TE Vwgh Beschluss 1989/4/7 AW 89/01/0027

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.04.1989
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGG §61;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Sache des Antragstellers HA in Wien XIX, G-gasse 72/21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Februar 1989, Zl. 230.549/1- 11/6/88, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Sache des Antragstellers HA in Wien römisch neunzehn, G-gasse 72/21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Februar 1989, Zl. 230.549/1- 11/6/88, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag vom 31. März 1989 auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

Begründung

Verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte der Antragsteller gleichzeitig, diesem aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist allerdings erst möglich, nachdem bereits eine Beschwerde eingebracht worden ist oder gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde, wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, der nur den "Beschwerdeführer" zur Antragstellung berechtigt. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist erst auf Beschwerdeführung unter Beigabe eines Rechtsanwaltes gerichtet und kann demnach den Antragsteller noch nicht zur gleichzeitigen Stellung des Antrages auf "aufschiebende Wirkung" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG berechtigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte der Antragsteller gleichzeitig, diesem aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist allerdings erst möglich, nachdem bereits eine Beschwerde eingebracht worden ist oder gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde, wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, der nur den "Beschwerdeführer" zur Antragstellung berechtigt. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist erst auf Beschwerdeführung unter Beigabe eines Rechtsanwaltes gerichtet und kann demnach den Antragsteller noch nicht zur gleichzeitigen Stellung des Antrages auf "aufschiebende Wirkung" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG berechtigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 7. April 1989

Schlagworte

Anspruch auf Zuerkennung Rechtzeitigkeit VfGH Verfahrensrecht Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:AW1989010027.A00

Im RIS seit

19.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten