterhin sich selbst überließe, langsam, aber stetig hangaufwärts greifen, weshalb eine Sanierung notwendig erscheine, wobei eine Böschungsneigung von ca. 45 Grad anzustreben wäre. Im einzelnen habe der behördliche geologische Sachverständige zu dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten privaten Sachverständigengutachten ausgeführt, der Flächenausdehnung, wenn auch nicht der nunmehrigen Tiefe nach sei die Hangabschälung sicher schon vor dem ersten Einstau etwa im selben Ausmaß vorhanden gewesen. Das zeigten nicht nur die Farbbilder der Fotoserie aus 1974, sondern auch Planbeilagen zu einem Stauraumgutachten. Auch aus einem geologischen Lageplan zum betroffenen Stauraum aus 1970 sei der Abbruchbereich eingetragen. Daß der Zustand inzwischen durch das verstärkte Annagen des Schotterkörpers an der Wasseranschlagslinie nach Einstau intensiviert worden sei, dürfe wohl als sicher angesehen werden. Aufgrund - im einzelnen näher wiedergegebener fachlicher Überlegungen - habe der Sachverständige ein Grundlagenkonzept für die Hangsanierung angegeben, das zur Vorschreibung der im Spruch bezeichneten Sanierungsmaßnahmen geführt habe.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht aus eine wirksame Sanierung der Hangrutschung, und zwar noch vor der Kollaudierung der in Rede stehenden Kraftwerksanlagen, verletzt erachtet.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtigen Wasseranlage die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1950 auf Kosten des Unternehmens durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mir der erteilten Bewilligung zu überzeugen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen, wobei geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden können.Gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 hat sich unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtigen Wasseranlage die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der Paragraphen 40 bis 44 AVG 1950 auf Kosten des Unternehmens durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mir der erteilten Bewilligung zu überzeugen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen, wobei geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden können.
Da Gegenstand des Überprüfungsverfahrens und des dieses abschließenden Bescheides demnach die Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung ist, kann mit Einwendungen in diesem Verfahren nur die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt geltend gemacht werden (zur insofern ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa das Erkenntnis vom 18. September 1987, Zl. 83/07/0131).
Wenn sich daher die Beschwerdeführerin, die auch am Bewilligungsverfahren als Partei teilgenommen hatte, im Überprüfungsverfahren aus dem Titel des Grundeigentums (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) "gegen die Kollaudierung" mit der Begründung ausgesprochen hat, sie müsse auf der vorher durchzuführenden Sanierung eines näher bezeichneten Hangrutsches bestehen, war für den Erfolg dieses Begehrens zum einen Voraussetzung, daß die wasserrechtliche Bewilligung eine derartige Maßnahme bereits vorsah, diese unterblieben und die Beschwerdeführerin durch die insoweit erfolgte Abweichung in ihren Rechten berührt worden ist; zum anderen konnte ein solcher Einwand rechtens nur auf die Behebung des Mangels durch geeignete Maßnahmen abzielen; eine Rechtsgrundlage für ein Verlangen, die Kollaudierung selbst von der vorherigen Durchführung dieser Maßnahmen abhängig zu machen, besteht hingegen auch im Fall der Berechtigung des Einwandes nicht.Wenn sich daher die Beschwerdeführerin, die auch am Bewilligungsverfahren als Partei teilgenommen hatte, im Überprüfungsverfahren aus dem Titel des Grundeigentums (Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) "gegen die Kollaudierung" mit der Begründung ausgesprochen hat, sie müsse auf der vorher durchzuführenden Sanierung eines näher bezeichneten Hangrutsches bestehen, war für den Erfolg dieses Begehrens zum einen Voraussetzung, daß die wasserrechtliche Bewilligung eine derartige Maßnahme bereits vorsah, diese unterblieben und die Beschwerdeführerin durch die insoweit erfolgte Abweichung in ihren Rechten berührt worden ist; zum anderen konnte ein solcher Einwand rechtens nur auf die Behebung des Mangels durch geeignete Maßnahmen abzielen; eine Rechtsgrundlage für ein Verlangen, die Kollaudierung selbst von der vorherigen Durchführung dieser Maßnahmen abhängig zu machen, besteht hingegen auch im Fall der Berechtigung des Einwandes nicht.
