TE Vwgh Erkenntnis 1989/3/28 87/04/0116

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Veröffentlicht am 28.03.1989
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §2
AVG §56
AVG §63 Abs1
AVG §70 Abs3
AVG §71 Abs1
AVG §71 Abs1 lita
AVG §71 Abs1 Z1 implizit
AVG §71 Abs2
AVG §72 Abs4
B-VG Art140 Abs1
B-VG Art89 Abs2
VStG §25 Abs2
VwRallg
ZPO §146
  1. AVG § 2 heute
  2. AVG § 2 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 2 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 146 heute
  2. ZPO § 146 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde des H M in P, vertreten durch Dr. Norbert Nagele, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie (nunmehr Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) vom 20. März 1987, Zl. 310.211/1-III-3/87, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit der Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11.April 1986 wurde dem Beschwerdeführer die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung und den Betrieb eines Gastgartens und eines Kellerstüberls gemäß § 81 GewO 1973 unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16. April 1986 zugestellt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11.April 1986 wurde dem Beschwerdeführer die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung und den Betrieb eines Gastgartens und eines Kellerstüberls gemäß Paragraph 81, GewO 1973 unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16. April 1986 zugestellt.

Mit Schreiben vom 30. April 1986 erhob der Beschwerdeführer gegen Pkt. 1) dieses Bescheides Berufung. Mit Schreiben vom 21. Mai 1986 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und erhob unter einem Berufung gegen Pkt. 5) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11. April 1986.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. September 1986 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand damit begründet, daß ein Schreiben der Bauhütte L-Gesellschaft, Finanzdirektion, von der Post nicht rechtzeitig befördert bzw. überhaupt nicht zugestellt worden sei. Mit diesem Schreiben sei den Rechtsanwälten des Beschwerdeführers unter anderem auch der Auftrag erteilt worden, gegen Pkt. 5) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11. April 1986 zu berufen. Der Verlust dieses Schreibens vom 22. April 1986 der Bauhütte L-Gesellschaft sei als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis anzusehen, welches ohne Verschulden der Partei geeignet gewesen sei, zu verhindern, die Frist zur Berufung einzuhalten. Laut eidesstattlicher Erklärung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers könne dieses Schreiben in der Kanzlei des Anwaltes auf Grund ihrer Organisation nicht verloren gegangen sein. Durch dieses Vorbringen sei nicht in eindeutiger Weise glaubhaft gemacht, daß der Beschwerdeführer durch dieses unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis gehindert gewesen sei, rechtzeitig Berufung einzubringen. Eine Berufungsfrist sei für die Einbringung des Rechtsmittels nicht verlängerbar. Es sei daher bei sorgfältiger Bearbeitung durch einen Rechtsvertreter, welcher besondere Sachkenntnisse im Verfahren habe, keinesfalls unvorhergesehen oder behindernd, wenn ein Schreiben verloren gehe, welches nur einen Teil seines Berufungsinhaltes behandle. Es könne auch nicht von einem unvorhersehbaren Ereignis gesprochen werden, wenn gegen Pkt. 1) des Bescheides deswegen berufen werde, weil dieser Auflagenpunkt nicht den Verhandlungsgegenstand betroffen habe und gegen Pkt. 5) desselben Bescheides, der nach Meinung des Beschwerdeführers ebenfalls den Verhandlungsgegenstand nicht betreffe, erst ein besonderer Auftrag erfolgen habe müssen. Nach Meinung der Behörde liege hier kein Ereignis vor, sondern mangelnde Koordination zwischen Vertreter und Vertretenem, weil Pkt. 1) offensichtlich telefonisch und Pkt. 5) nur schriftlich behandelt worden sein soll. Ein Ereignis müsse nach der Rechtsprechung von außen kommen und bei Aufwendung der notwendigen Sorgfalt nicht abwendbar sein. Bei Aufwendung der notwendigen Sorgfalt sei daher damit zu rechnen, daß ein uneingeschriebener Brief nicht unbedingt befördert bzw. zugestellt werden müsse. Es sei allgemein bekannt, daß bei besonders sicher zu befördernden Poststücken seitens der Post die Möglichkeit des Einschreibens und damit die garantierte Beförderung des Schriftstückes angeboten werde. Werde das Angebot des Einschreitens nicht genützt, so müsse der Briefaufgeber damit rechnen, daß ein Schriftstück nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht befördert werde. Weiters sei auch nicht glaubhaft gemacht worden, warum ein Schreiben in der Kanzlei des Rechtsanwaltes nicht verloren gehen könne. Erfahrungsgemäß seien nahezu alle Kanzleiorganisationen darauf aufgebaut, daß einlangende Schriftstücke mit Eingangsvermerk versehen werden und im Anschluß daran meist den einzelnen Sachbearbeitern zugewiesen werden. Es sei hinreichend bekannt, daß in diesen Kanzleiorganisationen immer wieder, trotz guter Sorgfalt, Schriftstücke verloren gehen. Es habe mit dieser Behauptung, daß ein Schriftstück nicht verloren haben gehen könne, nicht glaubhaft gemacht werden können, warum gerade dieses Schriftstück nicht mitunter auch in der Kanzlei der Rechtsanwälte verloren bzw. in Verstoß geraten sein könne. Weiters sei auch ein Verschulden der Partei an der Fristversäumung anzunehmen. Leichte Fahrlässigkeit liege schon dann vor, wenn wichtige Schriftstücke nicht eingeschrieben aufgegeben werden. Weiters sei noch zu bedenken, daß die Einbringung der Berufung dem Bescheidadressaten obliege. Auch bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes sei es Sache des Auftraggebers darauf zu achten, daß die Berufung rechtzeitig eingebracht werde, weil das Handeln des Rechtsvertreters dem Bescheidadressaten zuzurechnen sei. Auf Grund dessen sei daher auch dann leichte Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn sich der Auftraggeber nicht davon überzeugt habe, daß sein Auftrag rechtzeitig erfüllt worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welcher mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Dezember 1986 keine Folge gegeben wurde.

