TE Vwgh Erkenntnis 1989/3/29 89/02/0014

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Veröffentlicht am 29.03.1989
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1
AVG §63 Abs4
AVG §9
VStG §24
VStG §3 Abs1
VwRallg
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M H in W, vertreten durch Dr. Johann Korab, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29. November 1988, Zl. MA 70-11/913/88/Str, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M H in W, vertreten durch Dr. Johann Korab, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29. November 1988, Zl. MA 70-11/913/88/Str, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vorliegenden angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 1988 wurde die vom Beschwerdeführer gegen das (mündlich verkündete) Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt, vom 8. September 1987 (womit der Beschwerdeführer unter anderem wegen Übertretungen der StVO 1960 bestraft wurde) unter Berufung auf § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde dazu im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 8. September 1987 nach Verkündung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ausdrücklich auf ein Rechtsmittel verzichtet, sodaß das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen sei und die dagegen erhobene Berufung nicht mehr hätte in Behandlung gezogen werden können.Mit dem vorliegenden angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 1988 wurde die vom Beschwerdeführer gegen das (mündlich verkündete) Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt, vom 8. September 1987 (womit der Beschwerdeführer unter anderem wegen Übertretungen der StVO 1960 bestraft wurde) unter Berufung auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde dazu im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 8. September 1987 nach Verkündung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ausdrücklich auf ein Rechtsmittel verzichtet, sodaß das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen sei und die dagegen erhobene Berufung nicht mehr hätte in Behandlung gezogen werden können.

Weiters ergibt sich aus der Begründung dieses Bescheides vom 29. November 1988, daß die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Handlungsunfähigkeit anläßlich der Abgabe des Rechtsmittelverzichtes verneinte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides davon abzuleiten versucht, daß seine Bestrafung (aus mehreren Gründen) gesetzwidrig sei, verkennt er, daß im Hinblick auf den Abspruch des angefochtenen Bescheides allein die Frage wesentlich sein kann, ob die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers zu Recht infolge eines Rechtsmittelverzichtes zurückgewiesen hat.

Dem Beschwerdeführer ist insoweit einzuräumen, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides offenbar die Begriffe der Prozeßfähigkeit (Handlungsfähigkeit) und der Zurechnungsfähigkeit „vermengt“ hat. Hinsichtlich der Prozeßfähigkeit im Verwaltungsstrafverfahren kommt es allerdings nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer im Sinne des § 3 Abs. 1 VStG 1950 zurechnungsfähig oder nicht zurechnungsfähig war; im Hinblick auf § 24 VStG 1950 in Verbindung mit § 9 AVG 1950 ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verkündung des Straferkenntnisses in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge, insbesondere der Verkündung samt Rechtsmittelbelehrung, zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1984, Zlen. 83/10/0254, 0255, teilweise veröffentlicht in Slg. Nr. 11 410/A). Allerdings handelt es sich dabei um einen unwesentlichen Begründungsmangel:Dem Beschwerdeführer ist insoweit einzuräumen, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides offenbar die Begriffe der Prozeßfähigkeit (Handlungsfähigkeit) und der Zurechnungsfähigkeit „vermengt“ hat. Hinsichtlich der Prozeßfähigkeit im Verwaltungsstrafverfahren kommt es allerdings nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, VStG 1950 zurechnungsfähig oder nicht zurechnungsfähig war; im Hinblick auf Paragraph 24, VStG 1950 in Verbindung mit Paragraph 9, AVG 1950 ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verkündung des Straferkenntnisses in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge, insbesondere der Verkündung samt Rechtsmittelbelehrung, zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1984, Zlen. 83/10/0254, 0255, teilweise veröffentlicht in Slg. Nr. 11 410/A). Allerdings handelt es sich dabei um einen unwesentlichen Begründungsmangel:

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 10. November 1987 nämlich vor, er habe den erwähnten Rechtsmittelverzicht am 8. September 1987 um ca. 10.00 Uhr abgegeben; auf Grund der um 02.20 Uhr durch den Amtsarzt festgestellten schweren Alkoholisierung und der vom Beschwerdeführer genossenen Alkoholmenge sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Abgabe des Rechtsmittelverzichtes handlungsunfähig gewesen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus den bezüglichen Beweismitteln (Anzeige über die Anhaltung des Beschwerdeführers um 01.35 Uhr und klinischer Untersuchung desselben um 02.20 Uhr) trotz Berücksichtigung des Abbaues des Blutalkoholwertes (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 1985, Zl. 85/02/0019) konkrete Anhaltspunkte in Hinsicht auf eine derartige Handlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers entnehmen ließen, weil sich für die belangte Behörde keine Bedenken gegen die prozessuale Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum maßgeblichen Zeitpunkt (insoweit unterscheidet sich der vorliegende Beschwerdefall von jenem, welcher dem zitierten hg. Erkenntnis vom 16. April 1984, Zlen. 83/10/0254, 0255, zugrunde lag) ergeben mußten, zumal die Mutter des Beschwerdeführers anläßlich ihrer Einvernahme als Zeugin am 7. Juni 1988 angab, der Beschwerdeführer sei am 8. September 1989 „etwa gegen 10.00 Uhr“ nach Hause gekommen und sie hätte dann mit ihm über den Vorfall gesprochen. Die weiteren Angaben dieser Zeugin über das mit dem Beschwerdeführer geführte Gespräch zeigen, daß der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt (welcher jedenfalls knapp nach dem Zeitpunkt der Abgabe des Rechtsmittelverzichtes gelegen war) durchaus in einem Zustand war, welcher keine Zweifel an seiner Prozeßfähigkeit entsprechend der oben dargestellten Rechtsprechung aufkommen ließen.Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus den bezüglichen Beweismitteln (Anzeige über die Anhaltung des Beschwerdeführers um 01.35 Uhr und klinischer Untersuchung desselben um 02.20 Uhr) trotz Berücksichtigung des Abbaues des Blutalkoholwertes vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 1985, Zl. 85/02/0019) konkrete Anhaltspunkte in Hinsicht auf eine derartige Handlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers entnehmen ließen, weil sich für die belangte Behörde keine Bedenken gegen die prozessuale Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum maßgeblichen Zeitpunkt (insoweit unterscheidet sich der vorliegende Beschwerdefall von jenem, welcher dem zitierten hg. Erkenntnis vom 16. April 1984, Zlen. 83/10/0254, 0255, zugrunde lag) ergeben mußten, zumal die Mutter des Beschwerdeführers anläßlich ihrer Einvernahme als Zeugin am 7. Juni 1988 angab, der Beschwerdeführer sei am 8. September 1989 „etwa gegen 10.00 Uhr“ nach Hause gekommen und sie hätte dann mit ihm über den Vorfall gesprochen. Die weiteren Angaben dieser Zeugin über das mit dem Beschwerdeführer geführte Gespräch zeigen, daß der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt (welcher jedenfalls knapp nach dem Zeitpunkt der Abgabe des Rechtsmittelverzichtes gelegen war) durchaus in einem Zustand war, welcher keine Zweifel an seiner Prozeßfähigkeit entsprechend der oben dargestellten Rechtsprechung aufkommen ließen.

Im Hinblick darauf können die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Verfahrensmängel nicht wesentlich sein und vermag der Gerichtshof im Ergebnis die spruchgemäße Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 29. März 1989

Schlagworte

Berufungsverfahren Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person desBerufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020014.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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