TE Vwgh Erkenntnis 1989/3/28 88/04/0205

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.1989
beobachten
merken

Index

GewerbeO
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1
AVG §60
GewO 1973 §353
GewO 1973 §359 Abs1
GewO 1973 §359 Abs2
VwGG §42 Abs2 lita
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. GewO 1973 § 353 gültig von 27.09.1991 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 353 gültig von 01.07.1990 bis 26.09.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 353 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 353 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde 1) des A und 2) der B, beide in C und vertreten durch D Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Juni 1988, Zl. 310.691/2-111-3/88, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: F), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 9.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Dezember 1986 wurde wie folgt (Sprucheinleitung und Spruch) erkannt:

„Herr A hat um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für das im Gegenstand näher bezeichnete Vorhaben ersucht. Auf Grund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlungen vom 14. 5. 1984 und 16. 4. 1986, deren Verhandlungsschriften einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, ergeht vom Bezirkshauptmann des Bezirkes Linz-Land als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz nachstehender

Spruch:

I. 1.) Dem Ansuchen wird Folge gegeben und gem. §§ 74 ff GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974 und des § 27 Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, die beantragte Genehmigung erteilt.römisch eins. 1.) Dem Ansuchen wird Folge gegeben und gem. Paragraphen 74, ff GewO 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, und des Paragraph 27, Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, die beantragte Genehmigung erteilt.

Die Genehmigung erfolgt nach der Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Projektsunterlagen, der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift enthaltenen Beschreibung der Betriebsanlage und unter Einhaltung der Punkte 1.-12. im Gutachten des technischen Amtssachverständigen (Seite 7 und 8 der Verhandlungsschrift vom 16. 4. 1986) und der Forderungen des Arbeitsinspektorates (Punkt 1.-3. der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates auf Seite 9 der Verhandlungsschrift vom 16. 4. 1986). Weiters ist folgende Vorschreibung einzuhalten:

Die Türe in Richtung Straße bzw. zum Nachbarwohnhaus N, dzt. bestehend aus Aluminiumkonstruktion mit Glasoberteil, einfach verglast, und hergestellt aus zwei Flügeln im Ausmaß von je 90 x 230 cm ist durch eine Fachfirma dermaßen herstellen zu lassen, daß diese ein Schalldämmaß von 19 dB erbringt.

2.) Das Vorbringen der Nachbarn Dr. Kurt und Gerda N, die beantragte Betriebsanlagengenehmigung wegen unzumutbarer Lärmbelästigung nicht zu erteilen, wird gem. § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 2 und § 77 GewO 1973 als unbegründet abgewiesen.2.) Das Vorbringen der Nachbarn Dr. Kurt und Gerda N, die beantragte Betriebsanlagengenehmigung wegen unzumutbarer Lärmbelästigung nicht zu erteilen, wird gem. Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 75, Absatz 2 und Paragraph 77, GewO 1973 als unbegründet abgewiesen.

...“

Über eine dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer erkannte der Landeshauptmann von Oberösterreich mit wie folgt eingeleitetem Bescheid vom 12. Juni 1987

„...

Über diese Berufung wurde gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine gewerbebehördliche mündliche Verhandlung für den 8. Mai 1987 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.

Auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 1987, deren Niederschrift einen ergänzenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, ...“

spruchmäßig dahin, daß der Berufung im Grunde der §§ 74 bis 77 GewO 1973 insofern stattgegeben werde, als der erstbehördliche Bescheid durch folgende Auflage ergänzt werde:spruchmäßig dahin, daß der Berufung im Grunde der Paragraphen 74 bis 77 GewO 1973 insofern stattgegeben werde, als der erstbehördliche Bescheid durch folgende Auflage ergänzt werde:

„Punkt 13.:

Östlich an die bestehende Garagenzufahrt ist anschließend ein befestigter Abstellplatz für Lieferfahrzeuge herzustellen. Dieser Abstellplatz ist als Ladefläche für den Betrieb dauerhaft haltbar zu kennzeichnen. Eine Ablagerung von Gegenständen beliebiger Art, die diese Fläche in ihrer Verwendung als Stellplatz beeinträchtigen, ist nicht gestattet.“