Der neuerlichen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. März 1987 keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es obliege jener Partei, die den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stelle, jene Umstände „glaubhaft zu machen“, welche bewirkt haben, daß sie nicht in der Lage gewesen sei, die entsprechende Frist einzuhalten, wobei es sich um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehandelt haben müsse und der Partei ein Verschulden an der Versäumung der Frist nicht zur Last fallen dürfe. Die Glaubhaftmachung (Bescheinigung) setze 1) die Behauptung sämtlicher relevanter Umstände voraus und 2) die Vorlage bzw. das Anbieten jener Beweismittel, die die Behörde in die Lage versetze, die Herbeiführung eines behördlichen Urteils über die Wahrscheinlichkeit einer Tatsache zu fällen. § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 normiere somit die Pflicht des Antragstellers, die entscheidungswesentlichen Umstände, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen sollten, zu behaupten und „zu bescheinigen“. Der Wiedereinsetzungsantrag sei nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesstelle nur dann zu bewilligen, wenn es dem Antragsteller gelinge, sämtliche entscheidungswesentlichen Umstände zu bescheinigen bzw. glaubhaft zu machen. Im vorliegenden Fall habe der - im übrigen rechtsfreundlich vertretene - Antragsteller gar nicht behauptet, daß das mit 22. April 1986 datierte Schreiben Dris. L unverzüglich oder zumindest so rechtzeitig zur Post gebracht worden sei, daß die ausgewiesenen Vertreter des Antragstellers ohne außergewöhnliche Verzögerung auf dem Postweg in der Lage gewesen wären, fristgerecht gegen den am 16. April 1986 zugestellten Bescheid zu berufen. Da das gegenständliche Schreiben unbestrittenerweise nicht eingeschrieben aufgegeben worden sei, sei es dem Antragsteller auch gar nicht möglich gewesen, einen diesbezüglichen Aufgabeschein der Post vorzulegen, andere Bescheinigungsmittel (etwa die Vernehmung von Dr. L und einer Kanzleiangestellten) seien jedoch auch nicht angeboten worden. Im übrigen sei das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht schlüssig und in sich widersprüchlich, weil einerseits in der dem Antrag beigelegten „eidesstättigen Erklärung“ ausdrücklich behauptet werde, daß „ein Schreiben, mit welchem der Auftrag erteilt worden sei, auch gegen Pkt. 5) der Bedingungen, Befristungen und Auflagen dieses Bescheides die Berufung zu erheben, in unserer Kanzlei niemals eingelangt ist“, andererseits die Fotokopie des mit 22. April 1986 datierten Schreibens Dris. L vorgelegt worden sei, das den Eingangsstempel der Rechtsanwaltskanzlei Haslinger/Nagele vom 21. Mai 1986 trage. Das Vorbringen in dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21. Mai 1986 samt den „beiliegenden Bescheinigungsmitteln“ sei somit nicht geeignet, ein behördliches Urteil über die Wahrscheinlichkeit einer Tatsache in dem vom Beschwerdeführer begehrten Sinn herbeizuführen. Auf Grund dessen sei es entbehrlich, auf die Berufungsausführungen weiter einzugehen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Der neuerlichen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. März 1987 keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es obliege jener Partei, die den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stelle, jene Umstände „glaubhaft zu machen“, welche bewirkt haben, daß sie nicht in der Lage gewesen sei, die entsprechende Frist einzuhalten, wobei es sich um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehandelt haben müsse und der Partei ein Verschulden an der Versäumung der Frist nicht zur Last fallen dürfe. Die Glaubhaftmachung (Bescheinigung) setze 1) die Behauptung sämtlicher relevanter Umstände voraus und 2) die Vorlage bzw. das Anbieten jener Beweismittel, die die Behörde in die Lage versetze, die Herbeiführung eines behördlichen Urteils über die Wahrscheinlichkeit einer Tatsache zu fällen. Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 normiere somit die Pflicht des Antragstellers, die entscheidungswesentlichen Umstände, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen sollten, zu behaupten und „zu bescheinigen“. Der Wiedereinsetzungsantrag sei nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesstelle nur dann zu bewilligen, wenn es dem Antragsteller gelinge, sämtliche entscheidungswesentlichen Umstände zu bescheinigen bzw. glaubhaft zu machen. Im vorliegenden Fall habe der - im übrigen rechtsfreundlich vertretene - Antragsteller gar nicht behauptet, daß das mit 22. April 1986 datierte Schreiben Dris. L unverzüglich oder zumindest so rechtzeitig zur Post gebracht worden sei, daß die ausgewiesenen Vertreter des Antragstellers ohne außergewöhnliche Verzögerung auf dem Postweg in der Lage gewesen wären, fristgerecht gegen den am 16. April 1986 zugestellten Bescheid zu berufen. Da das gegenständliche Schreiben unbestrittenerweise nicht eingeschrieben aufgegeben worden sei, sei es dem Antragsteller auch gar nicht möglich gewesen, einen diesbezüglichen Aufgabeschein der Post vorzulegen, andere Bescheinigungsmittel (etwa die Vernehmung von Dr. L und einer Kanzleiangestellten) seien jedoch auch nicht angeboten worden. Im übrigen sei das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht schlüssig und in sich widersprüchlich, weil einerseits in der dem Antrag beigelegten „eidesstättigen Erklärung“ ausdrücklich behauptet werde, daß „ein Schreiben, mit welchem der Auftrag erteilt worden sei, auch gegen Pkt. 5) der Bedingungen, Befristungen und Auflagen dieses Bescheides die Berufung zu erheben, in unserer Kanzlei niemals eingelangt ist“, andererseits die Fotokopie des mit 22. April 1986 datierten Schreibens Dris. L vorgelegt worden sei, das den Eingangsstempel der Rechtsanwaltskanzlei Haslinger/Nagele vom 21. Mai 1986 trage. Das Vorbringen in dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21. Mai 1986 samt den „beiliegenden Bescheinigungsmitteln“ sei somit nicht geeignet, ein behördliches Urteil über die Wahrscheinlichkeit einer Tatsache in dem vom Beschwerdeführer begehrten Sinn herbeizuführen. Auf Grund dessen sei es entbehrlich, auf die Berufungsausführungen weiter einzugehen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 71 ff AVG 1950 verletzt. Er bringt in Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid gehe davon aus, daß das Schreiben vom 22. April 1986 am 21. Mai 1986 in der Rechtsanwaltskanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eingegangen sei. Dies werde daraus geschlossen, daß sich auf einer Fotokopie dieses Schreibens der Eingangsstempel vom 21. Mai 1986 befinde. Dies habe seinen Grund darin, daß später die Fotokopie des in Verlust geratenen Schreibens an den Rechtsanwalt gelangt sei und deshalb auf der Fotokopie sich der betreffende Eingangsstempel befinde. Weil die im Akt aufliegende Fotokopie den Eingangsstempel vom 21. Mai 1986 trage, habe die belangte Behörde die Feststellung getroffen, daß auch das Original diesen Stempel getragen habe. Die Behörde sei somit von einem Akteninhalt ausgegangen, der sich aus dem Akt nicht ergebe, dem nämlich nur entnommen werden könne, daß sich der Eingangsstempel auf der Fotokopie des Schreibens vom 22. April 1986 befunden habe. Eine weitere Aktenwidrigkeit liege in der Feststellung, daß die Aufgabe des Briefes nicht einmal behauptet worden sei. Es sei nämlich vom Beschwerdeführer sehr wohl vorgebracht worden, daß Dr. C L ein entsprechendes Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichtet habe. Dazu komme noch, daß schon die Behauptung, ein Schreiben sei nicht eingelangt, die Behauptung miteinschließe, daß das Schreiben auch aufgegeben worden sei. Hätte die belangte Behörde den von ihr neu angenommenen Sachverhalt, der sie zur Aktenwidrigkeit geführt habe, dem Beschwerdeführer vorgehalten, so hätte er dies leicht aufklären können. Die belangte Behörde sei durch Verletzung des Parteiengehörs zu falschen Schlußfolgerungen gelangt. Dies gelte auch für die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte keinen ausreichenden Antrag gestellt. Der Beschwerdeführer hätte aufzeigen können, daß er alle Umstände ausgeführt und alle Beweismittel angegeben habe. Dazu komme, daß die Behörde von sich aus verpflichtet sei, den relevanten Sachverhalt festzustellen. Bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung habe der Beschwerdeführer den gesamten Sachverhalt, auf den er die Wiedereinsetzung stütze, ausgeführt und Beweismittel vorgelegt. Wenn die belangte Behörde nun meine, entscheidend sei, daß der Beschwerdeführer es unterlassen habe, die Vernehmung von Dr. L und einer Kanzleiangestellten anzubieten, so überspanne sie damit die Anforderungen, die § 71 Abs. 1 AVG 1950 an den Wiedereinsetzungswerber stelle. Dieser könne das Ausmaß der Beweise, die den Umstand der Behörde als „glaubhaft“ erscheinen lasse, nicht vorhersehen. Er müsse zwar alle Umstände behaupten, wenn die Behörde es aber für notwendig erachten sollte, jemand, dessen Handeln in der gegenständlichen Sache vollständig klargestellt worden sei, als Beweismittel heranzuziehen, so hätte sie dies von Amts wegen durchführen müssen. Daß es dem Wiedereinsetzungswerber obliege, die relevanten Umstände glaubhaft zu machen, könne die Behörde jedoch nicht dazu berechtigen, ihr bekannte und relevante Zeugen nicht einzuvernehmen. Aus dem vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt ergebe sich eindeutig ein Wiedereinsetzungsgrund. Der Beschwerdeführer habe sich in der Person von Frau Dr. L einer verläßlichen Übermittlerin und in seinem Rechtsvertreter einer entsprechend geschulten Person bedient. Lediglich durch den unvorhergesehenen und durch den Beschwerdeführer unabwendbaren Verlust des maßgeblichen Poststückes sei eine rechtzeitige Berufungseinbringung ohne jegliches Verschulden des Beschwerdeführers verhindert worden. Was die nicht eingeschriebene Aufgabe anlange, so habe diese mit dem Verlust des Poststückes und somit mit dem Eintritt des Ereignisses nichts zu tun. Es wäre die rechtzeitige Aufgabe lediglich leichter zu beweisen gewesen, nicht jedoch das Ereignis vermieden worden. Weiters rege der Beschwerdeführer an, das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu unterbrechen und die Aufhebung des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 beim Verfassungsgerichtshof nach Art. 140 B-VG zu beantragen. § 71 AVG 1950 schließe bei jedem Grad des Verschuldens die Wiedereinsetzung aus, demgegenüber sei § 146 ZPO durch die ZPO-Novelle 1983 dahingehend geändert worden, daß leichtes Verschulden die Wiedereinsetzung nicht behindere. Dadurch sei ein unsachlicher Unterschied entstanden. Daß solche Unterschiede im Verfahren, für die kein rechtfertigender Grund bestehe, den Gleichheitsgrundsatz verletzten, liege auf der Hand. Schließlich sei noch darauf verwiesen, daß § 72 Abs. 4 AVG 1950 gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrages das Recht der Berufung „an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde“ zulasse. Dies könne dahin verstanden werden, daß es nur dieses eine Rechtsmittel gebe, die im Instanzenzug übergeordnete zweitinstanzliche Behörde also endgültig entscheide. Diesfalls wäre die Rechtsmittelbelehrung der zweiten Instanz unrichtig gewesen, die Berufung an die belangte Behörde unzulässig und diese somit zur Sachentscheidung unzuständig gewesen. Diese Auffassung, wonach im Wiedereinsetzungsverfahren nur zwei Instanzen zur Verfügung stünden, werde jedenfalls von der Lehre vertreten.Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraphen 71, ff AVG 1950 verletzt. Er bringt in Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid gehe davon aus, daß das Schreiben vom 22. April 1986 am 21. Mai 1986 in der Rechtsanwaltskanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eingegangen sei. Dies werde daraus geschlossen, daß sich auf einer Fotokopie dieses Schreibens der Eingangsstempel vom 21. Mai 1986 befinde. Dies habe seinen Grund darin, daß später die Fotokopie des in Verlust geratenen Schreibens an den Rechtsanwalt gelangt sei und deshalb auf der Fotokopie sich der betreffende Eingangsstempel befinde. Weil die im Akt aufliegende Fotokopie den Eingangsstempel vom 21. Mai 1986 trage, habe die belangte Behörde die Feststellung getroffen, daß auch das Original diesen Stempel getragen habe. Die Behörde sei somit von einem Akteninhalt ausgegangen, der sich aus dem Akt nicht ergebe, dem nämlich nur entnommen werden könne, daß sich der Eingangsstempel auf der Fotokopie des Schreibens vom 22. April 1986 befunden habe. Eine weitere Aktenwidrigkeit liege in der Feststellung, daß die Aufgabe des Briefes nicht einmal