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Verwaltungsverfahren - ZustellGNorm
ZustG §17 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des L M in Wien, vertreten durch DDr. Elisabeth Steiner, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. November 1988, Zl. MA 70-11/1378/88/Str, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung und eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit der Straßenpolizei, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des L M in Wien, vertreten durch DDr. Elisabeth Steiner, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. November 1988, Zl. MA 70-11/1378/88/Str, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung und eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit der Straßenpolizei, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf, vom 1. April 1988 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 schuldig erkannt. Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 6. April 1988 und am 7. April 1988 wurde die die Strafverfügung enthaltende Sendung beim zuständigen Postamt hinterlegt. Sie lag vom 8. April 1988 an zur Abholung bereit.
Mit einem am 27. Mai 1988 bei der Erstbehörde überreichten Schreiben begehrte der Beschwerdeführer die neuerliche Zustellung der Strafverfügung, weil er „in der Zeit, wo es auf der Post hinterlegt war, ... mit einem Unterschenkelbruch im Wilhelminenspital gewesen“ sei.
Dem Antrag auf neuerliche Zustellung wurde stattgegeben. Die Strafverfügung vom 1. April 1988 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin am 7. Juni 1988 zugestellt.
Mit Schreiben vom 30. Juni 1988 brachte der - nunmehr anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer einen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 1. April 1988 und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der vom 7. Juni 1988 an berechneten Einspruchsfrist ein.
Mit zwei Bescheiden der Erstbehörde vom 29. Juli 1988 wurden sowohl der Wiedereinsetzungsantrag vom 30. Juni 1988 als auch der Einspruch gegen die Strafverfügung zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die beiden Bescheide vom 29. Juli 1988 bestätigt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Gerichtshof hat erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, daß das Anbringen des Beschwerdeführers vom 27. Mai 1988 nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gedeutet werden kann. Dagegen sprechen der insofern klare Wortlaut und das ausdrückliche Begehren auf Zustellung der Strafverfügung vom 1. April 1988. Eine solche Umdeutung scheidet auch deswegen aus, weil der Beschwerdeführer die in Betracht kommende versäumte Handlung - die Erhebung des Einspruches - nicht im Sinne des § 71 Abs. 3 AVG 1950 spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt hätte und der Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde unzulässig gewesen wäre.1. Vorauszuschicken ist, daß das Anbringen des Beschwerdeführers vom 27. Mai 1988 nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gedeutet werden kann. Dagegen sprechen der insofern klare Wortlaut und das ausdrückliche Begehren auf Zustellung der Strafverfügung vom 1. April 1988. Eine solche Umdeutung scheidet auch deswegen aus, weil der Beschwerdeführer die in Betracht kommende versäumte Handlung - die Erhebung des Einspruches - nicht im Sinne des Paragraph 71, Absatz 3, AVG 1950 spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt hätte und der Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde unzulässig gewesen wäre.
2. Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens in Ergänzung seines Vorbringens vom 27. Mai 1988 vorgebracht, er habe sich vom 7. bis zum 11. April 1988 bei seiner Mutter in einer näher bezeichneten Gemeinde in Niederösterreich aufgehalten und sei am 12. April 1988 im Wilhelminenspital stationär aufgenommen worden. Auf Grund dieser Behauptungen, die die belangte Behörde als glaubwürdig bezeichnete, durfte sie davon ausgehen, daß der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 1. April 1988 verspätet erhoben wurde. Wenn der Empfänger einer Sendung zumindest am Tag des ersten Zustellversuches nicht von seiner Abgabestelle abwesend ist, hat dies zur Folge, daß die nach erfolglosem zweiten Zustellversuch erfolgte Hinterlegung die Wirkung der Zustellung hat; es kommt dabei weder auf die tatsächliche Kenntnisnahme noch auf die Möglichkeit, das Schriftstück aus Anlaß des ersten Zustellversuches zu übernehmen, an (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1986, Zl. 85/11/0245, und vom 29. Jänner 1987, Zl. 86/02/0157) Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde im Ermittlungsverfahren auch ausdrücklich um Auskunft ersucht, ob er bereits am 6. April 1988 von seiner Abgabestelle abwesend gewesen sei. Eine derartige Abwesenheit hat er niemals behauptet. Auf Grund seiner Auskunft stand für die belangte Behörde fest, daß die Zustellung der Strafverfügung am 8. April 1988 erfolgte und daß damit der Einspruch vom 30. Juni 1988 verspätet erhoben wurde. Die Zurückweisung des Einspruches erfolgte zu Recht, und zwar ohne Rücksicht auf die Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 1275/A). Die Beschwerde war, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Einspruches richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.2. Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens in Ergänzung seines Vorbringens vom 27. Mai 1988 vorgebracht, er habe sich vom 7. bis zum 11. April 1988 bei seiner Mutter in einer näher bezeichneten Gemeinde in Niederösterreich aufgehalten und sei am 12. April 1988 im Wilhelminenspital stationär aufgenommen worden. Auf Grund dieser Behauptungen, die die belangte Behörde als glaubwürdig bezeichnete, durfte sie davon ausgehen, daß der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 1. April 1988 verspätet erhoben wurde. Wenn der Empfänger einer Sendung zumindest am Tag des ersten Zustellversuches nicht von seiner Abgabestelle abwesend ist, hat dies zur Folge, daß die nach erfolglosem zweiten Zustellversuch erfolgte Hinterlegung die Wirkung der Zustellung hat; es kommt dabei weder auf die tatsächliche Kenntnisnahme noch auf die Möglichkeit, das Schriftstück aus Anlaß des ersten Zustellversuches zu übernehmen, an vergleiche , dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1986, Zl. 85/11/0245, und vom 29. Jänner 1987, Zl. 86/02/0157) Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde im Ermittlungsverfahren auch ausdrücklich um Auskunft ersucht, ob er bereits am 6. April 1988 von seiner Abgabestelle abwesend gewesen sei. Eine derartige Abwesenheit hat er niemals behauptet. Auf Grund seiner Auskunft stand für die belangte Behörde fest, daß die Zustellung der Strafverfügung am 8. April 1988 erfolgte und daß damit der Einspruch vom 30. Juni 1988 verspätet erhoben wurde. Die Zurückweisung des Einspruches erfolgte zu Recht, und zwar ohne Rücksicht auf die Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 1275/A). Die Beschwerde war, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Einspruches richtet, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Beschwerdeführer hat seinen Wiedereinsetzungsantrag vom 30. Juni 1988 damit begründet, daß er die Einspruchsfrist, die seiner Auffassung nach am 7. Juni 1988 mit der neuerlichen Zustellung der Strafverfügung zu laufen begonnen habe, infolge eines näher bezeichneten unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses versäumt habe. Diesem Antrag konnte im Lichte des zuvor Gesagten kein Erfolg beschieden sein. Am 7. Juni 1988 hat für den Beschwerdeführer keine Einspruchsfrist zu laufen begonnen. Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages wegen Verspätung ungeachtet ihrer unzutreffenden Begründung den Beschwerdeführer in keinen Rechten verletzt. Auch insofern war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.3. Der Beschwerdeführer hat seinen Wiedereinsetzungsantrag vom 30. Juni 1988 damit begründet, daß er die Einspruchsfrist, die seiner Auffassung nach am 7. Juni 1988 mit der neuerlichen Zustellung der Strafverfügung zu laufen begonnen habe, infolge eines näher bezeichneten unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses versäumt habe. Diesem Antrag konnte im Lichte des zuvor Gesagten kein Erfolg beschieden sein. Am 7. Juni 1988 hat für den Beschwerdeführer keine Einspruchsfrist zu laufen begonnen. Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages wegen Verspätung ungeachtet ihrer unzutreffenden Begründung den Beschwerdeführer in keinen Rechten verletzt. Auch insofern war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 19. April 1989
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020012.X00Im RIS seit
20.12.2006Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026