TE Vwgh Erkenntnis 1989/2/22 88/02/0212

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Index

Verwaltungsverfahren
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §66 Abs4
AVG §71 Abs1 lita
AVG §71 Abs4
AVG §72 Abs1
AVG §72 Abs3
BAO §310 Abs1
VwGG §41 Abs1
VwGG §42 Abs1
VwGG §46 Abs4
VwRallg
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BAO § 310 heute
  2. BAO § 310 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 310 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  4. BAO § 310 gültig von 01.01.2003 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 310 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  6. BAO § 310 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  7. BAO § 310 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des V H in W, vertreten durch Dr. Nikolaus Bilowitzki, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. Juni 1988, Zl. MA 70-9/2/88/Str, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Zurückweisung einer Berufung als verspätet, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des V H in W, vertreten durch Dr. Nikolaus Bilowitzki, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. Juni 1988, Zl. MA 70-9/2/88/Str, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Zurückweisung einer Berufung als verspätet, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 24. Juni 1987 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung für schuldig befunden und hiefür bestraft. Die Berufungsfrist begann im Grunde des § 17 Abs. 3 zweiter Satz Zustellgesetz am 3. Juli 1987 (Beginn der Abholfrist). Mittels der am 10. August 1987 zur Post gegebenen Eingabe beantragte der Beschwerdeführer, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Berufungsfrist zu bewilligen, da er auf Grund einer am 26. Juni 1987 eingetretenen schweren Erkrankung bis zum 2. August 1987 an der Abfassung und Einbringung der Berufung gehindert gewesen sei. Gleichzeitig erhob er gegen das erwähnte Straferkenntnis Berufung.Mit Straferkenntnis vom 24. Juni 1987 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung für schuldig befunden und hiefür bestraft. Die Berufungsfrist begann im Grunde des Paragraph 17, Absatz 3, zweiter Satz Zustellgesetz am 3. Juli 1987 (Beginn der Abholfrist). Mittels der am 10. August 1987 zur Post gegebenen Eingabe beantragte der Beschwerdeführer, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Berufungsfrist zu bewilligen, da er auf Grund einer am 26. Juni 1987 eingetretenen schweren Erkrankung bis zum 2. August 1987 an der Abfassung und Einbringung der Berufung gehindert gewesen sei. Gleichzeitig erhob er gegen das erwähnte Straferkenntnis Berufung.

Mit Bescheid vom 25. November 1987 gab die Behörde erster Instanz diesem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG keine Folge. Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, wobei ihm mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 28. Mai 1988 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid vom 25. November 1987 bewilligt wurde.Mit Bescheid vom 25. November 1987 gab die Behörde erster Instanz diesem Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG keine Folge. Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, wobei ihm mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 28. Mai 1988 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid vom 25. November 1987 bewilligt wurde.

Mit Bescheid vom 23. Juni 1988 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 25. November 1987 ab (Spruchteil I); gleichzeitig wurde die gegen das Straferkenntnis vom 24. Juni 1987 erhobene Berufung als verspätet zurückgewiesen (Spruchteil II).Mit Bescheid vom 23. Juni 1988 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 25. November 1987 ab (Spruchteil römisch eins); gleichzeitig wurde die gegen das Straferkenntnis vom 24. Juni 1987 erhobene Berufung als verspätet zurückgewiesen (Spruchteil römisch zwei).

Gegen diesen, am 8. Juli 1988 zugestellten, Bescheid vom 23. Juni 1988 richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig erhoben, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Verfahrenshilfe am 19. August 1988 beim Verwaltungsgerichtshof überreicht hat (vgl. § 26 Abs. 3 VwGG).Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig erhoben, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Verfahrenshilfe am 19. August 1988 beim Verwaltungsgerichtshof überreicht hat vergleiche , Paragraph 26, Absatz 3, VwGG).

Was zunächst den Spruchteil II des angefochtenen Bescheides anlangt, genügt der Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12 275/A, wonach ein Zurückweisungsbescheid dann rechtmäßig ist, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht bewilligt war. Da die Wiedereinsetzung hinsichtlich der Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis vom 24. Juni 1987 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht bewilligt war, ist der Spruchteil II des angefochtenen Bescheides nicht als rechtswidrig zu erkennen.Was zunächst den Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides anlangt, genügt der Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12 275/A, wonach ein Zurückweisungsbescheid dann rechtmäßig ist, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht bewilligt war. Da die Wiedereinsetzung hinsichtlich der Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis vom 24. Juni 1987 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht bewilligt war, ist der Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Zum Spruchteil I ist zu bemerken: Gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.Zum Spruchteil römisch eins ist zu bemerken: Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.