behauptet worden sei. Es sei nämlich vom Beschwerdeführer sehr wohl vorgebracht worden, daß Dr. C L ein entsprechendes Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichtet habe. Dazu komme noch, daß schon die Behauptung, ein Schreiben sei nicht eingelangt, die Behauptung miteinschließe, daß das Schreiben auch aufgegeben worden sei. Hätte die belangte Behörde den von ihr neu angenommenen Sachverhalt, der sie zur Aktenwidrigkeit geführt habe, dem Beschwerdeführer vorgehalten, so hätte er dies leicht aufklären können. Die belangte Behörde sei durch Verletzung des Parteiengehörs zu falschen Schlußfolgerungen gelangt. Dies gelte auch für die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte keinen ausreichenden Antrag gestellt. Der Beschwerdeführer hätte aufzeigen können, daß er alle Umstände ausgeführt und alle Beweismittel angegeben habe. Dazu komme, daß die Behörde von sich aus verpflichtet sei, den relevanten Sachverhalt festzustellen. Bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung habe der Beschwerdeführer den gesamten Sachverhalt, auf den er die Wiedereinsetzung stütze, ausgeführt und Beweismittel vorgelegt. Wenn die belangte Behörde nun meine, entscheidend sei, daß der Beschwerdeführer es unterlassen habe, die Vernehmung von Dr. L und einer Kanzleiangestellten anzubieten, so überspanne sie damit die Anforderungen, die Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1950 an den Wiedereinsetzungswerber stelle. Dieser könne das Ausmaß der Beweise, die den Umstand der Behörde als „glaubhaft“ erscheinen lasse, nicht vorhersehen. Er müsse zwar alle Umstände behaupten, wenn die Behörde es aber für notwendig erachten sollte, jemand, dessen Handeln in der gegenständlichen Sache vollständig klargestellt worden sei, als Beweismittel heranzuziehen, so hätte sie dies von Amts wegen durchführen müssen. Daß es dem Wiedereinsetzungswerber obliege, die relevanten Umstände glaubhaft zu machen, könne die Behörde jedoch nicht dazu berechtigen, ihr bekannte und relevante Zeugen nicht einzuvernehmen. Aus dem vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt ergebe sich eindeutig ein Wiedereinsetzungsgrund. Der Beschwerdeführer habe sich in der Person von Frau Dr. L einer verläßlichen Übermittlerin und in seinem Rechtsvertreter einer entsprechend geschulten Person bedient. Lediglich durch den unvorhergesehenen und durch den Beschwerdeführer unabwendbaren Verlust des maßgeblichen Poststückes sei eine rechtzeitige Berufungseinbringung ohne jegliches Verschulden des Beschwerdeführers verhindert worden. Was die nicht eingeschriebene Aufgabe anlange, so habe diese mit dem Verlust des Poststückes und somit mit dem Eintritt des Ereignisses nichts zu tun. Es wäre die rechtzeitige Aufgabe lediglich leichter zu beweisen gewesen, nicht jedoch das Ereignis vermieden worden. Weiters rege der Beschwerdeführer an, das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu unterbrechen und die Aufhebung des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 beim Verfassungsgerichtshof nach Artikel 140, B-VG zu beantragen. Paragraph 71, AVG 1950 schließe bei jedem Grad des Verschuldens die Wiedereinsetzung aus, demgegenüber sei Paragraph 146, ZPO durch die ZPO-Novelle 1983 dahingehend geändert worden, daß leichtes Verschulden die Wiedereinsetzung nicht behindere. Dadurch sei ein unsachlicher Unterschied entstanden. Daß solche Unterschiede im Verfahren, für die kein rechtfertigender Grund bestehe, den Gleichheitsgrundsatz verletzten, liege auf der Hand. Schließlich sei noch darauf verwiesen, daß Paragraph 72, Absatz 4, AVG 1950 gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrages das Recht der Berufung „an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde“ zulasse. Dies könne dahin verstanden werden, daß es nur dieses eine Rechtsmittel gebe, die im Instanzenzug übergeordnete zweitinstanzliche Behörde also endgültig entscheide. Diesfalls wäre die Rechtsmittelbelehrung der zweiten Instanz unrichtig gewesen, die Berufung an die belangte Behörde unzulässig und diese somit zur Sachentscheidung unzuständig gewesen. Diese Auffassung, wonach im Wiedereinsetzungsverfahren nur zwei Instanzen zur Verfügung stünden, werde jedenfalls von der Lehre vertreten.

