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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §110;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführer Dr. Samonig, über die Beschwerde der JG Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Dr. Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwalt in Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Oktober 1988, Zl. VIII/1-1199/1-1988, betreffend Vorschreibung von Ordnungsbeiträgen gemäß § 56 ASVG (mitbeteiligte Partei: Burgenländische Gebietskrankenkasse in Eisenstadt, Esterhazyplatz 3), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführer Dr. Samonig, über die Beschwerde der JG Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Dr. Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Oktober 1988, Zl. VIII/1-1199/1-1988, betreffend Vorschreibung von Ordnungsbeiträgen gemäß Paragraph 56, ASVG (mitbeteiligte Partei: Burgenländische Gebietskrankenkasse in Eisenstadt, Esterhazyplatz 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Burgenland hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Begehren auf Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Oktober 1988, der im Kopf des Bescheides das Amt der Burgenländischen Landesregierung anführt und für die Burgenländische Landesregierung gefertigt ist, wurde in einer Angelegenheit von Ordnungsbeiträgen nach § 56 Abs. 1 ASVG der Einspruch der beschwerdeführenden Partei als unzulässig zurückgewiesen. 1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Oktober 1988, der im Kopf des Bescheides das Amt der Burgenländischen Landesregierung anführt und für die Burgenländische Landesregierung gefertigt ist, wurde in einer Angelegenheit von Ordnungsbeiträgen nach Paragraph 56, Absatz eins, ASVG der Einspruch der beschwerdeführenden Partei als unzulässig zurückgewiesen.
1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der unter anderem Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht wird.
1.3. Der Landeshauptmann von Burgenland legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine als Gegenschrift bezeichnete Stellungnahme.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen: 2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
2.1. Sozialversicherungsrechtliche Verwaltungssachen werden in mittelbarer Bundesverwaltung geführt, da der Bundesgesetzgeber von der ihm eingeräumten Ermächtigung des Art. 102 Abs. 2 B-VG nicht Gebrauch gemacht hat. 2.1. Sozialversicherungsrechtliche Verwaltungssachen werden in mittelbarer Bundesverwaltung geführt, da der Bundesgesetzgeber von der ihm eingeräumten Ermächtigung des Artikel 102, Absatz 2, B-VG nicht Gebrauch gemacht hat.
2.2. Sowohl die Urschrift des angefochtenen Bescheides als auch die der beschwerdeführenden Partei zugegangene Ausfertigung sind für die Burgenländische Landesregierung gefertigt. Daß es sich dabei um ein Versehen gehandelt haben mag, wie der Landeshauptmann in seiner als Gegenschrift bezeichneten Eingabe dartut, ändert nichts an dem nach außen eindeutig in Erscheinung getretenen Bild dieses Verwaltungsaktes und damit an seiner Zurechnung.
Der angefochtene, unzweifelhaft der Burgenländischen Landesregierung zuzurechnende Bescheid erweist sich daher infolge Unzuständigkeit dieser Behörde als rechtswidrig.
Er war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG schon aus diesem Grunde aufzuheben.Er war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG schon aus diesem Grunde aufzuheben.
2.3.1. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. 2.3.1. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer 2, VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
2.3.2. Die beschwerdeführende Partei "begehrt" auch Kostenersatz "für die tatsächlich entrichteten Stempelgebühren im gebührenden Ausmaß". Daß die beschwerdeführende Partei meint, es gebühre ihr ein solcher Stempelgebührenersatz (in Höhe von S 120,--), ergibt sich aus ihrem Hinweis, diese Bundesstempel für die Vollmacht seien zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgelaufen. Formulare für auf den ASVG-Bereich beschränkte Spezialvollmachten, die auch zu Höchstgerichtsbeschwerden des öffentlichen Rechts berechtigten, seien nicht bekannt bzw. seien zumindest im Burgenland für die beschwerdeführende Partei nicht greifbar gewesen. Für die Erstellung einer gebührenfreien Spezialvollmacht durch einen Notar (oder einen anderen Rechtsfreund, der zumindest analog die Bestimmungen des Notariatstarifs anzuwenden habe), wäre die Gebühr nicht ins Gewicht fallend geringer gewesen.
Diese Ausführungen sind unzutreffend, da die Vollmacht - gleichgültig ob durch Adaptierung eines allgemeinen Vollmachtsformulares oder durch einen speziellen Text - unschwer auf die vorliegende Sozialversicherungssache eingeschränkt hätte werden können. Eine solche Vorgangsweise ist der Partei ungeachtet ihres Sitzes im Burgenland nicht unzumutbar. Im übrigen wurde die vorliegende Vollmachtsurkunde offenbar in "Wien, am 25. 11. 1988" gefertigt.
Da somit eine auf eine ASVG-Angelegenheit eingeschränkte, gemäß § 110 ASVG gebührenfreie Vollmacht nicht verwendet wurde, war das gestellte Stempelersatzbegehren abzuweisen.Da somit eine auf eine ASVG-Angelegenheit eingeschränkte, gemäß Paragraph 110, ASVG gebührenfreie Vollmacht nicht verwendet wurde, war das gestellte Stempelersatzbegehren abzuweisen.
2.4. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG abgesehen werden. 2.4. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 31. März 1989
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagean des Verwaltungsgerichtshofes Antrag auf ErsatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080289.X00Im RIS seit
04.12.2006Zuletzt aktualisiert am
11.03.2011