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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §63 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des E S in U, vertreten durch Dr. Franz Wielander, Rechtsanwalt in Gmünd, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 8. Juni 1988, Zl. 450.407/2-IV/5/88, betreffend Devolutionsantrag und Entziehung der Lenkerberechtigung, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes II wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes römisch zwei wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 16. Dezember 1987 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (mit Wirkung ab Zustellung des vorangegangenen Mandatsbescheides am 16. Oktober 1986 bis einschließlich 15. Oktober 1988) entzogen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31. Dezember 1987, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd überreicht am 4. Jänner 1988, Berufung.Mit Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 16. Dezember 1987 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B gemäß Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (mit Wirkung ab Zustellung des vorangegangenen Mandatsbescheides am 16. Oktober 1986 bis einschließlich 15. Oktober 1988) entzogen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31. Dezember 1987, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd überreicht am 4. Jänner 1988, Berufung.
Mit Schriftsatz vom 8. April 1988, beim Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eingelangt am 15. April 1988, stellte der Beschwerdeführer an den genannten Bundesminister den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 16. Dezember 1987. Dies mit der Begründung, der Landeshauptmann von Niederösterreich habe über die Berufung nicht innerhalb von drei Monaten entschieden.
Mit Bescheid vom 8. April 1988 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich der vorhin genannten Berufung (unter gleichzeitiger Änderung des Ausspruches nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 dahin, daß dem Beschwerdeführer bis einschließlich 15. November 1991 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf) keine Folge. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. April 1988 zugestellt.Mit Bescheid vom 8. April 1988 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich der vorhin genannten Berufung (unter gleichzeitiger Änderung des Ausspruches nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 dahin, daß dem Beschwerdeführer bis einschließlich 15. November 1991 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf) keine Folge. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. April 1988 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, in welcher er die Unzuständigkeit des Landeshauptmannes von Niederösterreich infolge des durch den Devolutionsantrag bewirkten Überganges der Zuständigkeit geltend machte. Mit Eingabe vom 19. Mai 1988 zog der Beschwerdeführer die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 16. Dezember 1987 erhobene Berufung zurück. Dieser Schriftsatz langte bei der Erstbehörde am 20. Mai 1988, beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr am 24. Mai 1988 ein.
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wies mit Bescheid vom 8. Juni 1988 den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 16. Dezember 1987 gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 in Verbindung mit § 75 Abs. 5 KFG 1967 ab (Spruchpunkt I) und gab der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. April 1988 gemäß §§ 66 Abs. 4 und 73 Abs. 2 AVG 1950 keine Folge (Spruchpunkt II).Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wies mit Bescheid vom 8. Juni 1988 den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 16. Dezember 1987 gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 5, KFG 1967 ab (Spruchpunkt römisch eins) und gab der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. April 1988 gemäß Paragraphen 66, Absatz 4 und 73 Absatz 2, AVG 1950 keine Folge (Spruchpunkt römisch zwei).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde trat der Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom 27. September 1988, B 1363/88, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde die Verletzung seiner Rechte auf Übergang der Zuständigkeit an die Oberbehörde bei Säumigkeit der Unterbehörde und auf Wahrung der Behördenzuständigkeit geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Abweisung des Devolutionsantrages:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde wegen des Mangels der Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Rechtmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 13. Juli 1956, Slg. Nr. 4127/A, und den Beschluß vom 27. Juni 1980, Slg. Nr. 10179/A).Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde wegen des Mangels der Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Rechtmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann vergleiche , den Beschluß eines verstärkten Senates vom 13. Juli 1956, Slg. Nr. 4127/A, und den Beschluß vom 27. Juni 1980, Slg. Nr. 10179/A).
Noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zog der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 19. Mai 1988 seine Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 16. Dezember 1987 „ausdrücklich und unwiderruflich“ zurück. Da über diese Berufung bereits abgesprochen war, vermochte zwar deren Zurückziehung keine unmittelbare Rechtswirkung zu erzeugen, sie wäre aber im Fall des neuerlichen Anhängigwerdens der Berufung voll wirksam geworden. Durch die Zurückziehung der Berufung erlosch daher die Pflicht der Behörde, über sie zu entscheiden, der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers an die belangte Behörde wurde gegenstandslos (vgl. dazu Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, Anm. 11 zu § 73, S. 772). Das aber hat zur Folge, daß der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung dieses Antrages weder in dem von ihm geltend gemachten „Recht auf Zuständigkeitsübergang“ noch in einem sonstigen subjektiven Recht verletzt werden konnte. Damit steht der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides richtet, der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Sie war daher insoweit - und zwar in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluß als unzulässig zurückzuweisen.Noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zog der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 19. Mai 1988 seine Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 16. Dezember 1987 „ausdrücklich und unwiderruflich“ zurück. Da über diese Berufung bereits abgesprochen war, vermochte zwar deren Zurückziehung keine unmittelbare Rechtswirkung zu erzeugen, sie wäre aber im Fall des neuerlichen Anhängigwerdens der Berufung voll wirksam geworden. Durch die Zurückziehung der Berufung erlosch daher die Pflicht der Behörde, über sie zu entscheiden, der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers an die belangte Behörde wurde gegenstandslos vergleiche , dazu Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, römisch eins. Band, Anmerkung 11, zu Paragraph 73,, S. 772). Das aber hat zur Folge, daß der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung dieses Antrages weder in dem von ihm geltend gemachten „Recht auf Zuständigkeitsübergang“ noch in einem sonstigen subjektiven Recht verletzt werden konnte. Damit steht der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides richtet, der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Sie war daher insoweit - und zwar in einem nach Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mit Beschluß als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich:
Der Beschwerdeführer machte in seiner Berufung geltend, daß der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. April 1988 erst am 27. April 1988 erlassen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei aber auf Grund seines Devolutionsantrages die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 16. Dezember 1987 bereits auf die belangte Behörde übergegangen gewesen.
Die belangte Behörde vertritt demgegenüber die Auffassung, die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Berufung sei beim Landeshauptmann von Niederösterreich verblieben. Ein Devolutionsantrag bewirke nur unter der Voraussetzung eines Verschuldens der Unterbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG 1950 den Übergang der Zuständigkeit an die Oberbehörde. Ein solches Verschulden falle aber, wie sich aus Punkt I des angefochtenen Bescheides ergebe, dem Landeshauptmann von Niederösterreich nicht zur Last, weil er zur Aussetzung des Entziehungsverfahrens berechtigt gewesen wäre.Die belangte Behörde vertritt demgegenüber die Auffassung, die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Berufung sei beim Landeshauptmann von Niederösterreich verblieben. Ein Devolutionsantrag bewirke nur unter der Voraussetzung eines Verschuldens der Unterbehörde im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 den Übergang der Zuständigkeit an die Oberbehörde. Ein solches Verschulden falle aber, wie sich aus Punkt römisch eins des angefochtenen Bescheides ergebe, dem Landeshauptmann von Niederösterreich nicht zur Last, weil er zur Aussetzung des Entziehungsverfahrens berechtigt gewesen wäre.