Im Bewilligungsbescheid vom 15. April 1972 findet sich nun unter Punkt 29 der Vorschreibungen eine Verpflichtung des mitbeteiligten Unternehmens, vor Inangriffnahme der Bauarbeiten ein auf seine Kosten durchzuführendes behördliches Beweissicherungsverfahren zu beantragen, welches unter anderem (lit. g) rutschgefährdete Hangstellen im Stauraum und Unterwasser zu umfassen hatte, wobei "erforderlichenfalls Sicherheitsmaßnahmen der Hänge zu treffen" waren. Das Überprüfungsverfahren hat sich auch auf diesen Fragenbereich erstreckt, welcher in sachverständiger Weise ausführlich erörtert wurde, mit dem Ergebnis, daß im angefochtenen Bescheid, wie oben wiedergegeben, die Sanierung des besagten Hangabbruches angeordnet wurde. Damit ist jedenfalls bereits dem Grunde nach dem Einwand der Beschwerdeführerin entsprochen worden und daher deren Vorwurf ungerechtfertigt, die belangte Behörde habe sich über das Verlangen, "eine Lösung der Rutschfrage" zu treffen, hinweggesetzt.Im Bewilligungsbescheid vom 15. April 1972 findet sich nun unter Punkt 29 der Vorschreibungen eine Verpflichtung des mitbeteiligten Unternehmens, vor Inangriffnahme der Bauarbeiten ein auf seine Kosten durchzuführendes behördliches Beweissicherungsverfahren zu beantragen, welches unter anderem (Litera g,) rutschgefährdete Hangstellen im Stauraum und Unterwasser zu umfassen hatte, wobei "erforderlichenfalls Sicherheitsmaßnahmen der Hänge zu treffen" waren. Das Überprüfungsverfahren hat sich auch auf diesen Fragenbereich erstreckt, welcher in sachverständiger Weise ausführlich erörtert wurde, mit dem Ergebnis, daß im angefochtenen Bescheid, wie oben wiedergegeben, die Sanierung des besagten Hangabbruches angeordnet wurde. Damit ist jedenfalls bereits dem Grunde nach dem Einwand der Beschwerdeführerin entsprochen worden und daher deren Vorwurf ungerechtfertigt, die belangte Behörde habe sich über das Verlangen, "eine Lösung der Rutschfrage" zu treffen, hinweggesetzt.
Soweit aber die Vorschreibung ihrem Inhalt nach bemängelt wird, ist zunächst neuerlich auf die fachliche Begutachtung als solche, der die belangte Behörde gefolgt ist, und sodann darauf hinzuweisen, daß die Beschwerdeführerin trotz gebotener Gelegenheit auf jene abschließende Äußerung des Sachverständigen für Baugeologie auf Verwaltungsebene nicht mehr erwidert hat, in welcher dieser zu dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten geologischen Sachverständigengutachten Stellung genommen (und dabei im übrigen mit den dort enthaltenen "geologischen Beobachtungen" und den daraus gezogenen "Folgerungen" in "allen wesentlichen Punkten" übereinzustimmen erklärt) hatte. Die ins einzelne gehenden, auf eigener Ortskenntnis beruhenden Darlegungen des Sachverständigen für Baugeologie sind daher unwiderlegt geblieben. Die ihnen entgegenstehenden, vergleichsweise undifferenzierten, nicht von gleicher Sachkunde getragenen Ausführungen in der Beschwerde vermögen dieses Gutachten nicht als unschlüssig und damit die Vorschreibung nicht als unangemessen zu erweisen.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann ferner nicht darin erblickt werden, daß nicht noch zusätzlich zu den erfolgten Begutachtungen unter dem Blickwinkel der Wasserbautechnik und der Baugeologie noch solche von Sachverständigen aus dem Gebiet des Bauwesens und der Wildbachverbauung erfolgt sind, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird; dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin selbst einen derartigen Antrag im Überprüfungsverfahren nicht gestellt hat und auch in der Beschwerde eine Begründung dafür, warum eine dahin gehende Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aus fachlicher Sicht notwendig gewesen wäre, schuldig geblieben ist.
Da die vorgeschriebene Hangsanierung von der mitbeteiligten Partei durchzuführen ist, wird die Beschwerdeführerin hierdurch auch kostenmäßig nicht belastet. Ebensowenig steht den betreffenden Maßnahmen, da sie der Vorschreibung zufolge Eigengrund der Beschwerdeführerin nicht in Anspruch nehmen, insofern ein rechtliches Hindernis, wie diese meint, entgegen. Die mehrfach behandelte Frage, inwieweit "Rutschungen oder Blößen" auf dem Grundstück 1047 bereits vor dem Einstau vorhanden waren, spielt im vorliegenden Zusammenhang eine untergeordnete Rolle; denn einerseits beruhte der Erfolg der erhobenen Einwendungen im Kollaudierungsverfahren, wie schon eingangs betont, auf deren Bezugsverhältnis zum Bewilligungsbescheid, wobei nicht ersichtlich ist, inwiefern die Sanierungsanordnung anders hätte lauten sollen, wäre die belangte Behörde in der genannten Frage derselben Anschauung wie die Beschwerdeführerin gewesen; anderseits konnte diese über die Abwehr von Beeinträchtigungen ihres Eigentums hinaus - etwa unter dem Titel obligatorischer oder anderer dinglicher Rechte Sanierungsmaßnahmen nicht durchsetzen. Inwieweit schließlich die Vorschreibung im Überprüfungsbescheid in der Folge ausgeführt wurde, ist für die Beurteilung von dessen Gesetzmäßigkeit unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin nicht von Relevanz.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG und der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,, insbesondere auch deren Artikel römisch drei, Absatz 2,
Wien, am 14. Februar 1989

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1984070276.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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