§ 71 AVG 1950 lautet:Paragraph 71, AVG 1950 lautet:

„(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn

a) die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, oder

b) ...

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen einer Woche nach Aufhören des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Falle der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Handlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.“

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde sei zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich nicht zuständig gewesen, so ist ihm folgendes entgegenzuhalten:

Die Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid. Verfahrensrechtliche Bescheide unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich denselben Vorschriften, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheiten maßgebend sind (vgl. u. a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 1950, Slg. Nr. 1286/A). Nicht um einer verfahrensrechtlichen Verfügung Willen wird der Streit geführt, sondern sein für die Parteien einzig und allein in Betracht kommender Zweck ist die Erreichung des von ihr angestrebten materiell-rechtlichen Erfolges.Die Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid. Verfahrensrechtliche Bescheide unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich denselben Vorschriften, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheiten maßgebend sind vergleiche , u. a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 1950, Slg. Nr. 1286/A). Nicht um einer verfahrensrechtlichen Verfügung Willen wird der Streit geführt, sondern sein für die Parteien einzig und allein in Betracht kommender Zweck ist die Erreichung des von ihr angestrebten materiell-rechtlichen Erfolges.

Gemäß § 72 Abs. 4 AVG 1950 steht gegen die Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung dem Antragsteller das Recht auf Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde zu. Gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.Gemäß Paragraph 72, Absatz 4, AVG 1950 steht gegen die Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung dem Antragsteller das Recht auf Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde zu. Gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Aus dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle kann für den Fall der Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung eine besondere Regelung des Instanzenzuges nicht abgeleitet werden, denn die in dieser Gesetzesstelle (im Gegensatz zu dem ihr folgenden Satz) enthaltene Einräumung eines Berufungsrechtes an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde besagt nichts anderes, als daß eine Berufung insoweit zulässig ist, als durch die einzelne Verwaltungsvorschrift im konkreten Fall eine Behörde als übergeordnete Instanz bestimmt ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1982, Zl. 82/01/0120).Aus dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle kann für den Fall der Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung eine besondere Regelung des Instanzenzuges nicht abgeleitet werden, denn die in dieser Gesetzesstelle (im Gegensatz zu dem ihr folgenden Satz) enthaltene Einräumung eines Berufungsrechtes an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde besagt nichts anderes, als daß eine Berufung insoweit zulässig ist, als durch die einzelne Verwaltungsvorschrift im konkreten Fall eine Behörde als übergeordnete Instanz bestimmt ist vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1982, Zl. 82/01/0120).

Im Verfahren über ein Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (§ 81 GewO 1973) geht nach der Bestimmung des § 359 a Z. 5 GewO 1973 in den Fällen, in denen beim Verfahren betreffend Betriebsanlagen in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, der administrative Instanzenzug bis zum Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie. Da im gegebenen Zusammenhang sowohl der Landeshauptmann als auch der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als übergeordnete Instanz vorgesehen ist, war der Bundesminister zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Dezember 1986 auch zuständig. Es sei noch darauf hingewiesen, daß der Verwaltungsgerichtshof unter anderem auch in seinen Erkenntnissen vom 15. September 1981, Zl. 81/07/0141, und vom 11. Mai 1987, Zl. 87/10/0049, davon ausgegangen ist, daß gegen die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein dreigliedriger Instanzenzug bis zum im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren zuständigen Bundesminister besteht.Im Verfahren über ein Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (Paragraph 81, GewO 1973) geht nach der Bestimmung des Paragraph 359, a Ziffer 5, GewO 1973 in den Fällen, in denen beim Verfahren betreffend Betriebsanlagen in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, der administrative Instanzenzug bis zum Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie. Da im gegebenen Zusammenhang sowohl der Landeshauptmann als auch der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als übergeordnete Instanz vorgesehen ist, war der Bundesminister zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Dezember 1986 auch zuständig. Es sei noch darauf hingewiesen, daß der Verwaltungsgerichtshof unter anderem auch in seinen Erkenntnissen vom 15. September 1981, Zl. 81/07/0141, und vom 11. Mai 1987, Zl. 87/10/0049, davon ausgegangen ist, daß gegen die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein dreigliedriger Instanzenzug bis zum im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren zuständigen Bundesminister besteht.

Aber auch mit seinem weiteren Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen:

