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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §63 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Waldner und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kirchner, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch C, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15. Juni 1988, Zl. Ro-385/3/1988, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Kärntner Landesregierung (der belangten Behörde) vom 23. Jänner 1985 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 lit. g Z. 4 des Landschaftsschutzgesetzes 1981, LGBl. für Kärnten Nr. 29, sowie § 3 Abs. 3 und § 11 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982, LGBl. für Kärnten Nr. 51, die landschaftsschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Fischerhütte auf einem näher bezeichneten Grundstück versagt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Kärntner Landesregierung (der belangten Behörde) vom 23. Jänner 1985 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, Ziffer 4, des Landschaftsschutzgesetzes 1981, Landesgesetzblatt , für Kärnten Nr. 29, sowie Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 11, des Gemeindeplanungsgesetzes 1982, Landesgesetzblatt , für Kärnten Nr. 51, die landschaftsschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Fischerhütte auf einem näher bezeichneten Grundstück versagt.
In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft den Bescheid vom 23. März 1988, mit dem gemäß § 8 Abs. 4 des Kärntner Landschaftsschutzgesetzes 1981 in Verbindung mit § 69 des Kärntner Naturschutzgesetzes (LGBl. Nr. 54/1986) „gegenüber den (namentlich angeführten) Grundeigentümern“ der gegenständlichen Parzelle „die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, das ist die Abtragung der auf diesem Grundstück errichteten Fischerhütte, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Erhalt dieses Bescheides, verfügt“ wurde. Gegen diesen Bescheid (der entsprechend der Zustellverfügung auch dem Beschwerdeführer zugestellt worden war) erhoben sowohl die Grundeigentümer als auch der Beschwerdeführer Berufung. Mit Bescheid vom 15. Juni 1988 wies die belangte Behörde die Berufung der Grundeigentümer (unter Verlängerung der Erfüllungsfrist) als unbegründet ab.In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft den Bescheid vom 23. März 1988, mit dem gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Kärntner Landschaftsschutzgesetzes 1981 in Verbindung mit Paragraph 69, des Kärntner Naturschutzgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1986,) „gegenüber den (namentlich angeführten) Grundeigentümern“ der gegenständlichen Parzelle „die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, das ist die Abtragung der auf diesem Grundstück errichteten Fischerhütte, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Erhalt dieses Bescheides, verfügt“ wurde. Gegen diesen Bescheid (der entsprechend der Zustellverfügung auch dem Beschwerdeführer zugestellt worden war) erhoben sowohl die Grundeigentümer als auch der Beschwerdeführer Berufung. Mit Bescheid vom 15. Juni 1988 wies die belangte Behörde die Berufung der Grundeigentümer (unter Verlängerung der Erfüllungsfrist) als unbegründet ab.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen weiteren Bescheid vom 15. Juni 1988 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurück.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 26. September 1988, B 1403/88, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ohne Rücksicht auf die Begründung des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung seiner Berufung nicht in seinen Rechten verletzt.
Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom 23. März 1988 läßt nämlich auch unter Bedachtnahme auf die Begründung keinen Zweifel daran, daß der Auftrag zur Abtragung des in Rede stehenden Baues allein an die Grundeigentümer (und nicht an den Beschwerdeführer) gerichtet war und nur diese zu einem Handeln verpflichtet wurden. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß dieser Bescheid entsprechend der Zustellverfügung auch dem Beschwerdeführer zugestellt worden war, weil im Hinblick auf den eindeutigen normativen Abspruch nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Bescheid (auch) gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen wurde.
Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen im Ergebnis als unbegründet und ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen im Ergebnis als unbegründet und ist daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 20. März 1989
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person desBerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100196.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.06.2023