Index
21/02 Aktienrecht;Norm
AktG 1965 §70;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Janistyn, über die Beschwerde des Ing. KJ in L, vertreten durch Dr. Leo Kaltenbäck, Rechtsanwalt in Graz, Kaiserfeldgasse 15/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Juli 1988, Zl. 03-30 J 49/88/1, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des § 31 Abs. 1 und 2 WRG 1959, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Janistyn, über die Beschwerde des Ing. KJ in L, vertreten durch Dr. Leo Kaltenbäck, Rechtsanwalt in Graz, Kaiserfeldgasse 15/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Juli 1988, Zl. 03-30 J 49/88/1, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Paragraph 31, Absatz eins und 2 WRG 1959, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Unter dem Datum 8. März 1988 erließ die Bezirkshauptmannschaft Judenburg (BH) dem nunmehrigen Beschwerdeführer gegenüber ein Straferkenntnis, dessen Schuldspruch wie folgt lautet:
"Sie sind als Produktionsleiter der Rückgewinnung des Zellstoffwerkes der Z-AG 1.) dafür verantwortlich, daß in der Nacht zum 13.4.1987 etwa in der Zeit zwischen 0.00 Uhr - 02.00 Uhr infolge eines Gebrechens Dicklauge mit einer Konzentration von 65 % TS in einer geschätzten Menge von 10 - 30 m3 über das Abwassersystem unter Umgehung des Sedimentationsbeckens in die X abgeflossen ist, wodurch eine Verunreinigung von Gewässern, nämlich der X und der Y, herbeigeführt wurde. 2.) Haben Sie es als Produktionsleiter der Rückgewinnung des Zellstoffwerkes der Z-AG unterlassen, unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde von unter"Sie sind als Produktionsleiter der Rückgewinnung des Zellstoffwerkes der Z-AG 1.) dafür verantwortlich, daß in der Nacht zum 13.4.1987 etwa in der Zeit zwischen 0.00 Uhr - 02.00 Uhr infolge eines Gebrechens Dicklauge mit einer Konzentration von 65 % TS in einer geschätzten Menge von 10 - 30 m3 über das Abwassersystem unter Umgehung des Sedimentationsbeckens in die römisch zehn abgeflossen ist, wodurch eine Verunreinigung von Gewässern, nämlich der römisch zehn und der Y, herbeigeführt wurde. 2.) Haben Sie es als Produktionsleiter der Rückgewinnung des Zellstoffwerkes der Z-AG unterlassen, unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde von unter
1.) angeführten Sachverhalt zu verständigen, da die BH Judenburg erst am 15.4.1987 vom Dicklaugenaustritt verständigt wurde."
Über den Beschwerdeführer wurde deshalb wegen Übertretung 1.) des § 31 Abs. 1 WRG 1959 und 2.) des § 31 Abs. 2 leg. cit. gemäß § 137 Abs. 1 leg. cit. je eine Geldstrafe in der Höhe vonÜber den Beschwerdeführer wurde deshalb wegen Übertretung 1.) des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 und 2.) des Paragraph 31, Absatz 2, leg. cit. gemäß Paragraph 137, Absatz eins, leg. cit. je eine Geldstrafe in der Höhe von
S 20.000,-- (Ersatzarreststrafe je eine Woche) verhängt. Ferner wurde der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt (§ 64 VStG 1950).S 20.000,-- (Ersatzarreststrafe je eine Woche) verhängt. Ferner wurde der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt (Paragraph 64, VStG 1950).
2. Mit Bescheid vom 12. Juli 1988 wies der Landeshauptmann von Steiermark (die belangte Behörde) die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 als unbegründet ab. 2. Mit Bescheid vom 12. Juli 1988 wies der Landeshauptmann von Steiermark (die belangte Behörde) die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1950 als unbegründet ab.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers gemäß § 9 VStG 1950 aus, "daß dieser als Produktionsleiter der Rückgewinnung für den gegenständlichen Bereich, in welchem sich der beanstandete Dicklaugenaustritt zugetragen hat, als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ für den vorangeführten Bereich strafrechtlich verantwortlich war", was auch anfänglich vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden sei. Es wäre demnach "in der Sphäre" des Beschwerdeführers gelegen gewesen, die zur Verhinderung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen bzw. die entsprechenden Kontrollmaßnahmen durch die an der "Laugenlinie" tätigen Arbeitnehmer durchführen zu lassen. Den Beschwerdeführer treffe daher zumindest der Vorwurf der Fahrlässigkeit, da dieser fremde Personen mit der Erfüllung seiner Verpflichtung betraut und sich nicht davon überzeugt habe.Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 9, VStG 1950 aus, "daß dieser als Produktionsleiter der Rückgewinnung für den gegenständlichen Bereich, in welchem sich der beanstandete Dicklaugenaustritt zugetragen hat, als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ für den vorangeführten Bereich strafrechtlich verantwortlich war", was auch anfänglich vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden sei. Es wäre demnach "in der Sphäre" des Beschwerdeführers gelegen gewesen, die zur Verhinderung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen bzw. die entsprechenden Kontrollmaßnahmen durch die an der "Laugenlinie" tätigen Arbeitnehmer durchführen zu lassen. Den Beschwerdeführer treffe daher zumindest der Vorwurf der Fahrlässigkeit, da dieser fremde Personen mit der Erfüllung seiner Verpflichtung betraut und sich nicht davon überzeugt habe.
3. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Einstellung des Strafverfahrens, sohin in seinem Recht, nicht der ihm angelasteten Übertretung schuldig erkannt zu werden, verletzt. Er behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begehrt deshalb die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Gemäß § 31 Abs. 2 erster Satz WRG 1959 hat der nach Abs. 1 Verpflichtete dann, wenn dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. 1. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des Paragraph 1297,, zutreffendenfalls mit der im Sinne des Paragraph 1299, ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz WRG 1959 hat der nach Absatz eins, Verpflichtete dann, wenn dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.
Nach § 9 Abs. 1 VStG 1950 (idF BGBl. Nr. 176/1983) ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1983,) ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
2.1. Da weder die von den Strafbehörden herangezogene Verwaltungsvorschrift des § 31 Abs. 1 und 2 WRG 1959 noch die angewendete Strafnorm des § 137 Abs. 1 leg. cit. eine von § 9 Abs. 1 VStG 1950 abweichende Regelung darüber enthält, wer bei einer juristischen Person die strafrechtliche Verantwortung zu tragen hat, des weiteren nach den bisherigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen ist, daß verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 3 VStG 1950 nicht bestellt sind, und schließlich der inkriminierte Vorfall des Dicklaugenabflusses in die X unbestrittenermaßen im Werk der spruchmäßig bezeichneten juristischen Person (Aktiengesellschaft) seinen Ausgangspunkt hatte, ist im Beschwerdefall § 9 Abs. 1 VStG 1950 anzuwenden. 2.1. Da weder die von den Strafbehörden herangezogene Verwaltungsvorschrift des Paragraph 31, Absatz eins und 2 WRG 1959 noch die angewendete Strafnorm des Paragraph 137, Absatz eins, leg. cit. eine von Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 abweichende Regelung darüber enthält, wer bei einer juristischen Person die strafrechtliche Verantwortung zu tragen hat, des weiteren nach den bisherigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen ist, daß verantwortliche Beauftragte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, VStG 1950 nicht bestellt sind, und schließlich der inkriminierte Vorfall des Dicklaugenabflusses in die römisch zehn unbestrittenermaßen im Werk der spruchmäßig bezeichneten juristischen Person (Aktiengesellschaft) seinen Ausgangspunkt hatte, ist im Beschwerdefall Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 anzuwenden.
2.2. Die im angefochtenen Bescheid für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers gegebene Begründung, "daß dieser als Produktionsleiter der Rückgewinnung
............ als satzungsmäßig zur Vertretung nach außen berufenes
Organ für den vorangeführten Bereich strafrechtlich verantwortlich war", macht allerdings deutlich, daß die belangte Behörde bei der Anwendung der besagten Norm einem Rechtsirrtum erlegen ist.
