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23/01 Konkursordnung;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des AE in N, vertreten durch Dr. Eduard Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien I, Domgasse 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. Juli 1988, Zl. 11-39 E 12-1987, betreffend Zurückweisung der Berufung in Angelegenheit Kraftfahrwesen, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des AE in N, vertreten durch Dr. Eduard Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Domgasse 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. Juli 1988, Zl. 11-39 E 12-1987, betreffend Zurückweisung der Berufung in Angelegenheit Kraftfahrwesen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. Juli 1988 wurde die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 30. September 1987, betreffend Aufforderung gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967, erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. Juli 1988 wurde die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 30. September 1987, betreffend Aufforderung gemäß Paragraph 75, Absatz 2, KFG 1967, erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Rechtsansicht der belangten Behörde, die Berufung des Beschwerdeführers sei unzulässig, liegt die Annahme zu Grunde, dass der erstinstanzliche Bescheid vom 30. September 1987 infolge eines Zustellmangels nicht rechtswirksam erlassen worden sei. Darin ist der belangten Behörde beizupflichten.
Die belangte Behörde hat - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - richtig erkannt, dass die Zustellung des genannten erstinstanzlichen Bescheides an den im Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers bestellten Masseverwalter am 5. Oktober 1987 keine ordnungsgemäße Zustellung an den Beschwerdeführer selbst bewirkt hat. Dieser Bescheid sollte in einem die Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers betreffenden Verfahren gemäß § 75 Abs. 1 KFG 1967 erlassen werden. Bei der Lenkerberechtigung handelt es sich aber um ein höchstpersönliches Recht (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 1988, Zl. 87/11/0237), das daher nicht zu dem der Exekution unterworfenen Vermögen des Gemeinschuldners und damit auch nicht zur Konkursmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 KO gehört (vgl. Bartsch-Heil, Grundriss des Insolvenzrechts4, RZ 199). Da die an den Beschwerdeführer adressierte Sendung (offenbar in Unkenntnis der erfolgten Konkurseröffnung) keinen amtlichen Vermerk enthielt, dass trotz der mit der Eröffnung des Konkurses verbundenen Postsperre die Zustellung an ihn vorzunehmen sei, entsprach die Weiterleitung an den Masseverwalter der Bestimmung des § 78 Abs. 2 KO in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982. Aus § 78 Abs. 3 leg. cit. ergibt sich, dass der Masseverwalter das betreffende Schriftstück, das die Masse nicht berührte, mit einem auf die Anhängigkeit des Konkursverfahrens hinweisenden Vermerk zurückzusenden gehabt hätte, was nichts anderes bedeutet, als dass von einer rechtswirksamen Zustellung nicht ausgegangen werden durfte. Es wäre vielmehr die Zustellung an den Beschwerdeführer neuerlich, diesmal allerdings mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz Postsperre hinweisenden Vermerk, zu veranlassen gewesen, zumal eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 Zustellgesetz - wie die belangte Behörde rechtlich gleichfalls zutreffend beurteilt hat - nicht eingetreten ist. Der Masseverwalter hat nämlich nach der Aktenlage an den Beschwerdeführer lediglich eine Fotokopie des Bescheides vom 30. September 1987, der nicht die Eigenschaft des an den Beschwerdeführer als Empfänger gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz zuzustellenden Schriftstückes im Sinne des § 7 leg. cit. zukam (vgl. den zur ähnlichen Rechtslage nach § 9 Abs. 1 Zustellgesetz ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1987, Zl. 86/11/0121), übermittelt, wobei weiters nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - (vgl. u.a. auch das Erkenntnis vom 29. Juni 1984, Slg. Nr. 11.487/A, und die dort angeführte weitere Judikatur) in der bloßen Kenntnisnahme des Inhaltes eines Bescheides kein "tatsächliches Zukommen" gelegen ist. Die Berufung des Beschwerdeführers bezog sich daher auf einen noch gar nicht erlassenen erstinstanzlichen Bescheid, der gemäß § 63 AVG 1950 mit Berufung hätte bekämpft werden können, weshalb der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung dieses Rechtsmittels nicht in seinem Recht auf dessen meritorische Erledigung verletzt worden ist. Die belangte Behörde hat - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - richtig erkannt, dass die Zustellung des genannten erstinstanzlichen Bescheides an den im Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers bestellten Masseverwalter am 5. Oktober 1987 keine ordnungsgemäße Zustellung an den Beschwerdeführer selbst bewirkt hat. Dieser Bescheid sollte in einem die Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers betreffenden Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz eins, KFG 1967 erlassen werden. Bei der Lenkerberechtigung handelt es sich aber um ein höchstpersönliches Recht vergleiche , den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 1988, Zl. 87/11/0237), das daher nicht zu dem der Exekution unterworfenen Vermögen des Gemeinschuldners und damit auch nicht zur Konkursmasse im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KO gehört vergleiche , Bartsch-Heil, Grundriss des Insolvenzrechts4, RZ 199). Da die an den Beschwerdeführer adressierte Sendung (offenbar in Unkenntnis der erfolgten Konkurseröffnung) keinen amtlichen Vermerk enthielt, dass trotz der mit der Eröffnung des Konkurses verbundenen Postsperre die Zustellung an ihn vorzunehmen sei, entsprach die Weiterleitung an den Masseverwalter der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 2, KO in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982. Aus Paragraph 78, Absatz 3, leg. cit. ergibt sich, dass der Masseverwalter das betreffende Schriftstück, das die Masse nicht berührte, mit einem auf die Anhängigkeit des Konkursverfahrens hinweisenden Vermerk zurückzusenden gehabt hätte, was nichts anderes bedeutet, als dass von einer rechtswirksamen Zustellung nicht ausgegangen werden durfte. Es wäre vielmehr die Zustellung an den Beschwerdeführer neuerlich, diesmal allerdings mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz Postsperre hinweisenden Vermerk, zu veranlassen gewesen, zumal eine Heilung des Zustellmangels gemäß Paragraph 7, Zustellgesetz - wie die belangte Behörde rechtlich gleichfalls zutreffend beurteilt hat - nicht eingetreten ist. Der Masseverwalter hat nämlich nach der Aktenlage an den Beschwerdeführer lediglich eine Fotokopie des Bescheides vom 30. September 1987, der nicht die Eigenschaft des an den Beschwerdeführer als Empfänger gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz zuzustellenden Schriftstückes im Sinne des Paragraph 7, leg. cit. zukam vergleiche , den zur ähnlichen Rechtslage nach Paragraph 9, Absatz eins, Zustellgesetz ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1987, Zl. 86/11/0121), übermittelt, wobei weiters nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - vergleiche , u.a. auch das Erkenntnis vom 29. Juni 1984, Slg. Nr. 11.487/A, und die dort angeführte weitere Judikatur) in der bloßen Kenntnisnahme des Inhaltes eines Bescheides kein "tatsächliches Zukommen" gelegen ist. Die Berufung des Beschwerdeführers bezog sich daher auf einen noch gar nicht erlassenen erstinstanzlichen Bescheid, der gemäß Paragraph 63, AVG 1950 mit Berufung hätte bekämpft werden können, weshalb der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung dieses Rechtsmittels nicht in seinem Recht auf dessen meritorische Erledigung verletzt worden ist.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 18. April 1989
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen MasseverwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110272.X00Im RIS seit
21.02.2007Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009