Über eine seitens der Beschwerdeführer auch dagegen erhobene Berufung erkannte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 9. Juni 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 spruchgemäß dahin, daß der Berufung keine Folge gegeben werde.Über eine seitens der Beschwerdeführer auch dagegen erhobene Berufung erkannte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 9. Juni 1988 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 spruchgemäß dahin, daß der Berufung keine Folge gegeben werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer in den in den Bestimmungen der §§ 74 ff und 77 ff GewO 1973 normierten Nachbarrechten als verletzt. Sie bringen hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u. a. vor, bei Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmstörungen im Zusammenhang mit Betriebsanlagengenehmigungen sei von den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen auszugehen, wobei in erster Linie die Widmungsvorschriften heranzuziehen seien. Wie die belangte Behörde festgestellt habe, handle es sich bei dem gegenständlichen Gebiet um „reines Wohngebiet“. Im reinen Wohngebiet dürften nach den Vorschriften der oberösterreichischen Raumordnung überhaupt keine Betriebe angesiedelt sein. Die belangte Behörde setze sich darüber ohne jede Begründung hinweg und genehmige die Betriebsanlage, obgleich eine derartige Genehmigung von vornherein rechtswidrig sei. Gehe man davon aus, daß sich auf Grund der oberösterreichischen Raumordnungsvorschriften ein Widmungsmaß nicht bestimmen lasse, sei vom Ist-Maß auszugehen. Komme es infolge von der Betriebsanlage zu erwartenden Emissionen insgesamt zu einer Überschreitung des Beurteilungsmaßes, seien diese Emissionen unzumutbar. Eine derartige - rechtswidrige - Erhöhung des Ist-Maßes ergebe sich aber schon auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen. Im übrigen wird eine mangelhafte Bescheidbegründung in der Hinsicht gerügt, daß dem angefochtenen Bescheid jegliche Begründung fehle, warum die gegenständlichen Lärmstörungen für die Nachbarn zumutbar sein sollten. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid lediglich die Meßergebnisse des gewerbetechnischen Sachverständigen wiederholt, aber völlig offen gelassen, warum durch diese Lärmmessungen die Zumutbarkeitsgrenze nicht überschritten sein solle.Ihrem Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer in den in den Bestimmungen der Paragraphen 74, ff und 77 ff GewO 1973 normierten Nachbarrechten als verletzt. Sie bringen hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u. a. vor, bei Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmstörungen im Zusammenhang mit Betriebsanlagengenehmigungen sei von den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen auszugehen, wobei in erster Linie die Widmungsvorschriften heranzuziehen seien. Wie die belangte Behörde festgestellt habe, handle es sich bei dem gegenständlichen Gebiet um „reines Wohngebiet“. Im reinen Wohngebiet dürften nach den Vorschriften der oberösterreichischen Raumordnung überhaupt keine Betriebe angesiedelt sein. Die belangte Behörde setze sich darüber ohne jede Begründung hinweg und genehmige die Betriebsanlage, obgleich eine derartige Genehmigung von vornherein rechtswidrig sei. Gehe man davon aus, daß sich auf Grund der oberösterreichischen Raumordnungsvorschriften ein Widmungsmaß nicht bestimmen lasse, sei vom Ist-Maß auszugehen. Komme es infolge von der Betriebsanlage zu erwartenden Emissionen insgesamt zu einer Überschreitung des Beurteilungsmaßes, seien diese Emissionen unzumutbar. Eine derartige - rechtswidrige - Erhöhung des Ist-Maßes ergebe sich aber schon auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen. Im übrigen wird eine mangelhafte Bescheidbegründung in der Hinsicht gerügt, daß dem angefochtenen Bescheid jegliche Begründung fehle, warum die gegenständlichen Lärmstörungen für die Nachbarn zumutbar sein sollten. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid lediglich die Meßergebnisse des gewerbetechnischen Sachverständigen wiederholt, aber völlig offen gelassen, warum durch diese Lärmmessungen die Zumutbarkeitsgrenze nicht überschritten sein solle.

Der Beschwerde kommt schon im Hinblick auf folgende Überlegungen Berechtigung zu:

Gemäß § 59 Abs. 1 erster Satz AVG 1950 hat der Spruch (eines Bescheides) die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Nach § 60 leg. cit. sind in der Begründung (des Bescheides) die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz AVG 1950 hat der Spruch (eines Bescheides) die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Nach Paragraph 60, leg. cit. sind in der Begründung (des Bescheides) die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Die belangte Behörde hielt im vorliegenden Fall den Spruch des in zweiter Instanz ergangenen Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Juni 1987 - dieser wiederum den Spruch des erstbehördlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Dezember 1986 mit der dargestellten spruchmäßigen Ergänzung - zur Gänze aufrecht und machte sich diesen im angeführten Umfang somit in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 zu eigen. Eine diesem Spruch anhaftende Rechtswidrigkeit trifft daher im übernommenen Umfang auch auf den angefochtenen Bescheid zu.Die belangte Behörde hielt im vorliegenden Fall den Spruch des in zweiter Instanz ergangenen Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Juni 1987 - dieser wiederum den Spruch des erstbehördlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Dezember 1986 mit der dargestellten spruchmäßigen Ergänzung - zur Gänze aufrecht und machte sich diesen im angeführten Umfang somit in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 zu eigen. Eine diesem Spruch anhaftende Rechtswidrigkeit trifft daher im übernommenen Umfang auch auf den angefochtenen Bescheid zu.