Die belangte Behörde führte hiezu in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, einen solchen Hinderungsgrund glaubhaft zu machen. Er habe zwar vorgebracht, krankheitsbedingt an der rechtzeitigen Abfassung einer Berufung gehindert gewesen zu sein und hiezu „etliche“ Rezepte und Krankenstandsbestätigungen vorgelegt, aus denen sich jedoch eine Dispositionsunfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich des Einbringens von Rechtsmitteln nicht ersehen lasse; in der Berufungsschrift habe der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, während des Krankenstandes Wege (Aufsuchen der Spitalsambulanz etc.) erledigt zu haben. Es sei nicht hervorgekommen, inwiefern der Beschwerdeführer, möge er tatsächlich erkrankt gewesen sein und Schmerzen empfunden haben, gehindert gewesen sein sollte, die „wenigen erforderlichen Zeilen“ einer Berufungsschrift abzufassen und diese zur Post zu geben bzw. die Berufungsschrift von einer anderen Person abfassen und zur Post geben zu lassen oder die Berufung mündlich einzubringen. Daß der Beschwerdeführer „krankgeschrieben“ gewesen sei, belege noch keinesfalls, daß er völlig dispositionsunfähig gewesen wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. April 1987, Zlen. 86/03/0108, 0109) kann eine die Dispositionsfähigkeit nicht ausschließende Krankheit nicht als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung setzt voraus, daß die Krankheit so plötzlich und so schwer auftritt, daß der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (vgl. den hg. Beschluß vom 19. Mai 1983, Zlen. 83/15/0025, 0026, 0027).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 29. April 1987, Zlen. 86/03/0108, 0109) kann eine die Dispositionsfähigkeit nicht ausschließende Krankheit nicht als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung setzt voraus, daß die Krankheit so plötzlich und so schwer auftritt, daß der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen vergleiche , den hg. Beschluß vom 19. Mai 1983, Zlen. 83/15/0025, 0026, 0027).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers dahin zu veranlassen, ob er in der Lage gewesen sei, eine Berufungsschrift zu verfassen oder einer anderen Person zu diktieren und die Berufung dann einzubringen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun: Zu Recht verwies die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung gegen den Bescheid vom 25. November 1987, aus welcher sich entnehmen läßt, der Beschwerdeführer sei im Stande gewesen, etwa eine Spitalsambulanz aufzusuchen. Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer nicht fähig gewesen wäre, einer anderen Person die Berufungsschrift zu diktieren (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. September 1965, Zl. 623/65) und zu unterfertigen, ergeben sich weder aus der Aktenlage, noch hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren solches behauptet. In diesem Zusammenhang verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend auf den in der Aktenlage gedeckten Umstand, daß der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin hat. Die belangte Behörde konnte daher - ohne daß es einer entsprechenden Einholung eines ärztlichen Gutachtens bedurfte - die körperliche und geistige Fähigkeit des Beschwerdeführers für die zeitgerechte Einbringung der Berufung bejahen.Ausgehend von dieser Rechtsprechung vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers dahin zu veranlassen, ob er in der Lage gewesen sei, eine Berufungsschrift zu verfassen oder einer anderen Person zu diktieren und die Berufung dann einzubringen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun: Zu Recht verwies die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung gegen den Bescheid vom 25. November 1987, aus welcher sich entnehmen läßt, der Beschwerdeführer sei im Stande gewesen, etwa eine Spitalsambulanz aufzusuchen. Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer nicht fähig gewesen wäre, einer anderen Person die Berufungsschrift zu diktieren vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 13. September 1965, Zl. 623/65) und zu unterfertigen, ergeben sich weder aus der Aktenlage, noch hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren solches behauptet. In diesem Zusammenhang verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend auf den in der Aktenlage gedeckten Umstand, daß der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin hat. Die belangte Behörde konnte daher - ohne daß es einer entsprechenden Einholung eines ärztlichen Gutachtens bedurfte - die körperliche und geistige Fähigkeit des Beschwerdeführers für die zeitgerechte Einbringung der Berufung bejahen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für die Frage des Erfolges der vorliegenden Beschwerde nicht entscheidend, ob und aus welchen Gründen die Behörde erster Instanz mit dem zitierten Bescheid vom 28. Mai 1988 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid vom 25. November 1987 bewilligt hat, da nur der angefochtene Bescheid Prüfungsgegenstand vor dem Verwaltungsgerichtshof sein konnte.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 22. Februar 1989

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020212.X00

Im RIS seit

15.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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