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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 87/02/0010 B 9. April 1987 RS 1Stammrechtssatz
Die aufschiebende Wirkung kann gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nur Beschwerden zuerkannt werden. Der Antrag, einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist daher unzulässig. (Hinweis auf B 12.3.1984, VH 84/10/0003).Die aufschiebende Wirkung kann gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nur Beschwerden zuerkannt werden. Der Antrag, einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist daher unzulässig. (Hinweis auf B 12.3.1984, VH 84/10/0003).
Schlagworte
Verfahrensrecht Anspruch auf Zuerkennung Rechtzeitigkeit VfGH Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:AW1989170006.A01Im RIS seit
18.02.2009Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009