Die belangte Behörde ist mit ihrer Auffassung, die Entscheidungszuständigkeit sei beim Landeshauptmann von Niederösterreich verblieben, nicht im Recht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht dann, wenn die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag vorliegen (Nichterlassung des Bescheides innerhalb der gesetzlichen Frist), mit dem Einlangen des Antrages bei der Oberbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über den zu Grunde liegenden Antrag an diese Behörde über; ein nach diesem Zeitpunkt durch die Unterbehörde erlassener Bescheid ist infolge Unzuständigkeit dieser Behörde, unabhängig davon, ob sie tatsächlich schuldhaft säumig im Sinne des § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG 1950 war, rechtswidrig, es sei denn, der Devolutionsantrag wäre gemäß § 73 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. bereits vor der Bescheiderlassung rechtskräftig abgewiesen worden (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1983, Zl. 83/08/0058, vom 23. Jänner 1985, Zl. 84/11/0180, und vom 9. September 1986, Zl. 86/04/0022). Wird ein Devolutionsantrag von der Oberbehörde mangels eines Verschuldens der Unterbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG rechtskräftig abgewiesen, so fällt die Entscheidungszuständigkeit wieder an diese Behörde zurück (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. August 1980, Zl. 200/80, und vom 9. September 1986, Zl. 86/04/0022, jeweils mit Hinweis auf Vorjudikatur).Die belangte Behörde ist mit ihrer Auffassung, die Entscheidungszuständigkeit sei beim Landeshauptmann von Niederösterreich verblieben, nicht im Recht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht dann, wenn die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag vorliegen (Nichterlassung des Bescheides innerhalb der gesetzlichen Frist), mit dem Einlangen des Antrages bei der Oberbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über den zu Grunde liegenden Antrag an diese Behörde über; ein nach diesem Zeitpunkt durch die Unterbehörde erlassener Bescheid ist infolge Unzuständigkeit dieser Behörde, unabhängig davon, ob sie tatsächlich schuldhaft säumig im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, letzter Satz AVG 1950 war, rechtswidrig, es sei denn, der Devolutionsantrag wäre gemäß Paragraph 73, Absatz 2, letzter Satz leg. cit. bereits vor der Bescheiderlassung rechtskräftig abgewiesen worden vergleiche , die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1983, Zl. 83/08/0058, vom 23. Jänner 1985, Zl. 84/11/0180, und vom 9. September 1986, Zl. 86/04/0022). Wird ein Devolutionsantrag von der Oberbehörde mangels eines Verschuldens der Unterbehörde im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, letzter Satz AVG rechtskräftig abgewiesen, so fällt die Entscheidungszuständigkeit wieder an diese Behörde zurück vergleiche , die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. August 1980, Zl. 200/80, und vom 9. September 1986, Zl. 86/04/0022, jeweils mit Hinweis auf Vorjudikatur).
Im Beschwerdefall war nun - unbestritten - im Zeitpunkt des Einlangens des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde die Dreimonatsfrist des § 75 Abs. 5 KFG 1967 abgelaufen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd ging im Lichte der besagten Rechtsprechung mit diesem Zeitpunkt auf die belangte Behörde über, und zwar unabhängig davon, ob den Landeshauptmann an der Verzögerung ein Verschulden traf oder nicht. Erst die (unter Punkt I des angefochtenen Bescheides ausgesprochene) Abweisung des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers hätte - unter der hier nicht gegebenen weiteren Voraussetzung einer noch offenen Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd - zu einem Zurückfallen der Entscheidungskompetenz an den Landeshauptmann von Niederösterreich führen können. Die belangte Behörde hat dadurch, daß sie den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. April 1988 bestätigt hat, statt ihn wegen Unzuständigkeit dieser Behörde aufzuheben, den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes II mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Er ist daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Im Beschwerdefall war nun - unbestritten - im Zeitpunkt des Einlangens des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde die Dreimonatsfrist des Paragraph 75, Absatz 5, KFG 1967 abgelaufen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd ging im Lichte der besagten Rechtsprechung mit diesem Zeitpunkt auf die belangte Behörde über, und zwar unabhängig davon, ob den Landeshauptmann an der Verzögerung ein Verschulden traf oder nicht. Erst die (unter Punkt römisch eins des angefochtenen Bescheides ausgesprochene) Abweisung des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers hätte - unter der hier nicht gegebenen weiteren Voraussetzung einer noch offenen Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd - zu einem Zurückfallen der Entscheidungskompetenz an den Landeshauptmann von Niederösterreich führen können. Die belangte Behörde hat dadurch, daß sie den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. April 1988 bestätigt hat, statt ihn wegen Unzuständigkeit dieser Behörde aufzuheben, den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes römisch zwei mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Er ist daher insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. An Stempelgebühren sind dem Beschwerdeführer zu ersetzen: zweimal die Eingabegebühr von S 120,--, S 120,-- für die Vollmacht, S 60,-- für den angefochtenen Bescheid. Das Mehrbegehren war abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,. An Stempelgebühren sind dem Beschwerdeführer zu ersetzen: zweimal die Eingabegebühr von S 120,--, S 120,-- für die Vollmacht, S 60,-- für den angefochtenen Bescheid. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Wien, am 25. April 1989
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110241.X00Im RIS seit
20.02.2007Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026