Daraus ergibt sich aber, daß schon in Ansehung der vorgeschriebenen Auflagen die Verweisung auf das im Spruch des erstbehördlichen Bescheides bezeichnete Verhandlungsprotokoll nicht als entsprechend der Bestimmung des § 59 Abs. 1 AVG 1950 angesehen werden kann, da es sich hiebei insbesondere weder um die im § 359 Abs. 2 GewO 1973 angeführten, gemäß § 353 leg.cit. die Grundlagen für den Genehmigungsantrag bildenden Unterlagen handelt, noch auch sich etwa aus dem Verwaltungsverfahren ein anhand der Anordnung des § 59 Abs. 1 AVG 1950 zu messendes Erfordernis für eine derartige Spruchfassung ergab. In diesem Zusammenhang ist weiters insbesondere darauf hinzuweisen, daß auch nach der ausdrücklichen Anordnung des § 359 Abs. 1 GewO 1973 allenfalls erforderliche Auflagen im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid anzuführen sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1986, Zl. 86/04/0007, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Des weiteren wurde im Spruch des zweitbehördlichen Bescheides ohne nähere inhaltliche Determination schlechthin die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1987 als ergänzender Bestandteil dieses Bescheides bezeichnet, wobei weiters darauf hinzuweisen ist, daß schon im erstbehördlichen Bescheid in Ansehung der Beschreibung der Betriebsanlage spruchmäßig auf die „mitfolgende Verhandlungsschrift“ verwiesen wurde, die offenbar als im Befund des technischen Sachverständigen mitumfaßt angesehen wurde, ohne daß sich daraus eine eindeutige Abgrenzung der für die Betriebsbeschreibung als solche maßgeblichen Feststellungen von den sonstigen Ausführungen des Sachverständigen ergibt. Es fehlt daher auch in dieser Hinsicht der Spruchfassung des angefochtenen Bescheides die erforderliche Klarheit.Daraus ergibt sich aber, daß schon in Ansehung der vorgeschriebenen Auflagen die Verweisung auf das im Spruch des erstbehördlichen Bescheides bezeichnete Verhandlungsprotokoll nicht als entsprechend der Bestimmung des Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1950 angesehen werden kann, da es sich hiebei insbesondere weder um die im Paragraph 359, Absatz 2, GewO 1973 angeführten, gemäß Paragraph 353, leg.cit. die Grundlagen für den Genehmigungsantrag bildenden Unterlagen handelt, noch auch sich etwa aus dem Verwaltungsverfahren ein anhand der Anordnung des Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1950 zu messendes Erfordernis für eine derartige Spruchfassung ergab. In diesem Zusammenhang ist weiters insbesondere darauf hinzuweisen, daß auch nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 359, Absatz eins, GewO 1973 allenfalls erforderliche Auflagen im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid anzuführen sind vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1986, Zl. 86/04/0007, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Des weiteren wurde im Spruch des zweitbehördlichen Bescheides ohne nähere inhaltliche Determination schlechthin die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1987 als ergänzender Bestandteil dieses Bescheides bezeichnet, wobei weiters darauf hinzuweisen ist, daß schon im erstbehördlichen Bescheid in Ansehung der Beschreibung der Betriebsanlage spruchmäßig auf die „mitfolgende Verhandlungsschrift“ verwiesen wurde, die offenbar als im Befund des technischen Sachverständigen mitumfaßt angesehen wurde, ohne daß sich daraus eine eindeutige Abgrenzung der für die Betriebsbeschreibung als solche maßgeblichen Feststellungen von den sonstigen Ausführungen des Sachverständigen ergibt. Es fehlt daher auch in dieser Hinsicht der Spruchfassung des angefochtenen Bescheides die erforderliche Klarheit.

Schon auf Grund dieser Erwägungen erweist sich daher der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher, ohne daß es einer weiteren Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen bedurfte, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Schon auf Grund dieser Erwägungen erweist sich daher der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher, ohne daß es einer weiteren Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen bedurfte, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Kostenersatzanspruches auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Kostenersatzanspruches auf die Paragraphen 47, ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, 28. März 1989

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040205.X00

Im RIS seit

17.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten