RS Vwgh 2007/10/12 2007/05/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/07/0024 E 15. Juni 1982 VwSlg 10758 A/1982 RS 2(hier: ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Für die Begründung der Entscheidungspflicht kommt es nicht darauf an, ob das Verfahren, in welchem ein Antrag gestellt wurde, von Amts wegen einzuleiten oder fortzuführen ist. Auch dann, wenn eine Partei einen Antrag stellt, obzwar die Behörde auch von Amts wegen vorzugehen hätte, liegt ein Antrag iSd § 73 Abs 1 AVG 1950 vor. Es steht daher Antragstellungen der Parteien im Zusammenlegungsverfahren und der Bejahung der damit ausgelösten Entscheidungspflicht der Agrarbehörden in diesem Zusammenhang nichts im Wege (vgl. dazu auch Art 6 Abs 1 MRK).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007050017.X01

Im RIS seit

15.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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