TE Vwgh Erkenntnis 1989/3/14 89/08/0010

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Veröffentlicht am 14.03.1989
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Index

Verwaltungsverfahren - ZustellG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §13 Abs2
ZustG §17 Abs1
ZustG §17 Abs3
ZustG §17 Abs3 vierter Satz
ZustG §9
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des A S in G, vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. Dezember 1988, Zl. V-212 Sche 20/6-88, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit von Übertretungen nach dem Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Das erstinstanzliche Straferkenntnis des Magistrates Graz vom 23. März 1988 betreffend Übertretungen nach dem Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz wurde dem Beschwerdeführer mittels RSa-Briefes am 14. April 1988 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen eine am 29. April 1988 zur Post gegeben Berufung.

1.2. Mit Bescheid vom 30. Dezember 1988 wies der Landeshauptmann von Steiermark diese Berufung als verspätet zurück. Nach der Begründung dieses Bescheides sei die am 14. April 1988 hinterlegte Sendung mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis am 19. April 1988 von Frau I S als Übernahmsberechtigte kraft gültiger Postvollmacht übernommen worden. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, daß er am 14. und 15. April 1988 von Graz ortsabwesend gewesen sei und sich in Wien aufgehalten habe. Er habe daher nicht die Möglichkeit gehabt, das hinterlegte Poststück abzuholen, weshalb die Berufungsfrist für ihn frühestens am 18. April 1988 zu laufen begonnen habe, sodaß sich die Berufung, die den Poststempel vom 29. April 1988 trage, als rechtzeitig erweise. Nach Auffassung der belangten Behörde könne jedoch auch eine solche - wenn auch nur vorübergehende - Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers den Zustellvorgang nicht mit einem Mangel belasten, da gemäß § 13 Abs. 2 des Zustellgesetzes 1982, BGBl. Nr. 200, bei Zustellungen durch Organe der Post auch an eine gegenüber der Post zur Empfangnahme solcher Sendungen bevollmächtigte Person (I S) zugestellt werden dürfe. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist habe somit am 14. April 1988 zu laufen begonnen.1.2. Mit Bescheid vom 30. Dezember 1988 wies der Landeshauptmann von Steiermark diese Berufung als verspätet zurück. Nach der Begründung dieses Bescheides sei die am 14. April 1988 hinterlegte Sendung mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis am 19. April 1988 von Frau I S als Übernahmsberechtigte kraft gültiger Postvollmacht übernommen worden. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, daß er am 14. und 15. April 1988 von Graz ortsabwesend gewesen sei und sich in Wien aufgehalten habe. Er habe daher nicht die Möglichkeit gehabt, das hinterlegte Poststück abzuholen, weshalb die Berufungsfrist für ihn frühestens am 18. April 1988 zu laufen begonnen habe, sodaß sich die Berufung, die den Poststempel vom 29. April 1988 trage, als rechtzeitig erweise. Nach Auffassung der belangten Behörde könne jedoch auch eine solche - wenn auch nur vorübergehende - Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers den Zustellvorgang nicht mit einem Mangel belasten, da gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Zustellgesetzes 1982, Bundesgesetzblatt , Nr. 200, bei Zustellungen durch Organe der Post auch an eine gegenüber der Post zur Empfangnahme solcher Sendungen bevollmächtigte Person (I S) zugestellt werden dürfe. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist habe somit am 14. April 1988 zu laufen begonnen.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf meritorische Erledigung seiner Berufung verletzt. Die belangte Behörde sei jede Begründung dafür schuldig geblieben, warum die Zustellung an die Postbevollmächtigte am 19. April 1988 die auf Grund seiner Ortsabwesenheit unwirksame Zustellung mit Wirkung vom 14. April 1988 heilen solle. Es gehe ja nicht darum, ob die Zustellung vom 19. April 1988 rechtsgültig gewesen sei oder nicht, sondern um die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung vom 14. April 1988. Die Zustellung sei erst mit dem seiner Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam geworden; dies sei der 18. April 1988 gewesen, da der 16. und 17. April 1988 ein Samstag und ein Sonntag gewesen seien. Die Abholung der Sendung durch die Postbevollmächtigte heile nicht die infolge seiner Ortsabwesenheit ungültige Zustellung vom 14. April 1988. Die Berufungsfrist habe für den Beschwerdeführer am 18. April 1988 zu laufen begonnen.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG ist dann, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.2.1. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG ist dann, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

Nach dieser Bestimmung ist im Beschwerdefall vorgegangen worden. Die Zustellorgane haben unbestritten nicht von der Möglichkeit der Zustellung an die Postbevollmächtigte des Beschwerdeführers vor dem 14. April 1988 Gebrauch gemacht, die ihnen im vorliegenden Fall ebenfalls offengestanden wäre. Nach § 13 Abs. 2 ZustellG darf nämlich bei Zustellung durch Organe der Post auch an eine gegenüber der Post zur Empfangnahme solcher Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen ist. Erst am 19. April 1988 wurde die Sendung an die Postbevollmächtigte des Beschwerdeführers ausgefolgt.Nach dieser Bestimmung ist im Beschwerdefall vorgegangen worden. Die Zustellorgane haben unbestritten nicht von der Möglichkeit der Zustellung an die Postbevollmächtigte des Beschwerdeführers vor dem 14. April 1988 Gebrauch gemacht, die ihnen im vorliegenden Fall ebenfalls offengestanden wäre. Nach Paragraph 13, Absatz 2, ZustellG darf nämlich bei Zustellung durch Organe der Post auch an eine gegenüber der Post zur Empfangnahme solcher Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen ist. Erst am 19. April 1988 wurde die Sendung an die Postbevollmächtigte des Beschwerdeführers ausgefolgt.

2.2. § 17 Abs. 3 ZugstellG lautet:2.2. Paragraph 17, Absatz 3, ZugstellG lautet:

„Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten an dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.“„Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten an dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.“

§ 17 Abs. 3 vierter Satz ZustellG stellt darauf ab, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Maßgebend für den Ausschluß der im § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustellG angeordneten Zustellungswirkung mit dem ersten Tag der Abholungsfrist ist somit nach dem klaren Wortlaut des § 17 Abs. 3 vierter Satz leg.cit. die (spezifische) Ortsabwesenheit des Empfängers oder (im Fall einer nicht natürlichen Person als Empfänger) dessen befugten Vertreters. Weder § 17 Abs. 1 noch § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustellG stellen auf das Verhalten eines allfälligen Postbevollmächtigten (im Sinne des § 13 Abs. 2 ZustellG) ab, der kein „Empfänger“ im Sinne des Zustellgesetzes und auch kein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 leg.cit. ist (vgl. Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, 1983, 79, Anm 13 zu § 13); die eben genannten Bestimmungen im § 17 ZustellG beziehen sich nur auf den Empfänger bzw. dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 leg.cit. Die Ortsanwesenheit einer bevollmächtigten Person im Sinne des § 13 Abs. 2 ZustellG vermag daher bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustellG in der Person des Empfängers (Ortsabwesenheit des Empfängers) den Ausschluß der Zustellwirkung der Hinterlegung nicht zu hindern.Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustellG stellt darauf ab, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Maßgebend für den Ausschluß der im Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustellG angeordneten Zustellungswirkung mit dem ersten Tag der Abholungsfrist ist somit nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz leg.cit. die (spezifische) Ortsabwesenheit des Empfängers oder (im Fall einer nicht natürlichen Person als Empfänger) dessen befugten Vertreters. Weder Paragraph 17, Absatz eins, noch Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustellG stellen auf das Verhalten eines allfälligen Postbevollmächtigten (im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, ZustellG) ab, der kein „Empfänger“ im Sinne des Zustellgesetzes und auch kein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 9, leg.cit. ist vergleiche , Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, 1983, 79, Anmerkung 13, zu Paragraph 13,); die eben genannten Bestimmungen im Paragraph 17, ZustellG beziehen sich nur auf den Empfänger bzw. dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, leg.cit. Die Ortsanwesenheit einer bevollmächtigten Person im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, ZustellG vermag daher bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustellG in der Person des Empfängers (Ortsabwesenheit des Empfängers) den Ausschluß der Zustellwirkung der Hinterlegung nicht zu hindern.

2.3. Aus diesen Erwägungen folgt, daß der Lauf der Berufungsfrist im Beschwerdefall nicht am 14. April 1988 (dem Tag der erstmaligen Bereithaltung der Sendung zur Abholung) begonnen hat. Dadurch, daß die belangte Behörde dies verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

2.5. Es wird darauf hingewiesen, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 6. September 1978, Zlen. 1902, 1903/78 = ZfVB 1979/2/513).2.5. Es wird darauf hingewiesen, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht vergleiche , z.B. den hg. Beschluß vom 6. September 1978, Zlen. 1902, 1903/78 = ZfVB 1979/2/513).

Wien, am 14. März 1989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080010.X00

Im RIS seit

01.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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