Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Würth, Dr. Leukauf und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des Dr. KS in H, vertreten durch Dr. Ekkehard Bechtold, Rechtsanwalt in Dornbirn, Marktplatz 10, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 2. Juli 1986, Zl. VIIa-410.292, betreffend Errichtung einer Schallschutzwand (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Hohenems, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 18. Juni 1984 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Schallschutzwand. Nach den eingereichten Planunterlagen sollten die Grundparzellen n1, n2 und n3 KG Hohenems gegen die S-Straße durch eine etwa 115 m lange Schallschutzwand abgeschirmt werden; diese Wand sollte entlang der Grundparzelle n1 über der bestehenden Bruchsteinmauer und in weiterer Folge auf einer neuen Schichtbetonmauer errichtet und straßenseitig als 2,45 m hohe Plakatfläche ausgeführt werden; demnach erreiche die Oberkante dieser Plakatfläche etwa 3,5 bis 4,2 m über dem verglichenen Gehsteigniveau der künftigen bzw. in Bau befindlichen Straße.
Aus einer Stellungnahme des Straßenbauamtes Feldkirch vom 3. August 1984 geht hervor, daß bei der neu zu bauenden Landesstraße, abzweigend von der Bundesstraße B 190 in Hohenems vom Beschwerdeführer Grund benötigt werde. Im diesbezüglichen Ablösevertrag sei enthalten, daß der Beschwerdeführer hinter dem Gehsteig eine Schallschutzwand, teils als Plakatwand, errichten dürfe. Der Bauabstandsnachsicht von 6,0 m auf 0,0 m zur Grundgrenze der Landesstraße für die Erstellung einer Schallschutzwand, entsprechend den beigeschlossenen Unterlagen, werde zugestimmt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. Jänner 1984 (richtig: 1985) wurde dem Beschwerdeführer die beantragte Bewilligung gemäß § 31 Abs. 5 des Vorarlberger Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972, aus Gründen des Ortsbildschutzes versagt, da die vorgesehene Höhe der Schallschutzwand mit den Interessen des Ortsbildschutzes nicht vereinbar sei, zumal die dominierende Wirkung der straßenseitigen Plakatflächen in einem für das Ortsbild nicht vertretbaren Ausmaß zur Geltung käme, die Straßen im Nahbereich des vorgesehenen Standortes zum überwiegenden Teil durch eine kleinräumig gegliederte Abfolge von Gebäudefassaden, Vorgärten und Einfriedungen begrenzt seien und die Maßstäblichkeit dieser Abfolge durch großflächige Wände wesentlich beeinträchtigt würde und weil schließlich die Einwandung ganzer Straßenzüge zu gewärtigen wäre, wenn weitere Vorhaben ähnlicher Art zugelassen würden. Gemäß § 31 des Vorarlberger Baugesetzes sei die Baubewilligung zu versagen, wenn Interessen des Ortsbildschutzes entgegenstehen und diesen Interessen auch durch die Vorschreibung von Auflagen nicht entsprochen werden könne. Da Auflagen ein Vorhaben in seinem Wesen nicht verändern dürfen (eine solche Veränderung wäre bei Vorschreibung wesentlich reduzierter Wandhöhen unvermeidlich), sei die Baubewilligung zu versagen gewesen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. Jänner 1984 (richtig: 1985) wurde dem Beschwerdeführer die beantragte Bewilligung gemäß Paragraph 31, Absatz 5, des Vorarlberger Baugesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1972,, aus Gründen des Ortsbildschutzes versagt, da die vorgesehene Höhe der Schallschutzwand mit den Interessen des Ortsbildschutzes nicht vereinbar sei, zumal die dominierende Wirkung der straßenseitigen Plakatflächen in einem für das Ortsbild nicht vertretbaren Ausmaß zur Geltung käme, die Straßen im Nahbereich des vorgesehenen Standortes zum überwiegenden Teil durch eine kleinräumig gegliederte Abfolge von Gebäudefassaden, Vorgärten und Einfriedungen begrenzt seien und die Maßstäblichkeit dieser Abfolge durch großflächige Wände wesentlich beeinträchtigt würde und weil schließlich die Einwandung ganzer Straßenzüge zu gewärtigen wäre, wenn weitere Vorhaben ähnlicher Art zugelassen würden. Gemäß Paragraph 31, des Vorarlberger Baugesetzes sei die Baubewilligung zu versagen, wenn Interessen des Ortsbildschutzes entgegenstehen und diesen Interessen auch durch die Vorschreibung von Auflagen nicht entsprochen werden könne. Da Auflagen ein Vorhaben in seinem Wesen nicht verändern dürfen (eine solche Veränderung wäre bei Vorschreibung wesentlich reduzierter Wandhöhen unvermeidlich), sei die Baubewilligung zu versagen gewesen.