§ 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 enthält das Gebot, schon im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, d. h. zumindest die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des behaupteten Ereignisses und das Nichtvorliegen eines Verschuldens des Wiedereinsetzungswerbers an der Fristversäumung darzutun (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1980, Zl. 2786/78). Kann das Ereignis durch die von der Partei angebotenen Beweise nicht glaubhaft gemacht werden, so ist der Antrag abzuweisen. Es ist nun nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde davon ausging, der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21. Mai 1986 das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Der belangten Behörde kann keine Rechtswidrigkeit angelastet werden, wenn sie diese Annahme darauf gründete, der Beschwerdeführer habe gar nicht behauptet, daß das mit 22. April 1986 datierte Schreiben Dris. L unverzüglich oder zumindest rechtzeitig - für eine fristgerechte Berufungserhebung durch den ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers - zur Post gebracht worden sei. In diesem Sinne liegt auch nicht die in der Beschwerde behauptete Aktenwidrigkeit vor. Wie in der Gegenschrift der belangten Behörde hingewiesen wird, läßt sich aus der Behauptung „am 22. April 1986 richtete Frau Dr. L ein Schreiben an den ausgewiesenen Vertreter des Antragstellers“ nicht der Schluß ableiten, daß ein solches Schreiben auch tatsächlich an den Rechtsvertreter abgesendet wurde - und zwar in dem im angefochtenen Bescheid angenommenen Sinn der unverzüglichen oder zumindest rechtzeitigen Absendung; zumal jedenfalls diesbezüglich - tatsächliche Absendung als notwendige Bedingung des behaupteten Ereignisses, das Schriftstück sei auf dem Postwege verloren gegangen - im Antrag auf Wiedereinsetzung zur Glaubhaftmachung nichts vorgebracht wurde. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, es wäre Sache der belangten Behörde gewesen, Dr. L von Amts wegen als Zeugen zu vernehmen, wenn sie dies für notwendig erachtet hätte, so ist darauf hinzuweisen, daß der im Verwaltungsverfahren herrschende Grundsatz der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit einen Wiedereinsetzungswerber nicht von der Pflicht entbindet, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Gerade zufolge der Befristung eines Wiedereinsetzungsantrages ist es nicht Sache der Behörde, von Amts wegen Beweise aufzunehmen, die der Bescheinigung des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes dienen könnten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1985, Zlen. 85/18/0347, 0348).Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 enthält das Gebot, schon im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, d. h. zumindest die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des behaupteten Ereignisses und das Nichtvorliegen eines Verschuldens des Wiedereinsetzungswerbers an der Fristversäumung darzutun vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1980, Zl. 2786/78). Kann das Ereignis durch die von der Partei angebotenen Beweise nicht glaubhaft gemacht werden, so ist der Antrag abzuweisen. Es ist nun nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde davon ausging, der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21. Mai 1986 das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Der belangten Behörde kann keine Rechtswidrigkeit angelastet werden, wenn sie diese Annahme darauf gründete, der Beschwerdeführer habe gar nicht behauptet, daß das mit 22. April 1986 datierte Schreiben Dris. L unverzüglich oder zumindest rechtzeitig - für eine fristgerechte Berufungserhebung durch den ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers - zur Post gebracht worden sei. In diesem Sinne liegt auch nicht die in der Beschwerde behauptete Aktenwidrigkeit vor. Wie in der Gegenschrift der belangten Behörde hingewiesen wird, läßt sich aus der Behauptung „am 22. April 1986 richtete Frau Dr. L ein Schreiben an den ausgewiesenen Vertreter des Antragstellers“ nicht der Schluß ableiten, daß ein solches Schreiben auch tatsächlich an den Rechtsvertreter abgesendet wurde - und zwar in dem im angefochtenen Bescheid angenommenen Sinn der unverzüglichen oder zumindest rechtzeitigen Absendung; zumal jedenfalls diesbezüglich - tatsächliche Absendung als notwendige Bedingung des behaupteten Ereignisses, das Schriftstück sei auf dem Postwege verloren gegangen - im Antrag auf Wiedereinsetzung zur Glaubhaftmachung nichts vorgebracht wurde. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, es wäre Sache der belangten Behörde gewesen, Dr. L von Amts wegen als Zeugen zu vernehmen, wenn sie dies für notwendig erachtet hätte, so ist darauf hinzuweisen, daß der im Verwaltungsverfahren herrschende Grundsatz der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit einen Wiedereinsetzungswerber nicht von der Pflicht entbindet, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Gerade zufolge der Befristung eines Wiedereinsetzungsantrages ist es nicht Sache der Behörde, von Amts wegen Beweise aufzunehmen, die der Bescheinigung des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes dienen könnten vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1985, Zlen. 85/18/0347, 0348).

Da sich die Beschwerde sohin nicht als berechtigt erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da sich die Beschwerde sohin nicht als berechtigt erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Auf die in der Beschwerde angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken wegen der nach Meinung des Beschwerdeführers sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Regelung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im § 71 Abs. 1 AVG 1950 einerseits und im § 146 ZPO in der Fassung der ZPO-Novelle 1983 andererseits brauchte schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil im Beschwerdefall nicht ein Versehen des Beschwerdeführers als Ursache der Fristversäumung behauptet wurde, daher auch nicht zu beurteilen war, ob es sich hiebei allenfalls um einen „minderen Grad des Versehens“ im Sinne des § 146 ZPO handelte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1987, Zl. 87/10/0049).Auf die in der Beschwerde angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken wegen der nach Meinung des Beschwerdeführers sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Regelung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1950 einerseits und im Paragraph 146, ZPO in der Fassung der ZPO-Novelle 1983 andererseits brauchte schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil im Beschwerdefall nicht ein Versehen des Beschwerdeführers als Ursache der Fristversäumung behauptet wurde, daher auch nicht zu beurteilen war, ob es sich hiebei allenfalls um einen „minderen Grad des Versehens“ im Sinne des Paragraph 146, ZPO handelte vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1987, Zl. 87/10/0049).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 28. März 1989

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040116.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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