Im Gegensatz zu § 9 Abs. 2 VStG 1950, der - durch verantwortliche Beauftragte - (auch) eine räumlich oder sachlich abgegrenzte "Bereichs-Verantwortung" für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften kennt, ordnet § 9 Abs. 1 leg. cit. die strafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen ausschließlich demjenigen zu, der zur Vertretung der betreffenden juristischen Person als solcher nach außen berufen ist. Daß aber dem Beschwerdeführer zur Tatzeit eine derartige Vertretungsbefugnis für die Z-AG zugekommen sei, hat die belangte Behörde, woran die vorstehend wiedergegebene Passage aus der Begründung des angefochtenen Bescheides keinen Zweifel läßt, nicht angenommen. Dies zu Recht, bieten doch die Akten keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß der Beschwerdeführer zur Zeit des inkriminierten Vorfalles zur Vertretung der Gesellschaft befugt gewesen sei. Nach den hier maßgeblichen Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, hätte eine solche Befugnis des Beschwerdeführers rechtens nur dann bejaht werden können, wenn ihm damals als Alleinvorstand oder Mitglied des Vorstandes (§ 71 Abs. 1 und 3 leg. cit.; gemäß § 70 Abs. 2 erster Satz leg. cit. kann der Vorstand aus einer oder mehreren Personen bestehen) die Stellung eines Vertretungsorganes der Gesellschaft zugekommen wäre (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 12. November 1970, Zl. 1459/69). Ob dies der Fall war, hat die belangte Behörde - offensichtlich infolge ihrer verfehlten Deutung des Inhaltes des § 9 Abs. 1 VStG 1950 - zu untersuchen verabsäumt.Im Gegensatz zu Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1950, der - durch verantwortliche Beauftragte - (auch) eine räumlich oder sachlich abgegrenzte "Bereichs-Verantwortung" für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften kennt, ordnet Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. die strafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen ausschließlich demjenigen zu, der zur Vertretung der betreffenden juristischen Person als solcher nach außen berufen ist. Daß aber dem Beschwerdeführer zur Tatzeit eine derartige Vertretungsbefugnis für die Z-AG zugekommen sei, hat die belangte Behörde, woran die vorstehend wiedergegebene Passage aus der Begründung des angefochtenen Bescheides keinen Zweifel läßt, nicht angenommen. Dies zu Recht, bieten doch die Akten keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß der Beschwerdeführer zur Zeit des inkriminierten Vorfalles zur Vertretung der Gesellschaft befugt gewesen sei. Nach den hier maßgeblichen Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, hätte eine solche Befugnis des Beschwerdeführers rechtens nur dann bejaht werden können, wenn ihm damals als Alleinvorstand oder Mitglied des Vorstandes (Paragraph 71, Absatz eins und 3 leg. cit.; gemäß Paragraph 70, Absatz 2, erster Satz leg. cit. kann der Vorstand aus einer oder mehreren Personen bestehen) die Stellung eines Vertretungsorganes der Gesellschaft zugekommen wäre vergleiche , dazu auch das hg. Erkenntnis vom 12. November 1970, Zl. 1459/69). Ob dies der Fall war, hat die belangte Behörde - offensichtlich infolge ihrer verfehlten Deutung des Inhaltes des Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 - zu untersuchen verabsäumt.
3. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid - ohne daß es eines Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurfte -
gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
4. Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. 4. Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte im Grunde des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß zum einen eine gesonderte Vergütung von Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz im Gesetz nicht vorgesehen ist und zum anderen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Stempelgebühren lediglich in der Höhe von S 600,-- zu entrichten waren. Wien, am 4. April 1989 5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß zum einen eine gesonderte Vergütung von Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz im Gesetz nicht vorgesehen ist und zum anderen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Stempelgebühren lediglich in der Höhe von S 600,-- zu entrichten waren. Wien, am 4. April 1989
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070119.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013