Mit einem Schreiben der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. Jänner 1985 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß eine Baubewilligung für die Errichtung einer Schallschutzwand an der S-Straße nur dann in Aussicht gestellt werden könne, wenn der im Grundeinlösungsvertrag festgelegten Höhenbegrenzung von 2,10 m entsprochen werde.
Mit Schreiben vom 17. Jänner 1985 und vom 28. Jänner 1985 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Bürgermeisters und brachte vor, die Behörde habe übersehen, daß den Interessen des Ortsbildes weit höher zu wertende Rechtsgüter, nämlich die Gesundheit der Bewohner des in seinem Eigentum stehenden Hauses T-straße 1 gegenüberstünden und deshalb eine allenfalls geringfügige Störung des Ortsbildes in Kauf genommen werden müsse. Bedenklich sei, daß im konkreten Fall ein Grundeinlösungsvertrag mit der mitbeteiligten Gemeinde abgeschlossen worden sei und diese darin erklärt habe, keinen Einwand gegen die nunmehr beantragte Errichtung der Schallschutzwände zu erheben. Obwohl die Erklärung der Gemeinde im Grundeinlösungsvertrag nicht die Form eines Bescheides habe, könne gleichwohl die Erklärung als Bescheid angesehen werden und wäre in diesem Fall das gegenständliche Baubewilligungsverfahren nicht einmal mehr erforderlich.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dorbirn vom 5. März 1985 wurde dem Beschwerdeführer nach dem Vorarlberger Straßengesetz die für die Errichtung der Schallschutzwand an der neuen S-Straße erforderliche Bauabstandsnachsicht erteilt.
Da in der Folge offenbar mit Bauarbeiten begonnen worden war, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. April 1985 gemäß § 40 Abs. 1 des Baugesetzes die unverzügliche Einstellung der Bauarbeiten zur Errichtung der Schallschutzwand verfügt und gleichzeitig die Verfügung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 41 Abs. 1 leg. cit. angedroht sowie die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Dies wurde damit begründet, daß für die Errichtung der Schallschutzwand keine rechtskräftige Bewilligung vorliege, der Beschwerdeführer aber dennoch mit der Errichtung der Schallschutzwand begonnen habe, weshalb die Baueinstellung gemäß § 40 Abs. 1 leg. cit. zu verfügen war.Da in der Folge offenbar mit Bauarbeiten begonnen worden war, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. April 1985 gemäß Paragraph 40, Absatz eins, des Baugesetzes die unverzügliche Einstellung der Bauarbeiten zur Errichtung der Schallschutzwand verfügt und gleichzeitig die Verfügung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 41, Absatz eins, leg. cit. angedroht sowie die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Dies wurde damit begründet, daß für die Errichtung der Schallschutzwand keine rechtskräftige Bewilligung vorliege, der Beschwerdeführer aber dennoch mit der Errichtung der Schallschutzwand begonnen habe, weshalb die Baueinstellung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, leg. cit. zu verfügen war.
Mit Bescheid der Stadtvertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. April 1985 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 3. Jänner 1985 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend führte die Behörde aus, daß die projektierte Schallschutzwand sowohl im Umfang als auch in ihrer Form eine grobe Beeinträchtigung des Ortsbildes darstelle. Da der Abstand zwischen dem vom Beschwerdeführer angeführten Haus T-straße 1 und der im Bau befindlichen S-Straße an der engsten Stelle noch immer 45 m betrage, könnten keine unzumutbaren, die Gesundheit der Bewohner dieses Hauses tatsächlich gefährdenden Lärmimmissionen erwartet werden. Die Ansicht des Beschwerdeführers, die Erklärung der mitbeteiligten Gemeinde im angeführten Grundeinlösungsvertrag könne selbst als Bescheid angesehen werden, sei unrichtig, weil diese Erklärung weder formell noch materiell den Erfordernissen eines rechtsgültigen Bescheides entspreche (insbesondere fehle der Behörde hier ein autoritatives Wollen, welches Voraussetzung für die normative Qualität eines Aktes und damit der Bescheidqualität sei).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in der er im wesentlichen sein Berufungsvorbringen wiederholte und erneut vorbrachte, daß die fragliche Bestimmung des Grundeinlösungsvertrages sehr wohl als Baubewilligung gedeutet werden könne.
Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. April 1985 (Baueinstellung) erhob der Beschwerdeführer sodann Berufung, die sich inhaltlich mit der vorhin erwähnten Vorstellung deckt und in der weiters ausgeführt wird, unter der Annahme, daß im Grundabtretungsvertrag eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, sei die Erlassung einer Einstellungsverfügung gemäß § 40 Abs. 1 leg. cit. rechtswidrig.Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. April 1985 (Baueinstellung) erhob der Beschwerdeführer sodann Berufung, die sich inhaltlich mit der vorhin erwähnten Vorstellung deckt und in der weiters ausgeführt wird, unter der Annahme, daß im Grundabtretungsvertrag eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, sei die Erlassung einer Einstellungsverfügung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, leg. cit. rechtswidrig.
Dieser Berufung wurde mit Bescheid der Stadtvertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 20. Juni 1985 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, ihr weiters keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in Auslegung des § 58 AVG 1950 sei - so die Bescheidbegründung - die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nicht wesentlich, wenn der Inhalt des betreffenden Aktes an seiner Bescheidqualität keinen Zweifel aufkommen lasse. Würden sich aus dem Inhalt Zweifel ergeben, dann sei die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid essentiell. Diese neuere Judikatur zeige eine stärkere formelle Betrachtungsweise als die frühere. Der strittige Punkt III c) des betreffenden Grundeinlösungsvertrages sei seinem Inhalt nach eindeutig nicht als Bescheid zu qualifizieren, da die für die Qualität eines Bescheides zwar nicht wesentlichen Merkmale wie Begründung und Rechtsmittelbelehrung fehlen, die bescheiderlassende Behörde aber nicht erkennbar sei und auch der für einen Bescheid wesentlichste Punkt, nämlich der Spruch, fehle. Überdies sei ein autoritatives Wollen der Behörde Voraussetzung für die normative Qualität dieses Aktes und wollte im vorliegenden Fall die Behörde nicht im Rahmen ihrer hoheitlichen Gewalt tätig werden, weshalb vom Vorliegen eines Bescheides nicht gesprochen werden könne. Aus diesem Grund gehe das weitere Berufungsvorbringen ins Leere.Dieser Berufung wurde mit Bescheid der Stadtvertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 20. Juni 1985 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, ihr weiters keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in Auslegung des Paragraph 58, AVG 1950 sei - so die Bescheidbegründung - die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nicht wesentlich, wenn der Inhalt des betreffenden Aktes an seiner Bescheidqualität keinen Zweifel aufkommen lasse. Würden sich aus dem Inhalt Zweifel ergeben, dann sei die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid essentiell. Diese neuere Judikatur zeige eine stärkere formelle Betrachtungsweise als die frühere. Der strittige Punkt römisch drei c) des betreffenden Grundeinlösungsvertrages sei seinem Inhalt nach eindeutig nicht als Bescheid zu qualifizieren, da die für die Qualität eines Bescheides zwar nicht wesentlichen Merkmale wie Begründung und Rechtsmittelbelehrung fehlen, die bescheiderlassende Behörde aber nicht erkennbar sei und auch der für einen Bescheid wesentlichste Punkt, nämlich der Spruch, fehle. Überdies sei ein autoritatives Wollen der Behörde Voraussetzung für die normative Qualität dieses Aktes und wollte im vorliegenden Fall die Behörde nicht im Rahmen ihrer hoheitlichen Gewalt tätig werden, weshalb vom Vorliegen eines Bescheides nicht gesprochen werden könne. Aus diesem Grund gehe das weitere Berufungsvorbringen ins Leere.
Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in der er erneut die Bescheidqualität des Punktes IIIAuch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in der er erneut die Bescheidqualität des Punktes römisch drei
c) des Grundeinlösungsvertrages geltend machte.
Punkt III c des in Rede stehenden GrundeinlösungsvertragesPunkt römisch drei c des in Rede stehenden Grundeinlösungsvertrages
lautet: "Die Gemeinde Hohenems ... erhebt keinen Einwand, wenn auf
oder hinter der bereits bestehenden bzw. noch 1,0 m hoch zu errichtenden Mauer entlang der Gpn. n1, n2 und n3 Schallschutzwände errichtet werden. Diese Schallschutzwände können auch als Reklameflächen ausgeführt bzw. mit Reklame versehen werden. Dem Eigentümer sowie dessen Rechtsnachfolger der oben genannten Grundparzellen ist es auch erlaubt, die Mauer auf eigene Kosten auf eine Höhe von 2,1 m zu erhöhen sowie die Außenfläche mit Reklame zu versehen".)
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 1. August 1985 wurde der Bescheid vom 29. April 1985 (Versagung der Baubewilligung) zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen, dagegen die Vorstellung gegen den Bescheid vom 20. Juni 1985 (Baueinstellung) als unbegründet abgewiesen. Dies wurde damit begründet, daß die mitbeteiligte Gemeinde zwar richtig erkannt habe, daß der Grundeinlösungsvertrag keinerlei Merkmale eines Bescheides enthalte, weshalb auch kein Baubescheid vorliege und auch richtigerweise angenommen wurde, daß kein ärztliches Gutachten im Hinblick auf eine Interessensabwägung eingeholt werden müsse. Das Entgegenstehen von öffentlichen Interessen gegen das Bauvorhaben sei in einem ordentlichen Verfahren zu ermitteln; aus dem vorgelegten Bauakt ergebe sich jedoch, daß die Behauptung der Verletzung von Interessen des Ortsbildes durch keinen Beweis gedeckt sei. Diese Behauptung sei zumindest durch ein "eingängliches Sachverständigengutachten" zu beweisen und das Beweisergebnis dem Parteiengehör zu unterwerfen. Aus diesem Grund müsse man hinsichtlich des Bescheides vom 29. April 1985 von der Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Beschwerdeführers ausgehen, weshalb dieser Bescheid aufgehoben werde. Hingegen sei aus den gleichen Gründen (Fehlen einer rechtswirksamen Baubewilligung) die Vorstellung gegen den angefochtenen Bescheid vom 20. Juni 1985 (Einstellung der Bauarbeiten) als unbegründet abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid vom 1. August 1985 erhoben sowohl die mitbeteiligte Gemeinde als auch der Beschwerdeführer Berufung an die Vorarlberger Landesregierung. Die mitbeteiligte Gemeinde brachte vor, daß eine offenkundige, allgemein bekannte Tatsache keines Beweises durch einen Sachverständigen bedürfe und eine Werbefläche, die bis zu 4,2 m hoch und 115 m lang sei, offenkundig das Ortsbild störe. Der maßgebende Sachverhalt ergebe sich aus der Baueingabe bzw. den örtlichen Gegebenheiten.
Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Berufung, daß die fragliche Bestimmung des Grundeinlösungsvertrages als Bescheid zu werten sei. Sollte es sich jedoch nicht um einen Bescheid handeln, so sei es auf jeden Fall eine hoheitsrechtliche Entscheidung der mitbeteiligten Gemeinde und sei diese an diese Entscheidung in den folgenden Verfahren gebunden.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Gutachten des Dipl.-Ing. G.S., Amtssachverständiger für Raumplanung und Baugestaltung, vom 12. Mai 1986 ein, der zusammengefaßt zu dem Ergebnis gelangte, daß die gegenständliche Lärmschutzwand allein auf Grund ihres Ausmaßes - also auch ohne zusätzliche Plakatierung - einen groben Fremdkörper im weitgehend intakten und sehr empfindlichen Erscheinungsbild dieses Bereiches darstelle. Insbesondere aus der Sicht von Nordwesten würde die vorhandene Bausubstanz in einer nicht vertretbaren Weise abgedeckt und ergebe eine weit überproportionale und damit äußerst nachteilige optische Präsenz in der bildlichen Wirkung dieses Gebietes. Weiters führe die Lärmschutzwand zu einer unmotivierten und ebenfalls nachteiligen Trennung des Siedlungskörpers und nehme auch keinen Bezug auf die kleinmaßstäbliche Typologie der vorhandenen Einfriedungen. Durch die gegenständlichen Baumaßnahmen seien daher insgesamt schwere orts- und landschaftsbildliche Störwirkungen gegeben.
Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, der mit Schreiben vom 20. Mai 1986 eine Stellungnahme abgab und verschiedene Einwendungen gegen das Gutachten erhob.
Die belangte Behörde holte sodann vom Amtssachverständigen ein ergänzendes Gutachten vom 6. Juni 1986 ein, aus dem hervorgeht, daß durch die Plakatierung der Wand keinesfalls eine Verringerung der Störwirkung erreicht werden könne, da die Wand auf diese Weise eine zusätzliche optische Signalwirkung erhalte. Die ohnehin schon weit überproportionale und damit äußerst nachteilige Präsenz der Wand in der bildlichen Wirkung dieses Gebietes werde durch die üblicherweise aufdringliche Werbegrafik und Farbigkeit weiter verstärkt und führe zwangsläufig zu zusätzlichen orts- und landschaftsbildlichen Beeinträchtigungen. Daß es sich bei der gegenständlichen Straße um eine viel befahrene Zufahrtsstraße handle, sei im Gutachten vom 12. Mai 1986 nicht unberücksichtigt geblieben; gerade dieser Umstand führe jedoch dazu, daß die Wahrnehmung des Orts- und Landschaftsbildes in diesem Raum vor allem von dieser Zufahrtsstraße aus erfolge und somit diesen Sichtbeziehungen besondere Bedeutung zukommen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers würde durch die Wand die vorhandene Bausubstanz insbesondere aus der Sicht von Nordwesten in einer nicht vertretbaren Weise abgedeckt und damit eine grobe Störwirkung im Gesamterscheinungsbild erzeugt. Eine geeignete Einfügung der Plakatflächen in das Orts- und Landschaftsbild sei somit auf Grund der vorhandenen Gegebenheiten nicht möglich.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 2. Juli 1986 wurde der Berufung der mitbeteiligten Gemeinde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, "daß der Vorstellung gegen den Bescheid vom 29. April 1985 keine Folge gegeben werde". Der Berufung des Beschwerdeführers wurde keine Folge gegeben.
Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens damit begründet, daß die Berufungsbehörde in ihrer Entscheidung den schlüssigen und auch für einen Laien nachvollziehbaren Sachverständigengutachten gefolgt sei. Die sachlich fundierten Gutachten ließen keinen Zweifel darüber offen, daß durch das beantragte und teilweise bereits errichtete Bauobjekt - mit oder ohne Plakatierung - das Orts- und Landschaftsbild im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erheblich bzw. gröblich beeinträchtigt werde. Auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens, daß es sich bei der Nebenbestimmung III lit. c) des Grundeinlösungsvertrages um einen Baubescheid handle, werde das Vorliegen eines Bescheides oder einer wie immer gearteten hoheitlichen Entscheidung verneint. Nach Auffassung der belangten Behörde mangle es - auch unter großzügigster Auslegung - an den für die Rechtsqualität eines Bescheides sprechenden unabdingbaren Erfordernissen, so fehle es z.B. an der Bezeichnung "Bescheid", die essentiell sei, wenn der Inhalt des betreffenden Verwaltungsaktes Zweifel an der Bescheidqualität aufkommen lasse. Weiters fehle auch das für einen Bescheid wesentlichste Merkmal, nämlich der Spruch, welcher die angewendeten Gesetzesbestimmungen anzuführen und die Hauptfrage zur Gänze zu erledigen hätte. Damit fehle dem Akt aber der Normcharakter und damit auch die Rechtsqualität eines Bescheides. Auch die Ausführungen bezüglich einer sogenannten hoheitsrechtlichen Entscheidung gingen ins Leere, stelle doch der Grundeinlösungsvertrag mit seinen Nebenbestimmungen einen typischen Akt der Privatwirtschaftsverwaltung dar. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß die vertraglich gestaltete Grundablöse seitens der mitbeteiligten Gemeinde einen hoheitlichen Verwaltungsakt darstellen solle. Die Tatsache, daß die Vertragsurkunde nicht nur vom Bürgermeister, sondern auch vom Gemeinderat unterzeichnet wurde, weise ebenfalls darauf hin, daß es sich um eine privatrechtliche Urkunde im Sinne des § 64 des Gemeindegesetzes handle. Die Ansicht des Beschwerdeführers, im gegenständlichen Bauverfahren sei die Einholung eines ärztlichen Gutachtens nötig, da den Interessen des Ortsbildschutzes höher zu wertende Interessen der Gesundheit gegenüberstünden, sei verfehlt, da eine diesbezügliche Interessensabwägung im Baugesetz nicht vorgesehen sei. Infolge des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei der entscheidungswesentliche Sachverhalt durch die belangte Behörde ausreichend erörtert worden, sodaß eine abschließende rechtliche Beurteilung vorgenommen werden konnte. Die belangte Behörde sehe deshalb keinen Anlaß, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens damit begründet, daß die Berufungsbehörde in ihrer Entscheidung den schlüssigen und auch für einen Laien nachvollziehbaren Sachverständigengutachten gefolgt sei. Die sachlich fundierten Gutachten ließen keinen Zweifel darüber offen, daß durch das beantragte und teilweise bereits errichtete Bauobjekt - mit oder ohne Plakatierung - das Orts- und Landschaftsbild im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erheblich bzw. gröblich beeinträchtigt werde. Auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens, daß es sich bei der Nebenbestimmung römisch drei Litera c,) des Grundeinlösungsvertrages um einen Baubescheid handle, werde das Vorliegen eines Bescheides oder einer wie immer gearteten hoheitlichen Entscheidung verneint. Nach Auffassung der belangten Behörde mangle es - auch unter großzügigster Auslegung - an den für die Rechtsqualität eines Bescheides sprechenden unabdingbaren Erfordernissen, so fehle es z.B. an der Bezeichnung "Bescheid", die essentiell sei, wenn der Inhalt des betreffenden Verwaltungsaktes Zweifel an der Bescheidqualität aufkommen lasse. Weiters fehle auch das für einen Bescheid wesentlichste Merkmal, nämlich der Spruch, welcher die angewendeten Gesetzesbestimmungen anzuführen und die Hauptfrage zur Gänze zu erledigen hätte. Damit fehle dem Akt aber der Normcharakter und damit auch die Rechtsqualität eines Bescheides. Auch die Ausführungen bezüglich einer sogenannten hoheitsrechtlichen Entscheidung gingen ins Leere, stelle doch der Grundeinlösungsvertrag mit seinen Nebenbestimmungen einen typischen Akt der Privatwirtschaftsverwaltung dar. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß die vertraglich gestaltete Grundablöse seitens der mitbeteiligten Gemeinde einen hoheitlichen Verwaltungsakt darstellen solle. Die Tatsache, daß die Vertragsurkunde nicht nur vom Bürgermeister, sondern auch vom Gemeinderat unterzeichnet wurde, weise ebenfalls darauf hin, daß es sich um eine privatrechtliche Urkunde im Sinne des Paragraph 64, des Gemeindegesetzes handle. Die Ansicht des Beschwerdeführers, im gegenständlichen Bauverfahren sei die Einholung eines ärztlichen Gutachtens nötig, da den Interessen des Ortsbildschutzes höher zu wertende Interessen der Gesundheit gegenüberstünden, sei verfehlt, da eine diesbezügliche Interessensabwägung im Baugesetz nicht vorgesehen sei. Infolge des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei der entscheidungswesentliche Sachverhalt durch die belangte Behörde ausreichend erörtert worden, sodaß eine abschließende rechtliche Beurteilung vorgenommen werden konnte. Die belangte Behörde sehe deshalb keinen Anlaß, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die §§ 22 und 31 des Vorarlberger Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972, haben folgenden Wortlaut:Die Paragraphen 22 und 31 des Vorarlberger Baugesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1972,, haben folgenden Wortlaut:
"§ 22
Schutz des Landschafts- und Ortsbildes
"§ 31
Baubewilligung
Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit darauf, daß der Vertragspunkt III c) des Grundeinlösungsvertrages entweder ein Bescheid sei oder zumindest die hoheitliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, an den diese im weiteren Verfahren gebunden sei. Hinsichtlich der Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften brachte er vor, daß in keiner Phase des Verfahrens Erhebungen über die Frage des Gesundheitsschutzes für die Bewohner des Hauses T-straße 1 vorgenommen worden seien; wenn auch dem Vorarlberger Baugesetz keine Interessensabwägung des Ortsbildschutzes gegenüber dem Gesundheitsschutz zu entnehmen sei, so habe doch die gesamte staatliche Tätigkeit auf Belange des Umwelt- und damit des Gesundheitsschutzes Rücksicht zu nehmen.Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit darauf, daß der Vertragspunkt römisch drei c) des Grundeinlösungsvertrages entweder ein Bescheid sei oder zumindest die hoheitliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, an den diese im weiteren Verfahren gebunden sei. Hinsichtlich der Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften brachte er vor, daß in keiner Phase des Verfahrens Erhebungen über die Frage des Gesundheitsschutzes für die Bewohner des Hauses T-straße 1 vorgenommen worden seien; wenn auch dem Vorarlberger Baugesetz keine Interessensabwägung des Ortsbildschutzes gegenüber dem Gesundheitsschutz zu entnehmen sei, so habe doch die gesamte staatliche Tätigkeit auf Belange des Umwelt- und damit des Gesundheitsschutzes Rücksicht zu nehmen.
Mit dem Problem, wann ein Bescheid im Sinne des § 56 AVG 1950 vorliegt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9458/A auseinandergesetzt. Der Gerichtshof ging hiebei davon aus, daß nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen läßt, die Behörde habe die Rechtsform des Bescheides gewählt, die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehenen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG 1950 für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich ist. Im Interesse der Rechtssicherheit wurde also vom Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Wertung einer behördlichen Erledigung als Bescheid ein strenger Maßstab angelegt (vgl. hiezu auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1984, Zl. 84/05/0032, BauSlg. Nr. 360). Aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut des strittigen Punktes III c) des Grundeinlösungsvertrages geht eindeutig hervor, daß dieser weder als Bescheid bezeichnet ist, noch eine Gliederung nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung enthält. Überdies geht schon aus der ausdrücklichen Bezeichnung als Grundeinlösungsvertrag hervor, daß die mitbeteiligte Gemeinde hier - auf gleicher Stufe mit dem Beschwerdeführer - eine privatrechtliche Vereinbarung im Rahmen der gemeindlichen Privatwirtschaftsverwaltung zu treffen beabsichtigte, also keineswegs hoheitlich tätig werden wollte. Deshalb bleibt auch für die in eventu vertretene Auffassung des Beschwerdeführers, daß für den Fall, daß es sich beim Vertragspunkt III c) des Grundeinlösungsvertrages um keinen Bescheid handle, gleichwohl eine hoheitliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde mit Bindungswirkung vorliege, kein Raum. In dem Vertragspunkt III lit. c) kann auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes weder ein Bescheid noch irgendein anderer behördlicher Akt erblickt werden. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere. Aus diesem Grund war auch nicht davon auszugehen, daß die Behörde schon einmal eine rechtskräftige Baubewilligung für die Errichtung der Schallschutzwand erteilt hatte; vom Vorliegen einer res iudicata kann daher nicht gesprochen werden.Mit dem Problem, wann ein Bescheid im Sinne des Paragraph 56, AVG 1950 vorliegt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9458/A auseinandergesetzt. Der Gerichtshof ging hiebei davon aus, daß nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen läßt, die Behörde habe die Rechtsform des Bescheides gewählt, die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehenen unabdingbaren Norm des Paragraph 58, Absatz eins, AVG 1950 für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich ist. Im Interesse der Rechtssicherheit wurde also vom Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Wertung einer behördlichen Erledigung als Bescheid ein strenger Maßstab angelegt vergleiche , hiezu auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1984, Zl. 84/05/0032, BauSlg. Nr. 360). Aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut des strittigen Punktes römisch drei c) des Grundeinlösungsvertrages geht eindeutig hervor, daß dieser weder als Bescheid bezeichnet ist, noch eine Gliederung nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung enthält. Überdies geht schon aus der ausdrücklichen Bezeichnung als Grundeinlösungsvertrag hervor, daß die mitbeteiligte Gemeinde hier - auf gleicher Stufe mit dem Beschwerdeführer - eine privatrechtliche Vereinbarung im Rahmen der gemeindlichen Privatwirtschaftsverwaltung zu treffen beabsichtigte, also keineswegs hoheitlich tätig werden wollte. Deshalb bleibt auch für die in eventu vertretene Auffassung des Beschwerdeführers, daß für den Fall, daß es sich beim Vertragspunkt römisch drei c) des Grundeinlösungsvertrages um keinen Bescheid handle, gleichwohl eine hoheitliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde mit Bindungswirkung vorliege, kein Raum. In dem Vertragspunkt römisch drei Litera c,) kann auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes weder ein Bescheid noch irgendein anderer behördlicher Akt erblickt werden. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere. Aus diesem Grund war auch nicht davon auszugehen, daß die Behörde schon einmal eine rechtskräftige Baubewilligung für die Errichtung der Schallschutzwand erteilt hatte; vom Vorliegen einer res iudicata kann daher nicht gesprochen werden.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Verletzung von Verfahrensvorschriften liege in der Nichteinholung eines Gutachtens hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung bei Nichterrichtung der Schallschutzwand, ist er auf die Bestimmungen des Vorarlberger Baugesetzes zu verweisen, in denen - wie der Beschwerdeführer selbst zugesteht - keine Interessensabwägung zwischen Ortsbildschutz und Gesundheitsschutz vorgesehen ist. Im Verfahren war vielmehr die Frage ausschlaggebend, ob die Errichtung der gegenständlichen Schallschutzwand den Interessen des Orts- und Landschaftsbildes gemäß § 22 Abs. 1 und 31 Abs. 3 des Vorarlberger Baugesetzes entgegensteht. Dies wurde aber durch die eingeholten durchaus schlüssigen Gutachten eindeutig bejaht, wobei der Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat und im übrigen in der vorliegenden Beschwerde die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes auch nicht mehr bestreitet. Was die behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung anlangt, ist der Beschwerdeführer noch darauf hinzuweisen, daß auch bei Bejahung der Schutzfunktion der Schallschutzwand daraus kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung abgeleitet werden kann und es ihm im übrigen freisteht, ein neuerliches Ansuchen um baubehördliche Bewilligung für eine Schallschutzwand mit geringerer Höhe (vgl. diesbezüglich das Schreiben der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. Jänner 1985) einzubringen, wobei allerdings auch dieses Vorhaben auf seine Verträglichkeit mit dem Landschafts- und Ortsbild geprüft werden müßte.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Verletzung von Verfahrensvorschriften liege in der Nichteinholung eines Gutachtens hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung bei Nichterrichtung der Schallschutzwand, ist er auf die Bestimmungen des Vorarlberger Baugesetzes zu verweisen, in denen - wie der Beschwerdeführer selbst zugesteht - keine Interessensabwägung zwischen Ortsbildschutz und Gesundheitsschutz vorgesehen ist. Im Verfahren war vielmehr die Frage ausschlaggebend, ob die Errichtung der gegenständlichen Schallschutzwand den Interessen des Orts- und Landschaftsbildes gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 31 Absatz 3, des Vorarlberger Baugesetzes entgegensteht. Dies wurde aber durch die eingeholten durchaus schlüssigen Gutachten eindeutig bejaht, wobei der Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat und im übrigen in der vorliegenden Beschwerde die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes auch nicht mehr bestreitet. Was die behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung anlangt, ist der Beschwerdeführer noch darauf hinzuweisen, daß auch bei Bejahung der Schutzfunktion der Schallschutzwand daraus kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung abgeleitet werden kann und es ihm im übrigen freisteht, ein neuerliches Ansuchen um baubehördliche Bewilligung für eine Schallschutzwand mit geringerer Höhe vergleiche , diesbezüglich das Schreiben der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. Jänner 1985) einzubringen, wobei allerdings auch dieses Vorhaben auf seine Verträglichkeit mit dem Landschafts- und Ortsbild geprüft werden müßte.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 16. März 1989
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht Planungswesen Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Einhaltung der Formvorschriften Bescheidcharakter Bescheidbegriff Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986060219.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2011